Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0148-F/03
Sind Kostenbeiträge, die eine Gebietskörperschaft an ein Unternehmen für die Bevorratung von Getreide für Krisenzeiten zahlt, als Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 oder als echte Subvention zu werten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-F/03vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmen verpflichtet, während einer bestimmten Zeit eine bestimmte Menge an Getreide im eigenen Lagergebäude vorrätig zu lagern, im Krisenfall zu vermahlen und dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen und in dem sich der Vertragspartner, eine Gebietskörperschaft, verpflichtet, für die Getreidebevorratung einen Kostenbeitrag je Tonne und Monat zu bezahlen, ist als zweiseitig verbindlicher, zivilrechtlicher Vertrag zu werten. Gegenstand des Vertrages ist ein Leistungsaustausch (Bevorratung gegen Entgelt). Ein solcher Kostenbeitrag ist daher als Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und nicht als (echte) Subvention zu werten. Dass eine Leistung (hier die Getreidebevorratung) auch im öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts am Vorliegen eines Leistungsaustausches.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der VMM GmbH, vertreten
durch die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt ein Mühlen- und
Mischfutterwerk. Im Zuge einer Betriebsprüfung die Jahre 1998 bis 2000
betreffend wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Kostenbeiträgen, die
die VL aufgrund sog. Bevorratungsverträge an die Berufungswerberin gezahlt
hatte. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Berufungswerberin, in der
Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines Jahres eine bestimmte Menge an
Getreide gegen Kostenbeiträge zu bevorraten. Diese Kostenbeiträge
wurde von der Berufungswerberin nicht der Umsatzsteuer unterzogen, weil es sich
ihrer Ansicht nach diesbezüglich um (echte) Subventionen und nicht um ein
Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches handelte. Demgegenüber vertrat
der Prüfer die Meinung, dass sehr wohl ein Leistungsaustausch vorlag und
die Kostenbeiträge als Entgelte für Leistungen der Berufungswerberin
anzusehen waren. Im prüfgegenständlichen Fall habe die VL ihre
Leistung an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung ihr selbst einen
Nutzen verschafft habe. In solch einem Fall sei aber auch dann von einem
Leistungsaustausch auszugehen, wenn der Nutzen im öffentlichen Interesse
liege.
Aufgrund dieser Feststellungen des Prüfers
erließ das Finanzamt am 19. August 2002 im wiederaufgenommenen
Verfahren Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, in denen es
die Kostenbeiträge dieser Jahre (1998: 445.500,00 brutto, 1999: 486.000,00
brutto und 2000: 495.000,00 brutto) der Umsatzsteuer unterzog.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin mit
Schriftsatz vom 20. September 2002 Berufung, die ihre steuerliche
Vertretung wie folgt begründete: Die jährlich neu auszuhandelnde
Bereitschaft des LV, für die Versorgungssicherheit der Bevölkerung
Vorarlbergs in den Monaten April, Mai und Juni einen Beitrag zu leisten, gehe
auf die im Jahre 1987 erfolgte Errichtung des Getreidesilos zurück. In
einem Aktenvermerk vom 2. Februar 1987 der RBV, der ehemaligen
Errichterin und Eigentümerin des Getreidesilos, sei eine
Investitionsrechnung durchgeführt worden. Bei dieser Investitionsrechnung
sei mit jährlichen Erträgen aus "vertraglich abgesicherter
Krisenbevorratung LV" in Höhe von ATS 461.000,00 gerechnet worden.
Weiters sei eine "Siloaktion des Bundes: vertraglich nicht abgesichert,
zukünftige Entwicklung nicht absehbar" in Höhe von
ATS 1.043.000,00 angesetzt worden. Aufgrund dieser Voraussetzung habe sich
eine positive Entscheidung für den Bau des Getreidesilos ergeben. Im
angeführten Aktenvermerk sei als Schwachpunkt der Investitionsrechnung
angesehen worden, dass bei Auslassen der Bundes- und Landessubvention der
Getreidesilo 53 Jahre stehen müsse, um einen break-even-point zu erreichen.
Als Pluspunkt sei angeführt worden, dass Katastrophen zeigten, dass eine
konsumentennahe Lagerung immer wichtiger werde. Deshalb könne die
Landessubvention in Zukunft sich erhöhen. Die im Jahre 1987 erfolgte
Entscheidung, einen Getreidesilo zu errichten, wäre nicht erfolgt,
hätte das LV nicht zugesagt, für die Krisenbevorratung Zuschüsse
zu gewähren.
Nach den Umsatzsteuerrichtlinien lägen nichtsteuerbare
Zuschüsse vor, wenn Zahlungen nicht aufgrund eines Leitungsaustausches
erfolgten oder nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stünden.
Dies sei der Fall, wenn ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt werde (zB
Zuschuss zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park- und
Reitanlage), ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers
gegeben werde, sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf richte und
die Zahlungen nicht bestimmten Umsätzen in Zusammenhang stünden. Ein
nichtsteuerbarer Zuschuss liege auch dann vor, wenn dadurch der
Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen
volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden solle, das jedoch
gleichzeitig im Interesse des Zuschussgebers liegen könne. Eine bloße
Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reiche für sich nicht allein nicht
aus, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung
herzustellen. Der Zuschussgeber verlange vom Empfänger üblicherweise
einen Nachweis über die Mittelverwendung oder einen Förderungsbericht.
Die Vorlage dieser Nachweise begründe für sich allein keinen
Leistungsaustausch. Gewähre der Zahlende den Zuschuss deshalb, weil er vom
Unternehmer (Zuschussempfänger) eine Leistung erhalte, stelle die Zahlung
steuerbares Entgelt dar. Dies sei der Fall, wenn die Leistung ein eigenes
wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedige oder den Zuschussgeber
ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukomme.
Es sei wohl unbestritten, dass das LV bei der
Zuschussgewährung im Hoheitsbereich handle und keinesfalls ein eigenes
wirtschaftliches Interesse bestehe, das über die Monate April, Mai und Juni
Getreidevorräte gehalten würden. Durch die Getreidebevorratung
entstehe dem LV auch keinesfalls ein eigener wirtschaftlicher Nutzen. Der Nutzen
komme vielmehr der Bevölkerung zugute und liege nicht in einer
wirtschaftlichen Begünstigung der Bevölkerung, sondern vielmehr in dem
im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten
Handeln, des Zur-Verfügung-Stellens von Grundnahrungsmitteln in
Krisenzeiten. Die Bevorratungsverträge seien keine Leistungs- und
Gegenleistungsverträge, wie sie unter Kaufleuten üblich seien, sondern
Absichtserklärungen, im Sinne der Versorgungssicherung tätig zu
werden. Folgende Stellen des Bevorratungsvertrages vom 23. März 1999
wiesen darauf hin:
§ 1 Z 1: "Das Unternehmen
verpflichtet sich, ein Getreidevorratslager mit der Zielsetzung anzulegen, in
den Monaten April, Mai und Juni die Versorgungssicherung zu verbessern".
§ 1 Z 3: "Die Lagerung des Getreides erfolgt im
Lagergebäude .... und muss im Krisenfall dort vermahlen
werden".
Hier gehe es nicht so sehr um die Lagerung, als um die
Versorgungssicherung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln.
§ 1 Z 4: "Die
Verfügungsberechtigung über das vermahlene Getreide im Ausmaß
der Bevorratungsmenge kommt im Krisenfall dem LV zu. Das LV ist daher jederzeit
berechtigt, über den eingelagerten Vorrat im Fall von
Versorgungsschwierigkeiten zu verfügen".
Unter Kaufleuten würde hier wohl ein
Verfügungspreis vereinbart. Dies sei nicht erfolgt, da es
grundsätzlich nur um die Versorgungssicherung gehe.
In § 3 werde die Höhe des Unkostenbeitrages
errechnet. Dieser betrage ATS 60,00 pro Tonne und Monat und ergebe somit
für 2.700 Tonnen und drei Monate den Betrag von ATS 486.000,00. In
§ 5 werde für den Fall der aus schuldhaften Verhalten
unvollständigen oder der nicht für den Verbrauch geeigneten
einwandfreien Qualität entsprechenden Lagerhaltung eine Vertragsstrafe in
Höhe der Kosten eines Bevorratungsmonats vereinbart.
Es werde somit nicht die Einhaltung einer bestimmten
Leistung gefordert, sondern ein Pönale im Höhe von ATS 162.000,00
vereinbart. Bei nicht vertragsgerechter Bevorratung durch die Berufungswerberin
werde also nur der Betrag von 2 Monaten ausbezahlt, was wohl einer Subvention
ohne Gegenleistung entspreche. Dies weise darauf hin, dass die Vorratshaltung
von Getreide in Konsumentennähe generell gefördert werden solle. Nach
§ 6 sei das Land berechtigt, die sofortige Vertragsauflösung zu
erklären, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Konkurs-
oder Ausgleichverfahren eröffnet werde. Auch diese Vertragsformulierung
weise darauf hin, dass es dem Land im Insolvenzfall nicht so sehr um die
Leistung gehe als vielmehr darum, dass eine Subvention keinesfalls als
Massevermögen den Gläubigern zugute komme. Aus innerbetrieblichen
Gründen wie Qualitätssicherung, Qualitätskontinuität,
Rohstoffhaltung für das breitgefächerte unterschiedlich nachgefragte
Sortiment, Sicherstellung der Kalkulationsgrundlagen, produktionstechnischen
Gründen und Eigeninteresse für die Lieferfähigkeit im Krisenfall,
würde die Berufungswerberin wohl auch ohne Subvention über den
Bevorratungsverträgen angeführten Menge Vorräte halten.
Aus diesen Tatsachen sei ersichtlich, dass die
Subventionierung des LV nicht für eine spezifische Lagerhaltung in den
Jahren 1998, 1999 und 2000 gewährt wurde, sondern als Einlösung der
Zusage aus dem Jahr 1987, die Errichtung eines Getreidelagers am Ort des
Verbrauchs zu unterstützen. Es stehe außer Zweifel, dass die
Errichtung eines Getreidelagers in V, das praktisch über keine eigene
Getreideproduktion verfüge, ein im öffentlichen Interesse gelegenes
volkswirtschaftlich erwünschtes Handeln sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2003 als unbegründet ab.
Zusammengefasst begründete es diese Entscheidung damit, dass ein direktes
Leistungsentgelt des Zuschussgebers vorliege, da der Unternehmer den Zuschuss
als Gegenleistung für eine Leistung erhalte, die er dem Zuschussgeber
gegenüber erbringe. Dies sei der Fall, wenn die Leistung ein eigenes
wirtschaftliche Interesse des Zuschussgebers befriedige, wenn dem Zuschussgeber
ein verbrauchsfähiger Nutzen zukomme, möge dieser auch im
öffentlichen Interesse liegen. Das LV müsste ohne Bevorratungsvertrag
das Getreide selbst kaufen, lagern und bei Nichtbedarf wieder verkaufen. Da aber
das LV über keine geeigneten Lagermöglichkeiten verfüge, sei die
Bevorratung ausgelagert worden und an private Unternehmer gegen Zahlung der
Lagerkosten übertragen worden. Das Land habe seine Leistungen an
Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung ihm einen speziellen Nutzen
verschafft habe. Keine Leistung würde nur dann vorliegen, wenn das
Verhalten im öffentlichen Interesse liege und keinem speziellen
Leistungsempfänger ein verbrauchsfähiger Nutzen zukomme. Dies sei bei
Prämien bzw. Entschädigungen für die Stilllegung von Betrieben
oder Anbauflächen oder bei der Aufgabe von Produktionszweigen der Fall.
Eine Leistung liege auch vor, wenn der Unternehmer Leistungen erbringe, die zum
Bereich der Pflichtaufgaben des Zuschussgebers gehörten (mit Hinweis auf
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.1983, 82/15/0003).
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die sog.
Kostenbeiträge der VL Entgelt für einen Leistungsaustausch im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind oder ob diese
als echte Subventionen nicht im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen
und daher nicht umsatzsteuerbar sind. Entscheidend für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere
Verknüpfung besteht, d.h. dass die Leistung erbracht wird, um eine
Gegenleistung zu erhalten, et vice versa (vgl. Ruppe, UStG 1994,
2. Auflage, Wien 1999, § 1 Tz 63). Demgegenüber
sind echte Subventionen Zuwendungen, die insbesondere von
Gebietskörperschaften oder von anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften an Unternehmen gewährt werden, um diese zu einem im
öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen. Solche Zuwendungen
werden ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gewährt. Der Umstand,
dass der Unternehmer den Zuschuss/die Subvention entsprechend einer bestimmten
Auflage verwenden muss und allenfalls darüber Rechenschaft zu geben hat,
schadet nicht. Ist es zweifelhaft, ob eine Subvention vorliegt, muss
geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Gegenleistung des
Empfängers gegeben worden wäre (vgl. Kolacny/Mayer, UStG -
Umsatzsteuergesetz 1994, 2. Auflage, Wien 1997 sowie Verwaltungsgerichtshof
vom 17. 9.1990, 89/14/0071 und vom 16.12.1997, 97/14/0100).
Im Berufungsfall liegt ein schriftlicher
Bevorratungsvertrag vor, in dem sich die Berufungswerberin verpflichtet,
währen der Zeit vom 1.4.1999 bis 30.6.1999 eine bestimmte Menge (2.700
Tonnen) an Getreide im Lagergebäude am Standort F vorrätig zu lagern,
im Krisenfall zu vermahlen und dem LV zur Verfügung zu stellen (§ 1
des Bevorratungsvertrages) und in der sich der Vertragspartner, das LV,
verpflichtet, für die Getreidebevorratung einen Kostenbeitrag in Höhe
von ATS 60/Tonne und Monat zu bezahlen (§ 3 des
Bevorratungsvertrages). Dieser Vertrag ist als zweiseitig verbindlicher,
zivilrechtlicher Vertrag zu werten, der einen Leistungsaustausch (Bevorratung
gegen Entgelt) zum Gegenstand hat.
Der Einwand, mit den Kostenbeiträgen werde in
Wirklichkeit eine Zusage des LV aus dem Jahr 1987, die Errichtung eines
Getreidelagers am Ort des Verbrauchers zu unterstützen, geht ins Leere. Was
immer es noch für Beweggründe für das LV gegeben haben mag, einen
solchen Bevorratungsvertrag mit der Berufungswerberin abzuschließen, sie
vermögen am klaren und eindeutigen Wortlaut des Vertrages nichts zu
ändern. Und dieser sieht die Bevorratung von Getreide gegen Entgelt, und
nichts anderes, vor. Im Übrigen widerspricht diese Aussage auch der
Vorgehensweise des LV bei der Vergabe der Getreidebevorratung. Um die Teilnahme
am Bevorratungsmodell auch kleineren Unternehmen zugänglich zu machen,
wurde die gesamte Bevorratungsmenge in Tranchen zu je 100 Tonnen aufgeteilt und
die Lagerung ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgte dabei an jene Unternehmen, die
den günstigsten Preis für die Bevorratung boten. Die "Bezuschussung"
der Bevorratung durch das LV ist daher nicht auf eine allfällige Zusage aus
dem Jahr 1987, sondern ausschließlich auf die Zuschlagserteilung aufgrund
des Bestangebotes durch die Berufungswerberin zurückzuführen. Aus
diesem Grunde ist auch die Frage, ob die Berufungswerberin die in Frage
stehenden Zuwendungen auch ohne Leistung, d.h. ohne der
vertragsmäßigen Getreidebevorratung, empfangen hätte, zu
verneinen. Dies spricht aber gegen das Vorliegen einer echten Subvention (siehe
oben). Dass die Berufungswerberin schon aus innerbetrieblichen Gründen wie
Qualitätssicherung etc. die in Rede stehende Menge an Getreide bevorratet
hätte, ist zwar nicht auszuschließen, ändert aber nichts daran,
dass im vorliegenden Fall die Bevorratung im Zusammenhang mit einem im
Bevorratungsvertrag geregelten Leistungsaustausch steht.
Mit der Behauptung, das LV handle bei der
Zuschussgewährung im Hoheitsbereich und habe kein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Getreidebevorratung, denn Nutznießer der
Getreidebevorratung sei ausschließlich die Bevölkerung, die damit
auch in Krisenzeiten Grundnahrungsmittel zur Verfügung gestellt bekomme,
lässt sich für die Berufung nichts gewinnen. Wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, wird eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft, wenn sie sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben privatrechtlicher Mittel bedient, im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Der Vertrag hält ja auch in der
Präambel ausdrücklich fest, dass das LV als Träger von
Privatrechten den Vertrag abschließt. Ebenso wenig zutreffend ist die
Meinung, dem LV entstehe kein eigener Nutzen aus den Bevorratungsverträgen.
Zu Recht hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass das LV ohne
Bevorratungsverträge das Getreide selbst kaufen, lagern und bei Nichtbedarf
wieder verkaufen müsste, das LV aber über keine geeigneten
Lagermöglichkeiten verfügt und somit Bevorratung auf private
Unternehmer übertragen muss. Dem LV kommt somit sehr wohl ein eigener
Nutzen aus diesen Verträgen zu. Dass damit ein im öffentlichen
Interesse gelegener Zweck, die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit
Getreide in den Monaten April, Mai und Juni erfüllt wird, hindert nicht die
Annahme eines Leistungsaustausches. Denn dieses (im öffentlichen Interesse)
gelegene Ziel wird durch einen beide Vertragspartner verpflichtenden und
berechtigenden privatrechtlichen Vertrag verwirklicht. Nur dieser ist für
die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht, zu beurteilen, und
nicht ein allenfalls damit verbundenes Ziel. Dass eine Leistung auch im
öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts am Vorliegen eines
Leitungsaustausches (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.1997,
97/14/0100).
Auch der Einwand, die Bevorratungsverträge seien keine
Leistungs- und Gegenleistungsverträge, wie sie unter Kaufleuten üblich
seien, sondern Absichtserklärungen, im Sinne der Versorgungssicherung
tätig zu werden, ist nicht nachvollziehbar. Von Absichtserklärungen
kann bei einem beide Vertragsteile verpflichtenden Inhalt wohl nicht gesprochen
werden. Die von der Berufungswerberin als Beweis dafür zitierten
Vertragsstellen sprechen nicht gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches.
Die vom LV an die Berufungswerberin geleisteten
Kostenbeiträge sind daher als Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches
zu beurteilen und unterliegen somit der Umsatzsteuer. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-F/03
- Stammnummer
- 9450
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF