Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2437-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2437-W/02vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. u. 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf
vom 13. Juni 2001 betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 1998 für das
Kind N.R. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Juni 2001 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
22. Mai 2001 auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind N.R., ab Mai 1998 ab. Das Finanzamt
begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden
ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung nicht 50 v.H. betrage, sondern
nur mit 30 v.H. festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
die Bw. auf die Leiden Schuppenflechte und verschiedene Allergien ihrer Tochter
hin, und ersuchte neuerlich um Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinen schlüssig begründeten Gutachten vom
19. September 2001, als Grad der Behinderung 30 v.H. (allergisches
Asthma bronchiale, Wahl dieser Position, da ein leichtgradiger Krankheitsverlauf
mit lediglich fallweise auftretenden subjektiven Beschwerden ohne ständige
oder wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens unter zumutbarer
rein inhalativer Behandlung vorliegt. Oberer Rahmensatz, wegen Allergieneigung,
langjährigem chronischen Krankheitsverlauf und regelmäßig
wiederkehrenden subjektiven Beschwerden sowie Neurodermitis, unterer Rahmensatz,
da in Remission und nur gering ausgeprägt) fest. Ablichtungen der Gutachten
der Fachärzte Dr. Seb. und Dr. K. denen sich das vorgenannte Bundesamt
angeschlossen hat, wurden der Bw. bereits mit Schreiben vom
6. November 2001 zur Kenntnis gebracht
Nach Kenntnisnahme der erfolgten Einstufung des
Behinderungsgrades legte die Bw. für das Kind N.R. zusätzlich noch
einen ärztlichen Befund vor. Es wurde seitens der Berufungsbehörde die
Erstellung eines weiteren Gutachtens durch das Bundessozialamt unter
Berücksichtigung des nachgereichten Befundes veranlasst. Dieses Gutachten
des Dr. S. vom 23. Jänner 2002 ergab jedoch keine Änderung
zum Vor- bzw. Vergleichsgutachten (Behinderungsgrad 30 v.H., allergisches Asthma
bronchiale, oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Verlauf sowie
Dyshidrosiformes Handekzem, unterer Rahmensatz, da geringgradiges und nur
zeitweises Auftreten, durch Vermeidung von Metallkontakten und entsprechendem
Schutz, vielleicht vollständig vermeidbar.)
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Behinderungsgrades mit 30 v.H. laut
Sachverständigengutachten des zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde..
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe ab Mai 1998 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2437-W/02
- Stammnummer
- 9456
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF