Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0396-S/02
DB- u. DZ-Pflicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-S/02vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. (jetzt St. Johann Tamsweg Zell am See)
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Im berufungsgegenständlichen Zeitraum waren deren zwei
Geschäftsführer jeweils zu 50 % am Stammkapital beteiligt.
Der im Juni 1996 abgeschlossene Werkvertrag zur
Geschäftsführung enthält folgende Bestimmungen:
Beginn:
15.06.1996
Die
Geschäftsführer unterliegen keiner festen Arbeitszeitvereinbarung,
sondern bestimmen über die Notwendigkeit ihrer Arbeitszeit und Anwesenheit
im Betrieb der Gesellschaft selbst. Es steht ihnen kein bestimmter
Urlaubsanspruch zu.
Den
Geschäftsführern wird das Recht eingeräumt, einander gegenseitig
zu vertreten bzw. sich durch Dritte - die jedoch eine entsprechende
Qualifikation für die Führung der Geschäfte aufweisen
müssen - vertreten zu lassen, wobei in diesem Falle eine
entsprechende Bevollmächtigung zu erfolgen hat.
Die
Geschäftsführerentschädigung wird auf Basis des Umsatzes bzw. des
wirtschaftlichen Erfolges der Gesellschaft so vereinbart, dass für die
Dauer der Tätigkeit der Geschäftsführer zusammen maximal 60 %
des jeweils in der Bilanz festgestellten Jahresumsatzes erhalten. Über
dieses Ausmaß hinausgehende Entnahmen (Akontozahlungen auf die
Geschäftsführerentschädigung) müssen nach Feststehen des
Jahresergebnisses an die Gesellschaft zurückbezahlt werden. Jedenfalls
muss von den Vorwegentnahmen (Akontozahlungen) jener Betrag an die Gesellschaft
zurückgeführt werden, welcher zu einem negativen Ergebnis (berechnet
vor Steuern) führen würde. Die Aufteilung des obigen Anteils von 60 %
zwischen den Geschäftsführern obliegt deren freier
Vereinbarung.
Die
Geschäftsführer und die Gesellschafter vereinbaren hiermit, dass
dieser Werkvertrag jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres abgeschlossen
wird. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer
der Vertragsteile die Auflösung des Vertragsverhältnisses, die bis
spätestens einem Monat vor dem Ende des Kalenderjahres eingeschrieben zu
erfolgen hat, gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt.
Die
Geschäftsführer haben für die Versteuerung ihrer
Geschäftsführerentschädigung (Einkommenssteuer und
Sozialversicherung) selbst zu sorgen.
Vorschriften
des Angestelltengesetzes, des Dienstnehmerschutzes bzw. sonstige
arbeitsrechtliche Vorschriften finden auf dieses Vertragsverhältnis keine
Anwendung.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung setzte das Finanzamt für die Bezüge der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer Dienstgeberbeiträge in Höhe
von S 200.025,00 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
S 23.558,00 für den Zeitraum 1996 bis 1999 fest. Nach den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung beliefen sich die
Geschäftsführerbezüge bei JP auf S 350.000,00 (Juni bis Dezember
1996) und für die Jahre 1997 bis 1999 auf jeweils S 600.000,00; bei RP auf
S 350.000 (Juni bis Dezember 1996), S 670.000,00 (1997), S 720.000,00
(1998) und S 555.000 (1999).
Dagegen richtet sich die Berufung. Bei dem mit den
Geschäftsführern abgeschlossenen Werkvertrag handle es sich um kein
dienstnehmerähnliches Verhältnis. Die geschäftsführenden
Gesellschafter seien nicht weisungsgebunden, ihr Entgelt sei sowohl umsatz- als
auch erfolgsabhängig, sie könnten sich jederzeit vertreten lassen bzw.
ihre Eingebundenheit in die Geschäftsführung selbst bestimmen und
damit auch das hiefür zu verteilende Entgelt der Höhe nach
untereinander selbst festlegung und sie hätten keinerlei
dienstnehmerähnliche Ansprüche (Urlaub, Fortzahlung bei Krankheit
etc.).
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Ein im
Jänner 2004 zugestellter Vorhalt, mit dem die Bw. aufgefordert wurde,die
Aufgabenbereiche der beiden Geschäftsführer, die Aufteilung der
Geschäftsführerentschädigung zwischen den
Geschäftsführern, die Ursachen der Entgeltschwankungen bei RP sowie
die Tragung von Ausgaben durch die Gesellschaft bzw. die
Geschäftsführer zu erläutern, blieb trotz mehrmaliger
Fristverlängerung unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Jahre 1996 bis 1998
in § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für das Jahr
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen (in diesem Sinne auch VfGH
1.3.2001, G 109/00). Dabei ist allerdings vom Vorliegen einer auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit
auszugehen und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit
oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die im
Zusammenhang mit der Weisungsungebundenheit zu sehen sind und in diesem Sinn
ihre Indizwirkung zur Beurteilung des Vorliegens eines steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060) vor
allem fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
Einkünfte nach § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH nach ständiger Rechtssprechung des
VwGH (vgl. VwGH vom 17.12.2003, 2001/13/0200 und die dort genannten
Erkenntnisse) dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über längeren Zeitraum dauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Geschäftsführer auf Dauer einen Teil des rechtlichen
bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesses dieses Organismus ausüben muss. Im vorliegenden Fall haben die
beiden Geschäftsführer über mehrere Jahre hindurch kontinuierlich
die Geschäftsführung besorgt und ist daraus die Eingliederung der
Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus abzuleiten. Zur Frage
der Vertretungsbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf
hingewiesen, dass es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis
nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen (vgl.
für viele VwGH vom 29.1.2003, 2001/13/0181).
Ein Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054).
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Schwankungen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite trifft. Von
Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden - wenn auch nicht notwendig
monatlichen - Entlohnung.
Im vorliegenden Fall erhielt JP ein monatliches
Geschäftsführergehalt von S 50.000,00, in Summe 1996 S 350.000,00,
1997 bis 1999 je S 600.000,00. RP bezog von Juni 1996 bis Mai 1997 S
50.000,00, von Juni 1997 bis Jänner 1999 S 60.000,00 und von
Februar bis Dezember 1999 S 45.000,00 pro Monat, in Summe 1996 S
350.000,00, 1997 S 670.000,00, 1998 S 720.000,00 und 1999 S
555.000,00.
Die Geschäftsführergehälter sind zwar
umsatz- ind erfolgsabhängig gestaltet, tatsächlich erhielt JP aber ein
monatlich gleichbleibendes Entgelt und hat mit dem verwirklichten Sachverhalt
kein Unternehmerwagnis getragen. Gleiches gilt für RP. Dessen Bezüge
weisen zwar Schwankungen auf, da aber ein Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis
nicht aufgezeigt wird und ein solcher auf Grund der jährlich steigenden
Umsätze auch nicht abgeleitet werden kann, ist dies kein Indiz für das
Tragen eines Unternehmerrisikos. Von den Geschäftsführern frei
verfügte Änderungen der Höhe der Bezüge haben mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (vgl.
VwGH vom 18.12.2002, 2001/14/0124).
Auch ausgabenseitig wurde ein Unternehmerrisiko nicht
aufgezeigt. Dass die Geschäftsführer von Schwankungen ins Gewicht
fallender nicht überwälzbarer Ausgaben betroffen gewesen wären,
geht weder aus der Aktenlage hervor noch wurde derartiges von der Bw.
behauptet.
Im Hinblick auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos
und der laufenden Entlohnung wurde die Betätigung der beiden
Geschäftsführer zu Recht als solche im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-S/02
- Stammnummer
- 9458
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF