Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0118-K/02
Steuerpflicht von Entschädigungen an einen pauschalierten Landwirt anläßlich einer Enteignung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-K/02vom 22.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Taxperts, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Einkommensteuer 1997 vom 21. April 1999
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
|
Einkommen
|
30.566,19
€
|
Einkommensteuer
|
7,906,56
€
|
Lohnsteuer
|
- 2.161,85
€
|
ESt-
Vorauszahlungen
|
- 930,21
€
|
Abgabenschuld
|
4.814,50
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
|
HA
|
Hauptakt = Einkommensteuerakt des Bw. 301/2549,
zitiert mit Seitenzahl/ und Jahreszahl
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21. 4. 1999 wurden die
Einkünfte des Bw. aus Land- und Forstwirtschaft 1997 wie folgt festgesetzt:
|
1/3 der pauschalen und
flächenabhängigen Entschädigungen, die der Bw. im Zusammenhang
mit Enteignungen 1996 erhalten hat
|
S 153.911,60
|
|
Erlöse aus Grundinanspruchnahme
|
S 137.940,--
|
(nicht strittig, HA 36/97)
|
Holzerlöse
|
S 401.587,74
|
|
Einkünfte aus Pauschalierung
|
S 69.783,--
|
(nicht strittig, HA 36/97)
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft V
|
S 11.433,10
|
(nicht strittig, HA 36/97)
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
S 173.147,50
|
(nicht strittig, HA 48/97)
|
Summe
|
S 774.655,44
|
Mit Berufung vom 19.5.1999 (Einlaufstempel) brachte der
Bw. insbesondere vor:
(1) Er habe 1997 erhalten:
|
S 403.866.-
|
Entschädigung für die Verkleinerung und
Verformung des Grundstückes 1022/1, EZ 35 KG B
|
S 31.520.--
|
Ablöse für Hiebsunreife auf den
Grundstücken
|
S 12.720.--
|
1022/1, 1024, 1028/1
|
S 28.056.-- (tatsächlich gemeint: S
28.096.-)
|
(2) Die Entschädigung in Höhe von S 403.866.-
habe der Abgeltung der Abwertung der von der Enteignung nicht betroffenen
restlichen Flächen des Grundstückes 1022/1 gedient.
(3) Entschädigungen für Hiebsunreife dienten der
Abgeltung der Nachteile, die durch die vorzeitigen Schlägerungen entstanden
seien (HA 35/97). Das sei eine Ernteentschädigung. Sofern auf der
jeweiligen Trasse kein Bewuchs mehr gepflanzt werden dürfe, enfalle eine
künftige Ernte. Daher liege in einem solchen Fall eine Bodenwertminderung
vor.
(4) Die Holzerlöse von S 401.587,74 unterlägen
einer Gewinnpauschalierung: Der forstwirtschaftliche Einheitswert betrage S
31.000.- (§ 3 Abs 1 iV mit Abs 4 BGBl 430/1997). Der Gewinn aus
Forstwirtschaft betrage 10% der auf die forstwirtschaftlichen Grundflächen
entfallenden Teile des Einheitswertes, somit S 3.100.-.
(5) Bw. beantragte zudem den Ansatz eines
Überschusses der Werbungskosten über die Erlöse aus Vermietung
und Verpachtung von S 194.000.- (HA 36/1997).
(6) Bw. beantragte den Ansatz folgender Einkünfte aus
1997:
|
Pauschale Entschädigungen aus 1996
|
0
|
Erlöse aus Grundinanspruchnahmen für
vorübergehende Lagerung von Mutterboden
|
S 137.940.--
|
Holzerlöse
|
S 0.--
|
pauschalierte Erlöse
|
S 69.783.--
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft V
|
S 11.433,10
|
V+V Verlust
|
-S 194.000.--
|
NSA
|
S 199.474.--
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
S 173.147.--
(7) Als Beilage der Berufung legte der Bw. ein Schreiben
des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 23.2.1999 vor, welches den
Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8.7.1992 , 8
BauR3-126/3/1992 betraf. Dieses Schreiben nahm Bezug auf Enteignungen, mit denen
der Bw. 1992 konfrontiert war. Der Inhalt dieses Schreibens lautete: In Bezug
auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8.7.1992 werde
mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit den Grundstücken 302/3, 287/7, 1863,
1335, 1319 Entschädigungen für die Abwertung der nicht enteigneten
Restflächen gemeint gewesen seien, wenn auch der Begriff
"Bewirtschaftungserschwernisse" verwendet worden sei.
(8) Mit Berichtigung gem. 293 b BAO vom 14.5.1999 wurden
vom Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen: S - 193.436.-)
angesetzt. Gegen den
Berichtigungsbescheid hat der Bw. ebenso berufen [mit Berufung vom
7.6.1999].
Mit Berufung vom 7. Juni 1999, die sich gegen den
Berichtigungsbescheid gem. § 293 BAO vom 14.5.1999 richtete, bekämpfte
der Bw. nochmals dasselbe wie in der Berufung vom 19.5.1999. Der Bw.
bekämpfte nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nicht die
Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Bw.
ließ den Ansatz des Überschusses der Werbungskosten über die
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 193.436.-
unbekämpft.
Im Vorhalt vom 21. 10. 1999 wurde der Bw. zu den
Entschädigungszahlungen für Verkleinerung u s w. gefragt, in welchem
Ausmaß die Wertminderungen in die Pauschalentschädigungsbeträge
eingeflossen seien (bis HA 54-57/97):
Mit Schreiben vom 21. 10. 1999 an das Amt der Kärntner
Landesregierung wurde insbesondere die Frage gestellt, inwieweit bei bei der
Festlegung der Pauschalentschädigungsbeträge Änderungen der
Verkehrswerte berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung
vom 10. 4. 2000 erging folgende Rückäußerung: Eine Wertminderung
könne u.a. in der Verformung, Durchschneidung oder Reduzierung eines
Grundstückes auf eine unwirtschaftliche Größe liegen. Die
Wertminderung werde in der Regel auf Grund der in Judikatur und Literatur
vertretenen Auffassung über die für den Restgrund erwachsenen
höheren Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen ermittelt. Es sei
zu einer Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke im Ausmaß der
angeführten Pauschalentschädigungen gekommen. Auf Grund der von den
Sachverständigen festgestellten Wertminderungen seien diese
Pauschalentschädigungen der Republik Österreich zur Bezahlung
aufgetragen worden.
Im Aktenvermerk vom 16.5.2000 hielt der Vertreter des
Finanzamtes fest: Holzerlöse (HA 1997/91)
1996 S 176.276,46
1997 S 401.587,74
Nach Ansicht des Finanzamtes solle in diesen Punkten den
Berufungen Folge gegeben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) ergänzende
Feststellungen:
Der Bw. ist pauschalierter Land- und Forstwirt. Im Jahre
1996 waren Teile seiner landwirtschaftlichen Grundstücke von Enteignungen
betroffen. U.a. wurde auch ein Teil des Grundstückes 1022/1 der EZ 35 KG B
enteignet. Dies hatte eine Verkleinerung und Verformung des Grundstückes
zur Folge. Daraus resultierten höhere Bewirtschaftungskosten und
Ertragseinbußen im Zusammenhang mit der Nutzung des nicht enteigneten
Teiles des Grundstückes 1022/1. Daraus resultierte wiederum eine
Wertminderung des Grund und Bodens des nicht enteigneten Teiles des
Grundstückes. Diese Wertminderung betrug S 403.866.-. Zudem erwuchs dem Bw.
im Zusammenhang mit den Enteignungen durch vorzeitige Schlägerungen (=
Schlägerungen trotz Hiebsunreife) auf den Grundstücken 1022/1, 1024
und 1028/1, alle KG B, ein Schaden von S 72.336.- (= Schaden wegen Hiebsunreife)
durch Ertragseinbußen.
[Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
25.6.1996, 8 B-STA-10/2/1996 = HA 21/1996; Schreiben des Amtes der Kärntner
Landesregierung vom 10. 4.2000 = HA 71/1997].
Am 25. 11. 1996 erhielt der Bw. auf Grund des Bescheides
des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.6.1996, 8 B - STA -
10/2/1996 (HA 21/1996), eine Entschädigungszahlung in Höhe von S
1,567.923,60 (HA 17, 18/96: Quittung vom 25.11.1996, Schreiben der ÖSAG vom
14.11.1996). Diese Zahlung setzte sich wie folgt zusammen:
|
Entschädigung für Enteignung von Grund
und Boden
|
S 1,106.188,80
|
Entschädigung für Wertminderung des
unbebauten Grund und Bodens auf dem Grundstück 1022/1
|
S 403.866.--
|
Entschädigung für Hiebsunreife (diese
Entschädigung stellt eine Entschädigung für Ertragseinbußen
dar): 80% des von der enteignenden Behörde festgestellten Schadens von S
72.336.-
|
S 57.868,80.--
20% der Entschädigung für Hiebsunreife (S
14.467,20) erhielt der Bw. im Jahr 1997.
Abgesehen von diesen Entschädigungen erhielt der Bw.
im Jahr 1997 noch folgende landwirtschaftliche Einkünfte:
|
Holzerlöse in Höhe von
|
S 401.587,74
|
Erlöse aus Grundinanspruchnahmen in
Höhe von
|
S 137.940.--
|
pauschalierte landwirtschaftliche Einkünfte
in Höhe von
|
S 69.783.--
|
Einkünfte aus der Forstwirtschaft in
V
|
S 11.433,10
(Berufung vom 19.5.1999 betreffend Einkommensteuer 1997;
HA 17/97)
Ferner erzielte der Bw. 1997 folgende
Einkünfte:
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
S 199.474.--
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
S 173.147.--
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
S
-193.436.--
(Berufung vom 7.6.1999 gegen den Berichtigungsbescheid
gem. § 293 b BAO vom 14.5.1999 betreffend Einkommensteuer
1997).
II.)
Beweiswürdigung:
1.) zur Entschädigung
wegen Verformung und Verkleinerung des Grundstückes 1022/1:
Im Enteignungsbescheid vom 25.6.1996, welcher vom Amt der
Kärntner Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten
verfasst worden ist, wurde eine Entschädigung wegen Verkleinerung und
Verformung des Grundstückes 1022/1 in Höhe von S 403.866.-
festgesetzt. Der Wortlaut dieses Enteignungsbescheides enthält keinen
Hinweis darauf, ob diese Entschädigung für
Bewirtschaftungserschwernisse oder eine Wertminderung des Bodens gewährt
werde.
Dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung
vom 10.4.2000 = HA 71/1997 (insbesondere Seite 4) ist jedoch zu entnehmen, dass
diese Entschädigung deshalb festgesetzt wurde, weil das Amt der
Kärntner Landesregierung eine Minderung des Verkehrswertes der dem Bw.
verbleibenden Restflächen des Grundstückes 1022/1 in Höhe von S
403.866.- festgestellt hat. Das Amt der Kärntner Landesregierung weist in
diesem Schreiben darauf hin, dass in solchen Fällen der Verkleinerung eines
Grundstückes durch Enteignung die Wertminderung des nicht enteigneten
restlichen Grundstückes auf Grund der für den restlichen Grund und
Boden anfallenden höheren Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen
ermittelt werde.
Da eine derartige Ermittlung einer Wertminderung vom Amt
der Kärntner Landesregierung in der Regel vorgenommen wird, ist davon
auszugehen, dass dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Wertminderung
des Grundstückes 1022/1, die durch die Verkleinerung wegen der Enteignung
eingetreten ist, wurde somit vom Amt der Kärntner Landesregierung auf Grund
der höheren Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen
ermittelt.
Dass man mit dieser Methode in einer den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Weise die Wertminderung eines
Grundstückes ermitteln kann, erscheint nachvollziehbar: Ergeben sich wegen
der Verkleinerung und Verformung eines Grundstückes durch Enteignung
höhere Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußen auf dem nicht
enteigneten Teil des Grundstückes, so erscheint es naheliegend, dass ein
Erwerber des nicht enteigneten Teiles dieses Grundstückes in der Regel
bereit sein wird, einen Preis dafür zu bezahlen, der dem Verkehrswert des
Grundstückes vor der Enteignung abzüglich des Verkehrswertes der
enteigneten Grundfläche und abzüglich der Höhe des Wertes der
wegen der Verkleinerung der Restfläche höheren Bewirtschaftungskosten
und Ertragseinbußen entspricht. Dies umsomehr, als es sich bei der
Durchschneidung und Verkleinerung des Grundstückes um eine endgültige
Maßnahme handelt, sodass die höheren Bewirtschaftungskosten und
Ertragseinbußen als langfristige (vgl. Quantschnigg- Schuch,
Einkommensteuer - Handbuch, § 21 Tz 4, 4.5; Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 21 TZ 145) Kosten anzusehen sind. Die Stellungnahme des Amtes der
Kärntner Landesregierung vom 10.4.2000 erscheint somit nachvollziehbar. Sie
widerspricht auch dem Text des Enteignungsbescheides vom 25.6.1996 nicht, da im
Text des Enteigungsbescheides lediglich von einer Entschädigung für
die Verformung und Verkleinerung des Grundstückes die Rede ist, nicht aber
davon, ob der Schaden in einer Bodenwertminderung oder in
Bewirtschaftungserschwernissen besteht. Die Darstellung des Amtes der
Kärntner Landesregierung vom 10.4.2000 erscheint somit als
überzeugend. Auch das Finanzamt hat nicht zu erkennen gegeben, dass und aus
welchen Gründen diese Darstellung nicht überzeugend sein könnte.
Solche Gründe sind auch den vorliegenden Beweisergebnissen nicht zu
entnehmen.
2.) Zum Betrag von S
57.868,80 (Entschädigung für Hiebsunreife):
a.) Der Bw. ist der Ansicht, bei dieser Entschädigung
handle es sich um eine Entschädigung für Bodenwertminderung. Diese
Ansicht widerspricht insoweit dem klaren Wortlaut des Bescheides des
Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.6.1996, der von einer
Entschädigung für "Hiebsunreife" spricht. Der Bw. schreibt selbst in
seiner Berufung vom 19.5.1999, "Die Entschädigung für den Nachteil
durch vorzeitige Schlägerung (Hiebsunreife) ist als Ernteentschädung
zu werten". Insoweit wird den Ausführungen des Bw. zugestimmt.
Schlägert man stehendes Holz, bevor es durch biologisches Wachstum sein
größtmögliches Volumen erreicht hat, erleidet man
Ertragseinbußen, die man als Schäden durch Hiebsunreife
bezeichnet.
Der Bw. bringt weiter vor: "Sofern auf der jeweiligen
Trasse der betreffenden Baulichkeit kein Bewuchs mehr gepflanzt werden darf,
entfällt eine künftige Ernte." Mit diesem Satz behauptet der Bw. weder
ausdrücklich noch sinngemäß, dass auf dem Gelände, auf dem
das hiebsunreife Holz geschlägert wurde (Grundstücke 1022/1, 1024 und
1028/1) kein Wald oder kein sonstiger Bewuchs mehr gepflanzt werden dürfe.
Er erörtert lediglich den hypothetischen Fall, welche Konsequenzen sich
ergeben würden, wenn auf diesem Gelände, auf dem das hiebsunreife Holz
stand, kein Wald oder keine sonstigen Pflanzen mehr gepflanzt werden
dürften. Dass sich dieser hypothetische Fall tatsächlich ereignet hat,
hat der Bw. nicht behauptet. Die Verwirklichung dieses hypothetischen Falles
ist auch dem Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
25.6.1996, 8 B - STA - 10/2/1996 nicht zu entnehmen. Andernfalls wäre
in diesem Bescheid nicht von einer Entschädigung für Hiebsunreife,
sondern von einer Entschädigung für die eingeschränkte
Nutzbarkeit der Grundstücke 1022/1, 1024 und 1028/1 die Rede gewesen. Daher
wurde dieser hypothetische Fall dieser Berufungsentscheidung nicht zu Grunde
gelegt.
b.) Zur Höhe der Entschädigung:
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
25.6.1996 gewährte eine Entschädigung wegen Hiebsunreife in Höhe
von S 72.336.-, verfügte jedoch, dass nur 80% der Höhe dieser
Entschädigung binnen drei Monaten auszuzahlen seien. Tatsächlich
wurden 80% dieses Betrages am 25.11.1996 zusammen mit anderen
Entschädigungen ausbezahlt. Dabei wurde wie folgt abgerechnet:
Der am 25.11. 1996 an den Bw. bezahlte
Entschädigungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen (Quittung vom 25. 11.
1996; Schreiben der ÖSAG vom 14.11.1996, HA 17,18/96):
|
Grunderlöse: 80% von S 1,382.736 laut Seiten
2 und 5 des Bescheides des Kärntner Landeshauptmannes vom
25.6.1996
|
S 1,106.188,80
|
pauschale Entschädigung: laut S 6 des
Bescheides vom 25.6.1996
|
S 403.866.--
|
Höhe der Entschädigung wegen
Hiebsunreife: 80% von S 72.336.- laut S. 2 und 6 des Bescheides vom
25.6.1996
|
S 57.868,80
|
Summe
|
S 1,567.923,60
Der Bw. hat behauptet, er habe die Entschädigung
für Hiebsunreife [S 31.520.-, + S 12.720.- + S
28.056 (richtig: S
28.096.-, vgl. Bescheid vom 25.6.1996,
HA 23 R /96) = S 72.336.-] im Jahre 1997 in voller Höhe erhalten (S. 2 der
Berufung). Diese Aussage kann nur zum Teil richtig sein: 80% der
Entschädigung für Hiebsunreife (S 57.868,80) hat der Bw. 1996 erhalten
(Quittung vom 25.11.1996 = HA 17/96). Daher kann der Bw. 1997 nur 20 % (S
14.467,20) der Entschädigung für Hiebsunreife erhalten haben.
III.) rechtliche
Beurteilung:
1.) Entschädigung in
Höhe von S 403.866.-
Der Bw. ist pauschalierter Landwirt. Er hat 1996
Entschädigungen für Bodenwertminderung erhalten (S 403.866.-) , die
nicht der Einkommensteuer unterliegen [§ 4 Abs 1 EStG 1988; VwGH 30.1.1990,
89/14/0143 obiter; VwGH 28.9.1962, 0588/63 (richtig: "0588/62"); 18.3.1970,
501/69]. Dass die die Entschädigungen festsetzende Behörde die
Bodenwertminderung mit höheren Bewirtschaftungskosten und
Ertragseinbußen begründet hat, kann diese Beurteilung nicht
ändern. Es gibt kein Gesetz, welches die Entschädigung einer
Bodenwertminderung an einen pauschalierten Land- oder Forstwirt der
Einkommensteuer unterwirft, wenn diese Wertminderung mit höheren
Bewirtschaftungskosten oder Ertragseinbußen begründet wird.
Daher war es nicht richtig, ein Drittel dieser
Entschädigung, die der Bw. 1996 erhalten hat, 1997 gemäß
§
37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.
2.)
Entschädigung für Schlägerung
trotz Hiebsunreife
Die Entschädigung für Schlägerung bei
Hiebsunreife ist eine Entschädigung für Ertragseinbußen. Der
Anfall einer derartigen Entschädigung ist ein Vorgang, der im Betrieb eines
Land- und Forstwirtes nicht regelmäßig anfällt und daher nicht
unter die Durchschnittsatzbesteuerung fällt [vgl. VwGH 30.1.1990,
89/14/0143; VwGH vom 28.9.1962, 0588/63 (richtig: 0588/62)]. Im Jahr 1996
erhielt der Bw. als Entschädigung für Hiebsunreife S
57.868,80.-.
Gemäß
§ 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 wurde dieser
Erlös auf 3 Jahre verteilt. Ein Drittel dieser Erlöse entfiel daher
auf das Jahr 1997, somit S 19.289,60.-. Zudem erhielt der Bw. 1997 als weitere
Entschädigung für Hiebsunreife S 14.467,20. Gemäß
§ 37
Abs 2 Z 2 EStG 1988 wurde dieser Betrag wieder auf drei Jahre aufgeteilt. Ein
Drittel dieses Betrages (S 4.822,40) entfiel daher auf 1997. Aus diesen
Gründen betragen die Entschädigungen für Hiebsunreife, die 1997
der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, S 24.112.-.
3.) Die Holzerlöse
von S 401.587,74 unterliegen der Pauschalierung. Darüber besteht
zwischen den Parteien des Verfahrens nunmehr Einigkeit (vgl. AV des Vertreters
des Finanzamtes vom 16. Mai 2000 = HA 91/00).
4.) Höhe der gesamten
Einkünfte auf Land- und Forstwirtschaft:
|
Entschädigung für
Hiebsunreife
|
S 24.112.--
|
Erlöse für
Grundinanspruchnahme
|
S 137.940.--
|
pauschalierte Einkünfte
|
S 69.783.--
|
Einkünfte aus Forstwirtschaft V
|
S 11.433,10
|
Summe laut 2.
Instanz
|
S
243.268.--
|
Summe laut 1. Instanz
|
S 774.655.--
|
Minderung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft laut 2. Instanz
|
S 531.387.--
5.) Bemessungsgrundlagen,
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
|
S 243.268.--
|
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
S 199. 474.--
|
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
S 173.147.--
|
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
- S
193.436.--
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
S 422.453.--
|
|
Sonderausgabenpauschbetrag
|
-S 819.--
|
|
Kirchenbeitrag
|
-S 1.000.--
|
|
Einkommen
|
S 420.634.--
|
|
Einkommen gerundet
|
S 420.600.--
|
30.566,19 €
|
Einkommensteuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
S 125.652.--
|
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-S 2.340,15
|
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-S 10.500.--
|
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-S 5.500.--
|
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
S 107.311,85
|
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B 13. und 14.
Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV - Beiträge (225)
und des Freibetrages von S 8.500.- mit 6 %
|
S 1.484,76.--
|
|
Einkommensteuer
|
S 108.796,61
|
7.906,56 €
|
Lohnsteuer
|
-S 29.747,70
|
- 2.161,85
€
|
Einkommensteuervorauszahlungen
|
-S 12.800.--
|
- 930,21 €
|
Abgabenschuld (gerundet gemäß
§
204 BAO)
|
S 66.249.--
|
4.814,50 €
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
22. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Entschädigung für Bodenwertminderungfür höhere Bewirtschaftungskosten und Ertragseinbußenfür Hiebsunreife
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-K/02
- Stammnummer
- 9423
- Gültig
- 22.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF