Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0319-S/03
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit einem PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-S/03vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1999 - 2001 und die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner-Juni
2002
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Rechtsanwalt. Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in den Jahren 1999 - 2001 sowie im
Voranmeldungszeitraum Jänner - Juni 2002 Vorsteuern aus Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem PKW BMW 740 iA abgezogen wurden. Im Gegenzug wurde die
Privatnutzung der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen.
Mit Bescheiden des Finanzamtes über die Umsatzsteuer
der Jahre 1999 - 2001 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
Jänner - Juni 2002 wurden die entsprechenden Vorsteuern nicht zum Abzug
zugelassen und die Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig
gemacht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bw. mit folgender
Begründung:
Der Bw. halte das Vorsteuerabzugsverbot betreffend
KFZ-Aufwand für rechtswidrig. Er habe sich Anfang 1999 zum Abzug von
Vorsteuern aus KFZ-Aufwand entschlossen, weil zum damaligen Zeitpunkt aus ihm
vorliegenden Pressemitteilungen und wissenschaftlicher Literatur das
Vorsteuerabzugsverbot in Österreich einerseits gemeinschaftsrechtlich
problematisiert worden sei, andererseits aber auch eine Änderung der 6.
MwSt-Richtlinie vorbereitet und in Diskussion gewesen sei. Auf Grund des
EuGH-Urteiles vom 8.1.2002 stehe nunmehr fest, dass die Verweigerung des
Vorsteuerabzugsrechtes für den Betrieb eines Pontiac Trans Sport bzw. eines
Fiat Ulysse (als sogenannte Kleinbusse) mit der 6. MwSt-Richtlinie nicht
vereinbar sei, weil ein Recht auf Vorsteuerabzug für solche Fahrzeuge
bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MwSt-Richtlinie gegolten habe.
Der Bw. bestreite nicht, dass der von ihm betrieblich
verwendete PKW BMW 740i kein Kleinbus im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Er
verkenne auch nicht, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis
vom 14.12.1978, G 82/78 mit dem KFZ-Vorsteuerabzugsverbot beschäftigt habe.
Allerdings habe sich durch die angeführte Entscheidung des EuGH ergeben,
dass es in innerstaatlicher Hinsicht gleichheitswidrig sei, wenn die
einschlägigen Gesetze nunmehr den Vorsteuerabzug für sogenannte
Kleinbusse erlauben (die aber nichts anderes als Großraumlimousinen
seien), andererseits für normale Limousinen, wie sie beruflich insbesondere
von Freiberuflern gebraucht würden, das Vorsteuerabzugsrecht nicht
anerkannt werde. Dies habe er auch ausführlich in seiner Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1997 - 2000
dargelegt. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben und die geltend
gemachten Vorsteuern aus KFZ-Kosten anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der
Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Fahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als
für das Unternehmen ausgeführt.
Da die fraglichen Leistungen nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten, ist ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen
nicht möglich. Darüber hinaus ist das angeschaffte KFZ nicht
Bestandteil des Unternehmensvermögens. Die Verwendung solcher Fahrzeuge
für unternehmensfremde Zwecke kann daher keinen Eigenverbrauch bewirken
(Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 129).
Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für
unternehmerisch genutzte Leistungen steht prinzipiell im Widerspruch zum von
Art. 17 Abs. 2 der 6. MWSt-RL eingeräumten Recht, einen Vorsteuerabzug
für Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, die für
besteuerte Umsätze verwendet werden. Allerdings haben die Mitgliedstaaten
auf Grund des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. MWSt-RL die Möglichkeit,
bis zum Beschluss einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der
Einschränkung des Vorsteuerabzugs für bestimmte Ausgaben alle
Ausschlüsse beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der 6. MWSt-RL bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5.10.1999, C-305/97 Rs Royscot festgehalten,
dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 6 der 6. MWSt-RL
Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug für Fahrzeuge auch dann beibehalten
dürfen, wenn diese unentbehrliche Arbeitsgeräte für die
Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen sind oder im
Einzelfall von dem betreffenden Steuerpflichtigen nicht privat genutzt werden
können (Tumpel, SWK 1999, S 727).
Unstrittig ist, dass es sich beim gegenständlichen
Kraftfahrzeug (PKW BMW 740i) um ein solches handelt, auf das die
einschränkende Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
anzuwenden ist. Damit steht aber fest, dass das Finanzamt die
streitgegenständlichen Vorsteuern zu Recht nicht zum Abzug zugelassen
hat.
Zum Einwand des Bw., die genannte Gesetzesbestimmung sei
gleichheitswidrig, ist anzuführen, dass die gesamte staatliche Verwaltung
gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden darf. Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die Verwaltung in ihrem
hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen beschlossenen und
gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Es obliegt daher nicht dem
unabhängigen Finanzsenat festzustellen, ob eine Gesetzesvorschrift
verfassungswidrig ist bzw. ob durch eine verwaltungsbehördliche
Entscheidung oder einen Akt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
verletzt worden ist oder nicht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-S/03
- Stammnummer
- 9452
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF