Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2377-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe: dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2377-W/02vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Franz Calice gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk vom 11. Juni 2001 betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab
1.7.1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte den Selbstbezug der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages
ab Juli 1993.
Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 11. Juni 2001 den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend
vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 5 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5
Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955
monatlich übersteigen.
Bei
einem erheblich behinderten Kind erhöht sich dieser Betrag auf die
Höhe des Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a, bb im
Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr.
189/1955.
Laut
ärztlichem Zeugnis vom 19.2.1999 beträgt der Grad der Behinderung 80
%. Frau W. arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Caritas und
bezieht eigene steuerpflichtige Einkünfte über der festgesetzten
Freigrenze, daher wird die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
für den obgenannten Zeitraum abgewiesen."
Der Sachwalter der Bw. erhob
namens seiner Mandantin am 5. Juli 2001 Berufung.
In der Begründung wird
unter anderem ausgeführt, dass die von den Dienstgebern bezogenen
Nettobeträge den Richtsatz gemäß
§ 293 (1) lit. a), bb),
zum Teil unterschreiten würden.
So hätte Frau W. (Bw.) von
7 bis 8/93, 8 bis 10/95, 12/95, 3 bis 4/96, 8-10/96, 12/96, 3/97, weniger als
den Richtsatz gem. § 293 (1) lit. a), bb) von S 8.312,-- verdient, weshalb
jedenfalls für diese Monate (erhöhte) Familienbeihilfe
zustehe.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland ersuchte mit Schreiben vom
5. September 2001 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um
Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Insbesondere sei zu beurteilen, ob die Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Bw. wurde am 10. Dezember
2001 untersucht. Das Nervenfachärztliche Sachverständigengutachten
enthält folgende Beurteilung:
"1.
Mittelgradige angeborene geistige Behinderung .... V/a/579 ......... 50
%
Eine wesentliche
Nachreifung ist in den letzten Jahren eingetreten.
Die AW wird
voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen."
Das Gutachten wurde dem
Sachwalter mit Schreiben vom 24. April 2002 zur Kenntnis gebracht.
Im Schreiben vom 14. Mai 2002
führte der Sachwalter unter anderem Folgendes aus:
"Dass
Frau W. in der Lage ist, sich zum Teil den Unterhalt selbst zu verschaffen, kann
aufgrund des Umstandes, dass sie seit Jahren in einem
Beschäftigungsverhältnis steht, nicht in Abrede gestellt
werden.
Meines
Erachtens ist daher die Frage, ob jemand wie Frau W. mit einer mittelgradigen
angeborenen geistigen Behinderung von 50%, wie in dem Gutachten des Herrn Dr....
angeführt, sich "den Unterhalt" im Sinne des § 2 (1) lit.
c) FLAG voraussichtlich dauernd nicht verschaffen kann. Als Grundlage für
die Höhe des monatlich zur Verfügung stehenden Nettobetrages kann m.E.
nicht unter die in der Berufung angeführten Sätze nach § 293 (1)
lit. a), bb ASVG gegangen werden. Dieser monatliche Nettobetrag steht Frau W.
jedoch nicht zur Verfügung. Sie wird auch voraussichtlich, trotz Besserung
ihres Zustandes, einen diesen Richtsatz überschreitenden Nettobetrag
aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht ins Verdienen bringen
können.
Sofern
diese Frage für die Berufungsbehörde noch offen ist, beantrage ich
daher ein Gutachten eines Sachverstandigen für Berufskunde, um diese Frage
zu beantworten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen
Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, sowie auch die
Beurteilung der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung des
vorliegenden schlüssigen Nervenärztlichen
Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen
werden, dass dessen Aussagen, dass die Bw. nicht auf Dauer außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit größter
Wahrscheinlichkeit zutrifft.
Hierfür spricht auch, dass
die Bw. ist seit 3. August 1995 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist
und aus ihrer Arbeit ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Auch davor
war sie - mit kurzen Unterbrechungen -
berufstätig.
Bei dieser Sach- und Rechtslage
braucht somit nicht mehr geprüft werden, ob die Bezüge in einzelnen
Monaten unter dem Richtsatz gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb
liegen bzw. ab 2001 die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG
unterschreiten.
Wenn die Bw. in ihrer
Stellungnahme vom 14.5.2002 die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens
beantragt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, vom ärztlichen Standpunkt aus zu beurteilen
ist. Dies ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass auch die Beurteilung
dieser Frage nach § 8 Abs. 6 FLAG dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen im Wege der Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens übertragen ist.
Was unter diesem Aspekt ein
berufskundlicher Sachverständiger zur Lösung des Rechtsfalles
beitragen könnte, ist nicht erkennbar. Somit ist die Erstellung eines
derartigen Gutachtens als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO anzusehen.
Es sind daher die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages nicht gegeben.
Wien,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2377-W/02
- Stammnummer
- 9381
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF