Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0379-S/03
Ist bei einem Softwarebetreuer das häusliche Arbeitszimmer absetzbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-S/03vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Gangl & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KEG, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist bezüglich beider Bescheide die
Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers.
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 lautet:
"Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig."
Nach der Judikatur (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100) ist die
Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 darstellt, nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, für die
das Arbeitszimmer notwendig ist.
Aufgrund der einkunftsquellenbezogenen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 27.5.1999, Zl. 89/15/0100; VwGH
19.12.2000, Zl. 99/14/0283) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und
Ausgaben für das häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung,
dass
die
im Arbeitszimmer ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den
Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichten Tätigkeit
darstellt,
im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung (VwGH vom 27.5.1999, Zl.97/15/0142) die Art
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch
auslastungsbedingt - notwendig macht (VwGH vom 14.11.1990, Zl. 89/13/0145)
und
der
zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu)
ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt
wird.
Die Besonderheit des häuslichen
Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der
Lebensführung nach der in den Erläuterungen angesprochenen
Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis
seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen
im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen
ist (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132).
Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den
Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt.
So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das
Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl. 201/1996, FJ 1999,
306).
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen.
Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in
mehrere Tätigkeitskomponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der
Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese
wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der
Mittelpunkt oder Schwerpunkt einer Tätigkeit nach seinem Berufsbild
gelegen ist.
Nach dem Mittelpunkt oder Schwerpunkt lassen sich folgende
Typen von Tätigkeiten und Berufsbildern unterscheiden:
a) Solche, deren Schwerpunkt der Tätigkeit jedenfalls
außerhalb eines Arbeitszimmers liegt:
Bei derartigen Tätigkeiten bestimmt die
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das
Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit auch verbundene
Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist
demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht
wesentlich. (z.B. Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent,
darstellender Künstler, Vortragender, u.ä.).
b) Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt
(Schwerpunkt) in einem Arbeitszimmer liegt:
Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich in
einem Arbeitszimmer ausgeübt oder umfasst (Tätigkeits-)Komponenten,
die außerhalb des Arbeitszimmers und solche die in einem Arbeitszimmer
ausgeübt werden, wobei die (Tätigkeits-)Komponente, die auf das
Arbeitszimmer entfällt, typischerweise nicht als für das Berufsbild
(bloß) unwesentlich zu bezeichnen ist (Gutachter, Schriftsteller, Dichter,
Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter, "Heimbuchhalter",
Teleworker).
Wenn eine Einkunftsquelle nur eine einem einzigen
Berufsbild zuzuordnende Tätigkeit umfasst, so ist in derartigen Fällen
die Frage der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers (ausschließlich)
nach dem Berufsbild zu entscheiden:
Ist die Tätigkeit eine solche, bei der (ihrem
Berufsbild nach) der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers
liegt, stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist
das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall,
wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter,
wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Vergleiche folgende Rechtsprechung: VwGH 28.10.1997,
Zl. 93/14/0087 zu Richter, VwGH 20.1.1999, Zl. 98/13/0132 zu
Lehrer, VwGH 19.12.2000, Zl. 99/14/0283, VwGH 28.11.2000, Zl. 99/14/0008,
zu Vertreter.
Lediglich im Zweifel wird jedoch darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt
wird.
Entsprechend obiger Ausführungen zu den gesetzlichen
Bestimmungen des § 20 EStG idF nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer nur dann
anzuerkennen, wenn der Arbeitsraum den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt und der überwiegende Teil
der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird.
Der UFS hat bereits entschieden, dass bei einem
Informatiker, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden und
Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden ist, der
materielle Schwerpunkt der Tätigkeit im außerhäuslichen Bereich
liegt, auch wenn die Programme im häuslichen Arbeitszimmer entwickelt
werden (RV/1366-L/02).
Der Bw. hat mit Dienstvertrag 8.9.1998 beim DG die Funktion
"Organisation und Betreuung des Krankenhausinformationssystemes"
übernommen. Der Bw. hat daher jene Firmen vor Ort, d.h. direkt beim Kunden
zu betreuen, mit denen der DG Wartungsverträge (Betreuung und Wartung von
Branchensoftware) abgeschlossen hat. Mittelpunkt der Tätigkeit nach den
Lebenserfahrungen und dem Allgemeinwissen ist daher der Standort der Firma, wo
der Bw. die Wartung des EDV-Systems durchzuführen hat.
Das zentrale Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der
Tätigkeit" wird im gegenständlichen Fall deshalb verneint, da nach der
zum häuslichen Arbeitszimmer ergangenen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dieser Begriff nach dem
materiellen Schwerpunkt der
Tätigkeit auszulegen ist und sohin das Zentrum der Aktivität des Bw.
nicht in seinen vier Wänden, sondern in den Räumlichkeiten der
jeweiligen nach den Wartungsverträgen des DG zu betreuenden Firma über
die gesamte Normaldienstzeit im Ausmaß von 38,5 Stunden gegeben
ist.
Wenn er über diese Zeit hinaus lediglich erreichbar
sein muss, um bei Softwareproblemen Hilfestellung leisten zu können, so
verändert sich damit nicht das typische Berufsbild des Softwarebetreuers,
der vor Ort "seine" Firma zu betreuen hat.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit iSd § 20 Abs 1 Z
2 lit d EStG ist nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu
beurteilen; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH
16.12.03, 2001/15/0197, 28.11.2000, 99/14/0008).
Nachdem der Bw. seine gesamte Normaldienstzeit
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers leistet, in seiner Freizeit
ein Studium an der FH betrieben hat, erweist sich das Arbeitszimmer weder nach
dem Berufsbild - was bereits sachentscheidend ist - noch nach dem
überwiegenden Teil der Erwerbstätigkeit als
anerkennungsfähig.
Die Behauptung, die Tätigkeit des Bw. sei daher mit
einem "Teleworker" zu vergleichen, widerspricht dem Dienstvertrag und der
faktischen Arbeitssituation, wie sie vom Bw. selbst dargestellt wird, dass er
die Normaldienstzeit für seinen DG beim Kunden zu erfüllen
hat.
Vom Abzugsverbot sind auch die Einrichtungsgegenstände
des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich
genutzt werden. Als Einrichtungsgegenstände sind beispielsweise
Stühle, (Schreib-)Tische, (Schreibtisch-)Lampen, Schränke,
Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden
anzusehen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie zB
Bücherregale sowie als Einrichtungsgegenstände anzusehende
Schreibtische sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen wären. Typische
Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische, Kopier- und
Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei
entsprechender beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und
zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht
abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.
Einrichtungsgegenstände können nur dann als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich
anzuerkennenden Arbeitszimmer Verwendung finden, (nahezu) ausschließlich
der beruflichen Benützung dienen und der Umfang der Tätigkeit solche
Gegenstände erfordert.
Da kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt,
sind auch die Einrichtungsgegenstände vom Abzugsverbot
betroffen.
Salzburg,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-S/03
- Stammnummer
- 9345
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF