Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0267-K/02
Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten für Bestände, die vor 1980 entstanden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-K/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Abzugsgebot des § 6 Z 2 EStG 1972 (idF des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987) bzw. des § 4 Abs. 8 EStG 1988, wonach Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen sind (sofern der höhere Teilwert für das stehende Holz nicht angesetzt wird), gilt auch für die pauschalierte Gewinnermittlung und umfasst alle Bestände, einschließlich jener, die vor 1980 (Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung) entstanden sind. Ein Abzug dieser Aufwendungen als Herstellungskosten anlässlich der Forstveräußerung ist daher nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Kärntner Treuhand- und Revisions AG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Spittal/Drau betreffend Einkommensteuer 1999 sowie gegen die
vorläufigen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001
entschieden: 1.
Die Berufungen gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 sowie gegen
den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Der
Berufung gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird zum Vorteil des Bw. abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Jahr 2001
Art Höhe
|
Art und Höhe
|
Zu versteuerndes Einkommen
€ 146.030,17
|
Einkommensteuer €
64.766,03
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übernahm von seiner Mutter im Jahr 1988 den
15/32 Anteil an einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft. Aufgrund
einer auch für alle Rechtsnachfolger verbindlichen Vereinbarung nutzte der
Bw. den in einem Vermessungsplan ausgewiesenen südlichen Teil im
Ausmaß von 15/32 der Gesamtliegenschaft wie ein Alleineigentümer.
Im Hinblick auf diese Nutzungsteilung ermittelte der Bw.
seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft pauschaliert entsprechend dem
anteiligen Einheitswert von S 71.718,--.
Mit Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 verkaufte der Bw. seinen
15/32 Anteil um den Betrag von S 7.800.000,-- . Bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Erlösanteiles wurden vom Finanzamt für das stehende
Holz 53,6 Prozent und für den anteiligen Wert des Jagdrechtes 3,9 Prozent
des Verkaufserlöses, sohin insgesamt S 4.485,000,--, in Ansatz gebracht.
Davon brachte das Finanzamt - in Entsprechung der in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung angeführten Beträge - als
geschätzten Buchwert den anteiligen Einheitswert von gerundet S 72.000,--
sowie die Veräußerungskosten von S 168.000,-- in Abzug. Den sich
demnach ergebenden Veräußerungsgewinn von S 4.245.000,-- verteilte
das Finanzamt antragsgemäß auf drei Jahre (§ 37 Abs. 2 EStG
1988).
Nicht stattgegeben wurde vom Finanzamt dem Antrag des Bw.,
als weitere Aufwendungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
Pflege- und Wiederaufforstungskosten von S 1.328.000,-- (S 2,50 pro Quadratmeter
für die Forstflächen des Bw. im Ausmaß von 53,12 ha) in Abzug zu
bringen. In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf § 4 Abs.
8 EStG 1988, wonach Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und
Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben (im Rahmen der Pauschalierung)
abzusetzen und damit bereits abgegolten seien.
Gegen die Nichtzulassung der beantragten Pflege- und
Wiederaufforstungskosten von S 1.328.000,-- zum Abzug richten sich die
gegenständlichen Berufungen gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
1999 sowie gegen die vorläufig ergangenen Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001.
In der das Veranlagungsjahr 2001 betreffenden Berufung
bekämpft der Bw. auch die Nichtanerkennung des aus der Sicht des Bw. noch
offenen Verlustabzuges aus 1990. Der Bw. hatte durch Eintragung im
Erklärungsformular beantragt, aufgrund abzugsfähiger Verluste aus dem
Jahr 1990 in Höhe von S 154.545,-- ein weiteres Fünftel als
Sonderausgabe im Jahr 2001 in Abzug zu bringen. Der dem Antrag nicht
entsprechende Veranlagungsbescheid des Finanzamtes enthielt diesbezüglich
keine Begründung.
In der Berufungsschrift führte der Bw. aus, dass es
sich bei einem Waldbestand um ein Wirtschaftsgut mit biologischem Wachstum
handle, dessen Lebensdauer im Wirtschaftswald mit dem Umtriebsalter
beschränkt sei. Die Art der Bewirtschaftung spiele hiebei keine Rolle, da
die Stämme in der Regel spätestens mit dem Erreichen der Hiebreife
genutzt werden und somit aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Daraus
ergebe sich zwangsläufig, dass bei einem Waldbestand nur dann
Anschaffungskosten vorliegen könnten, wenn die Anschaffung innerhalb des
Umtriebsalters oder ab Begründung des ältesten vorhandenen Bestandes
erfolgt sei (der Bestand oder Teile davon müssten zum Zeitpunkt des
Erwerbes bereits vorhanden sein). Bei Anschaffung außerhalb dieses
Zeitraumes sei das ursprünglich erworbene stockende Holz bereits aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden und zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht mehr vorhanden. Jede spätere "Nachbeschaffung"
(Wiederaufforstung samt allen Folgekosten) zähle nunmehr zu den
Herstellungskosten. Liege der Anschaffungszeitpunkt innerhalb des Umtriebsalters
oder nach der Begründung der ältesten vorhandenen Bestände, so
seien für die bis zum Anschaffungszeitpunkt begründeten, zum Zeitpunkt
der Veräußerung noch vorhandenen Bestände die anteiligen
Anschaffungskosten, danach aber in jedem Fall anteilige Herstellungskosten zu
berücksichtigen. Die Bestimmung des § 6 Z. 2 EStG 1972 bzw. nunmehr
§ 4 Abs. 8 EStG 1988, die mit rückwirkender Wirksamkeit ab dem
Veranlagungsjahr 1980 gesetzlich verankert worden sei, sei von ihrer
Anwendbarkeit her ganz eindeutig nur auf Bilanzierende bzw. "echte"
Einnahmen-Ausgaben-Rechner (nicht ausgabenpauschalierte
Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ausgerichtet und habe daher keinen Bezug zu den
geltenden Pauschalierungsverordnungen. Dies deshalb, da bei durchgehender
Anwendung der Pauschalierung diese nur bei laufenden Nutzungen zu einem identen
Totalgewinn gegenüber einem § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3
Gewinnermittler führe, jedoch bei der Veräußerung eines
pauschalierten Betriebs vom Totalgewinn eines § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs.
3 Gewinnermittlers vollkommen abweiche. Der Bw. führte diesbezüglich
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1985, Zl.
83/13/0079 ins Treffen, in welchem der VwGH die zwingende Anrechnung von
Anschaffungskosten ausgesprochen habe, soweit diese bis zur
Veräußerung noch nicht gewinnmindernd berücksichtigt worden
seien. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/14/0080, sei zu
entnehmen, dass durch die Durchschnittssatzbesteuerung nur realisierte Gewinne
und keine durch Wertzuwächse nicht realisierten Wertsteigerungen erfasst
würden. Als Grundsatz nach der Durchschnittssatzverordnung sei vorgesehen,
dass der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG - also durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - zu
ermitteln sei und die Gewinnermittlung mit dem Durchschnittssatz die Ausnahme
darstelle. Aus den Überlegungen des VwGH sei zu schließen, dass
Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen in der
Pauschalierung auch noch nicht Berücksichtigung finden konnten. Daher seine
diese Aufwendungen im Zuge der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu
berücksichtigen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 8 EStG 1988 betreffend
das Abzugsgebot für Pflege- und Wiederaufforstungskosten habe für
einen (voll- oder ausgaben-)pauschalierten Forstbetrieb nicht zur Anwendung zu
kommen. Erst die Nichtanwendung des Abzugsgebotes gemäß
§ 4 Abs.
8 EStG 1988 führe zu einem identen Totalgewinn. Die mit S 2,50 pro
Quadratmeter geschätzten Pflege- und Wiederaufforstungskosten seien daher
im Gesamtbetrag von S 1.328.000,-- bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt legte die Berufungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Zuge des
Erörterungsgespräches vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde von
der steuerlichen Vertretung des Bw. weiters ausgeführt, dass aus den
VwGH-Erkenntnissen vom 6. November 1990, Zl. 89/14/0244 und vom 19. Juni 2002,
Zl. 99/15/0264, der Wille des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar sei, die
Anerkennung von Pflege- und Wiederaufforstungskosten als Abzugsposten bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu ermöglichen. Die
steuerliche Vertretung beantrage daher, auch im vorliegenden Berufungsfall die
Rechtsmeinung des VwGH umzusetzen. Zumindest für das Jahr 1979 wäre
die Aktivierung von Pflege- und Wiederaufforstungskosten möglich. Wäre
der VwGH anderer Meinung, hätte er im Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl.
99/15/0264, eine die Berufungsentscheidung der belangten Behörde aufhebende
Entscheidung treffen müssen. Zumal in den Sachverhaltsfeststellungen darauf
hingewiesen werde, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens in Abzug zu bringende Herstellungskosten für die Bestände
von 30 Jahren und älter unstrittig seien.
Vom Vertreter des
Finanzamtes wurde eingewendet, dass die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs.
8 EStG 1988 für alle Zeiträume - auch für jene vor 1979 -
anzuwenden sei. Die Rechtssprechung des VwGH sei der Ansicht des steuerlichen
Vertreters entgegenstehend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aufwendungen
für die Pflege des stehenden Holzes und
Wiederaufforstungskosten:
Zunächst ist auf das Vorbringen des Bw. in der
Berufungsschrift einzugehen, wonach die Bestimmung des § 6 Z. 2 EStG 1972
bzw. nunmehr § 4 Abs. 8 EStG 1988, die mit rückwirkender Wirksamkeit
ab dem Veranlagungsjahr 1980 gesetzlich verankert worden sei, von ihrer
Anwendbarkeit her nur auf Bilanzierende bzw. "echte"
Einnahmen-Ausgaben-Rechner (nicht ausgabenpauschalierte
Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ausgerichtet sei und daher keinen Bezug zu den
geltenden Pauschalierungsverordnungen habe.
Gemäß
§ 17 EStG 1988 können für
die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen
Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt
werden. Sofern ein Steuerpflichtiger eine Durchschnittssatzgewinnermittlung im
Sinne von § 17 EStG 1988 in Anspruch nimmt, begibt er sich damit auch des
Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Er kann
also nicht den pauschal ermittelten Gewinn um gesondert geltend gemachte
Betriebsausgaben welcher Art immer kürzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz
bestehen lediglich dann, wenn entweder die betreffende
Durchschnittssatzverordnung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben
gesondert zum Abzug zulässt oder wenn nach dem letzten Satz des § 17
Abs. 5 Z. 3 leg. cit. nur bestimmte andere Betriebsausgaben pauschaliert werden.
Der Bw. nahm zur Einkünfteermittlung aus seinem
forstwirtschaftlichen Betrieb die Gewinnpauschalierung nach den zu § 17
EStG 1988 ergangenen Pauschalierungs= verordnungen in Anspruch. Mit dieser
Pauschalierung sind alle laufenden Betriebsausgaben abgegolten, sodass mangels
gegenteiliger gesetzlicher Anordnung davon auszugehen ist, dass entsprechend den
Bestimmungen des § 6 Z. 2 letzter Satz EStG 1972 i.d.F. 2. AbgÄG 1987
bzw. § 4 Abs. 8 EStG 1988 auch sämtliche Aufwendungen für die
Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten von dieser
Pauschalierung erfasst sind. Vom Wahlrecht der Aktivierung (Ansatz des
höheren Teilwertes) wurde durch die Inanspruchnahme der Pauschalierung
nicht Gebrauch gemacht. Es ist in diesem Zusammenhang auch kein relevanter
Unterschied zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gegeben,
zumal auch hier bei nicht erfolgter Aktivierung die in Rede stehenden Kosten
sofort als Betriebsausgaben (wenn auch im Unterschied zur Pauschalierung in
ihrer tatsächlichen Höhe) in die Gewinnermittlung eingehen (VwGH vom
19. Juni 2002, Zl. 99/15/0264).
Der Bw. hat durch seine Ausführungen anlässlich
des Erörterungsgespräches vor dem unabhängigen Finanzsenat der
Rechtsansicht, wonach § 4 Abs. 8 EStG 1988 auch für die pauschalierte
Einkunftsermittlung gelte, nicht mehr widersprochen.
Unter Verweis auf das erst nach Einbringung der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 ergangene Erkenntnis des VwGH
vom 19. Juni 2002, Zl. 99/15/0264, wendete der Bw. im weiteren
Berufungsverfahren jedoch ein, es sei aus diesem Erkenntnis sowie aus dem
Erkenntnis des VwGH vom 6. November 1990, Zl. 89/14/0244, der Wille des VwGH
erkennbar, die Anerkennung von Aufwendungen für die Pflege des stehenden
Holzes und Wiederaufforstungskosten als Abzugsposten bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes zu ermöglichen. Zumindest für das Jahr
1979 könnten Pflege- und Wiederaufforstungskosten aktiviert
werden.
Dieses Vorbringen des Bw. umschreibt die im
gegenständlichen Berufungsverfahren im Wesentlichen noch strittige Frage,
ob das seit 1980 normierte Abzugsgebot des § 6 Z. 2 EStG 1972 bzw. § 4
Abs. 8 EStG 1988 auch auf die Herstellungskosten (Aufwendungen für die
Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten) für Bestände
anzuwenden ist, die vor 1980 entstanden sind.
Dem § 6 Z. 2 EStG 1972 wurde durch das zweite
Abgabenänderungsgesetz 1987 (BGBl. Nr. 312) mit Rückwirkung ab der
Veranlagung 1980 ein weiterer Satz angefügt. Diese Bestimmung (Art. I Z. 2
BGBl. 1987/312), welche im Wesentlichen gleichlautend als § 4 Abs. 8 in das
Einkommensteuergesetz 1988 übernommen wurde, lautet: "Wird bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere
Teilwert (§ 6 Z. 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für
die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als
Betriebsausgaben abzusetzen."
Artikel II Z. 2 leg. cit. enthält weiters eine
Übergangsbestimmung, welche wie folgt lautet: "Art. I Z. 2 ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1980 anzuwenden. Bei der
Ermittlung stiller Reserven aus stehendem Holz, die vor dem Kalenderjahr 1980
entstanden sind, ist von den der Veranlagung für das Kalenderjahr 1979
zugrunde gelegten Buchwerten auszugehen."
Aus dieser Übergangsbestimmung leitet der Bw. seine
Rechtsansicht ab, wonach er zumindest im Jahr 1979 seine bis dahin angefallenen
Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und
Wiederaufforstungskosten aktivieren könne. Das wiederum hätte dann zur
Folge, dass diese Aufwendungen (Herstellungskosten) für jene Bestände,
die vor 1980 entstanden sind, bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes als Abzugsposten in Ansatz zu bringen
wären.
Näheres zur Interpretation der
Übergangsbestimmung findet sich in den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (108 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates XVII. Gesetzgebungsperiode Seite 34 f). Demnach soll diese
Regelung die Beibehaltung der vor dem Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1986,
Zl. 86/14/0021, gegebenen Situation (Abzug von Aufforstungs- und
Holzpflegekosten als Betriebsausgaben) bewirken. Durch die
Übergangsregelung sollen systemwidrige Doppelabsetzungen von Aufwendungen
hintangehalten werden. Die Ausführungen in den erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage gehen also davon aus, dass auch vor der
Einführung des gesetzlichen Abzugsgebotes des (nunmehrigen) § 4 Abs. 8
EStG 1988 Aufforstungs- und Holzpflegekosten als Betriebsausgaben abzusetzen
waren.
Ebenso geht der Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Bw.
angeführten Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 89/14/0244, davon aus,
dass die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1980
anzuwendende Bestimmung des § 6 Z. 2 EStG 1972 bzw. § 4 Abs. 8 EStG
1988 auch jene Bestände umfasst, die vor 1980 entstanden sind. Anders
können die Erwägungen des VwGH in den letzten drei Absätzen des
Punktes 4. dieses Erkenntnisses nicht verstanden werden, wenn ausgeführt
wird: "Allerdings hat die belangte Behörde diese Gesetzesstelle im
angefochtenen Bescheid gar nicht angewendet, sondern dem Beschwerdeführer -
der im Vorerkenntnis vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes
folgend - bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes den Abzug von
Herstellungskosten zugebilligt" sowie "Durch den Ansatz der
Aufwendungen (deren Abzug) für die Pflege des stehenden Holzes und der
Wiederaufforstungskosten als Herstellungskosten entgegen der
Übergangsbestimmung erklärte sich der Beschwerdeführer - wohl zu
Recht, da die Steuerbemessungsgrundlage gemindert wurde - nicht in seinen
Rechten verletzt".
In diesem Beschwerdefall handelte es sich
ausschließlich um Bestände, die vor 1980 entstanden waren. Den
Ausführungen des VwGH ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der VwGH den
Ansatz der Aufwendungen (deren Abzug) für die Pflege des stehenden Holzes
und der Wiederaufforstungskosten als Herstellungskosten für diese vor 1980
entstandenen Bestände als "entgegen der
Übergangsbestimmung" betrachtet.
Auch das vom Bw. ins Treffen geführte Erkenntnis des
VwGH vom 19. Juni 2002, Zl. 99/15/0264, kann dem Standpunkt des Bw. nicht zum
Durchbruch verhelfen, da es sich beim Beschwerdegegenstand ausschließlich
um die Anerkennung von Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und
der Wiederaufforstungskosten als Herstellungskosten für nach 1980
entstandene Bestände handelte. Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen
für die vor 1980 entstandenen Bestände finden sich in diesem
Erkenntnis keine Erwägungen des Gerichtshofes. Die Anführung einer
Vorgangsweise im Verfahren vor der belangten Behörde unter den
Sachverhaltsfeststellungen vermag keinen zweifelsfreien Rückschluss auf
eine Rechtsansicht des Gerichtshofes zu begründen.
Die Berufungen erweisen sich in diesem Punkt schon dem
Grunde nach als nicht begründet. Auf die Richtigkeit der vom Bw.
vorgenommenen Schätzung der zum Abzug beantragten Aufwendungen (S 2,50 pro
Quadratmeter) ist daher nicht weiter einzugehen.
2.
Verlustabzug:
Entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 6 EStG 1988
in der für das Veranlagungjahr 2001 geltenden Fassung sind als
Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach
den §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu ermitteln.
Für die in den Kalenderjahren 1989 und 1990
entstandenen Verluste normiert § 117 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 (in der Fassung
StrukAnpG 1996), dass diese, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen
worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis
2002 abzuziehen sind. Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist
ein Verlustabzug nicht zulässig.
Nach der Aktenlage hatte der Bw. für das Jahr 1990
einen durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelten Verlust von S
278.035,-- ausgewiesen. Anlässlich der Veranlagung 1994 wurden hievon S
123.490,-- verbraucht, sodass ab der Veranlagung 1998 noch ein offener
Verlustabzug in Höhe von S 154.545,-- vorhanden war. Ein Fünftel
hievon betrug demnach S 30.909,--. Vom Finanzamt wurde in den Veranlagungsjahren
1998, 1999 und 2000 jeweils der Fünftelregelung entsprochen und der auf das
Jahr 1990 zurückzuführende Verlustabzug anteilig berücksichtigt.
Anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 wurde dem unter
Kennzahl 469 im Erklärungsformular ersichtlichen Antrag des Bw. offenkundig
versehentlich nicht entsprochen.
Die Berufung gegen den vorläufig ergangenen Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2001 erweist sich in diesem Punkt als
begründet.
Das zu versteuernde Einkommen des Bw. stellt sich wie folgt
dar:
2001:
|
Einkommen lt. angefochtenem Bescheid
|
S
|
2.040.328,--
|
Abzüglich Verlustabzug
|
S
|
- 30.909,--
|
Einkommen lt. Berufungsentscheidung
|
S
|
2.009.419,--
Klagenfurt,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 4 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ForstveräußerungAufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und WiederaufforstungskostenBetriebsausgabenPauschalierte GewinnermittlungVerlustabzugFünftelregelung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-K/02
- Stammnummer
- 9386
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF