Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3715-W/02
Besteuerung von deutschen Einkünften in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3715-W/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält ein Arbeitnehmer, der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, in Deutschland laut Dienstvertrag jährlich lediglich zwölf Monatsgehälter, sind keine fiktiven sonstigen Bezüge herauszurechnen. Es ist das gesamte deutsche Einkommen nach dem Tarif zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12/13/14. Bezirk und Purkersdorf in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im Jahr 2001 sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland (Jänner
bis März/2001) als auch in Österreich (April bis Dezember/2001)
bezogen. Nach Ansicht des Bw. wurde sein Einkommen in Österreich einer
falschen Besteuerung zugrunde gelegt. Da auch das in Deutschland bezogene Gehalt
für die österreichische Steuer herangezogen wurde, sollte es nach
österreichischem Recht versteuert werden.
Nach österreichischem Recht werden nämlich 2/14
des Bruttoeinkommens (13./14. Monatsgehalt) geringer besteuert. Dies sei beim
deutschen Einkommen des Bw. nicht berücksichtigt worden. Es sei zu den etwa
600.000 ATS in Österreich etwa 250.000 ATS deutsches Einkommen addiert
worden, obwohl das hochgerechnete Bruttojahreseinkommen in beiden Fällen
etwa gleich hoch war. Da der Bw. in Österreich neun Monate und in
Deutschland drei Monate beschäftigt war, müsste der deutsche Anteil
etwa ein Drittel des österreichischen Anteiles ausmachen, ist aber in der
Berechnung des Finanzamtes wesentlich höher. Der Grund liege darin, dass
beim österreichischen Teil das 13./14. Monatsgehalt abgezogen wurde.
Nach Ansicht des Bw. wäre richtig, dass 1/7 des deutschen Einkommens
abgezogen werde (entspricht dem Anteil des 13./14. Monatsgehalts) und
dieser Anteil ebenfalls mit 6 Prozent versteuert werde. Strittig
ist, ob ein Teil des deutschen Einkommens mit dem festen Steuersatz von 6% nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene Personen unbeschränkt
steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle
in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person
unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle
steuerbaren Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988
(Welteinkommen). Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist
der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Der Bw. hat im Jahr 2001 von
Jänner bis März in Deutschland, von April bis Dezember in
Österreich gearbeitet. Laut Anstellungsvertrag vom 3.2.2000 mit der
Firma A erhält der Bw. 12 Monatsgehälter jährlich. Da er im
Jahr 2001 nur drei Monate gearbeitet hat, hat er folglich drei
Monatsgehälter erhalten. Die mehrfache Besteuerung von Einkommen
durch die verschiedenen Staaten (im gegenständlichen Verfahren
Österreich und Bundesrepublik Deutschland) wird durch das
Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
mit Deutschland steht dem Wohnsitzstaat - im gegenständlichen
Verfahren Österreich - das Recht zu, die Steuern von den ihm zur
Besteuerung überlassenen Einkünften
nach dem Satz zu erheben, der dem
Welteinkommenentspricht. Daher ist bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes
zwingend auf die ausländischen Einkünfte Bedacht zu nehmen. Die
zwingende Anwendung des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes hat ferner zur Folge, dass die ausländischen
Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln
sind. Bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes ist
folgendermaßen vorzugehen: Im ersten Schritt ist das gesamte
progressionswirksame Welteinkommen ohne gemäß
§ 67 EStG
1988 (Sonstige Bezüge) und § 69 EStG 1988 (Lohnsteuerabzug in
besonderen Fällen) mit festen Sätzen versteuerte Bezüge unter
Einbeziehung von Einkünften zu ermäßigten Steuersätzen zu
ermitteln. Im zweiten Schritt wird die auf das Welteinkommen entfallende
Einkommensteuer berechnet. Im dritten Schritt wird der
Durchschnittssteuersatz nach der Formel "Österreichische Einkommensteuer x
100 dividiert durch veranlagungspflichtiges Welteinkommen" ermittelt. Im
vierten Schritt wird die inländische Steuerschuld berechnet. Dabei sind die
ausländischen Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden; der
Durchschnittssteuersatz ist nur auf das im Inland zu versteuernde Einkommen
anzuwenden. Gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
beträgt die Lohnssteuer 6%, wenn ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) erhält, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb des
Kalenderjahres 620 € (8.500 S) übersteigen. Voraussetzung
für die Zuordnung einer Zahlung zu den
sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, dh. für
regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte
Bezüge erhält. Laufende Bezüge bilden somit den Gegensatz zu den
sonstigen Bezügen. Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt
es also darauf an, dass diese durch vertragliche Festsetzung und
tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu
unterscheiden sind. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben,
also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus
äußeren Merkmalen ersichtlich sein. Werden zB 13. und
14. Monatsgehalt laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt,
sind sie als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu
versteuern. Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung eines
Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig
erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen
Bezügen nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger
Bezüge angesehen werden. Wurden bisher 12 Monatsbezüge
ausbezahlt und wird dieser Auszahlungsmodus auf 13 oder 14 Bezüge pro
Jahr geändert, so steht der ermäßigte Steuersatz hinsichtlich
des Jahressechstel nur zu, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine
entsprechende vertragliche Vereinbarung
treffen (LStR, § 67 Rz 1118). Da dem Bw. lediglich
12 Monatsgehälter (im Jahr 2001 aliquot 3 Monatsgehälter
für 3 Monate) ausbezahlt wurden, und auch keine entsprechende
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und seinem Dienstgeber hinsichtlich
einer Änderung des Auszahlungsmodus vorliegt, steht der
ermäßigte Steuersatz nicht zu. Folglich wurden die ausländischen
Einkünfte richtig versteuert. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3715-W/02
- Stammnummer
- 9417
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF