Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0415-I/03
Übergabe des wirtschaftlichen Eigentums als Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-I/03vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Thaler, gegen den Bescheid vom 27. Jänner 2003 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 20. September 1999 schlossen die Übergeber M. Sch.
und J. Sch einerseits und B. K. als Übernehmerin andererseits folgenden
auszugweise wiedergegebenen Übergabsvertrag:
"I.
M. und J. Sch., im folgenden kurz Übergeber
genannt, sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Gst 354/29,
vorgetragen in EZ X, GB Y. Auf dieser Liegenschaft ist die Pension M.
errichtet, diese Pension stand seit Errichtung des Hauses und Gründung des
Beherbergungsbetriebes im wirtschaftlichen Eigentum von J. Sch., ebenso das von
J. Sch. betriebene Taxigewerbe.
II.
Der von J. Sch. betriebene Pensionsbetrieb und der
von J. Sch. betriebene Taxibetrieb sind Gegenstand dieses Vertrages, zumal diese
Betriebe in das wirtschaftliche Eigentum der Übernehmerin mit 01.01.1999
übergegangen sind. Festgehalten wird daher, daß die im
Erdgeschoß liegende abgeschlossene Wohnung samt Terrasse von diesem
Vertrag nicht umfaßt ist, da diese Wohnung ständig von den
Übergebern privat genutzt wurde, ebenso nicht umfaßt sind der von den
Übergebern privat genutzte Kellerraum , sowie zwei Abstellplätze
für den PKW.
V.
J. Sch. übergibt nunmehr das wirtschaftliche
Eigentum an der Pension M., sowie die an dem zur Ausübung des Taxigewerbes
notwendigen Fahrzeuge, an ihre Tochter B. K., geb. Sch., die diese
Wirtschaftsgüter übernimmt und den Betrieb im Sinne ihrer Eltern
fortführen wird. M. Sch. als Hälfteeigentümer der gesamten
Liegenschaft stimmt dieser Unternehmensübergabe zu.
VI.
Die Übernehmerin klärt, daß ihr
die Vertragsliegenschaft zur Gänze bekannt ist, sie kennt sämtliche
Lasten und Rechte die mit der Ausübung des Penionsbetriebes verbunden sind,
ebenso ist ihr der Grundbuchsstand, insbesondere das zugunsten der
Raiffeisenbank Z einverleibte Pfandrecht bis zum Höchstbetrag S
3.250.000,-- bekannt. Die Übernehmerin verpflichtet sich,
sämtliche Verbindlichkeiten, die mit den Betrieben, die ihr übergeben
werden, zusammenhängen, ebenso die Hypothekarschuld der Raiffeisenbank Z,
in ihr eigenes Zahlungsversprechen zu übernehmen und so
zurückzuerstatten, daß die Übergeber schad- und klaglos gehalten
werden.
VII.
Die Übergeber beabsichtigen spätestens
mit ihrem Tod die Liegenschaft auch zivilrechtlich an die Übernehmerin zu
übertragen. Zur Absicherung der Übernehmerin willigen die
Übergeber M. Sch. und J. Sch. ein, daß auf der Vertragsliegenschaft
das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß
§ 364 c
ABGB für ihre Tochter B. K., geb. Sch. grundbücherlich einverleibt
wird.
IX.
Die Übernehmerin erklärt, daß ihr
die Liegenschaft zur Gänze bekannt ist, sie verzichtet daher auf die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen welcher Art immer,
weiters auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtum oder Zwang.
X.
Sämtliche mit Errichtung dieses Vertrages
verbundenen Steuern, Kosten und Gebühren, trägt die
Übernehmerin.
XI.
Sohin erteilen beide Vertragsteile ihre
ausdrückliche Einwilligung, daß in der Liegenschaft EZ X GB Y,
nachstehende Eintragung bewilligt und vollzogen wird:
Die Einverleibung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes gemäß
§ 364 c ABGB für
B. K., geb. Sch., geb. 31.03.1961."
Als Folge von ergänzenden
Sachverhaltserhebungen des Finanzamtes teilte die Übernehmerin B. K. mit,
dass zum 1. Jänner 1999 der Einheitswert des Grundstückes EZ X
1,312.000 S betrage, der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter wurden mit
1,077.203 S und die Schulden mit 3.456.032 S angegeben.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27. Jänner
2003 wurde ausgehend von einer mittels Verhältnisrechnung ermittelten
Gegenleistung von 2,937.617,65 S die Grunderwerbsteuer mit 4.269,67 €
festgesetzt. Diese Vorschreibung stützte sich auf folgende Begründung:
"Die auf die Liegenschaft entfallenden
Leistungen- Erwerberin wird auch wirtschaftliche Eigentümerin der
Betriebsliegenschaft- unterliegen der Grunderwerbsteuer. Verkehrswert
geschätzt 6,500.000,--"
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
vorliegende Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, keiner der in
§ 1 GrEStG erwähnten Rechtsvorgänge liege im Streitfall vor, denn
B. K. habe keinerlei Rechte an der Liegenschaft, sie könne diese weder
verwerten, noch belasten und gar nicht veräußern. Die sachliche
Richtigkeit des geschätzten Verkehrswertes und die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage blieb unbestritten.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf die Begründung, dass im Übergabevertrag vom 20. September 1999
ausdrücklich festgehalten werde, dass das wirtschaftliche Eigentum an der
Pension M. an die Tochter B. K. übertragen werde. Dieser Ansicht folge auch
die Übernehmerin selbst, welche dem Finanzamt gegenüber in der
Teilwerterklärung des Betriebes die Betriebsliegenschaft als
Aktivvermögen angeführt habe. Es werde der Tatbestand des § 1
Abs. 2 GrEStG verwirklicht, da es der Erwerberin durch den Übergabevertrag
ermöglicht werde, die Liegenschaft wirtschaftlich wie ein Eigentümer
zu nutzen.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch
vorgebracht, Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG wäre, dass die B. K. über die
Liegenschaft verfügen und diese auf eigene Rechnung verwerten könnte.
Eine Verwertung sei aber ausgeschlossen, könne doch B. K. die Liegenschaft
weder belasten, noch veräußern, noch verpachten, ja nicht einmal
langfristig Mietverträge abschließen. Die Bw. habe lediglich das
Recht, diese Liegenschaft im Rahmen der Zimmervermietung zu nutzen, ein Recht zu
einer Verwertung stehe ihr nicht zu. Wollte man sich der Ansicht des Finanzamtes
anschließen, so würde jeder Pachtvertrag, jede Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes, ja sogar jede Einräumung des Wohnrechtes den
Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllen. Diese Rechtsansicht stehe
im Widerspruch zum Gesetzestext, da weder der Pächter, noch der
Fruchtnießer, noch der Wohnungsberechtigte das Recht habe, die
Liegenschaft "zu verwerten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren besteht allein
Streit darüber, ob durch den im Übergabsvertrag vom 20. September 1999
vereinbarten Übergang des "wirtschaftlichen Eigentums an der Pension M" ein
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 verwirklicht wurde.
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF
unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten. Anerkannter Zweck dieser Gesetzesstelle ist es,
jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 so nahe kommen, dass sie es wie diese
ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung
nutzbar zu machen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3.
Teil, GrEStG 1987, Rz 250 zu § 1 GrEStG 1987, und die dort zitierte hg.
Rechtsprechung).
An Sachverhalt war auf Grund der Bestimmungen des
Übergabsvertrages davon auszugehen, dass die Übergeber M.und J. Sch.
je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft GSt 354/29 vorgetragen in EZ
X GB Y sind. Auf dieser Liegenschaft ist die Pension M. errichtet. Aus §
297 ABGB geht der Grundsatz des bürgerlichen Rechts hervor, dass das
Eigentum am Grund und Boden vom Eigentum am darauf errichteten Gebäude
nicht getrennt werden kann (superficies solo cedit). Wenn laut
Übergabsvertrag die Pension M. im wirtschaftlichen Eigentum der J. Sch.
stand, dann trifft dies in gleicher Weise auf die Liegenschaft zu. J. Sch. hat
mit Zustimmung ihres Ehemannes M. Sch. ua. das ihr seit der Errichtung des
Hauses und Gründung des Beherbergungsbetriebes zustehende wirtschaftliche
Eigentum an der Pension M. mit dem vorliegenden Rechtsvorgang an ihre Tochter B.
K. übertragen. Die Übernehmerin ihrerseits verpflichtete sich,
sämtliche Verbindlichkeiten, die mit der Ausübung der beiden
übergebenen Betriebe zusammenhingen und ebenso die Hypothekarschuld in ihr
eigenes Zahlungsversprechen zu übernehmen und so zurückzuerstatten,
dass die Übergeber schad- und klaglos gehalten werden. In dieser
vertraglich übernommenen Verpflichtung zur (privativen)
Schuldübernahme besteht daher die Gegenleistung für die Übergabe
der im Übergabsvertrag bezeichneten Wirtschaftsgüter, wobei zum
Beherbergungsbetrieb das in Punkt I des Übergabsvertrages bezeichnete
Grundstück gehörte (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, 3. Teil, GrEStG 1987, Rz 69, 75 zu § 5 GrEStG 1987). Das Finanzamt
hat dann mittels Verhältnisrechnung jene Gegenleistung ermittelt, die
anteilig auf die Übertragung der Liegenschaft entfällt.
Wenn nun im Vorlageantrag als Replik auf die
diesbezügliche Begründung der Berufungsvorentscheidung die
Verwirklichung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 2 GrEStG letztlich mit dem
Vorbringen bestritten wird, die Bw. könne über die Liegenschaft nicht
verfügen und diese auf eigene Rechnung nicht verwerten, dann steht diesem
Vorbringen Folgendes entgegen.
§ 1 Abs. 2 GrEStG hat einen selbständigen und -
gegenüber den Tatbeständen im § 1 Abs. 1 GrEStG- subsidiären
(Ersatz)Tatbestand zum Inhalt. Dieser Tatbestand stellt darauf ab, ob der
maßgebliche Rechtsvorgang es einem anderen als dem Eigentümer
rechtlich oder wirtschaftlich ermöglicht, das Grundstück auf eigene
Rechnung zu verwerten. Die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist
sohin von der Verfügungsmacht, welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff
verschafft, verschieden. Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des §
1 GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes
im Sinne des § 2 GrEStG. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet sein oder
darin bestehen, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen
anderen übergeht. Ein derartiger Wechsel in der Zuordnung ist auch für
Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2 GrEStG erforderlich, wobei allerdings
dieser Wechsel in der Grundstückszuordnung unterhalb der Ebene eines
Eigentümerwechsels stattfindet. Die Vorschrift soll solche
Erwerbsvorgänge erfassen, die vom Wechsel im Eigentum abgesehen den in
§ 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass
sie es wie diese dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des
Grundstückes für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Da der Gesetzgeber
hiebei nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen abstellt, mit denen
Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können, kommt es bei den
Anwendungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 2 GrEStG auf die Umstände
des Einzelfalles an. Welche Befugnisse in ihrer Gesamtheit die
Verwertungsmöglichkeit ausmachen, bestimmt das Grunderwerbsteuergesetz
nicht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, GrEStG 1987,
Rz 247 zu § 1 GrEStG 1987 und die dort angeführte
höchstgerichtliche Rechtsprechung). Unter der Verschaffung der rechtlichen
oder wirtschaftlichen Verwertungsmacht ist die Übertragung aller oder
einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse über ein
Grundstück an den Ermächtigten mit Ausnahme des Eigentumsrechtes
selbst, also ohne Übertragung des Übertragungsanspruches zu verstehen.
Das Tatbestandsmerkmal "Verwertung auf eigene Rechnung" wird durch jede Art der
Verwertungsmöglichkeit erfüllt, wobei (gleich wie beim
Eigentümer) zwei Möglichkeiten der Verwertung bestehen, nämlich
die Nutzung und die Veräußerung. Verwertung im Sinne des § 1
Abs. 2 GrEStG bedeutet also nicht, dass ein Grundstück auf eigene Rechnung
verkauft werden muss.
Aus der Gesamtsicht der Bestimmungen des
Übergabsvertrages folgt für die Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles, dass mit diesem Rechtsvorgang ausdrücklich das
wirtschaftliche Eigentum an der Pension M. auf die übernehmende Bw.
übertragen wurde. Ab dem Übergabezeitpunkt 1. Jänner 1999 stand
daher der Bw. hinsichtlich der von der Übergabe umfassten
Vertragsliegenschaft die Nutzungsmöglichkeit dieser Pension im Rahmen des
ab diesem Zeitpunkt von ihr betriebenen Pensionsbetriebes zu, wodurch die
Tatbestandsvoraussetzung "Verwertung auf eigene Rechnung" verwirklicht wurde.
Der Einwand, weder der Pächter, noch der Fruchtnießer, noch der
Wohnungsberechtigten habe das Recht, die Liegenschaft "zu verwerten"
übersieht dabei, dass der Bw. eben gerade nicht eine derartige
Rechtsstellung zukam, sondern ihr ausdrücklich das wirtschaftliche Eigentum
an der Liegenschaft (Fremdenpension) übergeben wurde und sie sich im
Gegenzug dazu zur (privativen) Schuldübernahme der Hypothek und der anderen
Verbindlichkeiten gegenüber den beiden Übergebern verpflichtete.
Dieser Zusammenhang zwischen der Übergabe und der Schuldübernahme
zeigt aber wohl deutlich auf, dass durch die Übergabe des wirtschaftlichen
Eigentums ein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Liegenschaft
herbeigeführt wurde, in dem die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit
über das inländische Grundstück im Rahmen der Fortführung
des Pensionsbetriebes nunmehr bei der Bw. lag. Zur Verstärkung und
Absicherung dieser ihr durch die Übertragung des bloßen
wirtschaftlichen Eigentums zukommenden Rechtsposition willigten die beiden
Übergeber überdies ein, dass auf der Vertragsliegenschaft ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß
§ 364 c ABGB
für ihre Tochter B. K. grundbücherlich einverleibt wird. Dadurch
begaben sich die zivilrechtlichen Eigentümer aber der ihnen bisher
zukommenden Möglichkeit der Verwertung der Liegenschaft auf eigene Rechnung
durch Verkauf. Aus dem Zusammenhalt der Übergabe des wirtschaftlichen
Eigentums verbunden mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot, und
der Übernahme der Schulden als Gegenleistung für diesen Übergang
erlangte die Bw. in Bezug auf das Grundstück jedenfalls eine andere
(Verwertungs)Macht als dies ein bloßer Bestand- oder Servitutsberechtigter
ausüben könnte. Außerdem wurde in diesem Punkt VII noch
ausdrücklich festgehalten, dass "die Übergeber beabsichtigen,
spätestens mit ihrem Tod die Liegenschaft auch zivilrechtlich an die
Übernehmerin zu übertragen". Diese Vertragslage spricht gegen die
Stichhaltigkeit des Vorbringens, nach dem Ableben beider Eigentümer
würden voraussichtlich beide Töchter Miteigentümer der
Liegenschaft werden. Überdies sind nach § 1 Abs. 4 GrEStG die
(gegenständliche) Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums und die
etwaige nachfolgende Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums
hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung als jeweils eigenständig zu
behandelnde Rechtsvorgänge getrennt zu beurteilen; bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG kommt es aber dann bei
der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums zu einer Anrechnung der
für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erhobenen
Grunderwerbsteuer. Wenn also der spätere Rechtsvorgang keine höhere
Gegenleistung als der jetzige Rechtsvorgang aufweist, kann vom späteren
Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden, wenn bei
beiden Rechtsvorgängen dieselben Personen Vertragspartner sind (VwGH
27.5.1999, 98/16/0404-0307). Auf diese Rechtslage wird im Zusammenhang mit
diesem Berufungsfall vorsorglich hingewiesen.
In Ansehung der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen wurde
durch die vereinbarte Übergabe des wirtschaftlichen Eigentums an der
Pension M. hinsichtlich der Vertragsliegenschaft Gst 354/29, EZ. X GB Y der
grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer war daher rechtens.
Was die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anlangt, wird -
obwohl gegen die betragsmäßige Richtigkeit der Bemessungsgrundlage
keine Einwände erhoben und diese damit außer Streit stand -
bloß der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass das Finanzamt
bei der dabei anzustellenden Verhältnisrechnung den Verkehrswert der
Liegenschaft mit 6.500.000 S geschätzt hat. Dabei ist das Finanzamt vom
Einheitswert der Liegenschaft ausgegangen und hat diesen mit dem Faktor 5 linear
vervielfacht. Es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass die
Einheitswerte für bebaute und unbebaute Grundstücke nur einen
Bruchteil des Verkehrswertes ausmachen. Im Hinblick auf die mannigfachen
Umstände, die den gemeinen Wert einer Liegenschaft zu beeinflussen
vermögen, ist eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung
des gemeinen Wertes ungeeignet (VwGH 30.5.1994, 93/16/0093). Allerdings blieb im
Gegenstandsfall die betragsmäßige Höhe des vom Finanzamt auf
diese Weise geschätzten und der Bw. im Wege der Bescheidbegründung
vorgehaltenen Verkehrswertes von 6,500.000 S im weiteren Verfahren vollkommen
unwidersprochen und damit unbeanstandet. Dies rechtfertigt die begründete
Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall der vom Finanzamt auf diese Weise
geschätzte Verkehrswert des Fremdenheimes (Hotel- Garni M.) von der Bw.
selbst als sachlich angemessen bzw. jedenfalls als nicht zu hoch angesetzt
angesehen wurde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht folglich keine
Veranlassung, von sich aus die sachliche Richtigkeit des geschätzten
Verkehrswertes in Zweifel zu ziehen. Ausgehend von diesem Verkehrswert und den
"übrigen Wirtschaftsgüter" ergab sich auf Grund der
Verhältnisrechnung, dass 85 % der übernommenen Schulden von 3,456.032
S auf die übergebene Liegenschaft entfielen. Dies führte zu der vom
Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage. Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und die Festsetzung der Grunderwerbsteuer war daher
rechtens. Es war somit wir im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-I/03
- Stammnummer
- 9313
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF