Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0032-G/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-G/04vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck/Mur betreffend Abweisung über die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 21. August 2003 einen Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Y. ein. Vom
Bundessozialamt Steiermark wurde am 21. August 2003 ein Grad der
Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Das Finanzamt hat in seinem Bescheid vom 8. September
2003 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a.
Kind mit der Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung nicht
mindestens 50 % betrage.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. zusammenfassend aus, dass dieser Bescheid keinesfalls
gerechtfertigt sei und dass auch die Untersuchung durch den Amtsarzt der
dortigen Bezirkshauptmannschaft äußerst eigenartig und
oberflächlich verlief.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein
neuerliches ärztliches Sachverständigengutachten Gutachten vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert.
Dieses am 5. November 2003 erstellte Gutachten ergab
einen Grad der Behinderung von 30 v.H. für atopische Dermanitis und 20
v.H. für Akne vulgaris faciei et trunci. Zusammen ergibt dies einen
Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Das Finanzamt erließ mit 18. November 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in der Begründung unter
anderem aus, dass keine erhebliche Behinderung vorliege, weil der Grad der
Behinderung mindestens 50 v.H. betragen müsse.
Mit Schriftsatz vom17. Dezember 2003 brachte die Bw. einen
Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung ein, der vom Finanzamt Bruck an der
Mur als Vorlageantrag gewertet wurde.
Mit Bericht vom
18. Februar 2004 legte das Finanzamt Bruck an der Mur die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
In der ärztlichen Bescheinigung des Bundessozialamtes
Steiermark vom 21. August 2003 wurde ein Behinderungsgrad von 30 v.H.
festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein weiteres
ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark eingeholt.
Zusammenfassend wurde vom Bundessozialamt Steiermark im
Gutachten vom 5. November 2003 für Y. ein Grad der Behinderung
von 40 v.H. festgestellt.
Diese Gutachten wurden der Bw. mit Schreiben v.
26. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-G/04
- Stammnummer
- 9438
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF