Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0096-I/04
Säumniszuschlag von einer strittigen Umsatzsteuernachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-I/04vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dipl. Vw. Rainer Loacker, Mag. Hubert Vogelsberger, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Säumniszuschlag
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber dem
Berufungswerber im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung unter
anderem den Umsatzsteuerbescheid für 2001 mit Ausfertigungsdatum
18. Dezember 2003, mit welchem die Umsatzsteuer erstmals in Höhe von
13.419,91 € festgesetzt wurde. Die sich hieraus ergebende
Nachforderung wurde zum 15. Februar 2002 fällig gestellt. Wegen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu diesem Fälligkeitstermin gelangte mit
Bescheid vom 14. Jänner 2004 ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2
% der Bemessungsgrundlage (€ 268,40) zur Vorschreibung.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Umsatzsteuernachforderung darauf
zurückzuführen sei, dass das Finanzamt die Vorsteuern aus der
Vermietung der Liegenschaft in W. nicht anerkannt habe, obwohl die
Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen sei. Mit dem weiteren
Berufungsvorbringen wird ebenfalls nur eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des dem
Säumniszuschlagsbescheid zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheides geltend
gemacht. Der Berufungswerber vertritt erkennbar die Auffassung, dass bei einer
Stattgebung der Berufung gegen den säumniszuschlagsbegründenden
Umsatzsteuerbescheid kein Säumniszuschlag anfiele.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO sind die
Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001
entstanden ist. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von
Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher
entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar
unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten und wann die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintrit dieser Verpflichtung nicht durch
eine später endende Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO)
oder als Folge eines fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens
oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben
wird.
Der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz
UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 wird
durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet.
Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu dem sich aus den
obigen Bestimmungen ergebenden Fälligkeitstag wird vom Berufungswerber gar
nicht bestritten. Er vertritt bloß im Ergebnis den Standpunkt , dass kein
Säumniszuschlag vorzuschreiben wäre, wenn der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid stattgegeben würde.
Dazu ist festzustellen, dass
der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge ist. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (ebenso wie die Dauer des
Verzuges) grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung
eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die
Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann
rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis
3).
Aus dieser Rechtslage folgt, dass es nicht ausschlaggebend
ist, ob die dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde liegende
Abgabenschuldigkeit der Höhe nach richtig festgesetzt wurde, weil der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld zu entrichten ist. Da
der Umsatzsteuerbescheid für 2001 entsprechend wirksam ergangen ist, die
Fälligkeit der Abgabe ungenützt verstrichen ist und kein
Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 BAO vorgelegen ist, erweist sich die
Säumniszuschlagsvorschreibung als rechtmäßig.
Abschließend wird auf die Bestimmung des
§ 221a Abs. 2 BAO in der Fassung vor BGBl. I
Nr. 142/2000, verwiesen, wonach im Falle einer Abänderung oder
Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides über Antrag des
Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er
bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder
aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre;
hätte demnach der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist
der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben.
Im Falle eines Erfolges der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001 kann somit ein Antrag auf Anpassung des strittigen
Säumniszuschlages gestellt werden.
Was die in der Berufung gestellten Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) betrifft, so wurden diese mit dem
Schreiben des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers vom 2. April
2004 zurückgezogen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-I/04
- Stammnummer
- 9322
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF