Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0015-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-I/03vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. März 2003 betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Aus
Anlass der Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 15.746,58 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. März 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich hinsichtlich des Monats
Dezember 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 16.225,66
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Laut
Information der Kanzlei des Masseverwalters Dr. K habe die am
30. Jänner 2003 abgehaltene USO-Prüfung nur den Zeitraum ab
1. Jänner 2002 umfasst. Sämtliche Unterlagen für die Jahre
2001 und 2002 würden beim Masseverwalter liegen. Dem Bf. sei daher eine
Überprüfung, ob für den Zeitraum 12/2001 eine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde, nicht möglich. Ebenso sei ihm
eine Überprüfung der Zahllast der U 12/2001 nicht möglich.
Weiters sei die Zustellung des Bescheides der USO-Prüfung an den
Masseverwalter erfolgt. Der Bf. sei über den Inhalt der Prüfung bzw.
des Ergebnisses in keiner Weise informiert und habe auch vom Prüfer keine
Auskunft bekommen. Dem Bf. werde die Möglichkeit der Rechtfertigung
verwehrt. Er kenne nur aus einer Buchungsmitteilung das ungefähre
Prüfungsergebnis sowie aus einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des
Masseverwalters, dass anscheinend bei dieser Einschau die im Jahr 2002
eingelösten und ausbezahlten Haftungs- und Bankgarantien in einer Höhe
von rund € 188.000,00 nicht anerkannt und daher nicht umsatzmindernd
berücksichtigt worden seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. hat seit Mai 2001 als
Einzelunternehmer die Firma A-Bau betrieben. Der Konkurs über das
Vermögen des Bf. wurde am 19. Dezember 2002 eröffnet; für
den gegenständlichen Zeitraum 12/2001 war daher der Bf. selbst für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich
Für den Zeitraum 12/2001
hat der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch keine
Umsatzsteuervorauszahlung geleistet. Bei der zu AB-Nr. 201002/03
durchgeführten USt-Sonderprüfung, welche laut Prüfungs- und
Nachschauauftrag vom 29. Jänner 2003 die Zeiträume
12/2001-01/2002 und 07/2002-12/2002 umfasste, wurden die Erlöse vom
Prüfer aufgrund der auf dem Konto der X-Bank, Konto-Nr. Y, erfolgten
Gutschriften sowie der ausgestellten Ausgangsrechnungen mit S 1,267.038,00
netto ermittelt. Der Prüfer hat die Erlöse auf S 1,300.000,00
gerundet, daraus ergibt sich eine Umsatzsteuer von S 260.000,00. Die
Vorsteuer hat der Prüfer mit S 36.730,00 ermittelt, sodass sich eine
Zahllast von S 223.270,00 (entspricht € 16.225,66) ergab, die dem
Bf. mit Bescheid vom 31. Jänner 2003 vorgeschrieben
wurde.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach Ansicht der
Rechtsmittelinstanz ist für das gegenständliche Strafverfahren der
sich aus den vom Prüfer festgestellten Gutschriften und Ausgangsrechnungen
ergebende Betrag von S 1,267.038,00 als Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer heranzuziehen. Hinsichtlich der vom Prüfer
hinzugeschätzten "Rundungsdifferenz" ist hingegen nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit feststellbar, dass auch in
diesem Umfang eine Abgabenhinterziehung begangen wurde; diese war daher bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages auszuscheiden. Es ergibt sich
damit ausgehend von einem Umsatz von S 1,267.038,00 (Steuersatz 20%) und
unter Berücksichtigung der Vorsteuer in Höhe von S 36.730,00 ein
strafbestimmender Wertbetrag von S 216.677,70 (entspricht
€ 15.746,58).
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Bf. durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2001 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 15.746,58 bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat. Die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Haftungs- und
Bankgarantien betreffen nach den Prüfungsfeststellungen den Zeitraum
07/2002 und sind damit nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Bf., der bereits seit Mai 2001 unternehmerisch tätig war, war dies
schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal
der Bf. für vor dem inkriminierten Zeitraum gelegene Perioden
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Aufgrund der unternehmerischen
Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch
die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass in
diesem Untersuchungsverfahren dem Bf. die in der Beschwerdeschrift
angesprochenen Parteienrechte offen stehen und ihm die Möglichkeit zur
Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-I/03
- Stammnummer
- 9363
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF