Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0097-K/03
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0097-K/03vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem umsatz- und erfolgsabhängigen Entlohnungssystem des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt ein Unternehmerrisiko nur dann vor, wenn eine Schwankung der Bezüge gegeben ist. Die Deckelung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Maximalbezug) ist ein Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Ebenso spricht die Gewährung von Bezügen in Verlustjahren gegen ein die Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließendes Unternehmerwagnis.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 24. März 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Gerhard Pouschner, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, vertreten
durch OR Dr. Manfred Thalmann und ADir Peter Haralter, betreffend Festsetzung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Zeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 nach in Klagenfurt durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GesmbH, deren Unternehmensgegenstand das
Transport- und Handelsgewerbe ist. Herr W.R. hält einen
Geschäftsanteil von 80% und ist deren einziger
Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2001 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2000 umfassende Lohnsteuerprüfung
statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese
folglich in Höhe von € 60.841,70/S 837.200,-- (1997), €
63.588,73/S 875.000,-- (1998), € 63.588,73/S 875.000,-- (1999) und €
21.801,85/S 300.000,-- (2000) der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen
seien.
In seinem Bericht über die durchgeführte
Lohnsteuerprüfung hielt der Prüfer fest, dass Ausgangspunkt für
die Entlohnung des Geschäftsführers der
Geschäftsführervertrag vom 11. Oktober 1994 sei. Dieser
Vertrag sieht hinsichtlich der Entlohnung des Geschäftsführers
Folgendes vor:
"§
4 Entgelt
Für die ordnungsgemäße Erbringung
seiner Leistungen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Entgelt nach
folgender Regelung:
Das Entgelt des Geschäftsführers wird
endgültig im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses ermittelt. Er hat
Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 7 % der Umsatzerlöse max.
jedoch jährlich von S 700.000,-. Weiters hat er Anspruch auf Ersatz der ihm
vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge gem. GSVG. Der Anspruch auf die
Umsatzbeteiligung sowie auf den Ersatz der SV-Versicherungsprämien besteht
jedoch nur insoweit, als diese Beträge im EGT (Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) des jeweiligen
Geschäftsjahres Deckung finden. Sollten die
Geschäftsführerbezüge (Umsatzbeteiligung und
Versicherungsbeiträge) im EGT keine Deckung finden, so gebührt dem
Geschäftsführer für dieses Geschäftsjahr insoweit kein
Entgelt.
Bei ausreichender
Liquidität der Gesellschaft kann der Geschäftsführer
unterjährig Teilzahlungen für seinen Geschäftsführerbezug
verlangen. Zu viel ausbezahlte Beträge sind nach Vorliegen des
Jahresabschlusses vom Geschäftsführer unverzüglich zu
erstatten."
Der Prüfer führte in seinem Bericht aus, dass als
Berechnungsgrundlage für das Entgelt des Geschäftsführers eine
Umsatzbeteiligung von 7%, begrenzt mit maximal € 63.588,73/ S
875.000,-- (ab 1. Jänner 1998) vereinbart worden sei, dies jedoch nur
insoweit als diese Beträge im EGT des jeweiligen Geschäftsjahres
Deckung finden. Der Prüfer führte darin weiters aus, dass dem
Geschäftsführer rückwirkend ab 2000 ein Mindestentgelt von
€ 21.801,85/S 300.000,-- gewährt worden sei.
Diese Regelungen sind in zwei Umlaufbeschlüssen, mit
denen jeweils der Entgeltanspruch des Geschäftsführers mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1998 bzw. ab 1. Jänner 2000 abgeändert wurde,
festgelegt und haben diese folgenden Wortlaut:
Umlaufbeschluss vom 4.
bzw. 9. Juni 1999:
" ... Der Entgeltanspruch des
Geschäftsführers lt. Vertrag vom 11. Oktober 1994 wird wie folgt
- für Zeiträume ab 1. Jänner 1998 - geändert:
§ 4 Entgelt
Für die ordnungsgemäße Erbringung
seiner Leistungen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Entgelt nach
folgender Regelung:
Das Entgelt des Geschäftsführers wird
endgültig im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses ermittelt. Er hat
Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 7 % der Umsatzerlöse max. jedoch
jährlich von S 875.000,00. Der
Anspruch auf die Umsatzbeteiligung besteht jedoch nur insoweit, als diese
Beträge im EGT (Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit) des jeweiligen Geschäftsjahres Deckung
finden. Sollten die Geschäftsführerbezüge (Umsatzbeteiligung) im
EGT keine Deckung finden, so gebührt dem Geschäftsführer für
dieses Geschäftsjahr insoweit kein Entgelt.
Bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft
kann der Geschäftsführer unterjährig Teilzahlungen für
seinen Geschäftsführerbezug verlangen."
Umlaufbeschluss vom
26. bzw. 30. Juli 2001
" ... Der Entgeltanspruch des
Geschäftsführers lt. Vertrag vom 11. Oktober 1994 bzw. Beschluss
der GV vom Juni 1999 wird wie folgt - und zwar für Zeiträume ab
1. Jänner 2000 - geändert:
§ 4 Entgelt
Für die ordnungsgemäße Erbringung
seiner Leistungen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Entgelt nach
folgender Regelung:
Das Entgelt des
Geschäftsführers wird endgültig im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses ermittelt. Er hat Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 7 %
der Umsatzerlöse max. jedoch jährlich von S 875.000,-. Der Anspruch
auf die Umsatzbeteiligung besteht jedoch nur insoweit, als diese Beträge im
EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) des jeweiligen
Geschäftsjahres Deckung finden. Sollten die
Geschäftsführerbezüge (Umsatzbeteiligung) im EGT keine Deckung
finden, so gebührt dem Geschäftsführer für dieses
Geschäftsjahr insoweit kein Entgelt. Dem
Geschäftsführer gebührt jedoch ein Mindestentgelt von S 300.000,-
jährlich. Bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft kann
der Geschäftsführer unterjährig Teilzahlungen für seinen
Geschäftsführerbezug verlangen."
Als Begründung für die Einordnung der
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
führte der Prüfer vorerst aus, dass der Geschäftsführer
infolge der naturgemäß auf Dauer angelegten Verpflichtungen zur
Geschäftsführung einen Teil des rechtlichen und wirtschaftlichen
Organismus einer Gesellschaft bilde, da er seine Tätigkeit im Interesse
diese Organismus ausüben muss. Unter Hinweis auf mehrere VwGH-Erkenntnisse
spreche eine Geschäftsführung, die kontinuierlich und über einen
längeren Zeitraum erfolge, für die Eingliederung in das Unternehmen.
Zum Vorliegen des Unternehmerwagnisses führte der Prüfer aus, dass die
ausbezahlten Geschäftsführergehälter den diesbezüglich
getroffenen Regelungen lediglich in den Jahren 1998 und 1999 entsprochen
hätten. Im Jahre 1997 sei § 4 des
Geschäftsführervertrages vom 11. Oktober 1994, nach der eine Deckelung
der Bezüge nach oben mit max. € 50.871,-- (S 700.000,--) vorgesehen
ist, noch unverändert in Geltung gestanden; an
Geschäftsführerbezügen seien jedoch in diesem Jahr €
60.500,13/ S 832.500,-- (richtig € 60.841,70/S 837.200,--) ausbezahlt
worden. Offenbar in Anpassung an die bessere wirtschaftliche Situation des
Unternehmens sei der maximale Betrag sodann mit € 63.588,73 (S
875.000,--) festgelegt worden. Für das Jahr 2000 sei wiederum eine
Vereinbarung hinsichtlich einer Mindestentlohnung (von € 21.801,85/S
300.000,--), die zuvor noch nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart gewesen
sei, erstellt worden. Unter Beachtung der jeweils tatsächlich
verwirklichten Verhältnisse würde sich für die Jahre 1997 bis
1999 kein Anhaltspunkt für tatsächliche, ins Gewicht fallende
Schwankungen der Einnahmen ergeben und sei ein Unternehmerrisiko daher nicht
gegeben. Für das Jahr 2000 sei erst im nachhinein eine Anpassung der
Ansprüche auf Geschäftsführerbezüge erfolgt. Ohne diese
Vereinbarung, die rückwirkend erfolgt sei und der im Abgabenrecht keine
Bedeutung zukomme, hätte für das Jahr 2000 kein Anspruch auf
Geschäftsführerbezüge bestanden. Ein Unternehmerwagnis könne
bei starken Schwankungen der Bezüge und gelegentlichem Ausfall dieser
Bezüge bei tatsächlicher Rückzahlung der monatlichen
Akontozahlungen zwar vorliegen, vom Geschäftsführer frei verfügte
Änderungen der Höhe seiner Bezüge hätten aber mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. An
Ausgaben seien in der Einkommensteuererklärung des
Gesellschafter-Geschäftsführers lediglich die
Sozialversicherungsbeiträge sowie das Betriebsausgabenpauschale geltend
gemacht worden. Sozialversicherungsbeiträge stünden in einem
bestimmten Verhältnis zu den Einnahmen und würden daher kein Wagnis
darstellen. Insgesamt seien auf Grund der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers, des Fehlens des Unternehmerwagnisses
und der laufenden Entlohnung die Bezüge des Geschäftsführers DB-
und DZ-pflichtig.
Das Finanzamt folge der Ansicht des Prüfungsorganes,
erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden Haftungs- und
Abgabenbescheid und setzte u.a. auf Grund der o.a. Prüfungsfeststellungen
mit Bescheid vom 13. Februar 2003 den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt
S 131.629,-- (davon entfallend auf die Geschäftsführerbezüge
1997: € 2.737,87/ S 37.674,--, 1998:
€ 2.861,49/S 39.375,--, 1999:
€ 2.861,49/S 39.375,--, 2000: € 981.08/
S 13.500,--) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt
S 14.535,--(davon entfallend auf
die Geschäftsführerbezüge 1997:
€ 304,20/S 4.186,--, 1998: € 317,94/S 4.375,--,
1999: € 317,94/S 4.375,--, 2000:
€ 102,46/S 1.410,--) fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 17. März 2003 brachte die Bw. vor,
dass Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bei
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern nach der
Judikatur des VwGH dann vorliegen würden, wenn diese zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes eingegliedert seien, sie unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und
Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis treffe und sie
eine laufende, wenn auch nicht notwendige monatliche Entlohnung erhalten
würden. Aus der Formulierung lasse sich unschwer ableiten, dass alle drei
Bedingungen erfüllt sein müssten, um von der DB/DZ-Pflicht auszugehen.
Dieser Sachverhalt sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil den
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund der Einnahmen- bzw.
Ausgabenschwankungen ein erhebliches ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
treffe. Die Ausführungen der Abgabenbehörde hinsichtlich
Berechnungsmodus und Höhe der Geschäftsführervergütungen in
den Jahren 1997 bis 2000 würden nicht bestritten. Die
Geschäftsführerbezüge des Jahres 2001 hätten auf Grund der
wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Geschäftsjahr wie im Jahr 2000
lediglich € 21.801,85/S 300.000,-- betragen, der
durchschnittliche Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben von je
€ 11.918,34 (S 164.000,--) habe sich auf je € 9.810,83
(S 135.000,--) belaufen. In den Jahren 1998 und 1999 hätten bei
Geschäftsführerbezügen von je € 63.588,73
(S 875.000,--) die zu versteuernden Einkünfte nach Abzug der
Betriebsausgaben in Höhe von je € 14.171,20 (S 195.000,--)
je € 49.562,87 (S 682.000,--) betragen. Die Einkünfte des
Geschäftsführers seien daher in den Jahren 2000 und 2001 um mehr als
80% geringer gewesen als in den Jahren zuvor. Die Aussage der
Abgabenbehörde, in diesem Fall handle es sich nicht um Einnahmen- und
Ausgabenschwankungen, die ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis darstelle,
könne sohin nicht aufrechterhalten werden. Auch der Hinweis, wonach der
Gesellschafter-Geschäftsführer in seinen
Einkommensteuererklärungen lediglich Sozialversicherungsbeiträge nach
GSVG sowie das Betriebsausgabenpauschale geltend mache und daraus keine ins
Gewicht fallenden Ausgaben vorliegen würden, sei unrichtig. Die
Betriebsausgaben seien lediglich aus Vereinfachungsgründen als Pauschale
geltend gemacht worden. Die Feststellung, wonach die
Sozialversicherungsbeiträge in einem bestimmten Verhältnis zu den
Einnahmen stünden, sei ebenfalls unrichtig, weil diese in den Jahre 1997
bis 1999 lediglich 16% (der Einnahmen), in den Jahren 2000 und 2001 hingegen 49%
(der Einnahmen) betragen hätten. Die Abgabenbehörde führe weiters
aus, dass ein Unternehmerrisiko bei starken Schwankungen der Bezüge und
tatsächlicher Rückzahlung der monatlichen Akontozahlungen vorliege,
jedoch "vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen
der Höhe seiner Bezüge hätten mit einem Risiko, wie es für
Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein". Dabei werde
unterstellt, dass der Geschäftsführer eventuelle Akontozahlungen
über den Betrag von jährlich € 21.801,85 (S 300.000,--) nicht
zurückgezahlt habe. Der Geschäftsführer habe seine Einnahmen auf
€ 21.801,85 (S 300.000,--) beschränkt und eventuelle Mehrbezüge
tatsächlich an die Gesellschaft zurückgezahlt. Die Ansicht der
Behörde, wonach insbesondere für die Jahre 1997 bis 1999 keine
Anhaltspunkte für tatsächliche ins Gewicht fallende Schwankungen der
Einnahmen und damit generell kein Unternehmerrisiko vorliege, sei unrichtig. Die
Jahre 1997 bis 1999 könnten keinesfalls isoliert betrachtet werden. Es sei
unzulässig, in jenen Jahren, in denen das ordentliche Betriebsergebnis
ausreicht, um die vereinbarten Geschäftsführerbezüge abzudecken,
von keinem ins Gewicht fallenden Risiko auszugehen und gleichzeitig für das
Jahre, in dem das wirtschaftliche Risiko zum Tragen kommt, von einer
nachträglich unbeachtlichen Vereinbarung auszugehen und damit die
DB-Pflicht zu begründen. Die Angaben des Finanzamtes, dass die
Geschäftsführerbezüge laufend entnommen wurden, seien unrichtig;
der Geschäftsführer habe die Bezüge weder laufend noch
regelmäßig erhalten. Der Hinweis der Abgabenbehörde, dass die
Geschäftsführerbezüge für die Jahre 1994 bis 1996 bereits
Gegenstand einer Lohnsteuerprüfung bzw. eines Rechtsmittelverfahrens
gewesen seien und auch hierbei die DB-Pflicht angenommen wurde, könne die
Vorgangsweise des Finanzamtes nicht rechtfertigen. Die Abgabenbehörde habe
in ihrer Berufungsentscheidung der Jahre 1994 bis 1996 den vorgebrachten
Sachverhalt der erheblichen Einnahmen- und Ausgabenschwankungen deshalb nicht
beachtet, zumal die Zeitspanne von 1994/1996 bis zum Jahr 2000, in den das
Unternehmerrisiko des Geschäftsführers tatsächlich sichtbar
geworden ist, als zu lang angenommen worden sei. Aus einer abweisenden
Berufungserledigung könne auch keine rechtliche Wirkung für die
Folgejahre abgeleitet werden. Die Feststellung der Abgabenbehörde, dass der
Umlaufbeschluss 2000 vom 30. Juli 2001 als eine rückwirkende nach
außen nicht erkennbare Vereinbarung, der im Abgabenrecht keine Bedeutung
zukomme, zu qualifizieren sei, sei unrichtig. Die Vereinbarung sei am
30. Juli 2001 geschlossen worden und könne daher zumindest
für Zeiträume ab 1. August 2001 nicht als
"rückwirkend" bezeichnet werden. Dieser Vereinbarung seien im
übrigen längere Verhandlungen vorausgegangen und sei gleichzeitig der
Jahresbeschluss für das Jahr 2000 beschlossen worden. Die Vereinbarung
selbst sei dem Grunde und der Höhe nach bereits im April 2001 zwischen den
Parteien fixiert worden.
Im Zuge eines Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO wurde mit dem Bw. am 11. November 2003 die Sach-
und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wiederholte die Bw. im
Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wurde auf die
"alte" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen,
wonach bei einer Schwankung der
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge von 60% vom Vorliegen eines
Unternehmerrisikos auszugehen sei und dies im gegenständlichen Fall
zutreffe. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde diesbezüglich eingewandt,
dass die 60%-Regel nur auf jene Fälle anwendbar sei, in denen es zu einer
Bezugskürzung auf Grund eines rückläufigen Unternehmenserfolges
komme. Die Gewährung von Bezügen in Verlustjahren spreche hingegen
gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Die Bw. wurde im Zuge dieses
Termines ersucht, den nicht im Steuerakt aufliegenden
Geschäftsführervertrag vom 11. Oktober 1994 zu
übermitteln sowie zum Vorbringen in der Eingabe vom
17. März 2003, wonach W.R. eventuelle Mehrbezüge an die
Gesellschaft zurückgezahlt hat und derselbe die Bezüge weder laufend
noch regelmäßig erhalten hat, entsprechende Nachweise zu erbringen.
Mit Eingabe vom 26. November 2003 legte die Bw. den
abverlangten Geschäftsführervertrag sowie Abschriften des
Verrechnungskontos Konto Nr. 3680 für die Jahre 2000 bis 2002 zum Beweis
dafür vor, dass der Geschäftsführer Mehrbezüge an Entgelten
aus dem Jahre 2000 zwischenzeitig an die Gesellschaft rückgeführt
habe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am
24. März 2004 brachte der steuerliche Vertreter der Bw. im
Wesentlichen Folgendes vor:
Das im vorliegenden Fall gewählte Entlohnungssystem
habe ganz klare Regeln, nämlich eine gewinnabhängige und eine
umsatzabhängige Komponente. In dem im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2002,
Zl. 2001/14/0108, angezogenen Fall sei keine erfolgsabhängige
Entlohnung erfolgt bzw. seien Vorhalte an die Partei in diese Richtung
unbeantwortet geblieben. Aus diesem Grund könne dieses Erkenntnis im
vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe
bereits im Jahre 1999 ausgesprochen, dass bei einem realistischen Risiko der
Einnahmenreduzierung ein Unternehmerwagnis gegeben sei und auch dann, wenn es
eine große Bandbreite (Schwankung der Bezüge um 60%) gebe. Im
vorliegenden Fall sei eine Schwankung der Bezüge um 80% gegeben. Selbst die
Auszahlung eines Mindestbezuges spreche nicht gegen ein Unternehmerrisiko, weil
sich niemand als Geschäftsführer zur Verfügung stellen
würde, der mehrere Jahre hindurch keine Einkünfte erhalte bzw. noch
hinzuzahlen müsse. Auch die Ausgaben im vorliegenden Fall spreche für
das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, weil sich diese sich z.B. im Jahre 2000
in Höhe von 50% der Einnahmen bewegt hätten und in den Jahren zuvor
wesentlich niedriger gewesen wären. Die
Geschäftsführerbezüge seien unregelmäßig, je nach
Liquiditätslage der Gesellschaft zur Auszahlung gelangt.
Abschließend beantragte der Bw., in Anbetracht der
vorgebrachten Argumente der Berufung Folge zu geben.
Die Vertreter des Finanzamtes führten anlässlich
der Berufungsverhandlung aus, dass es bis dato erst ein
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis gebe, in dem er dezidiert die
Dienstgeberbeitragspflicht verneint habe. In mehreren Erkenntnissen habe der
Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Bezüge von
Geschäftsführern in Verlustjahren (Auszahlung eines Fixums) gegen ein
Unternehmerwagnis sprechen würden. Die meisten
Gesellschafter-Geschäftsführerverträge würden solche
Sicherheitsmechanismen, die jedoch die Dienstnehmerähnlichkeit zur Folge
haben, enthalten. Auch auf der Ausgabenseite habe im vorliegenden Fall der
Gesellschafter-Geschäftsführer keinerlei Risiko getragen.
Sozialversicherungsbeiträge stünden in einem bestimmten
Verhältnis zu den Einnahmen und würden auch von klassischen
Dienstnehmern getragen.
Abschließend beantragte ein Vertreter des Finanzamtes
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3 FLAG
idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an
Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt
sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997 bis 2000 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer W.R. ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002,
Zl. 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom
24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, vom
26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher
Begründung erkannt, dass das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, Zl. 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21,
§ 19 Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0255, vom
27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Die Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der Bw. wurde vom Prüfer als gegeben
angenommen. Hiezu führte er in seinem Bericht vom
13. Februar 2003 aus, dass der Geschäftsführer seinen
Verpflichtungen für die Gesellschaft auf Dauer nachkomme, im Interesse der
Gesellschaft ausübe und eine kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für dessen Eingliederung spreche. Die
angeführten Feststellungen sind in der Berufung der Bw. unwidersprochen
geblieben, sodass - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die
diesbezüglich bereits getroffenen aktenkundigen Feststellungen (s. v.a.
Berufungsentscheidung vom 25. Februar 2002, GZ. RV104/1-6/01)
- eine Beleuchtung dieses Kriteriums unterbleiben kann.
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommt. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080). In diese Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Die Bw. sieht das Unternehmerwagnis zunächst
darin, dass die Einkünfte des Geschäftsführers in den Jahren 2000
und 2001 (wovon nur das Jahr 2000 streitanhängig ist) mit
€ 21.801,85 (S 300.000,--) um 80% geringer gewesen seien als in
den Jahren zuvor. Die Jahre 1997 bis 1999 könnten sohin nicht isoliert
betrachtet werden. Unzulässig sei, in jenen Jahren, in denen das
ordentlichen Betriebsergebnis ausreiche, die vereinbarten
Geschäftsführerbezüge abzudecken, von keinem ins Gewicht
fallenden Risiko auszugehen und gleichzeitig für das Jahr (nämlich
2000), in dem das wirtschaftliche Risiko zum Tragen kommt, von einer
nachträglich unbeachtlichen Vereinbarung auszugehen und damit die
DB-Pflicht zu begründen.
In den Jahren von 1997 bis
einschließlich 2000 hat die Bw. folgende Entgelte (gerundet) in ihren
Steuererklärungen ausgewiesen:
|
Jahr
|
Entgelte
in €
|
Davon
7%
|
Entgelte
in S
|
Davon
7%
|
1997
|
964.833,62
|
67.538,35
|
13.276.400,--
|
929.348,--
|
1998
|
993.408,57
|
69.538,60
|
13.669.600,--
|
956.872,--
|
1999
|
1.090.414,45
|
76.329,01
|
15.004.430,--
|
1.050.310,--
|
2000
|
1.091.037,26
|
76.372,61
|
15.013.000,--
|
1.050.910,--
|
|
|
|
|
|
1997 Maximalbezug (gerundet)
|
50.871,--
|
|
700.000,--
|
1998 Maximalbezug (gerundet)
|
63.589,--
|
|
875.000,--
|
1999 Maximalbezug (gerundet)
|
63.589,--
|
|
875.000,--
|
2000 Mindestbezug (gerundet)
|
21.802,--
|
|
300.000,--
Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit stellt sich in den Jahren 1997 bis
einschließlich 2000 wie folgt dar:
|
Jahr
|
EGT nach Verbuchung GF-Bezug u.
SV-Beitr.
|
GF-Bezug u. SV-Beiträge
|
EGT vor Verbuchung GF-Bezug u. SV-Beiträgen
|
|
in €
|
in €
|
in €
|
|
|
|
|
1997
|
8.840,50
|
|
60.841,70
|
|
69.682,20
|
|
1998
|
17.833,33
|
|
63.588,73
|
|
81.422,06
|
|
1999
|
44.501,65
|
|
63.588,73
|
|
108.090,38
|
|
2000
|
- 30.943,15
|
|
21.801,85
|
|
- 9.141,30
|
Zu Ihrer Information: in Schilling
|
Jahr
|
EGT nach Verbuchung GF-Bezug u.
SV-Beitr.
|
GF-Bezug u. SV-Beiträge
|
EGT vor Verbuchung GF-Bezug u. SV-Beiträgen
|
|
in S
|
in S
|
in S
|
|
|
|
|
1997
|
121.648,--
|
|
837.200,--
|
|
958.848,--
|
|
1998
|
245.392,--
|
|
875.000,--
|
|
1.120.392,--
|
|
1999
|
612.356,--
|
|
875.000,--
|
|
1.487.356,--
|
|
2000
|
- 425.787,--
|
|
300.000,--
|
|
- 125.787,--
|
Als Kriterien für die
Höhe des Geschäftsführerbezuges sind einerseits die "7% der
Umsatzerlöse" gedeckelt im Jahre 1997 mit € 50.870,98
(S 700.000,--) bzw. in den Jahren 1998 bis 2000 mit € 63.588,73
(S 875.000,--) und andererseits die im Geschäftsführervertrag vom
11. Oktober 1994 enthaltene Beschränkung der Bezüge "... jedoch
nur soweit, als diese Beträge (Geschäftsführerbezüge und
Ersatz der dem Geschäftsführer vorgesehenen
Sozialversicherungsbeiträge) im EGT des jeweiligen Geschäftsjahres
Deckung finden..." festgelegt worden. Hinzugetreten ab dem Jahre 2000 ist
der im Umlaufbeschluss vom 26. bzw. 30. Juli 2001
festgelegte Mindestbezug vom € 21.801,85
(S 300.000,--).
Bei einem Vergleich der ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge und dem Anspruch laut
Geschäftsführervertrag bzw. Abänderungen laut der im Jahre 1999
und 2001 gefassten Umlaufbeschlüsse ergibt sich Folgendes:
Bereits die im Jahre 1997 zur Auszahlung gebrachten
Geschäftsführerbezüge werden den im
Geschäftsführervertrag festgelegten Kriterien nicht gerecht. Dies
deshalb, weil die ausbezahlten Geschäftsführerbezüge zwar in den
7%-igen Umsatzerlösen Deckung finden, jedoch mit einer Überzahlung von
€ 9.970,70 (S 137.200,--) nicht dem festgesetzten Maximalbezug
von € 50.870,98 (S 700.000,--) entsprechen. Im Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit finden die dem
Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge hingegen wiederum Deckung
(€ 60.841,70/S 837.200,-- zu
€ 69.682,20/S 958.848,--).
Die Gehälter des Geschäftsführers konnten
auf Grund der Umsatzsituation und der Geschäftslage der Bw. in dem im
Geschäftsführervertrag bzw. in der hiezu erfolgten Abänderung von
1999 (ab 1. Jänner 1998) festgelegten Ausmaß (in Höhe von €
63.588,73/ S 875.000,--) in den Jahren 1998 und 1999 zur Auszahlung
gebracht werden.
Nach dem Geschäftsführervertrag vom 11. Oktober
1994 wären dem Geschäftsführer bei einem entsprechend hohen
negativen EGT kein oder nur ein entsprechend niedrigerer Betrag an
Geschäftsführerbezug und Ersatz an Versicherungsbeiträgen nach
GSVG zugestanden. Der Passus "Sollten die
Geschäftsführerbezüge (Umsatzbeteiligung) im EGT keine Deckung
finden, so gebührt dem Geschäftsführer für dieses
Geschäftsjahr insoweit kein Entgelt" findet sich auch in den
Umlaufbeschlüssen vom 4. bzw. 6. Juni 1999 sowie vom 26. bzw.
30. Juli 2001 wieder.
Bei der Argumentation der Bw., wonach das Unternehmerrisiko
in erster Linie durch das Sinken des Entgeltes ab dem Jahre 2000 (um mehr als
80%) beim Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben sei, übersieht
sie, dass der Geschäftsführer nach der Vereinbarung im
Geschäftsführervertrag vom 11. Oktober 1994 und nach den im Jahr 1999
gefassten Umlaufbeschluss im Falle eines negativen Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gar kein Entgelt hätte
bekommen dürfen. Das Risiko, kein Entgelt zu erhalten, haben die
Beteiligten - auf der einen Seite als "Arbeitgeber" die
Gesellschafter der GmbH (nämlich der Geschäftsführer und seine
Gattin), auf der anderen Seite der Geschäftsführer - jedoch
durch eine neue Vereinbarung dahingehend abgewendet, dass sie im Umlaufbeschluss
vom 26. bzw. 30. Juli 2001 rückwirkend ab
1. Jänner 2000 für den Geschäftsführer ein
Mindestentgelt von € 21.801,85 (S 300.000,--) festgelegt haben.
Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Rückwirkung der
Vereinbarung, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für
die gegenständliche Beurteilung die tatsächlich sich im Streitzeitraum
vorzufindenden Verhältnisse entscheidend sind (vgl. Erkenntnisse vom
25. April 2002, Zl. 2001/15/0066, und vom
12. September 2002, Zl. 2002/15/0117) und an einer effektiven
Auszahlung an Geschäftsführerbezügen im Jahre 2000 in der
genannten Höhe kein Zweifel besteht bzw. auch kein Einwand erhoben wurde.
Es ist somit auch eine Auseinandersetzung mit den von der Bw. zu dieser
Vereinbarung vorgebrachten Argumenten (z.B. Fixierung derselben zwischen den
Parteien bereits im April 2001) entbehrlich.
Wenn sich die Bw. hinsichtlich der Schwankungsbreite der
Bezüge auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse
vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0255, vom
26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, und vom 18. Juli 2001,
Zl. 2001/13/0081)beruft, so ist
ihr entgegen zu halten, dass darin keine Fälle behandelt wurden, in denen
unabhängig von den Ergebnissen der Gesellschaft ein Mindestbezug an den
Geschäftsführer zur Auszahlung gelangte. Vielmehr handelte es sich
dabei um Fälle, in denen Geschäftsführerbezüge deutlich
(nämlich auf weniger als die Hälfte) reduziert wurden (vgl. Erkenntnis
Zl. 99/14/0255), ein prozentuales, umsatzabhängiges Entlohnungssystem
der Bezahlung der Geschäftsführerbezüge zu Grunde lag (vgl.
Erkenntnis Zl. 2000/14/0061) bzw. die Geschäftsführerbezüge
sich wie das Betriebsergebnis der Gesellschaft rückläufig entwickelten
(vgl. Erkenntnis Zl. 2001/13/0081) und die jeweils vom
Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben wurden, weil sich die belangten Behörden
mit dem der Entlohnung zu Grunde liegenden System bzw. der Frage des Vorliegens
des Unternehmerrisikos nicht hinreichend auseinander setzten.
Auch die Deckelung des Geschäftsführerbezuges
spricht nicht dafür, dass der Geschäftsführer die Einnahmenseite
maßgeblich beeinflussen und dadurch einen höheren Bezug erhalten
konnte. In allen Jahren waren die 7%-igen Umsatzerlöse deutlich höher
als der festgesetzte Maximalbezug von € 50.870,98 (S 700.000,--)
bzw. € 63.588,73 (S 875.000,--). So sehr sich auch der
Geschäftsführer angestrengt hätte, so hätte er - ein
entsprechend hohes positives EGT vorausgesetzt - niemals mehr als den
vereinbarten Maximalbezug bekommen können.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der
Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Jahren 1997 bis
1999 (von € 60.841,70/S 837.200,-- bis
€ 63.588,73/S 875.000,--) keine ins Gewicht fallenden
Einkommensschwankungen verbunden waren. Der rückwirkend vereinbarte und im
Jahre 2000 zur Auszahlung gelangte Bezug des Geschäftsführers wiederum
entspricht weder dem im Gesellschaftsvertrag vom 11. Oktober 1994 noch
in den dazu ergangenen Umlaufbeschlüssen festgelegten Kriterium "Anbindung
an das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" und war
dieser daher nicht am Unternehmenserfolg orientiert. Das vom Bw. ins Treffen
geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. Jänner 2002, Zl. 2001/13/0108, kann an dieser
Beurteilung nichts ändern, weil darin ausgesprochen wurde, dass - wie
im gegenständlichen Fall - bloße Gehaltsanpassungen an die
verschlechterte Ertragslage für sich allein eine Erfolgsbestimmtheit der
Geschäftsführerbezüge nicht erkennen lassen sowie die
Gewährung von Bezügen in Verlustjahren - wie im
gegenständlichen Fall ebenfalls erfolgt - gegen ein die
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
ausschließendes Unternehmerwagnis spricht (vgl. ÖStZB 2002/600).
Was den Einwand der Bw., dass der Geschäftsführer
seine Bezüge weder laufend noch regelmäßig erhalten habe,
anbelangt, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
27. August 2002, Zl. 2002/14/0094, zu verweisen, wonach es
für die Annahme einer laufenden Entlohnung ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütungen einmal jährlich dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben werden. Da die Bw. selbst weder den
Berechnungsmodus noch die Höhe der
Geschäftsführervergütungen in den Jahren 1997 bis 2000
bestreitet, brauchen somit weder der Zahlungsmodus noch die Zeitpunkte der
Auszahlung der Geschäftsführervergütungen näher beleuchtet
zu werden. Dass im Jahre 2000 der Geschäftsführer an Vergütungen
insgesamt den Betrag von € 21.801,85 (S 300.000,--) erhalten hat,
ist - wie bereits angeführt - unbestritten und findet auch in
der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers seinen
Niederschlag.
Für die Einnahmenseite muss daher insgesamt gesagt
werden, dass im gegenständlichen Fall mangels ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen bzw. erfolgsorientierter Entlohnung ein Unternehmerrisiko
des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anbelangt, führte
die Bw. in der Berufung aus, dass Betriebsausgaben lediglich aus
Vereinfachungsgründen als Pauschale geltend gemacht worden seien. Die
Sozialversicherungsbeiträge könnten nicht in ein Verhältnis zu
den Einnahmen gestellt werden, weil sie in den Jahren 1997 bis 1999 lediglich
16% der Einnahmen, in den Jahren 2000 und 2001 hingegen 49% der Einnahmen
betragen hätten.
Aus der Geltendmachung von pauschalen Betriebsausgaben in
Höhe von € 363,36/S 5.000,-- (1997) bzw. in der Folge von 6%
der Einnahmen (d.s. € 3.815,32/S 52.500,-- in den Jahren 1998 und
1999 und € 1.308,11/S 18.000,-- im Jahre 2000) lässt sich
kein Schluss auf tatsächlich getätigte Aufwendungen ziehen. Von der
Bw. wurde diesbezüglich auch nicht konkretisiert, welche Aufwendungen, die
nicht ohnehin von der Gesellschaft dem Geschäftsführer ersetzt worden
sind, vom Geschäftsführer getragen werden mussten. Darüber hinaus
wäre bei tatsächlichen Aufwendungen in dieser Höhe nicht von
einem Unternehmerrisiko auszugehen, da auch bei Arbeitnehmern aus eigenem
getragene Aufwendungen in dieser Höhe keine Seltenheit sind. Zur Tragung
der Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer ist auf
die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach u.a. dieses
Merkmal zur Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 EStG
nichts beiträgt, zu verweisen (vgl. Erkenntnis vom
24. Jänner 2002, Zl. 2001/15/0078).
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist daher
auch ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmenswagnis beim
Geschäftsführer nicht zu erkennen.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen im
gegenständlichen Fall die Merkmale der Unselbständigkeit
gegenüber jenen der Selbständigkeit und liegen somit mit Ausnahme der
Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vor,
weshalb die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter des
wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erfüllt
sind. Die von der Bw. an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer
ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art sind
gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in
die Bemessungsgrundlage des DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisSchwankungen von BezügenVereinbarung eines Mindestbezuges
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0097-K/03
- Stammnummer
- 9463
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF