Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0393-K/02
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Verpachtung einer Almhütte durch eine pauschalierte Forstwirtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-K/02vom 20.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verpachtung eines Grundstückes ist kein Umsatz im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Verpächters, es sei denn
der Verpächter ist ein nicht buchführungspflichtiger Land- oder Forstwirt, die Nutzung durch den Pächter fällt in den Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Pächters und die Verpachtung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Handelt es sich nicht um eine vorübergehende Maßnahme und entfaltet der Verpächter auf den ihm verbleibenden, nicht verpachteten Nutzflächen eine dem Hauptzweck des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende Tätigkeit, mit der die Verpachtung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, so kann sie als Umsatz im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Verpächters angesehen werden (VwGH vom 12.11.1990, 89/15/0074; VwGH vom 16.9.1991, 91/15/0058).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Confida Hermagor GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 - 1999;
Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
1998 - 1999; Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 -2002
entschieden: 1.)
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997, Körperschaftsteuer 1998,
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1999: Den Berufungen wird
teilweise Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide werden
abgeändert.
2.)
Umsatzsteuer 1998: Der Berufung wird Folge gegeben. Der bekämpfte
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben oder Gutschriften
betragen
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Umsatzsteuer 1997
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Gesamtbetrag der Entgelte
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61.351,37 €
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davon steuerfrei
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-6.065.31 €
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steuerpflichtiger Umsatz (20 %)
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55.286,06 €
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Umsatzsteuer
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11.057,21 €
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Vorsteuer
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-15.883,93
€
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Gutschrift
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-4.826,71 €
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Körperschaftsteuer 1997
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Einkommen
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60.354,79 €
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Körperschaftsteuer
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|
20.520,63 €
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einbehaltene KESt
|
|
-244,71 €
|
Vorauszahlungen (§ 24 Abs 3 KStG 1988
iVm
|
|
-34.359,72
€
|
§ 46 abs 1 Z 1 EStG 1988)
|
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|
Gutschrift
|
|
-14.083,78
€
|
Umsatzsteuer 1998
|
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Gesamtbetrag der Entgelte
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68.840,88 €
|
davon steuerfrei
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-1.253,63 €
|
steuerpflichtiger Umsatz (20 %)
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|
67.587,24 €
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Umsatzsteuer
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13.517,45 €
|
Vorsteuer
|
|
-4.325,82 €
|
Zahllast
|
|
9.191,66 €
|
Körperschaftsteuer 1998
|
|
|
Einkommen
|
|
66.052,34 €
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
|
22.457,80 €
|
einbehaltene KESt
|
|
-243,65 €
|
Vorauszahlungen (§ 24 Abs 3 KStG 1988
iVm
|
|
-35.348,07
€
|
§ 46 Abs 1 Z 1 EStG 1988)
|
|
|
Gutschrift
|
|
-13.133,94
€
|
Umsatzsteuer 1999
|
|
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
|
59.534,90 €
|
davon steuerfrei
|
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-1.108,77 €
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steuerpflichtiger Umsatz (20 %)
|
|
58.426,13 €
|
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Umsatzsteuer
|
|
11.685,23 €
|
Vorsteuer
|
|
-5.424,-- €
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Zahllast
|
|
6.261,23 €
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Körperschaftsteuer 1999
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|
Einkommen
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|
56.001,69 €
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Körperschaftsteuer
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|
19.040,57 €
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einbehaltene KESt
|
|
-277,17 €
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Vorauszahlungen (§ 24 Abs 3 KStG 1988
iVm
|
|
-18.763,40
€
|
§ 46 Abs 1 Z 1 EStG 1988)
|
|
|
Abgabenschuld
|
|
0 €
3.)
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999-2002
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide
werden abgeändert.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999
werden in Höhe von 18.763,4 € festgesetzt.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000
werden in Höhe von 19.513,94 € festgesetzt.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2001
werden in Höhe von 20.452,10 € festgesetzt.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002
werden in Höhe von 21.390,28 € festgesetzt.
4.)
Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
1998 und 1999
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide
werden abgeändert.
Der Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1998
wird in Höhe von 45,96 € festgesetzt.
Der Verspätungszuschlag betreffend
Körperschaftsteuer 1998 wird in Höhe von 22,21 €
festgesetzt.
Der Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1999
wird in Höhe von 31,31 € festgesetzt.
Der Verspätungszuschlag betreffend
Körperschaftsteuer 1999 wird in Höhe von 93,82 €
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Mangels rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen
erließ das Finanzamt nach Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen
Abgabenbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997-1999 samt
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheiden 1999-2002 und
Verspätungszuschlagsbescheiden betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997-1999.
Gegen alle von diesen Bescheiden erhob die Bw. Berufungen.
Die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997 wurde vom Finanzamt stattgebend mit
Berufungsvorentscheidung 9.5.2000 entschieden. Diese Berufungsvorentscheidung
erwuchs in Rechtskraft. Diese Berufung ist daher nicht mehr
streitgegenständlich.
Die Bw. legte ihren Berufungen
gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1997-1999 schriftliche
Darstellungen der Besteuerungsgrundlagen bei. Insbesondere beantragte die Bw.
Vorsteuerabzüge in folgenden Höhen:
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1997
|
S 227.567,66
|
1998
|
S 50.524,54
|
1999
|
S 74.635,80
Diese Vorsteuern stammen aus Investitionskosten betreffend
den Käsereitrakt einer Almhütte der Bw. Die Bw. hat diesen
Käsereitrakt ab 1998 verpachtet (Pachtvertrag vom 23. Mai 1998 mit dem
Pächter NE) und hinsichlich dieser Verpachtung in den Beilagen zur
Umsatzsteuerberechnung 1998 und 1999 zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Die Bw.
verpachtete auf Grund des Pachtvertrages vom 22. 11. 1991 auch die restlichen
Teile dieser Almhütte an die N - Liftgesellschaft, die dort
während der Wintermonate einen gastgewerblichen Betrieb führte. Die
Bw. verpachtete dieser Liftgesellschaft auch eine Fläche nahe der
Almhütte, auf der die Liftgesellschaft mit Duldung der Bw. einen Zubau zum
Almgebäude errichtet hatte. Auch hinsichtlich dieser Verpachtung an die
Liftgesellschaft optierte die Bw. zur Steuerpflicht (AV vom 9.12.2003; Beilage
zur Berufung vom 31.8.1999 Ust, Köst, VZ 1997; Beilagen zu den
Umsatzsteuerberechnungen der Bw. 1998-1999).
Zudem dotierte die Bw. für
1997 einen Investitionsfreibetrag von S 38.554.- gewinnmindernd.
Schließlich behandelte die Bw. in den Beilagen der Berufungen folgende
Entgelte, die sie auf Grund eines Pachtvertrages mit der N -
Liftgesellschaft GmbH und Co KG erhielt, als
körperschaftsteuerfrei:
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1997
|
S 105.156.--
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1998
|
S 105.156.--
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1999
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S 125.867.--
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) ergänzende
Feststellungen:
1.) Vorsteuern im
Zusammenhang mit Investitionen im Käsereitrakt der
Almhütte
Die Bw. ist eine
Körperschaft öffentlichen Rechtes (Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten RV 230/1-8/97). Die Umsätze,
die die Bw. 1994-1996 erzielte, lagen jeweils unter S 1,5 Mio jährlich
(Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Kärnten RV
230/1-8/97; RV 528/1-8/99). Sie erzielte 1997-1999 Einnahmen auf Grund der
entgeltlichen Überlassung von Flächen und Gebäudeteilen
während der Wintermonate an eine Liftgesellschaft zu Zwecken der Nutzung im
Rahmen eines Schiliftbetriebes und einer Gastwirtschaft in folgender Höhe
(Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1998, 1999; Beilage zur Berufung, Ust.
Köst, VZ 1997):
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1997
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S 1,143.410,---
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1998
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S 1,214.405,---
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1999
|
S 1,040.689,90
Davon entfielen folgende
Beträge auf die entgeltliche Überlassung eines Teiles der
Räumlichkeiten einer Almhütte an die Liftgesellschaft (Pachtvertrag
25.11.1991, Pachtzinsabrechnungen 1997, 1998, Beilage zur Umsatzsteuerberechnung
1999, AV vom 9.12.2003):
|
1997: S 50.000.- + Wertsicherung (S 13.662 x 5/9) S
7.590.-
|
S 57.590.--
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1998: S 50.000 + Wertsicherung (S 15.156 x 5/9) S
8.420.-
|
S 58.420.--
|
1999: S 50.000 + S 20.000.- + Wertsicherung (S 125.867.- -
S 90.000.- - S 20.000) 15.867.-
|
S 85.867.--
Der Einheitswert der Liegenschaften der Bw. beträgt S
163.000.- (AIS -Abfrage vom 16.12.2003 betreffend EW AZ B, Finanzamt
Villach, Referat 82). Die Bw. erzielt auch Umsätze aus einem
forstwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere aus Holzverkäufen (Angaben des
Vertreters der Bw. vom 22. 5.2003, festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tag;
AV vom 10.12.2003 über Angaben des Vertreters der Bw. ).
Die Bw. ist Eigentümerin
einer Almhütte auf der W Alpe. Sie hat einen Teil dieser Almhütte seit
1991 an die N Liftgesellschaft m.b.H und CO KG verpachtet, die in diesem Teil
der Hütte während der Wintermonate einen gastgewerblichen Betrieb
führt. In einem anderen Teil dieses Almgebäudes befindet sich eine
Käserei. Diese Käserei wurde von der Bw. 1997-1999 modernisiert.
Dieser Teil des Almgebäudes wird von nun an als Käsereitrakt
bezeichnet. Im Zusammenhang mit dieser Modernisierung fielen wegen der
Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter Investitionskosten an,
deren bezughabende Vorsteuern betrugen:
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1997
|
S 227.567,66
|
1998
|
S 50.524,54
|
1999
|
S 74.635,80
(Berufungen der Bw. betreffend die Jahre
1997-1999).
Der Umbau erfolgte, um den Käsereitrakt an einen
Senner verpachten zu können, der dort Käse erzeugen würde. Die
Bw. beabsichtigte von Anfang an, einen Pachtvertrag mit einem Senner zu
schließen, der nicht nur den Käsereitrakt pachten würde, sondern
auch die Weideflächen auf der W Alpe, und der ferner das Vieh ihrer
Mitglieder tränken und auf die Weide treiben würde,
regelmäßig Nachschau halten würde, ob das Vieh gesund wäre,
die Kühe ihrer Mitglieder regelmäßig melken würde, den
Stall säubern würde und der ferner im Käsereitrakt des
Almgebäudes mit der von ihm gemolkenen Milch Käse erzeugen würde
und einen Teil des erzeugten Käses an die Mitglieder der Agrargemeinschaft
abliefern würde. (vgl. AV über Telefonate mit Herrn NE am 20.11.2003;
vgl. Schreiben des Finanzamtes Villach vom 18.11.2003 samt beiligender
Niederschrift vom 17.11.2003 über die Aussagen des Herrn NE; vgl. AV
über die Angaben des Mag. WE vom 22. Mai 2003; Pachtvertrag vom 23.5.1998
mit Herrn NE).
Im Jahre 1997 wurde die Käserei umgebaut, aber noch
nicht benützt. Im Jahre 1998 wurde nach Abschluss des Großteiles der
Umbaumaßnahmen die Käserei von der Bw. erstmals wieder durch
Nutzungsüberlassung an den Pächter NE verwendet.
Am 23.5.1998 schloss die Bw. den geplanten Pachtvertrag mit
NE ab. Herr NE ist selbst Mitglied der Bw (Grundbuchsauszug der Liegenschaft des
NE).
Aufgrund dieses Pachtvertrages pachtete Herr NE den
Großteil der Weideflächen der Bw. auf der W Alpe. Er erhielt das
Recht, seine eigenen Kühe auf diesen Weideflächen weiden zu lassen,
musste aber auch die Kühe aller anderen Mitglieder der Bw. auf diesen
Weideflächen weiden lassen. Auf Grund dieses Pachtvertrages pachtete Herr
NE aber auch den Käsereitrakt des Almgebäudes der Bw. auf der W Alpe.
Auf Grund dieses Pachtvertrages erzielte die Bw. Entgelte in Höhe von S
55.000.- pro Sommersaison, die vom 1.6.- 30.9. eines jeden Jahres währte. Der Pächter erhielt auch das
Recht, die Melkmaschine der Bw. zu benützen und er übernahm die
Pflicht, alle Anlagen und Geräte im Käsereitrakt pfleglich zu
behandeln. Der Pachtvertrag wurde auf drei Jahre abgeschlossen. Er galt vom 1.6.
- 30.9. eines jeden Jahres (Pachtvertrag zwischen der Bw. und Herrn NE vom
23.5.1998).
Der Pächter beaufsichtigt seit 1.6. 1998 die Tiere der
Mitglieder der Agrargemeinschaft. Er überprüft regelmäßig,
ob auch alle Tiere gesund sind, er tränkt die Tiere der Mitglieder der
Agrargemeinschaft, treibt sie auf die von ihm gepachteten Weiden, um ihnen die
Nahrungsaufnahme zu übermöglichen, er melkt sie und er säubert
auch den Stall, den die Bw. für die Tiere ihrer Mitglieder gebaut hat. Der
Pächter beaufsichtigt auf diese Weise weitaus überwiegend die Tiere
der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft. Von den Tieren, die er
beaufsichtigte, standen 1998 und 1999 lediglich drei bis 4 Tiere pro Saison in
seinem Eigentum. Der Pächter betreute und melkte die Tiere der Mitglieder
der Bw. ( AV über Telefonate mit Herrn NE am 20.11.2003; Schreiben des
Finanzamtes Villach vom 18.11.2003 samt beiliegender Niederschrift vom
17.11.2003 über die Aussagen des Herrn NE; AV über die Angaben des
Mag. WE vom 22. Mai 2003).
Das Melken der Tiere der übrigen Mitglieder der
Agrargemeinschaft liegt zum Teil im Interesse der Mitglieder der Bw., zum Teil
im Interesse des Pächters:
Kühe, die Milch erzeugen, müssen gemolken werden,
um ihre Gesundheit nicht zu gefährden. Die Milch, die der Pächter
insbesondere von den Tieren der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft
melkt, dient dem Pächter insbesondere zur Käseerzeugung, zum Teil
auch der Erzeugung von Butter und Joghurt. Nur ein geringer Teil der vom
Pächter gemolkenen Milch wird von diesem nicht weiter verarbeitet. Der
überwiegende Teil des Käses, den der Pächter mit der Milch der
Tiere der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft erzeugt, wird vom
Pächter an die Eigentümer der von ihm gemolkenen Tiere abgeliefert.
Diesen Käse nennt die Bw. "Deputatkäse" (AV vom 6.10.2003 über
eine Besprechung mit Mag. WAL; AV über Telefonate mit Herrn NE am
20.11.2003; Schreiben des Finanzamtes Villach vom 18.11.2003 samt beiligender
Niederschrift vom 17.11.2003 über die Aussagen des Herrn NE; AV über
die Angaben des Mag. WE vom 22. Mai 2003).
Der Pächter melkte
insbesondere von den fremden Tieren (=Tiere der übrigen Mitglieder der Bw.)
folgende Mengen Milch, die von ihm zur Käseerzeugung verwendet
wurden:
|
1998
|
|
1999
|
|
49.050 l
|
|
45.163 l
|
|
- 3.900 l
|
Milch der Tiere des Pächters
|
- 3.900 l
|
Milch der Tiere des Pächters
|
45.150 l
|
Milch fremder Kühe, die dem Pächter zur
Käseproduktion diente
|
41.263 l
|
Milch fremder Kühe, die dem Pächter zur
Käseproduktion diente
|
|
|
|
|
Deputatkäse:
|
|
|
|
45.150 l Milch : 100 l =
|
451,50 hl
|
41.263 l Milch : 100 l =
|
412,63 hl
|
1 hl
|
4 kg Käse
(Deputatkäse)
|
1 hl
|
4 kg
Deputatkäse
|
451,50 hl
|
1.806 kg
Deputatkäse
|
412,63 hl
|
1.650,52 kg
Deputatkäse
|
|
|
|
|
vom Pächter produzierter
Käse
|
3.773 kg
|
3.474 kg
|
|
verdorbener Käse 5 x 80 kg pro
Jahr
|
-400 kg
|
-400 kg
|
|
Deputatkäse
|
-1.806 kg
|
1.650,52 kg
|
|
Käse, der vom Pächter zum
Verkauf
|
|
|
oder Eigenverbrauch verwendet
|
|
|
wurde
|
1.567 kg
|
1.423 kg
|
(AV
über Telefonate mit Herrn NE am 20.11.2003; Schreiben des Finanzamtes
Villach vom 18.11.2003 samt beiligender Niederschrift vom 17.11.2003 über
die Aussagen des Herrn NE)
Der Pächter erzielte
aufgrund des Verkaufes und der Entnahmen von Käse, Butter Joghurt und Milch
1998 und 1999 folgende Erträge:
|
1998
|
|
1567 kg Käse x S 140,--
|
S 219.380,--
|
1050 l Milch x S 12,--
|
S 12.600,--
|
102 kg Butter x S 100,--
|
S 10.200,--
|
950 kg Joghurt x S 20,--
|
|
S 19.000,--
|
Summe
|
S 261.180,--
|
1999
|
|
1423 kg Käse x S 140,--
|
S 199.220,--
|
1130 l Milch x S 12,--
|
S 13.560,--
|
93 kg Butter x S 100,--
|
S 9.300,--
|
870 kg Joghurt x S 20,--
|
|
S 17.400,--
|
|
S 239.480,--
(AV über Telefonate mit Herrn NE am 20.11.2003;
Schreiben des Finanzamtes Villach vom 18.11.2003 samt beiligender Niederschrift
vom 17.11.2003 über die Aussagen des Herrn NE).
Der Pächter NE betrieb 1998 und 1999 neben der
Sennerei- und Käseerzeugungstätigkeit auf der W Alpe eine
Landwirtschaft im Tal auf der EZ 65 KG R. Er bewirtschaftete im Tal 6,5 ha
landwirtschaftliche Fläche und 16,5 ha Waldfläche. Die Waldfläche
war zum Teil unproduktiv. Er hielt 10 Rinder, 15 Schafe und 20 Schweine (AV
über Telefonate mit Herrn NE am 20.11.2003; Schreiben des Finanzamtes
Villach vom 18.11.2003 samt beiligender Niederschrift vom 17.11.2003 über
die Aussagen des Herrn NE).
Die Bw. hat den Pachtvertrag mit Herrn NE befristet auf
drei Jahre abgeschlossen, und dem Pächter die Pflicht auferlegt, die
Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln. Sie hat jedoch keine konkreten
Pläne, die Betreuung der Tiere ihrer Mitglieder und die Käseerzeugung
ein Mal selbst zu übernehmen (Pachtvertrag zwischen der Bw. und Herrn NE
vom 23.5.1998; Angaben des Vertreters der Bw. vom 10.12.2003, festgehalten mit
Aktenvermerk vom selben Tage).
Die Verpachtung von Weideflächen an einen Senner hat
auf der Alm der Bw. eine bereits ca. 1 Jahrhundert anhaltende Tradition. Der
Großteil der Weideflächen auf der Alm der Bw. wird seit ca. 100
Jahren an jeweils einen Senner verpachtet, der dort zum Teil sein eigenes, zum
Großteil aber das Vieh der Mitglieder der Bw. betreut und melkt. Es
besteht von Seiten der Bw. keinerlei Absicht, diese Praxis zu ändern. Der
restliche Teil der Weideflächen, der nicht an einen Senner verpachtet ist,
ist entweder nicht für milchwirtschaftliche Tätigkeiten, die vom
Senner durchgeführt werden, geeignet und wird deshalb von der Bw. deren
Mitgliedern unentgeltlich überlassen, die darauf ihre Schafe und Ziegen
(Schafe und Ziegen, die im Eigentum der Mitglieder der Bw. stehen. Die Bw. hat
keine Tiere in ihrem Eigentum) weiden lassen. Zum Teil werden diese restlichen
Weideflächen von den Mitgliedern der Bw. (= Eigentümer von
Stammsitzliegenschaften) auch für die Haltung von Jungtieren und Stieren
unentgeltlich genutzt. Soweit die Mitglieder der Bw. nicht genügend Tiere
für die Abweidung der restlichen Weideflächen zur Verfügung
haben, gestattet die Bw. auch anderen Personen, ihr Vieh auf der Alm der Bw.
gegen Entrichtung eines Graszinses (35 € pro Tier und Sommersaison) weiden
zu lassen. Diese weidewirtschaflichen Tätigkeiten erfolgen in der warmen
Jahreszeit (1. Juni - 30. September eines jeden Jahres). Während der
kalten Jahreszeit werden die Weiden der Bw. entweder nicht genutzt oder für
Zwecke des Wintertourismus und Schisportes gegen Entgelt an eine
Liftgesellschaft überlassen (Angaben des Vertreters der Bw. am 10.12.2003,
festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tage; Pachtvertrag mit Herrn NE vom
23.5.1998; Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum
Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom 9.12.1985; Dienstbarkeitsvertrag mit der
N Liftgesellschaft m.b.H vom 31.5.1968).
Die Forstflächen der Bw. werden von dieser selbst
forstwirtschaftlich genutzt. Zwischen der Verpachtung der Weideflächen und
des Käsereitraktes des Almgebäudes der Bw. einerseits und dem Betrieb
der Forstwirtschaft durch die Bw. andererseits ist kein ursächlicher
Zusammenhang feststellbar. Es ist nicht feststellbar, dass die Verpachtung der
Weideflächen und des Käsereitraktes an den Senner dem
forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw. dient (AV vom 10.12. und vom 22.5.2003
über Angaben des Vertreters der Bw.).
Mit der Verpachtung an den Senner verfolgt die Bw.
insbesondere das Ziel der Aufrechterhaltung der Weidewirtschaft, um ihren
Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Tiere auf der Alm während
der warmen Jahreszeit durch den Senner versorgen zu lassen. Ein weiterer Zweck
dieser Verpachtung besteht auch darin, die Lieferungen des "Deputatkäses"
an die Mitglieder der Bw. zu ermöglichen. Ein weiterer Zweck dieser
Verpachtung ist auch die Erwirtschaftung der Entgelte auf Grund dieses
Pachtvertrages in Höhe von S 55.000.- pro Saison durch die Bw. Weitere
positive Auswirkungen der Verpachtung an den Senner auf andere Umsätze oder
Einnahmen der Bw. sind nicht feststellbar. Es ist insbesondere nicht
feststellbar, dass die Verpachtung des Käsereitraktes und der
Weideflächen an den Senner positive Auswirkungen auf die Erträge hat,
die die Bw. durch entgeltliche Nutzungsüberlassung von Flächen und
Gebäudeteilen an die Liftgesellschaft erwirtschaftet
( vgl. Angaben des Vertreters der Bw. vom 10.12.2003,
festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tag; AV vom 22.5.2003 über Angaben
des Vertreters der Bw.; AV vom 20.11.2003 über Angaben des Herrn NE;
Schreiben des Finanzamtes Villach vom 18.11.2003 mit der Niederschrift über
die Angaben des Herrn NE vom 17.11.2003).
Die Tätigkeiten der Bw. gehen üblicherweise wie
folgt vor sich: Der Obmann beruft die Mitglieder der Bw. ein und organisiert
sodann die Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten (AV vom
10.12.2003 über Angaben des Vertreters der Bw.)
Die Weideflächen der Bw. werden von der Bw. selbst in
Stand gehalten: Die Bw. führt Mist und Jauche, die auf Grund der
Tierhaltung auf ihrer Alm anfallen, weg. Sie entfernt den Beholzungsbewuchs auf
den Weiden, um den Grasbewuchs aufrecht zu erhalten. Die Bw. bezeichnet diese
Tätigkeit als "Schwenden". Sie zäunt die Weideflächen ein. Sie
hält den Stall auf ihrer Alm in Stand. Sie planiert Stege, die von den auf
der Alm gehaltenen Tieren getreten worden sind.
Die Bw. erhält fallweise Subventionen für die
Bewirtschaftung der Alm, dafür, dass die Bw. dafür Sorge trägt,
dass ihre Alm nicht in verwahrlosten Zustand gerät. Auch die Anschaffung
der für die Modernisierung der Käserei erforderlichen
Wirtschaftsgüter wurde (1997) subventioniert (Angaben des Vertreters der
Bw. am 10.12.2003, festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tage).
2.) IFB
1997:
Im Zusammenhang mit der Modernisierung des
Käsereitraktes der Almhütte, den die Bw. verpachten wollte, machte die
Bw. auf Grund der daraus entstandenen Investitionskosten einen IFB in Höhe
von S 38.554.- geltend (Beilage zur Berufung betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997).
3.) Entgelte der Bw. auf
Grund des Pachtvertrages vom 25.11.1991
Im Pachtvertrag vom 25.11.1991 räumte die Bw. der
Pächterin, der N Liftgesellschaft m.b.H. und Co KG, das Recht ein, einen
Teil der Räume der Almhütte der Bw. auf der W Alpe zu nutzen. Ferner
räumte sie der Pächterin in diesem Vertrag das Recht ein, auf einer
Fläche nahe des Almgebäudes einen Zubau zum Almgebäude zu
errichten. Die Liftgesellschaft übte sowohl in den von ihr gepachteten
Räumen als auch im von ihr errichteten Zubau das Gastgewerbe aus und nutzte
diese Räume auch zum Teil als Unterkunft für ihre Bediensteten, die
beim Betrieb der Schilifte eingesetzt wurden. (vgl. Pachtvertrag vom
25.11.1991, insbesondere Punkt 3, Pachtzinsabrechnung 1997, 1998; AV vom 22. Mai
2003 über eine Besprechung zwischen Mag. WE und dem Referenten
).
Auf Grund dieses Pachtvertrages
erzielte die Bw. Entgelte in folgender Höhe
|
1997
|
S 103.662.-
netto
|
1998
|
S 105.156.-
netto
|
1999
|
S 125.867.-
netto
(Pachtzinsabrechnung der N Liftgesellschaft 1997, 1998;
Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1998, 1999; Beilage zur Berufung betreffend
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 1997; AV vom 9.12.2003 über
Angaben des Vertreters der Bw.).
II.)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den
Klammerzitaten.
III.) rechtliche
Beurteilung:
1.) Vorsteuer,
Umsätze, Einkünfte aus Verpachtung auf Grund des Pachtvertrages vom
23.5.1998 (= Verpachtung des Käsereitraktes der Almhütte samt
Verpachtung der Weideflächen) mit Herrn NE
Die Bw. hat das Recht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang
mit von anderen Unternehmern in Rechnungen an sie gesondert ausgewiesenen
Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
ihr Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht strittig.
Vom Vorsteuerabzug ist jedoch die Steuer für
Leistungen ausgeschlossen, soweit der Unternehmer diese Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt (§ 12 Abs 3
UStG 1994). Der Vorsteuerabzug betrifft die Leistungen an die Bw. im
Zusammenhang mit der Modernisierung des Käsereitraktes der Almhütte
der Bw. Die Bw. hatte von Anfang an die Absicht, diesen Käsereitrakt zu
verpachten. Diese Verpachtung ist grundsätzlich steuerfrei. Ist diese
Verpachtung ein Umsatz im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes gem. § 22 Abs 1 UStG, könnte die Bw. gem. § 22 Abs 1
UStG 1994 nicht wirksam zur Steuerpflicht dieser Verpachtung optieren. Erfolgte
diese Verpachtung nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes, durfte die Bw. zur Steuerpflicht dieser Verpachtung optieren (§
6 Abs 2 UStG 1994). Infolge einer solchen Option hätte die Bw. das Recht
zum Vorsteuerabzug.
Streitentscheidend ist somit, ob die Verpachtung des
Käsereitraktes durch die Bw. ein Umsatz im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes gem. § 22 Abs 1 i.V. m. § 6 Abs 1 Z 16
UStG 1994 ist.
Eine Verpachtung ist kein Umsatz im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes gem. § 22 Abs 1 UStG 1994, es sei denn,
folgende Voraussetzungen wären erfüllt:
Der
Verpächter ist ein nicht buchführungspflichtiger Land- oder
Forstwirt;
die
Nutzung durch den Pächter fällt in den Bereich des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes (auch Nebenbetriebes) des Pächters;
die
Verpachtung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme
dar.
Handelt es sich aber nicht um eine
vorübergehende Maßnahme, müsste der Verpächter auf den ihm
verbleibenden , nicht verpachteten Nutzflächen eine dem Hauptzweck des
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende wirtschaftlich ins
Gewicht fallende Tätigkeit entfalten. Die Verpachtung müsste mit
dieser Tätigkeit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, um als
Umsatz im Rahmen eines land - oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu
gelten (VwGH vom 12.11.1990, 89/15/0074; vom 16.9.1991,
91/15/0058).
Die Bw. erzielt jedenfalls Umsätze im Rahmen eines
forstwirtschaftlichen Betriebes. Sie ist nicht buchführungspflichtig
(§ 125 BAO). Die Bw. ist somit ein nicht buchführungspflichtiger
Forstwirt.
Ob die Nutzung der gepachteten Käserei durch den
Pächter in den Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes oder
Nebenbetriebes des Pächters fällt, kann aus folgenden Gründen auf
sich beruhen:
Die Verpachtung an den Pächter ist eine
Tätigkeit, die im Unternehmen der Bw. eine ca. 100 Jahre alte Tradition
hat, an der die Bw. nichts ändern will. Die Verpachtung kann daher nicht
als vorübergehend angesehen werden, auch wenn der Pachtvertrag nur auf drei
Jahre abgeschlossen worden ist.
Die Bw. entfaltet zwar auf den nicht verpachteten
Flächen eine dem Hauptzweck eines forstwirtschaftlichen Betriebes
entsprechende Tätigkeit. Dies geschieht insbesondere durch Verkäufe
von Holz, welches auf dem Grund und Boden der Bw. geschlägert
wird.
Die Verpachtung des Käsereitraktes des
Almgebäudes hat jedoch keine positiven Auswirkungen auf den
forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw. Die Verpachtung des Käsereitraktes
steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen
Betrieb der Bw.
Die Bw. entfaltete auf den nicht verpachteten Flächen
keine dem Hauptzweck eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechende
Tätigkeit. Soweit die Weideflächen der Bw. nicht verpachtet sind,
werden sie von der Bw. deren Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.
Die Bw. ist nicht Eigentümerin landwirtschaftlicher
Nutztiere. Die einzigen Einnahmen der Bw., die mit Milch- und Viehwirtschaft im
Zusammenhang stehen, sind Einnahmen aus Verpachtung. Die einzigen Nutzungen des
alpwirtschaftlich nutzbaren Bodens, die die Bw. verwirklicht, sind entweder eine
Verpachtung dieses Bodens oder die unentgeltliche Nutzungsüberlassung
dieses Bodens an die Mitglieder der Bw. Die Bw. hat somit in Bezug auf die
landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen nur Vermögensverwaltung
durchgeführt und kann daher nicht als Inhaberin eines landwirtschaftlichen
Betriebes angesehen werden. Daher kann die Verpachtung an den Senner keine
Verpachtung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sein.
Da die Verpachtung des Sennereitraktes keine positiven
Auswirkungen auf den forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw. hat, und die Bw.
keine Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, ist die Verpachtung an
den Senner keine Verpachtung im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Betriebes. Diese Verpachtung unterliegt somit den
allgemeinen Vorschriften des UStG 1994. Da die Bw. in Bezug auf diese
Verpachtung zur Umsatzsteuerpflicht optiert (§ 6 Abs 2 UStG 1994) hat, hat
die Bw. im Zusammenhang mit den Kosten der Modernisierung des Sennereitraktes
Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Die geltend gemachten Vorsteuern des Jahres 1997 enthalten
allerdings einen Betrag von S 9.000.-, den die Bw. vor Ausführung der
Leistung an sie im Jahre 1998 bezahlt hat. Diese Vorsteuer ist 1998
abzugsfähig. Dieser Vorsteuerbetrag von S 9.000.- wurde bisher von der Bw.
1998 nicht geltend gemacht und ist daher den Vorsteuern 1998 hinzuzurechnen.
(Niederschrift gem. § 146 BAO über das Ergebnis der UVA - Nachschau
vom 24.11.1999; Beilage "Investitionskosten Almsennerei 1998").
Die Vorsteuern 1997 betragen daher
|
227.567,66
|
- 9.000,---
|
218.567,66
Die Vorsteuern des Jahres 1998 betragen
daher:
|
50.524,63
|
9.000,---
|
59.524,63
2.) IFB
1997:
Die Investitionskosten, in deren Zusammenhang der IFB
steht, stehen im Zusammenhang mit dem Umbau zu einer Käserei. Die
Verpachtung der Käserei dient nicht unmittelbar dem Betriebszweck.
Ein Gebäude dient unmittelbar dem Betriebszweck, wenn
es jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck
zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (VwGH 6.5.1980, 642/79; VwGH vom
19.12.2001, 98/13/0098). Die Verpachtung des Käsereigebäudes und der
Weideflächen ermöglicht der Bw. Einnahmen in Höhe von S 55.000.-
jährlich. Diese Verpachtung steht mit weiteren Einnahmen der Bw. nicht im
ursächlichen Zusammenhang. Durch die Verpachtung des Käsereitraktes
werden daher nicht jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb der
Bw. nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Daher
dient die Verpachtung der Käserei nicht unmittelbar dem
Betriebszweck.
3.) Die Verpachtung auf
Grund des Pachtvertrages vom 25.11.1991 ( Erträge 1997 bis
1999)
Diese Verpachtung eines Grundstückes dient der
Pächterin nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken , sondern insbesondere zur
Ausübung eines Gastgewerbes und der Unterbringung des Liftpersonals. Diese
Verpachtung erfolgte somit zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken. Die Einkünfte daraus unterliegen somit der Körperschaftsteuer
(§ 2 Abs 2 Z 3 KStG).
4.)
Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer
1997:
|
Umsatz
|
Rechtsgrundlage
|
|
|
S 1,127.070.- x 0,7 : 1,2 =
|
S 657.457,50
|
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde
zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom 9.12.1995, Punkt 5
|
|
|
|
S 245.023,75 x 0,7: 1,2 =
|
142.930,52
|
"Pachtzinsabrechnung" 1997 der N LiftgmbH
|
darin enthalten (netto):
|
und Co
|
1.)
|
|
S 2.000,--
|
|
S 4.752,20
|
|
S 1.000,--
|
|
S 2.376,10
|
|
S 1.000,--
|
|
S 2.376,10
|
|
|
S 13.504,40 x 0,7= 9.453,08
|
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde
zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom 9.12.1985: Leistungen auf Grund
eines Dienstbarkeitsvertrages
|
|
|
2.)
|
|
S 204.186,46
|
|
-S 13.504,40
|
|
|
S 190.682,06
|
Entgelte auf Grund von Pachtverträgen laut
Pachtzinsabrechnung 1997
|
-103.662,--
|
|
Entg. laut Pachtvertrag vom
25.11.1991
|
87.020,06
|
sonstige Pachtentgelte laut Pachtzinsabrechnung
1997
|
|
|
|
S 4.407 x 0,7 : 1,1 =
|
S 2.804,45
|
Pachtabrechnung der Sonnenalpe N Touristik GmbH
und Co vom 30.6.1997 auf Grund des Pachtvertrages vom 26.8.1987
|
|
|
|
S 31.000.- x 0,7 : 1,2 =
|
S 18.083,33
|
Entgelt laut Zusatzübereinkommen und
Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom 9.12.1985,
Punkt 7
|
|
|
S 5.478.- x 0,7 : 1,2 =
|
S 3.195,50
|
Schischule Sölle
|
|
|
Summe
|
S 824.471,30
|
nach Abzug von 30% laut Berufungsentscheidung der
FLD für Kärnten vom 30. Juni 1999, RV 528/1-8/99
|
S 13.469,---
|
Zinsen Bankguthaben
|
|
S 6.273,---
|
sonstige Pachtentgelte
|
(61.351,37 €) S
844.213,30
|
steuerbarer Umsatz
|
|
davon steuerfrei:
|
-S 13.469
|
§ 6 Abs 1 Z 8
|
-S 87.020,06 x 70% = 60.914,04
|
§ 6 Abs 1 Z 16
|
-S 4.407.-- x 70%: 1,1 = 2.804,45
|
§ 6 Abs 1 Z 16
|
-S 6.273,--
|
|
§ 6 Abs 1 Z 16
|
S 83.460,49
|
(-6.065,31
€)
|
- S 83.460,49
|
|
(55.286,06
€)
|
S 760.752,81
|
steuerpflichtiger Umsatz, 20%
|
|
|
(11.057,21
€)
|
S 152.150,56
|
Umsatzsteuer
|
(-15.883,93
€)
|
-S 218.567,66
|
Vorsteuern
|
(-4.826,71
€)
|
-S 66.417,---
|
Gutschrift
Körperschaftsteuer
1997:
|
S 844.213,30
|
Einnahmen
|
-S 13.669,50
|
|
Ausgaben (kein IFB)
|
S 830.543,80
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
S 830.500,---
|
(60.354,79
€)
|
Einkommen
|
|
|
|
S 282.370,--
|
(20.520,63
€)
|
Körperschaftsteuer
|
-S 3.367,25,--
|
(-244,71 €)
|
einbehaltene KESt
|
-S 472.800,--
|
(-34.359,72
€)
|
Vorauszahlungen
|
|
|
(§ 24 Abs 3 KStG, § 46 Abs. 1 Z 1 EStG)
|
S 193.797,--
|
(-14.083,78
€)
|
Gutschrift
Umsatzsteuer
1998:
|
Umsatz
|
Rechtsgrundlage
|
|
|
|
1,188.985,71 x 0,7 : 1,2 =
|
S 693.575.--
|
Zusatzübereinkommen und
Berichtigungsur-
|
|
kunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom
|
|
31.5.1968 vom 9.12.1995, Punkt 5
|
|
|
S 268.300,30 x 0,7 : 1,2 =
|
S 156.508,51
|
"Pachtzinsabrechnung" 1998 der N LiftgmbH
|
|
und Co, steuerpflichtig gemäß Beilage
zur
|
|
Umsatzsteuerberechnung 1998
|
darin enthalten netto
|
|
|
|
1.)
|
|
|
|
S 2.000,--
|
|
|
S 4.844,40
|
|
|
S 1.000,--
|
|
|
S 2.422,20
|
|
|
S 1.000,--
|
|
|
S 2.422,20
|
|
|
S 13.688,80
|
|
Zusatzübereinkommen und
Berichtigungsur-
|
|
kunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom
9.12.1985: Leistungen auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages
|
|
|
2.)
|
|
|
|
S 223.583,60
|
|
-S 13.688,80
|
|
|
S 209.894,80
|
Entgelte auf Grund von Pachtverträgen (laut
Pachtzinsabrechnung 1998)
|
-S 105.156,00
|
|
Pachtvertrag vom 25.11.1991 sonstige
|
S 104.738,80
|
Pachtentgelte laut Pachtzinsabrechnung
1998
|
|
|
|
|
S 4.462,-- x 0,7 : 1,1 =
|
S 2.839,45
|
Pachtabrechnung der Sonnenalpe N Touristik GmbH
und Co vom 30.6.1998 auf Grund des Pachtvertrages vom 26. 8.1987
|
|
|
S 31.000,-- x 0,7 : 1,2 =
|
S 18.083,33
|
Entgelt laut Zusatzübereinkommen und
Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31. 5.1968 vom 9.12. 1985,
Punkt 7
|
|
|
S 6.051,-- x 0,7 : 1,2 =
|
S 3.529,75
|
Schischule Sölle
|
Summe
|
S 874.536,04
|
nach Abzug von 30% laut Berufungsentscheidung der
FLD für Kärnten vom 30. Juni 1999, RV 528/1-8/99
|
|
|
S 14.410,93
|
Zinsen Bankguthaben
|
14.989 : 1,2 =
|
12.490,83
|
sonstige Pachtentgelte, steuerpflichtig
gemäß Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1998
|
S 55.000 : 1,2 =
|
S 45.833,33
|
Bestandsentgelt
|
|
|
(68.840,88
€)
|
S 947.271,13
|
steuerbarer Umsatz
|
|
|
|
davon steuerfrei:
|
-S 14.410,93
|
§ 6 Abs 1 Z 8
|
-S 2.839,45
|
|
§ 6 Abs 1 Z 16
|
-S 17.250,38
|
(-1.253,63
€)
|
-S 17.250,38
|
|
(67.587,24
€)
|
S 930.020,75
|
steuerpflichtiger Umsatz, 20%
|
|
|
|
(13.517,45
€)
|
S 186.004,15
|
Umsatzsteuer
|
(-4.325,82
€)
|
-S 59.524,63
|
Vorsteuer
|
(9.191,66
€)
|
S 126.480,--
|
Zahllast
|
|
Körperschaftsteuer
1998:
|
S 901.437,80
|
(S 947.271,13-S 45.833,33)
|
Einnahmen
|
S 15.263,40,--
|
-"-
|
-S 7.793,10
|
|
Ausgaben
|
S 908.908,10
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
S 908.900,--
|
(66.052,34
€)
|
Einkommen
|
|
|
|
S 309.026,--
|
(22.457,80
€)
|
Körperschaftsteuer 34 %
|
-S 3.352,73
|
(-243,65 €)
|
einbehaltene KESt
|
-S 486.400,--
|
(-35.348,07
€)
|
Vorauszahlungen
|
|
|
(§ 24 Abs 3 KStG, § 46 Abs 1
Z 1 EStG)
|
-S 180.727.-
|
(-13.133,94
€)
|
Abgabengutschrift
|
|
Umsatzsteuer
1999
|
Umsatz
|
Rechtsgrundlage
|
|
|
|
S 967.636,-- x 0,7 : 1,2 =
|
S 564.454,33
|
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde
zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom 9.12.1995, Punkt 5
|
|
|
S 125.867,-- netto
|
|
S 109.159,90 netto
|
|
Verpachtung der Almhütte laut Pachtvertrag
|
|
vom 25.11.1991
|
S 235.026,90,-- x 0,7
|
S 164.518,83
|
|
|
|
S 31.000,--x 0,7 : 1,2 =
|
S 18.083,33
|
Entgelt laut Zusatzübereinkommen und
Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31.5.1968 vom 9.12.1985,
Punkt 7
|
S 2.480,-- x 0,7 : 1,2 =
|
S 1.446,67
|
Pachtabrechnung der Sonnenalpe N Touristik GmbH
und Co vom 30.6.1997 auf Grund des Pachtvertrages vom 26. 8.1987
|
S 4.618,-- x 0,7 : 1,2 =
|
S 2.693,83
|
Schischule Sölle
|
|
|
S 751.196,99
|
nach Abzug von 30% laut Berufungsentscheidung der
FLD für Kärnten vom 30. Juni 1999, RV 528/1-8/99
|
|
|
|
|
S 15.257,--
|
Zinsen Bankguthaben
|
|
|
S 55.000,-- : 1,2 =
|
S 45.833,33
|
Bestandentgelte
|
S 8,316,97 : 1,2 =
|
S 6.930,81
|
sonstige Pachtentgelte, steuerpflichtig
gemäß
|
|
Beilage zur Umsatzsteuerberechnung
1999
|
|
|
(59.534,90
€)
|
S 819.218,13
|
steuerbarer Umsatz
|
|
|
|
davon steuerfrei:
|
(-1.108,77
€)
|
- S 15.257,--
|
§ 6 Abs 1 Z 8
|
|
|
(58.426,13
€)
|
S 803.961,13
|
steuerpflichtiger Umsatz, 20%
|
|
|
|
(11.685,23
€)
|
S 160.792,23
|
Umsatzsteuer
|
|
(- 5.424,--
€)
|
-S 74.635,80
|
Vorsteuer
|
(6.261,23
€)
|
S 86.156,43
|
Zahllast
|
|
Körperschaftsteuer
1999:
Bemessungsgrundlagen und Steuer
laut UFS:
|
S 773.384,80 (S 819.218,13 - S
45.833,33)
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Einnahmen (siehe Umsatzsteuer 1999)
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S 11.695,69
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Verpachtung
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-S 14.450,60
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Ausgaben laut Bw.
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S 770.629,89
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Einkommen
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S 770.600
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(56.001,69
€)
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Einkommen gerundet
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S 262.004,--
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(19.040,57
€)
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Körperschaftsteuer
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- S 3.814,--
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(-277,17 €)
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einbehaltene KESt
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S 258.190,--
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( 18.763,40
€)
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Zwischensumme
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-S 258.190,--
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(-18.763,40
€)
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Vorauszahlungen(§ 24 Abs 3 KStG, § 46
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Abs 1 Z 1 EStG)
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0
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Abgabenschuld
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5.)
Vorauszahlungsbescheide:
a.) Körperschaftsteuervorauszahlungen für
1999:
Diese werden gemäß
§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm
§ 45 Abs 4 EStG 1988 in Höhe der für 1999 ermittelten
Körperschaftsteuer (S 258.190.- = 18.763,4 €)
festgesetzt.
b.) Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 -
2002
Diese werden gem. § 45 Abs
1 EStG 1988 iVm § 24 Abs 3 KStG 1988 in folgender Höhe
festgesetzt:
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2000
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Körperschaftsteuerschuld für das Jahr
1999 abzüglich einbehaltener Beträge gem. § 46 Abs 1 Z
2 EStG x 104 %
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S 258.190.- x 1,04 = 268.517,60
= 19.513,94 €
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2001
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Einkommensteuerschuld für das Jahr 1999
abzüglich einbehaltener Beträge gemäß
§ 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 x 109%
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S 258.190,-- x 1,09 = S 281.427,10
= 20.452,10 €
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2002
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Einkommensteuerschuld für das Jahr 1999
abzüglich einbehaltener Beträge gemäß
§ 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 x 114%
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18.763,40 € x 1,14 = 21.390,28
€
6.)
Verspätungszuschläge:
Die Bw. hat die Steuererklärungen 1998 und 1999 nicht
zeitgerecht eingebracht. Hiebei handelte es sich nicht um das erste
Versäumnis, da die Bw. bereits die Steuererklärungen 1995, 1996 und
1997 nicht zeitgerecht eingebracht (vgl. auch Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 30.6.1999, RV 528/1-8/99) hat.
Die Bw. hat auch den Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 9.7.1996, St.Nr.
930/9964 (HA 21/94) nie beantwortet, wohl aber das Verfahren durch zwei
Fristverlängerungsanträge in Bezug auf diesen Bedenkenvorhalt
verzögert (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 18. Dezember 1997, RV 230/1-8/97). Die Bw. hat auch im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1997 - 1999 samt Vorauszahlungs- und
Verspätungszuschlagsbescheiden 2 Bedenkenvorhalte nicht fristgerecht
beantwortet und dadurch das Verfahren verzögert. Die Unterlassung
rechtzeitiger Erklärungen gehört somit zu den Gewohnheiten der Bw. Die
Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Höhe von 0,1 - 0,5% der
jeweils festgesetzten Abgaben erscheint daher vertretbar, um den durch die
verspätete Einbringung der Abgabenerklärungen ausgelösten
zusätzlichen Verwaltungsaufwand (insbesondere die durchgeführten
Schätzungen gem. § 184 BAO) abzugelten. Es ist allerdings nicht
nachvollziehbar, warum vom Finanzamt hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 ein
Verspätungszuschlag in vielfacher Höhe (5,7%) verhängt wurde.
Dieser wird daher durch diese Berufungsentscheidung auf 0,5% der
Umsatzsteuerzahllast reduziert.
Höhere Verspätungszuschläge als die
erwähnten erscheinen nicht gerechtfertigt, da sich durch die vorliegende
Berufungsentscheidung Abgabengutschriften ergeben werden, weil die entrichteten
Vorauszahlungen (vgl. AIS - Abfrage vom 18.12.2003 zum Abgabenkonto
930/9964) in allen Fällen höher waren, als die festgesetzten Abgaben
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 - 1999. Die Bw.
hat daher durch die verspätete Abgabe der Steuererklärungen keinen
finanziellen Vorteil erzielt, weshalb keine höheren
Verspätungszuschläge verhängt wurden.
Die
Verspätungszuschläge betragen daher
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betreffend Umsatzsteuer 1998
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9.191,66 € x 0,005
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45,96 € (teilweise Stattgabe)
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betreffend Körperschaftsteuer 1998
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S 309.026
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22,21 € (teilweise Stattgabe)
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-S 3.352,73
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S 305.673,27 =
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= 22.214,14 € x 0,001
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betreffend Umsatzsteuer 1999
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6.261,23 € x 0,005
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31,31 € (teilweise Stattgabe)
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betreffend Körperschaftsteuer 1999
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18.763,40 € x 0,005
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93,82 € (teilweise Stattgabe)
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
20. 12.2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-K/02
- Stammnummer
- 9465
- Gültig
- 20.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF