Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0100-K/03
Begrenzte Abzugsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-K/03vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die KPMG Austria GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 vom 19.11.2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt das Versicherungsgeschäft und
ermittelte den in der Bilanz für das Veranlagungsjahr 2001 ausgewiesenen
Gewinn nach den besonderen, für Versicherungsgesellschaften geltenden
Vorschriften (sechster Abschnitt des KStG 1988 und Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)). Hiebei wurden die mit Budgetbegleitgesetz 2001, BGBI. I
Nr. 142/2000, eingeführten Einschränkungen für bestimmte
Arten von Rückstellungen berücksichtigt und demgemäß der
nach § 7 KStG 1988 zu berechnende Gewinn um 1.155.163.- €
erhöht.
Gegen den erklärungsgemäß erlassenen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb
796.618,53 €) berief die Bw. und beantragte unter Hinweis auf die
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 3 und des §
15 Abs. 3 KStG 1988, die angeführten Rückstellungen bei der
Gewinnermittlung in vollem Umfang zu berücksichtigen bzw. von der Erfassung
des obangesprochenen Erhöhungsbetrages abzusehen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Gesetzgeber verpflichtet sei,
Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.
Für die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte
müssten sachliche Gründe vorliegen. Zwar stehe es dem Gesetzgeber
frei, Durchschnittsbetrachtungen vorzunehmen und aus Gründen der
Verwaltungsökonomie pauschale, einfach und leicht handhabbare Regelungen zu
schaffen, dies finde die Grenze jedoch dort, wo pauschalierende Regelungen nicht
den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen. Die vom Gesetzgeber
vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition bezogene und
unwiderlegbare, die Komplexität der in dieser Rückstellung enthaltenen
Rückstellungsteile außer Acht lassende Annahme der Laufzeit der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sei
nicht aus Gründen der Verwaltungsökonomie, sondern aufgrund der
Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die einzelnen Verträge erfolgt.
Unternehmensspezifische Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlich
betriebenen Sparten ergäben, würden dabei nicht berücksichtigt
und führten somit zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen
Belastungen der Versicherungsunternehmen. Bei den sonstigen
versicherungstechnischen Rückstellungen sei die steuerliche
Einschränkung aufgrund der im Einzelnen angeführten Besonderheiten
dieser Rückstellungen nicht sachgerecht und nicht
erforderlich.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch
hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 12 KStG 1988.
Die Erfassung der Auflösungsgewinne für die zum 31. Dezember 2000
bilanzierten Rückstellungen führe bei stark steigenden
Rückstellungen dazu, dass bereits im Jahr 2001 die Altrückstellungen
zur Gänze nachzuversteuern seien. Dies führe zu einer sachlich nicht
begründeten Ungleichbehandlung der Versicherungsunternehmen untereinander.
Bezüglich der Schwankungsrückstellungen werde in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage als Begründung angeführt,
dass es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich betrachtet um Vorsorgen
für Unternehmerrisiken handle, denen teilweise Eigenkapitalcharakter
zukomme. Dies widerspreche den Tatsachen. Die Schwankungsrückstellungen
stellten keine begünstigende Besonderheit dar, sondern lediglich einen
Ausgleich für die sonst gegebene Notwendigkeit von Teilrealisationen.
Schwankungsrückstellungen seien echte Rückstellungen, welche ihrem
Charakter nach zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
gehörten. Der Gesetzgeber nehme somit innerhalb der Rückstellungen
Differenzierungen hinsichtlich der steuerlichen Wirksamkeit vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 ist die Änderung
der unter den Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung gebildeten
Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes zur
Hälfte steuerwirksam.
Nach § 15 Abs. 3 KStG 1988 sind Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige
Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne
Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist
davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit
am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.
Nach § 26a Abs. 11 und 12 KStG 1988 sind die
Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes (Abs. 11)
sowie die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und die sonstigen Rückstellungen (Abs.12), die
bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, entsprechend gewinnerhöhend
aufzulösen, wobei eine Verteilung des allfälligen
Auflösungsgewinnes auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000
endet, und die folgenden zwei (Abs. 11) bzw. vier (Abs. 12) Wirtschaftsjahre
vorgesehen ist.
Die vorgenommene Begrenzung hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Rückstellungen bzw. die
Erfassung eines Auflösungsgewinnes entspricht somit der geltenden
Rechtslage - die Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen wurde im
Übrigen auch nicht eingewendet - und war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Soweit in der Berufung die Verfassungswidrigkeit der
Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Z 3 und des § 15 Abs. 3 sowie des §
26a Abs. 12 KStG 1988 eingewendet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die
Überprüfung der angewendeten einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre
Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof obliegt und sich der
Unabhängige Finanzsenat demnach auch nicht gehalten sehen konnte, die
obangeführten und dem Rechtsbestand jedenfalls angehörenden
Bestimmungen dahingehend zu hinterfragen.
Der Vollständigkeit halber sei zu den von der Bw.
angezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken allerdings dennoch Nachstehendes
bemerkt:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde die steuerwirksame
Bildung von Rückstellungen auch im Anwendungsbereich des
Einkommensteuergesetzes eingeschränkt. Nach der Bestimmung des dem § 9
EStG 1988 neu angefügten Absatzes 5 sind ab der Veranlagung 2001
Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen, die am Bilanzstichtag eine
Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten aufweisen, mit Ausnahme der den
Sonderregelungen des § 14 EStG 1988 unterliegenden Abfertigungs-, Pensions-
und Jubiläumsgeldrückstellungen, mit 80 Prozent ihres Teilwertes zu
passivieren. Auch ist eine Übergangsregelung für
Auflösungsgewinne vorgesehen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird dazu
ausgeführt, dass Rückstellungen im Allgemeinen - ausgenommen die
in § 14 geregelten Sozialkapitalrückstellungen - in voller
Höhe steuerwirksam abgesetzt würden, obwohl die echten Verpflichtungen
daraus erst in späteren Jahren entstünden. Der Ausweis der
Rückstellungen zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag führe zu
beträchtlichen steuerlichen Entlastungen, ohne dass dem eine entsprechende,
die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen herabsetzende Belastung
gegenüberstehe. Die je nach Laufzeit unterschiedlich hohen Steuervorteile
könnten wiederum zu entsprechenden Zinsvorteilen führen. Die
Neuregelung sehe vor, den Vorteil aus der verzinslichen Anlage der
Steuerersparnis abzuschöpfen. Aus Vereinfachungsgründen solle an
Stelle einer Abzinsung mit einem bestimmten Rechnungszinsfuß ein
pauschaler Rückstellungsansatz in Höhe von 80% vorgesehen
werden.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 stellt sohin
klar, dass die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988
grundsätzlich auch für die dort angeführten
versicherungstechnischen Rückstellungen gilt, wobei die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der
Rückstellungen im Hinblick auf deren Langfristigkeit und den dadurch
erzielbaren Steuervorteil nicht als unsachgerecht erkennen kann.
Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber pauschal davon
ausgeht, dass bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die
Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt und daher
insoweit keine Kürzung vorzunehmen ist. Ebenso wie es aber wie in der
Berufung ausgeführt, aufgrund der großen Zahl an
Einzelverpflichtungen nach dem VAG zulässig ist, für die Ermittlung
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Pauschalmethoden anzuwenden, kann es dem Steuergesetzgeber diesbezüglich
nicht verwehrt sein, den Anteil der kurzfristigen Verpflichtungen im Hinblick
auf die in der Berufung beschriebene Komplexität der darin enthaltenen
Rückstellungsteile mit einem Durchschnittsatz anzunehmen.
Die Schwankungsrückstellung dient dem Ausgleich von
Schwankungen des Schadensverlaufes, die über das Kalender- bzw.
Versicherungsjahr hinausgehen; sie stellt daher auch eine Art
Prämienübertrag für jenen Teil der Prämie dar, der zur
Deckung von nicht regelmäßig anfallenden Großschäden
vorgesehen ist (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 15
Anm 11). Derartige Schwankungen unterliegen dem Zufall und stellen das
spezifische versicherungstechnische Risiko dar, das gesamthaft und über die
Zeit gesehen ausgeglichen werden kann. Die Schwankungsrückstellung soll
daher den Risikoausgleich in der Zeit gewährleisten und hat gleichzeitig
eine Sicherungsfunktion bezüglich eintretender Großschäden. Sie
stellt somit eine Vorsorge für Unternehmerrisiken dar, wobei ihr auch
Eigenkapitalcharakter zukommt. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Regelung des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG
1988, wonach Änderungen der Schwankungsrückstellung nur mehr mit 50%
steuerlich wirksam sind, nicht als offensichtlich unsachgerecht
erkennen.
Nach all dem war sohin auch spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-K/03
- Stammnummer
- 9326
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF