Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0008-F/04
Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-F/04vom 09.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Plankel, Mayrhofer & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Umsatzsteuer für den Monat November 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleibt gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2003 unverändert und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Bw.
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Betriebsprüfer Folgendes fest:
Der Bw. und seine Gattin waren
Miteigentümer einer Liegenschaft (GSt-Nr.X EZ XX GB XXX N.). Diese wurde im
November 2001 verkauft. In dem der Betriebsprüfung vorgelegten Kaufvertrag
vom 30. November 2001 werden in Pkt. III der vereinbarte
Nettokaufpreis in Höhe von 5.400.000,00 S (392.433,30 €),
die darauf entfallende 20%ige Umsatzsteuer in Höhe von 1.080.000,00 S
(78.486,66 €) sowie der Bruttokaufpreis in Höhe von
6.480.000,00 S (470.919,97 €) angeführt. Weiters ist in
Pkt. III des Kaufvertrages die Verpflichtung der Verkäufer normiert,
den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer vorzulegen. Diese Rechnungen wurden, der
Vereinbarung gemäß, am 30. November 2001 ausgefertigt. Die
Betriebsprüfung ist daher der Meinung, der Bw. schulde gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 die in den Rechnungen
gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Betriebsprüfers und erließ am 6. August 2003 einen den
Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 11/2001.
Mit Schriftsatz vom
8 September 2003 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
erhoben. In der Begründung wurde seitens der Rechtsvertreter des Bw.
Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und hiezu im Wesentlichen
vorgebracht, der Verkauf der gegenständlichen Wohnungseigentumsanteile sei
vom Bw. nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer und auch nicht im Rahmen
seines Unternehmens getätigt worden. Weiters wird vorgebracht, die im
Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer begründe deshalb keine Steuerpflicht,
weil der gegenständlichen Kaufvertrag nicht als Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 anzusehen sei. Zudem habe
sich die gegenständliche Liegenschaft nicht im Alleineigentum des Bw.
befunden, vielmehr sei dieser wie seine Gattin Miteigentümer gewesen. Der
Miteigentumsanteil der Gattin habe 6/407 Anteile samt Wohnungseigentum an GR 6,
der auf dieses Miteigentum entfallende Kaufpreis 80.000,00 S
(5.813,83 €) betragen. Dieser Betrag sei jedenfalls und ungeachtet der
vorigen Ausführungen von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung hätte infolge des Kaufvertrages
hinsichtlich des Grundstücks-Nr. X EZ XX GB XXX N.
keine Umsatzsteuervorschreibung erfolgen dürfen.
Es werde daher der Antrag
gestellt, den Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes einzuvernehmen, der
vorliegenden Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern
und die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2001 mit 0,00 €
festzusetzen.
In eventu werde der Antrag
gestellt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und nach Durchführung ergänzender Erhebungen bzw.
inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw. die Umsatzsteuer
für den Zeitraum 11/2001 mit 0,00 € festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 27. November 2003 wurde der Berufung teilweise
stattgegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen wiederum auf die in
Pkt. III des Kaufvertrages normierte Verpflichtung des Bw. und seiner
Gattin, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, hingewiesen. Weiters wurde dargelegt,
dass die diesbezüglichen Rechnungen vom Bw. und seiner Gattin
vereinbarungsgemäß mit gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen am
30. November 2001 ausgefertigt worden seien, weshalb der Tatbestand
des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt sei. Auf
die Ausführungen im Berufungsschriftsatz bezüglich der fehlenden
Unternehmereigenschaft des Bw. und des nicht im Rahmen des Unternehmens des Bw.
erfolgten Verkaufes der Liegenschaft müsse daher nicht näher
eingegangen werden. Der Teil des Kaufpreises, der auf die Gattin des Bw.
entfalle (80.000,00 S bzw.5.813,83 €), werde aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden und der Gattin vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im
Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom
8. September 2004 und die dort gestellten Anträge verwiesen.
Ergänzend wurde eingewandt, dem Bw. sei nicht mehr erinnerlich, dass er an
die Käufer eine separate Rechnung - wie unter Pkt. III des
Kaufvertrages ausgeführt - gestellt habe. In seinen Unterlagen sei eine
solche Rechnung nicht auffindbar. Gesamthaft seien sohin die Voraussetzungen
für eine Anwendung der Bestimmung des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen
des § 11 Abs. 14 UStG 1994 für eine
Steuerschuld erfüllt sind.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des
Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung
einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige
Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen
Betrag.
Die Steuerschuld nach §
11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine
Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 leg. cit erfüllt. Der Zweck der Regelung des
§ 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten
Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug -
vorzubeugen.
Als Rechnung ist - wie sich aus
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 ergibt - unabhängig von
ihrer Bezeichnung jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (siehe VwGH 17.2.1992,
90/15/0144). Maßgebend ist somit lediglich, dass dem Dokument die Funktion
einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommt, es
muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des
wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die
Zahlung anfordern.
Der Kaufvertrag vom
30. November 2001 erfüllt alle formalen Voraussetzungen des
§ 11 Abs 1 UStG 1994. Er enthält Angaben
bezüglich der Namen und Anschriften der Verkäufer und der Käufer,
eine detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstandes, den Zeitpunkt der
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes, den Kaufpreis, den
anzuwendenden Steuersatz und den auf den Kaufpreis entfallenden Steuerbetrag.
Entgegen der im Vorlageantrag vom 23. Dezember 2003
geäußerten Rechtsmeinung stellt somit bereits der Kaufvertrag eine
Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994
dar.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt wurde, sind der Bw. und seine
Gattin zudem auch der in Pkt. III des gegenständlichen Kaufvertrages
normierten Verpflichtung, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung
eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen,
nachgekommen. Ausstellungsdatum der Rechnungen ist der
30. November 2001. Diese insgesamt drei Rechnungen verweisen auf den
Kaufvertrag. Da gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG die
nach § 11 Abs 1 UStG erforderlichen Angaben auch in
anderen Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird, erfüllen auch diese Rechnungen die Voraussetzungen der Steuerschuld
kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Zwei der Rechnungen weisen den
Bw. als Aussteller aus, eine die Gattin des Bw.. Soweit die Gattin des Bw. als
Verkäuferin bzw. Rechnungsausstellerin aufscheint (hierbei handelt es sich
um einen Rechnungsbetrag von 80.000,00 S netto (5.813,83 €) plus
20% MwSt (16.000,00 S (1.162,77 €)) ergibt 96.000,00 S
brutto (6.976,59 €)) ist sie als Steuerschuldnerin anzusehen. Die
Bemessungsgrundlage der dem Bw. auf Grund der Rechnungen vom
30. November 2001 mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen
Umsatzsteuer verkürzt sich somit auf 1.064.000,00 S
(77.323,90 €).
Zu dem im Berufungsschriftsatz
gestellten Antrag auf Einvernahme des Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes
wird Folgendes angemerkt:
Gegenständlich war
strittig, ob der Kaufvertrag vom 30. November 2004 eine Rechnung im
Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 darstellt. Dies ist eine reine
Rechts- und keine Sachverhaltsfrage. In Streit stand weiters, ob der Bw. und
seine Gattin außerdem im Zuge der Unterfertigung des Kaufvertrages
zusätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer
ausgefertigt haben. Die Existenz dieser Rechnungen, die dem Bw. als
Rechnungsleger bekannt sein müssten (abgesehen von der siebenjährigen
Aufbewahrungspflicht) wurde dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung
vorgehalten. Zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Unabhängige
Finanzsenat dem Bw. mit Schreiben vom 18. März 2004 Kopien dieser
Rechnungen übermittelt, und ihm im begleitenden Schriftsatz dargelegt, dass
es gegenständlich keiner weiteren Sachverhaltsklärung und damit auch
keiner Einvernahme seiner Person bedarf. Wie aus Übernahmebestätigung
ersichtlich, hat der Bw. diesen Vorhalt auch erhalten. Mit Schreiben vom
5. April 2004 beantragten die Rechtsvertreter des Bw. die direkte
Übermittlung der gegenständlichen Rechnungen und die Einräumung
einer 14tägigen Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme. Der Antrag
auf Einvernahme des Bw. wurde aufrechterhalten.
Diesem Begehren wird nicht
stattgegeben. Auch wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde, ergibt
sich aus § 83 Abs. 5 BAO die Befugnis, einen Vorhalt
auch direkt an den Bw. als der über den Sachverhalt unmittelbar
informierten Person zu richten. Das Parteiengehör ist damit gewahrt. Der
Beweisantrag wird zudem abgelehnt, weil in diesem Berufungsverfahren keine
Tatsachen zu klären sind. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden die
betreffenden Rechnungen vorgelegt und ihre Existenz wurde dem Bw. mehrmals zur
Kenntnis gebracht. Nach Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird
mit der Aufrechterhaltung des Beweisantrages lediglich eine
Verfahrensverschleppung beabsichtigt.
Gesamthaft war der Berufung
somit teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
9. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-F/04
- Stammnummer
- 9301
- Gültig
- 09.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF