Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0804-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0804-S/02vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs- GmbH & Co KEG, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1998 bis
2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
I.) Haftung
des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988:
Die
Lohnsteuer wird von € 542,43 (S 7.464,00) auf € 524,48 (S 7.217,00)
herabgesetzt.
II.)
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 142.444,42 (S 1.960.078,00) mit
€ 6.410,00 (S 88.204,00) festgesetzt.
Da für
den obigen Zeitraum bereits € 3.888,58 verbucht wurden, wird die
Nachforderung mit € 2.521,42 festgesetzt.
III.)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag wird von der Bemessungsgrundlage in Höhe von €
142.444,42 (S 1.960.078,00) mit € 752,66 (S 10.357,00)
festgesetzt.
Da für
den obigen Zeitraum bereits € 457,70 verbucht wurden, wird die
Nachforderung mit € 294,96 festgesetzt.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen Folgendes fest:
1.) Abfuhrdifferenzen (in Schilling):
|
|
L
|
DB
|
DZ
|
1998
|
-6.662,00
|
-2.672,00
|
-308,00
|
1999
|
-1,00
|
0,00
|
-2,00
|
2000
|
-801,00
|
-1.681,00
|
-194,00
|
Summe
|
7.464,00
|
4.353,00
|
504,00
2.) An den Alleingesellschafter-Geschäftsführer
der Bw seien im Prüfungszeitraum regelmäßige Bezüge
ausbezahlt worden (1998: S 210.000; 1999: S 210.000; 2000: S 180.000). Der
Prüfer vertrat die Ansicht, dass der Alleingesellschafter aus seiner
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im Sinne der Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. November 2001
die Abfuhrdifferenzen und von den Geschäftsführerbezügen den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und beantragt, die
Berechnungsgrundlagen der Bescheidfeststellungen zu übermitteln und
eingewendet, dass der Geschäftsführer in den Organismus des
Unternehmens nicht eingegliedert sei. Das Unternehmen verfüge über
keinen üblichen Büro-, Werkstatt- oder Produktionsbetrieb. Die
wesentliche Tätigkeit der Gesellschaft umfasse die Übernahme der
Geschäftsführung an anderen Betrieben, dazu sei es erforderlich
gewesen, dass sich der Geschäftsführer monatelang vor Ort in Tirol
bzw. in Niederösterreich aufhalten musste. Die Dienstnehmer hätten
ihre Arbeiten teilweise in einem angemieteten Büro aber auch zuhause
ausgeübt. Es habe daher zu keiner Zeit eine Büroorganisation in dem
Sinne gegeben, wie es für die DB- und DZ-Pflicht erforderlich
wäre.
Zu dem vom Finanzamt versendeten Vorhalt betreffend
"Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer" gab die Bw
Folgendes bekannt:
Die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers sei projektbezogen und bestehe aus der
Übernahme der Geschäftsführung und dem Führen anderer
Tourismusbetriebe, Management im Tourismus und der Unternehmensberatung v.a.
für Hotellerie und Gastronomie. Die Entlohnung erfolge nicht laufend, mit
einem Jahresfixum von ca. S 150.000,-- plus einem erfolgsabhängigen Bonus
von bis zum 4-fachen des Fixums. Es bestehe keine feste Arbeitszeit und der
Arbeitsort sei dort, wo gerade ein Auftrag abgearbeitet werde. Von der
Gesellschaft werde kein Büro zur Verfügung gestellt.
Auslagenersätze würden in Form von Kilometergeldern bezahlt.
Im Zuge des Vorhalteverfahrens stellte das Finanzamt fest,
dass lt. dem Verrechnungskonto von HL regelmäßige Entnahmen erfolgten
und zumindest 1x jährlich das Geschäftsführer-Gehalt aufgebucht
wurde, ferner, dass im Jahre 1999 Reisekosten in Höhe von S 43.282,00
ausbezahlt wurden und dass dem Geschäftsführer ein arbeitgebereigenes
Kfz, ein Audi 100 Avant (NP: S 384.000,00), für den ein Fahrtenbuch
geführt wurde, zur Privatnutzung zur Verfügung stand.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und änderte den Bescheid insofern ab, in dem es
für den Pkw einen halben Sachbezug bei der Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages berücksichtigte.
Fristgerecht stellte die Bw den Antrag die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und brachte
ergänzend vor, dass die Berechnung der Abfuhrdifferenzen nach wie vor
unklar sei.
Die Berufungsbehörde übermittelte der Bw eine
detaillierte Aufstellung der vom Prüfer festgestellten Abfuhrdifferenzen.
Mit Schriftsatz vom 1. April 2004 bestätigte die Bw die Jahre
1998 sowie 1999 und beantragte unter Hinweis auf eine Einzahlung und Buchung auf
dem FA-Konto die Abfuhrdifferenzen für 2000 bei der Lohnsteuer mit S
554,00, beim Dienstgeberbeitrag mit S 1.468,00 und beim Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit S 169,00 festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Abfuhrdifferenzen:
Die in den angefochtenen Bescheiden vom
16. November 2001 festgesetzten Abfuhrdifferenzen für 1998 und
1999 bleiben unverändert. Die Abfuhrdifferenzen für 2000 werden
entsprechend dem Schriftsatz vom 1. April 2004 herabgesetzt. In diesem
Punkt war dem Berufungsbegehren stattzugeben.
Abfuhrdifferenzen laut Berufungsentscheidung:
|
|
L
|
DB
|
DZ
|
1998
|
-6.662,00
|
-2.672,00
|
-308,00
|
1999
|
-1,00
|
0,00
|
-2,00
|
2000
|
-554,00
|
-1.468,00
|
-169,00
|
Summe
|
S
7.217,00
|
S
4.140,00
|
S
479,00
2.) Dienstnehmereigenschaft gemäß
§ 41
Abs. 2 FLAG:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit weiteren
Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Der Begriff der Eingliederung kann auch nicht auf die
räumliche Komponente reduziert werden, denn auch ein
Außendienstmitarbeiter ist in den geschäftlichen Organismus
eingliedert.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die
Bezahlung seiner Bezüge frei bestimmen und gestalten kann, sind die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren in etwa
gleich bleibende Bezüge (1998: S 210.000; 1999: S 210.000;
2000: S 180.000) erhalten hat. Die Leistungsbeziehung ist so
gestaltet, dass der Geschäftsführer in jedem Fall ein Fixum (lt.
Vorhaltebeantwortung ca. S 150.000,00) und bei entsprechend höheren
Gewinnen eine höhere Vergütung entnimmt.
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Mindestbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer Auslagenersätze
(1999: S 43.282,00) erhalten hat.
Für die mit seiner Tätigkeit
zusammenhängenden beruflichen Fahrten stand dem
Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt wurde. Die in der
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2002 vorgenommene Zurechnung
eines Sachbezuges in der gesetzlichen Höhe (vgl.
§ 41 Abs. 3 FLAG in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 und
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung) erfolgte
daher zu Recht.
Das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben hat den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer daher nicht
getroffen.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Auch die Übernahme von persönlichen Haftungen
durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für betriebliche
Bankverbindlichkeiten begründet kein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt der Bw als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge des Trennungsprinzips
auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Laufende Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer beinahe monatlich Beträge erhalten. Mindestens 1x
jährlich wurde Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben. Damit ist aber eine laufenden Entlohnung im
Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die Bezüge des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers wurden daher zu Recht dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
war.
Berechnung:
I.)
Lohnsteuer
|
Abfuhrdifferenz
lt.
|
1998
|
1999
|
2000
|
Summe
|
angefochtenen
Bescheid
|
S
6.662,00
|
S
1,00
|
S
801,00
|
S
7.464,00 € 542,43
|
lt.
Berufungs-entscheidung
|
S
6.662,00
|
S
1,00
|
S
554,00
|
S
7.217,00 € 524,48
|
Minderung
|
|
|
|
€ 17,95
II.)
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:
|
DB
|
1998
|
1999
|
2000
|
Summe
|
Abfuhrdifferenz
lt. Berufungs-entscheidung
|
S
2.672,00
|
S
0,00
|
S
1.468,00
|
S
4.140,00 € 300,85
|
Neuberechnung
lt. Berufungs-vorentscheidung
|
S
11.005,00
|
S
11.005,00
|
S
8.545,00
|
S
30.556,00 € 2.220,57
|
Nachforderung
lt. Berufungs-entscheidung
|
|
|
|
34.696,00
€ 2.521,42
III.)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
|
DZ
|
1998
|
1999
|
2000
|
Summe
|
Abfuhrdifferenz
lt. Berufungs-entscheidung
|
S
308,00
|
S
2,00
|
S
169,00
|
S
479,00 € 34,81
|
Neuberechnung
lt. Berufungs-vorentscheidung
|
S
1.296,00
|
S
1.296,00
|
S
987,00
|
S
3.580,00 € 260,15
|
Nachforderung
lt. Berufungs-entscheidung
|
|
|
|
S
4.059,00 € 294,96
Salzburg,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0804-S/02
- Stammnummer
- 9305
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF