Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1784-W/02
Der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im Feststellungsbescheid auszuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1784-W/02vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im Feststellungsbescheid auszuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Commerz-Consol WirtschaftstreuhandgmbH Nfg KG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von
Geschäftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft im Feststellungsbescheid
auszuweisen sind.
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Kommanditgesellschaft
an der im Jahr 1996 eine GmbH mit 54 % (G1) und eine natürliche Person
mit 45 % (N1) als persönlich haftende Gesellschafter sowie eine
weitere natürliche Person mit 1 % (N2) als Kommanditist beteiligt war.
Im Streitjahr 1997 veräußerte die Komplementär-GmbH (54 %)
(G1) als auch der Kommanditist (1 %) (N2) ihre
Geschäftsanteile.
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Beteiligte
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1996
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1997
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G1
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54 %
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-
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N1
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45 %
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45 %
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N2
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1 %
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-
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G2
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-
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54 %
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N3
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-
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1 %
Bei der Bw fand für den Zeitraum 1. Jänner
1996 bis 31. Dezember 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung statt. Im
Anschluss daran wurde unter anderen ein Bescheid betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1997 (10. Juli 2000) erlassen, in dem
Veräußerungsgewinne in Höhe von 5.593.085 S bzw 891 S
bei jenen beiden Gesellschaftern (G1 bzw N2) ausgewiesen wurden, die im Jahr
1997 ihre Gesellschaftsanteile an der Bw veräußert
hatten.
Die Bw begründete ihre darauf hin erhobene Berufung
damit, dass es sich bei diesem Veräußerungsgewinn nicht um einen
Erlös handle, welcher im Rahmen der Tätigkeit der Bw erzielt wurde,
sondern um einen im Rahmen des Rechnungswesens der Firma G1 erfassten
Veräußerungsgewinn aus Finanzanlagen, weshalb dieser Erlös auch
nicht im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung der Bw festzustellen
wäre. Überdies führe die angefochtene Veranlagung zu einer
steuerlich unrichtigen Doppelerfassung des Veräußerungsgewinnes.
Weiters stellte die Bw fest, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes im Rahmen
der Schlussbesprechung nicht zur Sprache gekommen sei und auch in der
diesbezüglichen Niederschrift keinen Niederschlag gefunden habe und dass
die Beteiligungsverhältnisse in Tz 11 des
Betriebsprüfungsberichtes nicht richtig dargestellt worden seien. Die Bw
beantragte, dass der Erlös aus der Beteiligungsveräußerung bei
der einheitlichen Gewinnfeststellung des Jahres 1997 außer Ansatz
bleibe.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im
Streitjahr 1997 veräußerten die Komplementär-GmbH (54 %)
(G1) und der Kommanditist (1 %) (N2) ihre Geschäftsanteile.
Im
Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997 vom10. Juli
2000 sind Veräußerungsgewinne in Höhe von 5.593.085 S bzw
891 S bei jenen beiden Gesellschaftern (G1 bzw N2) ausgewiesen, die in
diesem Jahr ihre Gesellschaftsanteile an der Bw veräußert haben.
Der
in Rede stehende Veräußerungsgewinn der Komplementär-GmbH (G1)
in Höhe von 5.593.085 S ergibt sich aus dem Verkaufserlös
(5.545.000 S) zuzüglich der Auflösung des
Investitionsfreibetrages (48.085 S), wobei festzuhalten ist, dass die
Berechnung des Veräußerungsgewinnes außer Streit
steht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem
Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung, dem
Arbeitsbogen des Betriebsprüfers, dem Gewinnfeststellungsakt der Bw und den
Ausführungen der Bw und ihrer steuerlichen Vertreterin.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 23 Z 3 EStG 1988 gehören
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 24 leg cit. § 24 Abs 1 Z 1 dritter
Teilstrich sieht als eigenen Steuertatbestand den Gewinn vor, der bei der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles erzielt wird.
§ 188 BAO bestimmt, dass Gewinne aus Gewerbetrieb
einheitlich und gesondert festzustellen sind, wenn an den Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind. Nach Abs 3 der genannten Bestimmung ist
Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf
die Teilhaber.
Die Einkunftsanteile der Beteiligten haben nicht nur ihren
Anteil am laufenden Gewinn (Verlust), sondern auch am
Veräußerungsgewinn (-verlust) zu umfassen (Ritz:
Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Rz 11 zu § 188,
S 410f). Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftanteilen
sind im einheitlichen Feststellungsverfahren auszuweisen (Stoll: BAO Kommentar,
Band 2, S 2001). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
15. Oktober 1975, 0479/75 heißt es diesbezüglich: "Der auf einen
ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im
Feststellungsbescheid festzustellen".
Den Ausführungen der Bw hinsichtlich einer steuerlich
unrichtigen Doppelerfassung des Veräußerungsgewinnes kann nicht
gefolgt werden, da die Bw als Kommanditgesellschaft selbst nicht
einkommensteuerpflichtig ist und der im Feststellungsbescheid ausgewiesene
Veräußerungsgewinn lediglich ein Mal und zwar beim Gesellschafter
versteuert wird.
Zum Vorbringen der Bw, wonach "diese Vorgangsweise des
Finanzamtes im Rahmen der Schlußbesprechnung nicht zur Sprache kam und
auch in der diesbezüglichen Niederschrift keinen Niederschlag gefunden hat"
ist zu entgegnen, dass die Bw durch die Einbeziehung des
Veräußerungsgewinnes in die Feststellung - wie oben
ausgeführt - nicht beschwert wurde. Der Inhalt eines
Feststellungsbescheides kann Kommentaren zur Bundesabgabenordnung und der
VwGH-Judikatur entnommen werden, weshalb es nicht erforderlich ist, dies im
Rahmen einer Schlussbesprechung abzuhandeln.
Zum Hinweis der Bw, wonach die
Beteiligungsverhältnisse in Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes
unrichtig dargestellt wurden, wird festgehalten, dass die
Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafterin G1 mit jenen der
Gesellschafterin G2 vertauscht worden sind und sich diese Verwechslung lediglich
auf die Darstellung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse in
Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes beschränkt. Da die
nachfolgenden Berechnungen davon nicht betroffen sind - was außer
Streit steht - konnte diese unrichtige Darstellung der
Beteiligungsverhältnisse der Bw nicht zum Nachteil gereichen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. April 2004
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1784-W/02
- Stammnummer
- 9407
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF