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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0193-K/03

Anfechtungsgründe bei einer Berufung gegen einen Bescheid gem. § 293b BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-K/03vom 22.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein berichtigender Bescheid gem. § 293b BAO darf nur hinsichtlich der Berichtigung und der damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Folgen angefochten werden (Ritz, BAO-Kommentar², § 293b Tz 16).

Wortlaut laut Findok

  BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Taxperts, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Berichtigung gem. § 293 b BAO zum Einkommensteuerbescheid 1997 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21.4.1999 betreffend Einkommensteuer 1997 wurden die Einkünfte des Bw. aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 774.655.- angesetzt. Dagegen erhob der Bw. eine Berufung, die am 19.5.1999 beim Finanzamt einlangte. In dieser Berufung wandte sich der Bw. gegen die Höhe der vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Bescheid vom 21.4.1999 waren irrtümlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -S 193.436.- nicht angesetzt worden. Mit Bescheid vom 14.5.1999 erging daher eine Berichtigung gem. § 293 b BAO zum Einkommensteuerbescheid 1997. Durch diesen Berichtigungsbescheid wurden nunmehr auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -S 193.436.- festgesetzt. Im Berichtigungsbescheid vom 14.5.1999 wurde vom Finanzamt auf folgenden Umstand hingewiesen: "Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des Bescheides vom 21.4.1999, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend folgende Punkte: - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung." Der Bw. berief auch gegen den Berichtigungsbescheid vom 14.5.1999 mit Schriftsatz vom 7.6.1999. Er bekämpfte darin jedoch nicht die nunmehr angesetzten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Grunde oder der Höhe nach, sondern die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Über die Berufung wurde erwogen: Der berichtigende Bescheid gem. § 293 b BAO vom 14.5.1999 durfte nur hinsichtlich der Berichtigung und der damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Folgen angefochten werden (Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, § 293 b RN 16). Die vom Bw. bekämpfte Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft war nicht Gegenstand der Berichtigung, die im Bescheid vom 14.5.1999 vorgenommen wurde. Die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steht mit der Berichtigung vom 14.5.1999 auch nicht im ursächlichen Zusammenhang. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, 22. Dezember 2003

Normen und Schlagworte

Anfechtbarkeit berichtigender Bescheide gem. § 293b BAO

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0193-K/03
Stammnummer
9424
Gültig
22.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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