Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0041-F/04
Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-F/04vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Plankel-Mayrhofer & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Gatten der
Bw. gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass im
November 2001 eine im Miteigentum der Bw. und ihres Gatten befindliche
Liegenschaft (GSt-Nr.X EZ XX GB XXX N., der Miteigentumsanteil der Bw. betrug
6/407 Anteile samt Wohnungseigentum an GR 6) verkauft wurde. In Pkt. III
des Kaufvertrages war die Verpflichtung der Verkäufer normiert, den
jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer vorzulegen. Der Betriebsprüfer stellte fest,
dass diese Rechnungen der Vereinbarung gemäß am
30. November 2001 ausgefertigt wurden, wobei auf einer der Rechnungen
die Bw. als Verkäuferin bzw. Rechnungsausstellerin aufscheint. Hierbei
handelt es sich um einen Rechnungsbetrag von 80.000,00 S netto
(5.813,83 €) plus 20% MwSt, dass ergibt einen Steuerbetrag von
16.000,00 S (1.162,77 €) und einen Bruttorechnungsbetrag von
96.000,00 S (6.976,59 €).
Nachdem zuerst dem Gatten der
Bw. zu Unrecht die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 zur
Gänze vorgeschrieben wurden, wurde dies im Rahmen eines Berufungsverfahrens
korrigiert. In der Folge wurde gegenüber der Bw. am
25. November 2003 ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001
erlassen, in der die Umsatzsteuer mit 16.000,00 S (1.162,77 €)
festgesetzt wurde.
Mit Schriftsatz vom
22. Dezember 2003 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
erhoben. In der Begründung wurde seitens der Rechtsvertreter der Bw.
Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und hiezu im Wesentlichen
vorgebracht, der Verkauf der gegenständlichen Miteigentumsanteile sei von
der Bw. nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin und auch nicht im Rahmen
eines Unternehmens bzw. des Unternehmens ihres Gatten getätigt worden. Es
schade der Bw. auch nicht, dass im Kaufvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen worden
sei. Die Umsatzsteuer werde nur und ausschließlich bei Vorliegen der im
Umsatzsteuergesetz normierten Voraussetzungen ausgelöst, nicht jedoch durch
Formulierungen in einem schriftlichen Vertrag. Der gegenständliche
Kaufvertrag stelle auch keine Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 dar. Der Bw. sei zudem
nicht erinnerlich, dass sie an die Käufer eine separate Rechnung -
wie unter Pkt. III des Kaufvertrages ausgeführt - gestellt habe.
In ihren Unterlagen sei eine solche Rechnung nicht auffindbar. Auch insofern
seien daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht gegeben. Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung hätte infolge des Kaufvertrages
hinsichtlich der GSt-Nr. X EZ XX GB XXX N. keine Umsatzsteuervorschreibung
erfolgen dürfen.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes einzuvernehmen, der
vorliegenden Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern
und die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit 0,00 €
festzusetzen.
In eventu werde der Antrag
gestellt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und nach Durchführung ergänzender Erhebungen bzw.
inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bw. die Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 mit 0,00 € festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
13. Januar 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In
der Begründung wurde im Wesentlichen wiederum auf die in Pkt. III des
Kaufvertrages normierte Verpflichtung der Bw. und ihres Gatten, den jeweiligen
Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit ausgewiesener
Mehrwertsteuer auszustellen, hingewiesen. Weiters wurde dargelegt, dass die
diesbezüglichen Rechnungen von der Bw. und ihrem Gatten
vereinbarungsgemäß mit gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen am
30. November 2001 ausgefertigt worden seien, weshalb der Tatbestand
des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt sei. Auf
die Ausführungen im Berufungsschriftsatz bezüglich der fehlenden
Unternehmereigenschaft der Bw. und des nicht im Rahmen eines Unternehmens
erfolgten Verkaufes der Liegenschaft müsse daher nicht näher
eingegangen werden. Bei Bedarf könne Einsicht in die dem Finanzamt
vorliegende Rechnung genommen werden.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen
des § 11 Abs. 14 UStG 1994 für eine
Steuerschuld erfüllt sind.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des
Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung
einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige
Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen
Betrag.
Die Steuerschuld nach
§ 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass
eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 leg. cit erfüllt. Der Zweck der Regelung des
§ 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten
Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug -
vorzubeugen.
Als Rechnung ist - wie sich aus
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 ergibt - unabhängig von
ihrer Bezeichnung jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (siehe VwGH 17.2.1992,
90/15/0144). Maßgebend ist somit lediglich, dass dem Dokument die Funktion
einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommt, es
muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des
wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die
Zahlung anfordern.
Der Kaufvertrag vom
30. November 2001 erfüllt alle formalen Voraussetzungen des
§ 11 Abs 1 UStG 1994. Er enthält Angaben
bezüglich der Namen und Anschriften der Verkäufer und der Käufer,
eine detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstandes, den Zeitpunkt der
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes, den Kaufpreis, den
anzuwendenden Steuersatz und den auf den Kaufpreis entfallenden Steuerbetrag.
Entgegen der im Berufungsschriftsatz geäußerten Rechtsmeinung stellt
somit bereits der Kaufvertrag eine Rechnung im Sinne des §
11 Abs. 14 UStG 1994 dar.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt wurde, sind die Bw. und ihr
Gatte zudem auch der in Pkt. III des gegenständlichen Kaufvertrages
normierten Verpflichtung, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung
eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen,
nachgekommen. Ausstellungsdatum der Rechnungen ist der
30. November 2001. Diese insgesamt drei Rechnungen verweisen auf den
Kaufvertrag. Eine der Rechnungen weist die Bw. als Verkäuferin bzw.
Rechnungsausstellerin aus. Hierbei handelt es sich um einen Rechnungsbetrag von
80.000,00 S netto (5.813,83 €) plus 20% MwSt, dass ergibt einen
Steuerbetrag von 16.000,00 S (1.162,77 €) und einen
Bruttorechnungsbetrag von 96.000,00 S (6.976,59 €). Da
gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG die nach
§ 11 Abs 1 UStG erforderlichen Angaben auch in anderen
Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen wird,
erfüllen auch diese Rechnungen die Voraussetzungen der Steuerschuld kraft
Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Zu dem im Berufungsschriftsatz
gestellten Antrag auf Einvernahme der Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes
wird Folgendes angemerkt:
Gegenständlich war strittig, ob der Kaufvertrag vom
30. November 2004 eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs.
14 UStG 1994 darstellt. Dies ist eine reine Rechts- und keine
Sachverhaltsfrage. In Streit stand weiters, ob die Bw. außerdem im Zuge
der Unterfertigung des Kaufvertrages zusätzlich eine Rechnung mit gesondert
ausgewiesener Mehrwertsteuer gelegt habe. Die Existenz dieser Rechnung, die der
Bw. als Ausstellerin bekannt sein müsste, wurde der Bw. bereits in der
Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Dort wird auch ausgeführt, dass bei
Bedarf Einsicht in die dem Finanzamt vorliegende Rechnung genommen werden
könne. Diese Möglichkeit hat die Bw. nicht wahrgenommen. Damit ist
nach Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates das Parteiengehör
gewahrt. Da die Tatsache der Existenz dieser Rechnung beim Unabhängigen
Finanzsenat offenkundig ist und weitere Tatsachen im gegenständlichen
Verfahren nicht zu klären waren, wird gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO dem Antrag auf Einvernahme der Bw.
nicht stattgegeben.
Gesamthaft war die Berufung somit als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-F/04
- Stammnummer
- 9373
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF