Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1712-W/03
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1712-W/03vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Josef Boszotta, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien vom 25. März 2003 betreffend Anspruchszinsen
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. März 2003 schrieb das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2000 vorläufig mit
45.889,26 € vor und stellte einen Nachforderungsbetrag in der
Höhe von 19.458,15 € fest. Auf Grund dieses
Nachforderungsbetrages erging mit gleichem Datum ein weiterer Bescheid, mit dem
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe von 1.348,44 €
festgesetzt wurden.
Mit Berufung vom 28. April 2003 bekämpfte der Bw.
sowohl den Einkommensteuer- wie auch den Anspruchszinsenbescheid. Hinsichtlich
des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides enthielt die Berufung keine
Begründung.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor
und beantragte die Abweisung der Berufung als unbegründet.
Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom
23. März 2004 reichte der steuerliche Vertreter des Bw. mit
Schriftsatz vom 26. März 2004 eine Begründung hinsichtlich der
Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid nach und führte aus, dass die
Anspruchszinsen durch die rechtswidrige Nichtanerkennung des
Werbungskostenüberschusses aus dem Erwerb einer fremdfinanzierten Rente um
772,66 € zu hoch vorgeschrieben worden seien. Wenn die Veranlagung
entsprechend dem Erlass des BMF vom 10.8.2001, GZ. 060101/2-IV/6/01,
erfolgt wäre, wäre die Einkommensteuervorschreibung 2000 um
10.860,96 € niedriger ausgefallen, sodass auch die Anspruchszinsen nur
mit maximal 595,78 € festzusetzen gewesen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens
42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die mit Einkommensteuerbescheid vom selben Tag
festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 19.458,15 €
für das Jahr 2000 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diesen Bescheid nach
entsprechendem Mängelbehebungsauftrag lediglich damit, dass er behauptet,
dass der Einkommensteuerbescheid unrichtig sei, weshalb auch der davon
abgeleitete Zinsenbescheid unrichtig sei.
Der Anspruchszinsenbescheid ist
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht
erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid
rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Jede Nachforderung bzw.
Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt
je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 2000 wäre daher durch die amtswegige Erlassung
eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Angemerkt wird, dass für
die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) die Höhe der
Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen
den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung gilt. Daher kommt eine
Aussetzung der Einhebung von Nachforderungszinsen wegen einer gegen einen
Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung in Betracht (Ritz,
aaO).
Der angefochtene
Anspruchszinsenbescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1712-W/03
- Stammnummer
- 9320
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF