Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0193-K/03
Anfechtungsgründe bei einer Berufung gegen einen Bescheid gem. § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-K/03vom 22.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein berichtigender Bescheid gem. § 293b BAO darf nur hinsichtlich der Berichtigung und der damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Folgen angefochten werden (Ritz, BAO-Kommentar², § 293b Tz 16).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Taxperts, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Berichtigung
gem. § 293 b BAO zum Einkommensteuerbescheid 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21.4.1999 betreffend
Einkommensteuer 1997 wurden die Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von S 774.655.- angesetzt. Dagegen erhob der Bw.
eine Berufung, die am 19.5.1999 beim Finanzamt einlangte. In dieser Berufung
wandte sich der Bw. gegen die Höhe der vom Finanzamt angesetzten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Bescheid vom 21.4.1999 waren
irrtümlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von -S 193.436.- nicht angesetzt worden. Mit Bescheid vom
14.5.1999 erging daher eine Berichtigung gem. § 293 b BAO zum
Einkommensteuerbescheid 1997. Durch diesen Berichtigungsbescheid wurden nunmehr
auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
-S 193.436.- festgesetzt.
Im Berichtigungsbescheid vom 14.5.1999 wurde vom Finanzamt
auf folgenden Umstand hingewiesen: "Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle
des Bescheides vom 21.4.1999, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers betreffend folgende Punkte:
- Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung."
Der Bw. berief auch gegen den Berichtigungsbescheid vom
14.5.1999 mit Schriftsatz vom 7.6.1999. Er bekämpfte darin jedoch nicht die
nunmehr angesetzten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem
Grunde oder der Höhe nach, sondern die Höhe der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der berichtigende Bescheid gem. § 293 b BAO vom
14.5.1999 durfte nur hinsichtlich der Berichtigung und der damit im Zusammenhang
stehenden steuerlichen Folgen angefochten werden (Ritz, Bundesabgabenordnung, 2.
Auflage, § 293 b RN 16). Die vom Bw. bekämpfte Höhe der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft war nicht Gegenstand der
Berichtigung, die im Bescheid vom 14.5.1999 vorgenommen wurde. Die Höhe der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steht mit der Berichtigung vom
14.5.1999 auch nicht im ursächlichen Zusammenhang.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
22. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-K/03
- Stammnummer
- 9424
- Gültig
- 22.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF