Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1232-W/03
Entnahmewert einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1232-W/03vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wilhelm Frei, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat anlässlich
der Aufgabe seines Betriebes am 31. Juli 1999 seinen betrieblich genutzten
Gebäudeteil ursprünglich zu Buchwerten in das Privatvermögen
übernommen.
Das Finanzamt ermittelte den
Entnahmewert des Gebäudes hingegen mit ATS 1,155.000,00.
In der dagegen gerichteten
Berufung wird beantragt, den Aufgabegewinn mit ATS 338.000,00 festzusetzen und
eine Verteilung auf drei Jahre gemäß
§ 37 Abs. 2
Z 1 EStG 1988 vorzunehmen.
Begründend wird
angeführt, dass der Bw. seinen Betrieb im Kellergeschoss des
Einfamilienhauses geführt und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999
aufgegeben hätte.
Eine Ermittlungsgrundlage
für den Gesamtwert des Hauses von ATS 3,500.000,00 und dem Ansatz von
einem Drittel für das Kellergeschoss habe das Finanzamt jedoch nicht
gegeben. Weiters wurde wörtlich ausgeführt:
"Bei der Ermittlung eines
Gebäudewertes ist grundsätzlich vom Neubauwert
auszugehen.
Dieser ermittelt sich wie
folgt:
|
Erdgeschoss:
60
m
2
|
S
1,800.000,--
|
Dachgeschoss-Ausbau:
60
m
2
|
S
1,680.000,--
|
Kellergeschoss:
60
m
2
|
S
900.000,--
|
Gesamtneubauwert
des Hauses
|
S
4,380.000,--
|
Die
Restnutzungsdauer des Gebäudes beträgt 50 Jahre (steuerlich nur
41 Jahre), weshalb ein Abschlag von 50 % vorzunehmen
ist
|
S
2,190.000,--
|
Rückgestauter
Reparaturbedarf:
Dachüberholung,
fehlende Außenisolierung, äußerst undichte aus dem Jahre 1973
stammende Holzverbundfenster
|
S
500.000,--
|
Wert
des Gebäudes
|
S
1,690.000,--
|
davon
1/3 für den Keller
|
S
563.000,--
|
Abschlag
für einfache Bauweise im Keller und Drittelanteilsbewertung -
20 %
|
-
S 112.800,--
|
Entnahmewert der
Büroräumlichkeiten im Keller
|
S
450.200,--
|
abzüglich
Buchwert des betrieblich genützten Hausanteiles
|
-
S 112.200,--
|
Aufgabegewinn
|
S
338.000,--"
Von der Abgabenbehörde
2. Instanz wurde vorgehalten, dass nach den gängigen Bewertungsregeln
(vgl. zB Ross-Brachmann-Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und
des Verkehrswert von
Grundstücken28, S 268),
selbst bei Gebäuden in vernachlässigtem Erhaltungszustand bei
80-jähiger Gesamtnutzungsdauer nach einer bisher verstrichenen Nutzung von
28 Jahren die Wertminderung bloß 35% beträgt.
In der durchgeführten
mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter einen vorbereitenden
Schriftsatz vor, in dem der Entnahmewert (in ATS) wie folgt ermittelt
wurde:
|
Neubauwert des
Kellergeschosses
|
900.000
|
Altersabschlag wie
Finanzbehörde - 35%
|
315.000
|
Abschlag für fehlende
Isolierung und Drittelanteil - 20%
|
117.000
|
Entnahmewert
|
468.000
Zusammenfassend hielt der
steuerliche Vertreter fest, dass bei Berücksichtigung des Umstandes, dass
das streitgegenständliche Haus nicht wärmeisoliert sei und
überdies nur Holzverbundfenster aufweise, der von ihm ermittelte
Entnahmewert der Büroräumlichkeiten im Keller mit ATS 468.000,--
sicher nicht zu niedrig angesetzt sei.
Zu berücksichtigen sei
weiters, dass zu bewerten bloß die Kellerräumlichkeiten seien, die
naturgemäß einen geringeren Wert repräsentierten als die
Obergeschosse.
Die Amtsbeauftragte des
Finanzamtes hielt dem entgegen, dass zunächst zu berücksichtigen
wäre, dass offensichtlich der anteilige Anschaffungswert des Hauses bereits
seinerzeit überhöht angesetzt worden sei. Wenn nunmehr das
Kellergeschoss bloß mit rund 20 % des Gesamtwertes der Liegenschaft
angesetzt werde, so wäre dieser prozentuelle Wert zwangsläufig auch
bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen gewesen. Dies bedeute, dass
statt eines anteiligen Anschaffungswertes von ATS 297.000,-- ein Wert von
ATS 178.200,-- zum Ansatz zu kommen habe. Ziehe man von diesem Betrag die
jährlich abgesetzten AfA-Beträge ab, so ergebe sich ein Restbuchwert,
der gegen Null tendiert.
Der steuerliche Vertreter
replizierte, diese Berechnung sei seiner Ansicht nach unrichtig. Wenn schon
korrigiert werde, dann eben auf Basis des Betrages von ATS 178.200,--;
davon könne dann eine neue AfA berechnet werden. Dies wirke sich aber nur
auf das Streitjahr aus. Eine Korrektur, die sich praktisch auf die Vorjahre
erstreckt, sei unzulässig. Der Restbuchwert betrüge daher
ATS 176.000,--.
Der Abschlag für die
fehlende Isolierung und den Drittelanteil sei insbesondere darauf
zurückzuführen, dass ein Fremder - und ein solcher
Fremdvergleich sei immer und auch im gegenständlichen Fall anzustellen -
keineswegs bereit wäre, für den Erwerb eines Minoritätsanteiles
keinen aliquot verminderten Kaufpreis zu entrichten.
Nach ausführlicher
Besprechung der Sach- und Rechtslage schränkte der steuerliche Vertreter
sein Berufungsbegehren wie folgt ein:
"Ich bin mit einem
Entnahmewert von ATS 510.000,-- einverstanden. Bei diesem Wert wurde
bereits der Restbuchwert abgezogen."
Die Finanzamtsvertreterin
erklärte, dagegen keine Einwendungen zu erheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist in
gegenständlichem Berufungsverfahren ausschließlich die Ermittlung des
Entnahmewertes des Drittelanteiles eines in diesem Ausmaß betrieblich
genutzten Liegenschaftsanteiles.
Dieser Wert kann nur unter
Heranziehung der Bestimmung des § 184 BAO im Schätzungsweg
ermittelt werden.
Unter Berücksichtigung
aller Argumente des steuerlichen Vertreters und der Amtsbeauftragten des
Finanzamtes entspricht auch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates der
nunmehr von beiden Verfahrensparteien akzeptierte Entnahmewert von
ATS 510.000,-- am ehesten den tatsächlichen
Gegebenheiten.
Der Berufung konnte somit in
eingeschränktem Umfang entsprochen werden.
Berechnung (in
ATS):
|
Laufendes Ergebnis
(lt. Berufung)
|
-
125.889
|
Drittelanteil
Aufgabegewinn
|
170.000
|
noch nicht verrechneter IFB
1996
|
-
5.250
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
38.861
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1232-W/03
- Stammnummer
- 9433
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF