Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0161-Z1W/02
Widerrechtliche Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch durch eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0161-Z1W/02vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Kaufmann, der seine unternehmerische Tätigkeit vom Anwendungsgebiet her ausübt und der kein Angestellter einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ist die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch im Sinne des Artikels 719 Absatz 4 Buchstabe b ZK-DVO nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufmann seine Tätigkeit auf der Basis eines Agenturvertrages mit einem außerhalb des Zollgebiets ansässigen Unternehmens entfaltet, in deren Eigentum sich das von ihm benützte Fahrzeug befindet. Gibt ein Lenker, der ein solches Fahrzeug einzig zu dem Zweck in die Gemeinschaft verbringt, um es einem derartigen Kaufmann zur weiteren Benützung zu überlassen, hinsichtlich des Fahrzeuges eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO durch eine Willensäußerung ab, entsteht für ihn auf Grund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens im Sinne des Artikels 234 Absatz 2 ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung. Dies gilt auch dann, wenn die Überstellung dieses Fahrzeuges durch eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt, weil diese Person das Fahrzeug nicht wie in Artikel 719 Absatz 3 Buchstabe b ZK-DVO gefordert zum Zwecke des eigenen privaten Gebrauches einbringt, sondern ausschließlich zu dem Zweck, um es dem Kaufmann, der wegen seiner Wohnsitzverhältnisse die maßgeblichen Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt, zu überlassen. Zollschuldner im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß Artikel 213 ZK sind der Lenker als Verbringer gemäß Artikel 202 Absatz 3 erster Anstrich ZK und der Kaufmann als Beteiligter gemäß Artikel 202 Absatz 3 zweiter Anstich ZK.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Boris Diem, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 4. Juni 2002, GZ. 800/05805/2002,
betreffend Zollschuld, entschieden:
1.
Die ersten beiden Sätze des Spruches des Bescheides des Hauptzollamtes
Innsbruck vom 21. März 2002, Zl. 800/90093/08/2001, werden ersetzt
durch folgenden Text:
"Am 8. Februar 2001 ist
für den Bf. wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen des
einfuhrabgabepflichtigen Fahrzeuges mit dem Schweizer Kennzeichen XY
gemäß Artikel 202 Absatz 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel
234 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und mit § 2
Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
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Abgabe
|
Betrag in Euro
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Zoll (Z1)
|
1.602,50
|
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
|
3.525,50
|
Summe
|
5.128,00
entstanden."
2. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Absatz 1 ZollR-DG wird geändert auf €
126,05.
3. Daraus ergibt sich im
Vergleich zur bisherigen Vorschreibung ein Differenzbetrag in der Höhe von
€ 53,32 laut unten stehender Aufstellung zu Gunsten des Bf. Die
Abgabenberechnung und die Bemessungsgrundlagen sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen.
|
|
Zoll
|
EU
|
ZN
|
Summe in €
|
Vorgeschrieben wurde
|
1.612,68
|
3.547,89
|
146,80
|
5.307,37
|
Vorzuschreiben war
|
1.602,50
|
3.525,50
|
126,05
|
5.254,05
|
Gutschrift daher
|
10,18
|
22,39
|
20,75
|
53,32
3. Im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2001,
Zl. 800/90093/05/2001, setzte das Hauptzollamt Innsbruck im Grunde des Artikels
203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG dem Bf.
gegenüber die Zollschuld u.a. für den PKW Mercedes Benz - CLK
200, Schweizer Kennzeichen XY fest.
Mit dem im Instanzenzug des
ersten Rechtsganges ergangenen Bescheid vom 1. März 2002, GZ.
ZRV76/1-L4/2001, hob der Berufungssenat IV der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 29. Oktober 2001, Zl.
800/11596/2001, über die Abweisung der Berufung des Bf. gegen den oben
genannten Bescheid vom 17. Juli 2001, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Im fortgesetzten Verfahren setzte
das Hauptzollamt Innsbruck mit Bescheid vom 21. März 2002, Zl.
800/90093/08/2001, dem Bf. gegenüber neuerlich die Eingangsabgaben fest und
stellte fest, dass für den verfahrensgegenständlichen PKW
gemäß Artikel 203 Absatz 1 ZK in Verbindung mit § 2 Absatz 1
ZollR-DG die Zollschuld in der Höhe von € 5.160,57 (€ 1.612,68 an
Zoll und € 3.547,89 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden sei. Außerdem
setzte das genannte Hauptzollamt mit diesem Bescheid gemäß
§ 108
Absatz 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 146,80
fest.
Mit Schreiben vom 25. April 2002,
ergänzt mit Schreiben vom 6. Mai 2002, erhob der Bf. gegen diesen Bescheid
den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Hauptzollamt Innsbruck wies
diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2002, Zl.
800/05805/2002, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die mit Schreiben des Bf. vom 5. Juli 2002 eingebrachte
Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
II.
Die wesentlichen gesetzlichen
Grundlagen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt
gültigen Fassung lauten:
Artikel 61 Buchstabe c
ZK:
Zollanmeldungen werden mündlich oder durch eine
Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in
ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in
nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Artikel 232
ZK-DVO:
(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung
können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im
Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735
abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet
werden:
a) persönliche Gebrauchsgegenstände und zu
Sportzwecken eingeführte Waren im Sinne des Artikels 684;
b) in Artikel 718 bis 725 genannte
Beförderungsmittel.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht
Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur
Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.
Artikel 233
ZK-DVO:
(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als
Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben
werden:
a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle
oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des
Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:
- Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren",
sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden
sind,
- Passieren einer Zollstelle ohne getrennte
Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
- Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines
Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen,
sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;
b) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns
im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des
Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der
Wiederausfuhr gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch:
- einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets
der Gemeinschaft.
(2) Werden Waren im Sinne des Artikels 230
Buchstabe a), des Artikels 231 Buchstabe a) und des
Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, soweit sie im
Gepäck von Reisenden enthalten sind, als aufgegebenes Reisegepäck im
Eisenbahnverkehr befördert und wird für sie in Abwesenheit des
Reisenden eine Zollanmeldung abgegeben, so kann das in Anhang 38a genannte
Papier unter den darin angegebenen Beschränkungen und Bedingungen verwendet
werden.
Artikel 234 ZK-DVO:
(1) Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO
erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikel 63 des
Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als
überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233
erfolgt ist.
(2) Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne
dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der
Artikel 230 bis 233 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren als
vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Artikel 719 Absatz 1
ZK-DVO:
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für
Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als "Fahrzeuge" alle
Straßenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen und Anhänger, die an
derartige Fahrzeuge angehängt werden können.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung
nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
(4) Abweichend von Absatz 3
a) wird die vorübergehende Verwendung auch bewilligt,
wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im
Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen zugelassen sind, das einer
außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person erteilt wurde;
b) kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet
der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer
außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das
Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und
dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit
Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im
Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Die vorübergehende Verwendung wird auch in
folgenden Fällen bewilligt:
a) Gebrauch eines privaten Straßenfahrzeuges, das in
dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem der Verwender seinen
gewöhnlichen Wohnsitz hat, und zwar für die regelmäßigen
Fahrten im Zollgebiet der Gemeinschaft zwischen diesem Wohnsitz und der
Arbeitsstätte und zurück. Die Bewilligung dieses Verfahrens unterliegt
keiner anderen zeitlichen Begrenzung;
b) Gebrauch eines privaten Straßenfahrzeugs durch
einen Studenten, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem dieser
seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, im Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern
sich der Student dort ausschließlich zu Studienzwecken aufhält.
(6) Unbeschadet Absatz 5 Buchstabe a) dürfen
die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft
verbleiben
a) für die Dauer von sechs Monaten mit oder ohne
Unterbrechung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten;
b) in den in Absatz 5 Buchstabe b) genannten
Fällen für die Aufenthaltsdauer des Studenten im Zollgebiet der
Gemeinschaft.
(7) Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6
Buchstabe b) gelten sinngemäß im Falle von Personen, die einen
Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen.
(8) Im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a) und b)
dürfen Fahrzeuge zum privaten Gebrauch nach der Einfuhr nicht zu anderen
Zwecken als der unmittelbaren Wiederausfuhr vermietet, verliehen oder zur
Verfügung gestellt werden oder, wenn sie zum Zeitpunkt der Einfuhr
vermietet, verliehen oder zur Verfügung gestellt waren, im Zollgebiet der
Gemeinschaft weiter- oder untervermietet, weiterverliehen oder einer anderen
Person zur Verfügung gestellt werden.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 8 können
privat verwendete Fahrzeuge, die Eigentum eines Mietwagenunternehmens mit Sitz
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, im Hinblick auf ihre
Wiederausfuhr innerhalb einer von der Zollstelle nach eigenem Ermessen
festgesetzten Frist neu an eine natürliche Person mit Wohnsitz
außerhalb dieses Zollgebiets vermietet werden, wenn sie sich bei Ablauf
eines Mietvertrags im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
(10) Unbeschadet des Absatzes 8
a) können der Ehegatte einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person sowie deren
Verwandte in gerader Linie, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft haben, ein bereits zur vorübergehenden
Verwendung zugelassenes Fahrzeug privat verwenden;
b) kann ein in das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung übergeführtes Fahrzeug zum privaten Gebrauch von einer
natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich
verwendet werden, wenn diese für Rechnung und auf Weisung des
Bewilligungsinhaber handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet aufhält.
(11) Abweichend von Artikel 717
a) kann die vorübergehende Verwendung nach
Absatz 9 auch von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen
natürlichen Personen in Anspruch genommen werden; die Fahrzeuge können
ferner von einem Angestellten des Mietwagenunternehmens, der seinen Wohnsitz im
Zollgebiet der Gemeinschaft hat, aus diesem Zollgebiet verbracht werden;
b) kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im
Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb dieses Zollgebiets ein Fahrzeug, das
den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c) entspricht, mieten oder
ausleihen, um in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sie ihren
Wohnsitz hat. Die Frist für die Wiederausfuhr des Fahrzeugs wird von der
Zollstelle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im
Einzelfall festgesetzt;
c) kann die Zollstelle zulassen, dass die
vorübergehende Verwendung nach Absatz 4 auch von natürlichen
Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in Anspruch genommen wird,
die im Begriff sind, ihren ständigen Wohnsitz in ein Drittland zu verlegen,
und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
- der Beteiligte muss den Nachweis für die
Wohnsitzverlegung in einer von der Zollstelle zugelassenen Form erbringen;
- die Ausfuhr des Fahrzeugs muss innerhalb von drei Monaten
nach seiner amtlichen Zulassung erfolgen.
d) in anderen als den unter Buchstabe a), b) und c)
genannten Fällen generell oder individuell durch die Zollbehörden
bewilligt, kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der
Gemeinschaft ein außerhalb dieses Zollgebiets aufgrund eines schriftlichen
Vertrags gemietetes Fahrzeug, das den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c)
entspricht, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden. Die Bewilligung einer
solchen Verwendung unterliegt der Voraussetzung, dass die Staaten, in denen die
Fahrzeuge gemietet und zugelassen sind, unter vergleichbaren Umständen die
vorübergehende Verwendung von in der Gemeinschaft gemieteten und
zugelassenen Fahrzeugen bewilligen. Das Fahrzeug ist binnen einer Frist von acht
Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags wiederauszuführen oder einem
Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zwecks seiner späteren
Wiederausfuhr zurückzugeben. Der Vertrag ist auf Verlangen der
Zollbehörden vorzulegen.
(12) Im Sinne des Absatzes 6 Buchstabe a) muss
der Inhaber der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, der die Frist
für den Verbleib eines zu diesem Verfahren zugelassenen Fahrzeugs im
Zollgebiet der Gemeinschaft unterbrechen will, die Zollstelle davon unterrichten
und alle Maßnahmen beachten, die diese als zweckmäßig erachtet,
um die zwischenzeitliche Verwendung des Fahrzeugs zu verhindern.
Artikel 202 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird
oder
b) wenn eine solche Ware, die sich in einer
Freizone oder einem Freilager befindet vorschriftswidrig in einen anderen Teil
des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen
jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Anstrich ZK.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln,
- die Personen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs
oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen
müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden
war.
Artikel 90 ZK:
Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines
Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung können unter den von den
Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen
übertragen werden, welche die für dieses Zollverfahren geltenden
Voraussetzungen erfüllen.
§ 20 BAO:
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach
ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in
den Grenze halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. war im Februar 2001 als
in Österreich ansässiger selbständiger Kaufmann tätig. Seine
Aufgabe war es, als Agent der Firma I. mit Sitz in der Schweiz in
Österreich Mitarbeiter zu werben und einen Kundenstock bzw. ein
Vertriebsnetz aufzubauen. Zum Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit
wurden ihm seitens des genannten Unternehmens zwei in der Schweiz auf die Firma
I. zugelassene PKW leihweise zur Verfügung gestellt.
Mit dem ersten PKW, der nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist, versuchte der Bf. am 9. Dezember 2000 von der
Schweiz kommend über das Zollamt Meiningen nach Österreich
einzureisen. Das einschreitende Zollorgan verwehrte dem Bf. im Hinblick auf
dessen im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Wohnsitz die Einreise mit dem
erwähnten Fahrzeug. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Fahrzeug
verbrachte Herr S., ein Mitarbeiter der Firma I. am 8. Februar 2001 in die
Gemeinschaft und übergab es noch am selben Tag dem Bf. zur weiteren
Benützung. Einziger Zweck dieser Einreise, war es, den beschädigten
ersten PKW in die Schweiz zurückzubringen und gegen den
verfahrensgegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen XY auszutauschen. Auf
Grund dieses Sachverhaltes setzte das Hauptzollamt Innsbruck dem Bf. die
Zollschuld für das genannte Fahrzeug fest.
Einleitend ist darauf
hinzuweisen, dass die hier anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
betreffend die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen
grundsätzlich zwischen einer gewerblichen Verwendung (Artikel 718 ZK-DVO)
und einem privaten Gebrauch (Artikel 719 ZK-DVO) unterscheiden. Eine gewerbliche
Verwendung liegt gemäß Artikel 670 Buchstabe e ZK-DVO nur dann vor,
wenn ein Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen gegen Entgelt
oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder
ohne Entgelt verwendet wird. Im vorliegenden Fall wurde das
Beförderungsmittel weder zur entgeltlichen Beförderung von Personen
noch zur Warenbeförderung eingesetzt. Es sind daher die Bestimmungen des
Artikels 719 ZK-DVO betreffend die vorübergehende Verwendung von
Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch anzuwenden.
Im vorliegenden Verfahren geht
das Hauptzollamt Innsbruck davon aus, dass die Zollschuld nicht bereits
anlässlich der Einreise, sondern erst zum Zeitpunkt der Übergabe des
Fahrzeuges von Herrn S., dessen gewöhnlicher Wohnsitz laut Aktenlage damals
in der Schweiz gelegen war, an den Bf. entstanden sei. Dieser Ansicht kann aus
nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Gemäß Artikel 719
Absatz 3 Buchstabe b ZK-DVO unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch der
Voraussetzung dass die Fahrzeuge von diesen
Personen privat verwendet werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich nach
der Aktenlage ohne Zweifel, dass die Einbringung einzig zu dem Zweck erfolgte,
um dem Bf., dem auf Grund seiner Wohnsitzverhältnisse seitens eines
Grenzzollamtes zuvor die Einreise mit dem ersten Fahrzeug verwehrt worden war,
das zweite (verfahrensgegenständliche) Fahrzeug zur weiteren Verwendung zu
überlassen. Damit erfüllte der Lenker S. als Verfahrensinhaber die
gesetzliche Voraussetzung zur Bewilligung des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung, dass nämlich die Einreise zu dem Zweck
erfolgt, um das Beförderungsmittel selbst
privat zu verwenden, nicht.
Somit lagen die Voraussetzungen
der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO nicht vor, wodurch auf Grund der Fiktion des
vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO die
Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der
Willensäußerung entstand (siehe auch ZfZ 2004 Seite 102 und die dort
zitierte Rechtssprechung).
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass selbst die Annahme, dass die Einreise durch den Lenker S. nur
im Auftrag des Bf. erfolgt sei, dass er also im Zusammenhang mit der
Überstellung nur als Erfüllungsgehilfe des Bf. aufgetreten sei, keine
Änderung am Ergebnis der vorgenannten abgabenrechtlichen Würdigung
bewirken würde. Dies deshalb weil der Bf. diesfalls als Bewilligungsinhaber
anzusehen wäre. Der Bf. ist aber - wie nachstehend noch zu
begründen sein wird - auf Grund seiner Wohnsitzverhältnisse zur
Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für
Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch im Sinne des Artikels 719 ZK-DVO
nicht berechtigt.
Es ist daher zu prüfen, ob
der Bf. zur Entrichtung dieser Zollschuld herangezogen werden kann.
Gemäß Artikel 202
Absatz 3 zweiter Anstrich ZK kommen als Zollschuldner die Personen in Betracht,
die an dem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit
vorschriftswidrig handeln. Um als Beteiligter nach der bezogenen Gesetzesstelle
als Zollschuldner herangezogen werden zu können, bedarf es der
Erfüllung von zwei Voraussetzungen: die Person muss objektiv das
vorschriftswidrige Verbringen unterstützt haben und sie muss subjektiv vom
vorschriftswidrigen Verbringen Kenntnis gehabt haben.
Beteiligt am vorschriftswidrigen
Verbringen kann jedermann sein, der duch sein Verhalten das Verbringen durch
andere veranlasst, unterstützt usw. Nach Ansicht des Senates wird das
objektive Kriterium im vorliegenden Fall alleine dadurch erfüllt, dass die
Verbringung einzig deshalb erfolgte, um das Fahrzeug dem Bf. zur weiteren
Benützung zu überlassen und dieser den PKW auch tatsächlich wie
vereinbart zu diesem Zweck übernommen hat. Diese weite Auslegung wird auch
gestützt durch den Wortlaut der englischen Fassung der maßgeblichen
Gesetzesstelle, welche lautet "... any person who participated in the
unlawful introduction of the goods ...". Diese Sprachfassung
bestätigt, dass es auf die Art der Beteiligung nicht ankommt und somit
jegliche Beteiligung erfasst wird (siehe auch Witte, Rz. 20 zu Artikel
202 ZK).
Neben der objektiven Beteiligung
wird als subjektives Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigen
Verbringen oder Wissenmüssen gefordert. Dabei ist auf die Sicht des
vernünftigen Beteiligten abzustellen. Ihm muss die Unkenntnis nach den
objektiven, nicht fernliegenden Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt
werden können. Persönliche Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu
machen. Im vorliegenden Fall ist dem Bf. in diesem Zusammenhang vorzuwerfen,
dass er ungeachtet des Umstandes, dass er durch die oben erwähnte
Zurückweisung eines Zollorgans, davon Kenntnis hatte, dass er auf Grund
seiner Wohnsitzverhältnisse zur Benützung eines unverzollten
Kraftfahrzeuges nicht befugt war, nichts unternommen hat, um hinsichtlich des
vereinbarten Fahrzeugtausches für eine mit den zollrechtlichen Vorschriften
in Einklang zu bringende Verbringung zu sorgen.
Der Bf. erfüllt somit alle
Voraussetzungen, um als Beteiligter nach der oben genannten Gesetzesstelle als
Zollschuldner verpflichtet zu werden.
Der Bf. bestreitet nicht, das
erwähnte Beförderungsmittel zum angeführten Zeitpunkt
übernommen zu haben. Auch die Tatsache, dass er damals über keinen
Wohnsitz in einem Drittland verfügte, stellt er außer Streit. Die
Beschwerde ist vor allem gegen die Feststellungen des Hauptzollamtes Innsbruck
gerichtet, wonach er damals kein Angestellter der Firma I. war, und es ihm daher
nicht gestattet war, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für
Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch im Sinne des Artikels 719 Absatz 4
Buchstabe b) ZK-DVO in Anspruch zu nehmen.
Der Bf. weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass es bei der Frage, ob er "Angestellter"
im Sinne von Artikel 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sei, keinesfalls auf die
Auslegung dieses Begriffes nach nationalem, mithin österreichischem
Arbeitsrecht ankomme. Da das europäische Recht (gemeint sind wohl die hier
anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen) keine Definition des
Begriffes "Angestellter" enthalte, werde angeregt, dem
Europäischen Gerichtshof die Auslegungsfrage im Wege der Vorabentscheidung
vorzulegen.
Wie der Bf. zutreffend
ausführt, findet sich in den hier zur Anwendung gelangenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Legaldefinition des Begriffes
"Angestellter". Die Sinnermittlung dieses Wortes ist daher
Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die
Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtssprechung des
VwGH der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers,
so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem
Sinneszusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Gegenstand der
Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten
Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung
ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des
Gesetzes (siehe VwGH, 86/16/0031 vom 7. Mai 1987).
Bei Auslegungsschwierigkeiten ist
zunächst der Wortsinn (grammatikalische Interpretation) und dann die
Auslegung nach dem Wortzusammenhang (logische Interpretation) heranzuziehen.
Kommt man dabei zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist nach ständiger
Rechtssprechung des EuGH die Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und nach
ihrem Sinn und Zweck (teleologische Interpretation) auszulegen (siehe z.B.
Urteil des EuGH vom 9.1.2003 in der Rechtssache C-257/00, Nani Givane u.a.,
Randnummer 38).
Die zitierte Gesetzesbestimmung
in der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung lautet wie
folgt:
Deutsche
Sprachfassung:
b) kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet
der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die
Angestellte einer außerhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der
letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat
oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von
gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag
ausdrücklich vorgesehen ist.
Englische
Sprachfassung:
b) the customs authorities may allow a natural person
established in the customs territory of the Community and
employed by a person established outside
that territory to import and use a vehicle belonging to the latter for private
purposes or in the exercise of an activity carried out for consideration, other
than those defined as commercial use, on condition that this is provided for in
the contract of employment
Französische
Sprachfassung:
b) les autorités douanières peuvent admettre
qu'une personne physique établie dans le territoire de la
Communauté et employée par
une personne établie en dehors de ce territoire importe et utilise, soit
pour des fins privées, soit pour l'exercice d'une activité
rémunérée autre que celles prévues pour l'usage
commercial, un véhicule appartenant à cette personne, dès
lors que cette utilisation est prévue par le contrat de
travail.
Schon die grammatikalische
Interpretation der strittigen Norm führt in allen drei Sprachfassungen
übereinstimmend zweifelsfrei zum Ergebnis, dass es sich bei einer Person,
die in den Genuss der betreffenden Ausnahmeregelung kommen möchte, zwingend
um jemanden handeln muss, der von einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person (im Rahmen eines arbeitsrechtlichen
Vertrages) angestellt ist.
Tatbestandsvoraussetzung ist
demnach das Vorliegen eines vertraglich geregelten Dienstverhältnisses
zwischen einem im Zollgebiet ansässigen Dienstnehmer und einem
außerhalb des Zollgebietes ansässigen Dienstgeber. Da begrifflich nur
unselbständig Erwerbstätige Angestellte eines Dienstgebers sein
können, ist die Begünstigung für Personen, die als
selbständige Kaufleute auftreten nicht anwendbar.
Nicht einmal der Bf. selbst
vermag von sich zu behaupten, im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
Angestellter der Firma I. gewesen zu sein. Ganz im Gegenteil: Anlässlich
seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17. Februar 2001 räumt er selbst
ein, dass kein Angestelltenvertrag zwischen ihm und dem genannten Unternehmen
besteht. Er strebe zwar ein Angestelltenverhältnis an, die Firmenleitung
habe aber darüber bislang nicht entschieden.
Auch aus dem vom Bf. vorgelegten
Agenturvertrag ergibt sich nichts anderes: In diesem Vertrag wird der Bf. nicht
etwa als Dienstnehmer bzw. Angestellter, sondern als Agent bezeichnet. Zu seiner
Rechtsstellung wird unter Punkt 1 des Vertrages ausgeführt:
"Der Agent tätigt
seine Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er nimmt die
Interessen von I. wahr, ist aber nicht befugt, im Namen von I. tätig zu
werden, sondern handelt gegenüber I. und den Klienten als
selbständiger Kaufmann. Der Agent ist damit selbständiger
Gewerbetreibender gemäß dem geltenden Gewerberecht seines
Landes."
Unter Punkt 2 des Vertrages wird
ergänzend dazu u.a. ausgeführt:
"Der Agent kann seine Tätigkeit im wesentlichen
frei gestalten. Er unterliegt als selbständiger Kaufmann in keiner Weise
einer Weisungspflicht von I. Er trägt damit alle Kosten seines
Geschäftes selbst."
Damit steht für den Senat
unzweifelhaft fest, dass weder die Firma I. damals Dienstgeber des Bf. noch der
Bf. Dienstnehmer der Firma I. gewesen ist. Angesichts der klaren und
unmissverständlichen Formulierung der maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen kommt der Senat bei grammatikalischer und logischer Interpretation
im Sinne der oben stehenden Ausführungen zum Schluss, dass der Bf. somit im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum nicht als Angestellter im Sinne des
Artikels 719 Absatz 4 ZK-DVO anzusehen war.
Auch die zweite in der zitierten
Gesetzesstelle geforderte Tatbestandsvoraussetzung, nämlich das Bestehen
eines Anstellungsvertrages wurde nicht erfüllt: Wie oben ausgeführt,
wird der Bf. in dem vom von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten
Agenturvertrag nicht als Angestellter oder Dienstnehmer, sondern als
selbständiger Agent für den Vertrieb von Dienstleistungen und
Produkten bezeichnet. Der erwähnte Vertrag regelt daher nicht die
Einzelheiten eines Dienstverhältnisses mit dem Bf. als unselbstständig
Beschäftigter, sondern dessen Rechte und Pflichten als selbständiger
Kaufmann und Vertriebspartner der Firma I.
Der Bf. begründet seine
Rechtsansicht, dass er doch zur Inanspruchnahme des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung berechtigt sei, auch damit, dass es nicht
ersichtlich sei, weshalb ein Angestellter zur Inanspruchnahme des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung befugt sein soll und ein freier Mitarbeiter
hingegen nicht. Ergänzend dazu weist er darauf hin, dass die
Fahrzeughalterin berechtigt war, ihn bezüglich der Benutzung des Fahrzeuges
Weisungen zu erteilen und sich insofern in keiner Weise von einem Arbeitgeber
unterscheide.
Diese Einwände zielen im
Ergebnis darauf ab, die in Artikel 719 ZK-DVO normierte taxative Aufzählung
jener Fälle, in welchen die Inanspruchnahme des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten
Gebrauch ausnahmsweise auch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinschaft gestattet
ist, um einen weiteren Fall zu erweitern, wofür angesichts der klaren
Bestimmungen allerdings kein Raum besteht. Nach den vom Bf. ins Treffen
geführten Bestimmungen des Artikels 719 Absatz 4 Buchstabe b ZK-DVO ist die
vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels durch einen im
Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen selbständigen Kaufmann, der
seine unternehmerische Tätigkeit vom Anwendungsgebiet her ausübt,
nicht vorgesehen und somit unzulässig.
Auch aus der Tatsache, dass der
Bf. entsprechend dem Agenturvertrag die Verpflichtung übernommen hat, das
ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug für die repräsentativen
Aufgaben seiner Tätigkeit zu benutzen und bei allen geschäftlichen
Terminen zu bewegen, ergibt sich nicht der Schluss, dass der Bf. als
Angestellter im Sinne des Artikels 719 Absatz 4 Buchstabe b ZK-DVO zu
werten ist. Dies lässt sich alleine daraus erkennen, dass der Bf. für
das Fahrzeug laut Mietvertrag einen monatlichen Mietpreis in der durchaus
beachtlichen Höhe von 1.400,00 Schweizer Franken zu entrichten hatte, falls
er bestimmte Umsatzziele nicht erreichte. Der Bf. wird im Mietvertrag auch nicht
als Angestellter oder freier Mitarbeiter der in der Schweiz ansässigen
Fahrzeughalterin sondern als Mieter bezeichnet.
Unter Berücksichtigung des
Sinnes und Zweckes der zur Anwendung gelangenden gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen, die - wie der Bf. selbst feststellt - vom Ziel
getragen sind, innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eine ungehinderte
Nutzung von Nichtgemeinschaftsfahrzeugen durch in der Gemeinschaft
ansässige Personen zu unterbinden, kommt es selbst bei
großzügiger teleologischer Auslegung des Begriffes
"Angestellter" nicht zu dem vom Bf. gewünschten Ergebnis, dass
auch er als begünstigte Person im Sinne des Artikels 719 Absatz 4 Buchstabe
b ZK-DVO anzusehen ist. Der Bf. war daher zur Inanspruchnahme des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht befugt.
Der Bf. vermag auch mit der
Behauptung nichts für sich zu gewinnen, dass er vor der oben erwähnten
Zurückweisung bereits zweimal von österreichischen Zollorganen
kontrolliert worden sei, wobei ihm jeweils nach Vorlage des Mietvertrages und
des Übernahmeprotokolls die Einreise gestattet worden wäre. Es ist
nämlich nicht auszuschließen, dass der betreffende Zollbeamte -
sofern es überhaupt zu dieser Kontrolle gekommen ist - in Unkenntnis
der genauen Umstände des Einzelfalles nicht von einem Fall des Artikels 719
Absatz 4 Buchstabe b ZK-DVO, sondern von einem Mietfahrzeug im Sinne des
Artikels 719 Absatz 11 Buchstabe d ZK-DVO ausgegangen ist.
Im Hinblick auf die Tatsache,
dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen PKW um ein Mietfahrzeug
handelte, war nunmehr zu untersuchen, ob der Bf. damals allenfalls die
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden
Verwendung gemäß Artikel 719 Absatz 11 Buchstabe d ZK-DVO
erfüllte.
Die österreichische
Zollbehörde hat dazu basierend auf eine Gegenrechtserklärung der
Schweiz mit einem den Behörden und auf Grund der elektronischen
Zolldokumentation jedermann zugänglichen Erlass entschieden, dass eine
natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft ein
auf Grund eines schriftlichen Vertrages gemietetes schweizerisches Fahrzeug
eines Mietwagenunternehmens nach Österreich einführen und im
Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf. Das Fahrzeug ist vor Ablauf der
Verwendungsfrist wieder auszuführen oder einem Mietwagenunternehmen im
Zollgebiet der Gemeinschaft zwecks seiner späteren Wiederausfuhr
zurückzugeben. Der Mietvertrag ist auf Verlangen der Zollbehörde
vorzuweisen. Das Fahrzeug kann formlos eingebracht werden und es besteht eine
Verwendungsfrist von acht Tagen ab Inkrafttreten des Mietvertrages.
Die Anwendung dieser
Begünstigung auf den Anlassfall scheitert alleine daran, dass es sich beim
verfahrensgegenständlichen PKW unbestritten nicht um ein Fahrzeug eines
Mietwagenunternehmens handelt.
Da der Bf. somit die in Artikel
719 ZK-DVO normierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
vorübergehenden Verwendung nicht erfüllte kam im Anlassfall eine
etwaige Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren
gemäß Artikel 90 ZK vom Herrn S. als Verfahrensinhaber an den Bf.
nicht in Betracht (siehe Witte, Rz 16 zu Artikel 141 ZK).
Damit war aber der Lenker S., der
das Fahrzeug einzig zu dem Zweck der Überlassung an den Bf. ins Zollgebiet
einführte, auch nicht zur Abgabe einer Zollanmeldung zur
vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe
b ZK-DVO durch eine Willensäußerung befugt, sodass auf Grund der
Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens für ihn gemäß
Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1
Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung (am 8. Februar 2001)
entstand. Der Bf. ist als Beteiligter gemäß Artikel 202 Absatz 3 ZK
gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Bei der Auswahl des zur Leistung
der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldners hält es der Senat in
Bezug auf das im Grunde des § 20 BAO zu treffende Ermessen unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als mit den
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit durchaus
vereinbar, den Bf. zur Zahlung der Abgabenschuld in Anspruch zu nehmen. Er ist
es, der den weitaus größeren Vorteil aus dem die Gesamtschuld
auslösenden vorschriftswidrigen Verbringen geschöpft hat und dem das
Fahrzeug zur weiteren (rechtswidrigen) Verwendung in der Gemeinschaft
überlassen worden ist. Der ebenfalls gesamtschuldnerisch verpflichtete
Fahrer hingegen hatte bloß den Auftrag, den PKW dem Bf. zu
überstellen und demnach auch ein geringeres Naheverhältnis zum
Entstehen der Zollschuld als dieser.
Im Zuge der Bearbeitung des
Rechtsbehelfes hat der Senat auch die Richtigkeit der Abgabenberechnung
überprüft. Dabei kam hervor, dass der Zollwert des
gegenständlichen Fahrzeuges ausgehend von einem Schätzgutachten des
ÖAMTC ermittelt worden ist. Dieses Gutachten ist als Basis für die
Errechnung des Zollwertes alleine deshalb ungeeignet, weil es bloß
Auskunft über den Wert des gegenständlichen Fahrzeuges im Juli 2001
gibt. Maßgeblich war aber der Wert des verfahrensgegenständlichen
Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld im Februar 2001.
Der Zollwert
per Februar 2001 wurde daher - mangels einer zeit- und fahrzeugbezogenen
technischen Zustandsprüfung sowie sonstiger geeigneter Unterlagen für
eine genaue Bewertung im Sinne des Artikels 30 ZK - gemäß
Artikel 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO durch Schätzung wie folgt
neu ermittelt:
|
Neuwert laut
Eurotax-Preisliste
|
€
39.733,00
|
- 20 % (Abwertung 1
Jahr)
|
€
7.946,60
|
- 20,8 % (Abwertung
Mehrkilometer)
|
€
6.611,57
|
- Abwertung für
mechanische Schäden
|
872,07
|
- Abzug für
inländische Kosten, Typisierung etc.
|
€
400,00
|
Zwischensumme
|
€
23.902,76
|
Herausrechnung der NOVA
(€ 23.902,76 / 1,13)
|
€
21.152,88
|
Herausrechnung 10 % Zoll, 20 %
EUSt (€ 21.152,88 / 1,32)
|
€
16.024,91
|
Zollwert gerundet
|
€
16.025,00
Daraus ergibt sich die
Neuberechnung der Abgaben laut Spruch. Der Senat hat dem Bf. vor Erlassung der
Berufungsentscheidung mit Schreiben vom 9. Februar 2004 zur Wahrung des
Parteiengehörs u.a. von der in Aussicht genommenen Abänderung der
Bemessungsgrundlagen in Kenntnis gesetzt. Der Bf. hat in seiner dazu ergangenen
Stellungnahme vom 8. März 2004 keine Einwände gegen die oben
dargestellte Ermittlung des Zollwertes erhoben.
Obwohl vom Bf. nicht konkret
angefochten überprüfte der Senat im Hinblick auf die jüngste
Rechtssprechung des VwGH auch die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung
der Abgabenerhöhung:
Entsteht außer den
Fällen des § 108 Absatz 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln
202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß
Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß
§ 108 Absatz 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der
für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220
ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der
nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 ZollR-DG
bleibt unberührt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis
vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0479, festgestellt, dass eine
Abgabenerhöhung dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
widerspricht, wenn die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung
der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall entstand die
Zollschuld im Februar 2001. Am 17. Februar 2001 wurde der Bf. zum Gegenstand
einvernommen. Nach Gewährung einer beantragten Fristverlängerung legte
der Bf. erst mit Schreiben vom 13. Juni 2001 die für die Durchführung
des Ermittlungsverfahrens erforderlichen Unterlagen (den o.a. Agenturvertrag)
vor. Erst ab diesem Zeitpunkt lagen alle Voraussetzungen für die
buchmäßige Erfassung der Zollschuld vor. Die Festsetzung der
Abgabenerhöhung erweist sich somit nur insofern als
verhältnismäßig, als sie Säumniszeiträume vom 15.
Jänner 2001 bis zum 14. Juni 2001 betrifft und war daher im Rahmen dieser
Entscheidung entsprechend abzuändern.
Angesichts der Tatsache, dass der
Senat aus den oben dargestellten Gründen weder Zweifel an der richtigen
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch an der Auslegung deren
Norminhalts hegt, war dem Antrag auf Durchführung des
Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof nicht
näher zu treten.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 719 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0161-Z1W/02
- Stammnummer
- 9437
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF