Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2437
Österreichische Immobilienfonds mit deutschen Immobilien
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/5-IV/4/04vom 08.03.2004
Wortlaut laut Findok
Investiert ein österreichischer
Immobilieninvestmentfonds mit österreichischen Anlegern in eine deutsche
Immobilie, dann gelangt § 40 Abs. 1 ImmoInvFG zur Anwendung. Diese
Bestimmung sieht vor, dass Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne von
Immobilien eines in- oder ausländischen Immobilienfonds von der
Steuerpflicht dann ausgenommen sind, wenn die Immobilien in einem Land gelegen
sind, mit dem auf Grund eines DBA für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen die Befreiungsmethode gilt. Dies ist gemäß Artikel 6 in
Verbindung mit Artikel 23 DBA-Deutschland der Fall, wenn die in Österreich
ansässigen Investoren im Wege des steuerliche transparenten
österreichischen Immobilieninvestmentfonds Ertrag aus deutschem
unbeweglichem Vermögen erzielen.
§ 40 Abs. 1 ImmoInvFG sieht allerdings keine
Steuerfreistellung für Wertpapier- und Liquiditätsgewinne vor (§
14 Abs. 5 ImmoInvFG). Jedoch kann innerstaatliches Recht nicht
Steuerfreistellungsverpflichtungen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen
eingegangen worden sind, außer Wirksamkeit zu setzen. Gemäß Z.
7 des Ergebnisprotokolls über österr.-deutsche
Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 fällt Kapitalertrag, der in
einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen
Vermögens steht, nicht unter Artikel 10 bzw. 11 des Abkommens, sondern wird
noch von Artikel 6 erfasst. Insoweit sind daher auch Kapitalerträge, die in
dem im Verständigungsprotokoll geforderten engen Zusammenhang mit den
deutschen Immobilienerträgen stehen, in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
8. März
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/5-IV/4/04
- Stammnummer
- 9349
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF