Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0555-L/03
Familienheimfahrten eines im Inland tätigen Arbeitnehmers ins Ausland (Polen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0555-L/03vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Zu versteuerndes
Einkommen
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€ 18.852,64
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Einkommensteuer
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€ 3.389,15
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- anrechenbare
Lohnsteuer
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€ 4.164,18
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Festgesetzte
Einkommensteuer (Gutschrift)
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€ - 775,03-
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist verheiratet und als Schlosser bei der Fa. S. in
G. im Berufungszeitraum ganzjährig beschäftigt. Seine Gattin lebt mit
ihren 3 Kindern in P. und betreibt dort eine Landwirtschaft (Eigentümer je
50 % Bw. und seine Gattin -Größe der Landwirtschaft:
9,05 Hektar).
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2000 wurdenWerbungskosten (Familienheimfahrt von A. nach W. in P.) geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 6.3.2003 wurden die
Familienheimfahrten nicht anerkannt. Hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber dem Antrag wurde auf die vorjährige Begründung
verwiesen.
Sachverhalt
(Familienheimfahrten) betreffend Vorjahre aus der Berufungsvorentscheidung vom
4.6.1999 (z.B. Einkommensteuer 1997):
"Keine private Veranlassung liegt hingegen vor, wenn den
Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nachweislich
ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht
möglich ist. Von einer privat veranlassten Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereiches des
Beschäftigungsortes könne solange nicht gesprochen werden, als dieser
Hinderungsgrund nicht weggefallen ist. Während die zum Zeitpunkt des
Dienstantrittes des Arbeitnehmers erforderliche Trennung von der Familie
zweifellos aus beruflichen Gründen erfolgt sei und die damit verbundenen
Aufwendungen für Familienheimfahrten unter den Begriff Werbungskosten
fallen, werden die Kosten in weiterer Folge in den Bereich der privaten
Lebensführung gehören, wenn der Familienwohnsitz aus rein
persönlichen oder familiären Gründen beibehalten wird. Die Kosten
für Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum
Familienwohnsitz stellen jedenfalls vorübergehend Werbungskosten dar. Dabei
sei von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach Möglichkeiten
der Beschäftigung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar sei, könne nicht
schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden.
Vielmehr seien die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Im allgemeinen könne aber bei verheirateten Arbeitnehmern ein Zeitraum von
ca. 2 Jahren als ausreichend anzunehmen sein. Ihre Einreise nach Ö.
sei im Oktober 1990 erfolgt. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten
wären daher für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Oktober 1990 bis ca.
September 1992 als Werbungskosten anzuerkennen gewesen. Diese seien jedoch
erstmalig beim "Jahresausgleich" für das Jahr 1993 - also bereits nach
Ablauf von zwei Jahren - geltend gemacht. Nach den ha. Unterlagen sei die Gattin
nach der Geburt des dritten Kindes nicht berufstätig gewesen und habe sich
bis einschließlich September 1996 in Erziehungsurlaub befunden, womit
für den maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden
sein. Außerdem würde lt. Auskunft der BH in G. bis
einschließlich November 1998 kein Antrag auf Familienachzug eingebracht
worden. Da die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes offensichtlich in der privaten
Sphäre gelegen seien, könnten die beantragten Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten keine Anerkennung finden. Daran
vermöge auch der Umstand, dass die Gattin in den vergangenen Jahren in der
Landwirtschaft tätig gewesen sei, nichts zu ändern, da die
Landwirtschaft erst im Jahre 1997 - also nach Ablauf der anzuerkennenden Frist
zur Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes - in den Besitz des Bws. bzw. den Besitz der Ehegattin
übergegangen sei. Der Umstand, dass die Gattin nach Ablauf des
gewährten Erziehungsurlaubes die Beschäftigung bei der Fa. PLZ- M.
nicht wiederaufgenommen habe, spreche ebenfalls für eine privat veranlasste
Beibehaltung des Familienwohnsitzes (Abweisung des Berufungsantrages auf
Gewährung der Familienheimfahrten betreffend Einkommensteuer 1997).
Fortsetzung im Verfahren zur Einkommensteuer 2000
-
Berufungsschrift vom
11.4.2003:
Der Bw. sei in P. gemeinsam mit seiner Ehegattin
Eigentümer einer kleinen Landwirtschaft. Diese Landwirtschaft werde von
seiner Ehegattin in P. bewirtschaftet und decke zum größten Teil die
grundlegenden Lebenskosten seiner Familie in P., weiters sei durch diese
Landwirtschaft seine Familie in P. krankenversichert. Aus diesen Gründen
sei es ihm nicht möglich, seine Familie nach Ö. zu bringen. In der
Beilage zur Berufung wurde der Einkommensteuerbescheid aus P. als Nachweis
für den Besitz dieser Landwirtschaft vorgelegt.
Berufungsvorentscheidung
vom 21.7.2003
Hinsichtlich einer steuerbegünstigten
Berücksichtigung von Familienheimfahrten sei bereits mittels
rechtskräftiger Berufungsvorentscheidungen vom 10.7.1996 und vom
4. Juni 1999 betreffend die Vorjahre abgesprochen worden. Die
Berufungsanträge werden als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis
darauf sowie auf die unverändert gültige Rechts- und Sachlage war
daher die Berufung neuerlich als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag vom
22.8.2003 an die Abgabenbehörde II. Instanz (unabhängiger
Finanzsenat):
Der Bw. sei der Ansicht, seine Einwände seien nicht
entsprechend berücksichtigt worden.
Wiederholend führte er aus:
Er besitze mit seiner Gattin gemeinsam eine kleine
Landwirtschaft in P. Diese Landwirtschaft werde von seiner Gattin in P.
bewirtschaftet und decke zum größten Teil die grundlegenden
Lebenskosten seiner Familie in P. Weiters sei seine Familie aufgrund dieser
Landwirtschaft in P. krankenversichert.
Die entsprechenden Bestätigungen seien bereits
vorgelegt worden, der Bw. sei jedoch gerne bereit, die entsprechenden
Übersetzungen (Deutsch) nachzureichen.
Vorhalt vom 3.9.2003 durch
die Abgabenbehörde I. Instanz:
In diesem Schriftsatz ersuchte die Abgabenbehörde I.
Instanz um eine beglaubigte deutsche Übersetzung des p.
Einkommensteuerbescheides 2000.
Diesem Ersuchen wurde vom Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom
15.9.2003 nachgekommen (Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens: 5.656,50
p. Zl., für das Jahr 2000 resultierende p. Einkommensteuer im Ausmaß
von 181 p. Zl.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 1 Die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
Z 2 lit e Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c
angeführten Betrag übersteigen (BGBl. 1996/201).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche
berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine
einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann
möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil
keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde
Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte
am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich
relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder
VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).
Angewendet auf den konkreten
Fall bedeutet dies:
Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage seit Oktober
1990 in Österreich als Schlosser tätig und fährt 1 x monatlich
zu seiner Familie nach W. in P. (im Berufungszeitraum monatlich
1.670 Kilometer (hin und retour) - jährlich 20.040 Kilometer x
Kilometergeld).
Seine Gattin ist erwerbstätig. Sie betreibt nach der
Aktenlage eine Landwirtschaft im Ausmaß von 9,05 Hektar und erzielt - wie
dargelegt - daraus Einkünfte in Höhe von 5.656,50 P.Zl.
Dieses Einkommen deckt einen größten Teil der
Lebenshaltungskosten seiner Familie in P. Dieses Einkommen ist somit nicht als
zu vernachlässigende Größe einzustufen. Überdies fällt
dafür polnische Einkommensteuer an (siehe Vorhaltsbeantwortung vom
15.9.2003).
Die Tatsache, dass die Gattin des Bws. in P. die
Landwirtschaft betreibt, macht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
die Verlegung des Familienwohnsitzes von P. nach Ö.
unzumutbar. Die Bedeutung der
Landwirtschaft in Osteuropa ist in Bezug auf die berufliche Lebenssicherung mit
westlichen Verhältnissen nicht vergleichbar.
Auch wenn der Bw. trotz langjähriger Tätigkeit in
Österreich von der Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer -
den Antrag auf Familiennachzug niemals in Betracht gezogen hat, schließt
dies - nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - die Gewährung der
Familienheimfahrten nicht aus. Denn ein Familiennachzug nach Ö. würde
die berufliche und wirtschaftliche Existenz der Familie bedeutsam
schwächen.
Ein weiters Indiz für die berufliche Veranlassung ist,
dass der Bw. die Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Beschäftigung
in die Landwirtschaft investierte.
Da im gegenständlichen Fall jedenfalls eindeutig
berufliche Gesichtspunkte (nämlich die Führung der Landwirtschaft
durch die Gattin in P.) vorliegen, ist dem Berufungsantrag stattzugeben.
Da der Bw. nach der Aktenlage mit seinem PKW 1 x monatlich
nach P. zu seiner Familie und zur Betreuung seines Hälfteeigentums an der
gemeinsamen Landwirtschaft gefahren ist, war auch keine Aliquotierung dieses
Pauschbetrages vorzunehmen.
Reisekostenersätze durch den Arbeitgeber des Bws.
wurden nicht gewährt.
Betragliche Begrenzung der
Familienheimfahrten mit dem Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind
die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
Daher ergeben sich aus diesem Titel folgende zu
berücksichtigende Werbungskosten:
|
maximaler Pauschbetrag
|
jährlich:
|
ATS
28.800,00
|
Beantragte Werbungskosten für 2000
|
|
ATS 98.196,00
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0555-L/03
- Stammnummer
- 9416
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF