Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0043-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Umsatzsteuer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-S/03vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Meister des Finanzstrafsenates 2 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 28. September 2003 gegen den
Bescheid vom 29. August 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
29. August 2003 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 2003/00064-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe
der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994-2001, Abgaben die
bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar Umsatzsteuer für die
Jahre 1994 bis 2001 von insgesamt S 51.170,90 (in € 3.718,73) verkürzt
und hiemit ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Die Einleitung gründe sich
auf das Ergebnis der Nachschau gem. § 144 BAO vom 10.2.2003 und könne
die objektive Tatseite als hinreichend bestimmt erachtet werden.
In einer schriftlichen
Stellungnahme vom 30. April 2003 habe die Bf. vorgebracht, dass sie sich als
frei - und nebenberufliche Journalistin ihr Studium der Publizistik teilweise
mit journalistischer Tätigkeit bei verschiedenen Tageszeitungen und
Magazinen finanziert habe. Die Honorarabrechnungen erfolgten dabei ohne
Umsatzsteuer (ausgenommen Honorarnoten der Fa. E. GmbH). Es müsse
ihr klar gewesen sein, wenn sie Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellt und
die Umsatzsteuer auch vereinnahmt, dass sie diese an das Finanzamt
abzuführen habe. Damit habe die Bf. die Offenlegungs - und
Wahrheitspflicht verletzt und sei durch die dadurch entstandene
Abgabenverkürzung der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG
erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vom 28. September 2003 fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie habe die enthaltene
Umsatzsteuer zwar nicht ordnungsgemäß abgeführt, dahinter sei
aber keine bewusste Abgabenhinterziehung, sondern ein Fehler aufgrund
Unwissenheit gestanden. In ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als
Journalistin sei die E. GmbH ihr einziger Arbeitgeber gewesen, der
Horoarabrechnungen mit Umsatzsteuer stellte. In der Journalistenbranche sei es
durchaus üblich, dass Honorarabrechnungen nicht vom Journalisten, sondern
vom Medium selbst ausgestellt werden, oder dass es lediglich zu einer
Überweisung vom entsprechenden Medium und keiner schriftlichen Abrechnung
komme. Dadurch sei ihr dieses Missverhältnis auch nicht bewusst
geworden.
Dies werde auch dadurch
bestätigt, dass sie jährlich den Gesamtbetrag (also den Bruttobetrag)
zur Einkommensteuer veranlagt Habe. Hätte sie die Umsatzsteuer wirklich
hinterziehen wollen, hätte sie wohl den Nettobetrag veranlagt.
Es werde daher bei Prüfung
des Tatbestandes gebeten, diese Faktoren zu berücksichtigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
als finanzstrafbehörde erster Instanz erlangte aufgrund einer Nachschau
gem. § 144 BAO vom 10. Februar 2003 vom gegenständlichen Sachverhalt
Kenntnis. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite, welche auch
nicht bestritten wurde, ist daher als gegeben anzunehmen.
Strittig ist hingegen die
subjektive Tatseite. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geht es im Einleitungsbescheid nicht darum, die
ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Verdachtes rechtfertigen. Daraus ergibt sich, dass es
seitens der Rechtsmittelbehörde nicht erforderlich ist, anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen. Allerdings müssen genügend Verdachtsgründe für
die Verwirklichung der subjektiven Tatseite gegeben sein.
Aus dem Akteninhalt ist
festzustellen, dass für die Bf. als Kleinunternehmerin keine Verpflichtung
bestand Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen im
angelasteten Tatzeitraum - in den Jahren 1994 bis 2001 - einzureichen. Aufgrund
des Ergebnisses der Nachschau vom 10. Februar 2003 geht hervor, dass die
Umsatzsteuerpflicht allein aufgrund des Sondertatbestandes des § 11 Abs. 12
UStG entstanden ist. Generell kann auf Vorsatz nur dann geschlossen
werden, soweit das Verhalten des Täters nach außen hin in erscheinung
tritt. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgten, Abgaben zu
verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren
Willensvorgang. Dabei sind sämtliche Sachverhaltselemente zu würdigen.
Dies hat auch bei Prüfung der Verdachtslage anlässlich eines
Einleitungsbescheides zu gelten.
Die Ausführung des
Finanzamtes, wonach es der Bf. klar sein musste, wenn sie Rechnungen mit
Ust-Nachweis ausstellte und die Umsatzsteuer auch Vereinnahmt hat, dass sie
diese an das Finanzamt abzuführen hat, werden diesen Erfordernissen nicht
gerecht. Eine weitere Begründung seitens des Finanzamtes erfolgte
nicht. Dass die Bf. die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis selbst
ausgestellt hat wurde von dieser sowohl in der Stellungnahme vom 25. April 2003
als auch in der Beschwerde vom 28. September 2003 bestritten. Dies scheint auch
glaubhaft zu sein, da die im Einkommensteuerakt vorliegenden Ablichtungen der
Honorarabrechnungen je nach Sachbearbeiter bei der Firma E. GmbH völlig
unterschiedlich aussehen und abgefasst wurden. Zudem verweist die Bf. auf die in
dieser Branche übliche Vorgangsweise, dass Honorarabrechnungen nicht vom
Journalisten sondern vom Auftraggeber ausgestellt werden. Da es im
gegenständlichen Fall nur aufgrund eines Sondertatbestandes des
Umsatzsteuergesetzes zur Vorschreibung von Umsatzsteuer gekommen ist, liegt kein
typischer Fall einer Umsatzsteuerverkürzung, wie sie bei einem
Umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer gegeben ist, vor. Das Finanzamt hat
sich mit diesem Vorbringen der Bf nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die
Ausführungen des Finanzamtes (eine weiter gehende Begründung liegt
nicht vor) reichen nicht aus, das Vorliegen genügender Verdachtsgründe
für eine vorsätzliche Begehungsweise zu erhärten. Aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes sind ausreichende Verdachtsgründe nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde somit nicht gegeben.
Dabei ist auch die Höhe
der zu entrichtenden Umsatzsteuern von rd. S 51.000,-- zu beachten, wobei sich
dieser Betrag über einen Zeitraum von acht Jahre verteilt. Weiters ist zu
beachten, dass die Bf. stets die, neben der Meldung ihrer Nebentätigkeit,
erforderlichen Einkommensteuererklärungen eingereicht und auch jeden
Wohnsitzwechsel gemeldet hat. Auch der in der Beschwerde gemachte Hinweis,
wonach in den Einkommensteuererklärungen die Bruttobeträge angegeben
und somit der Besteuerung zugrunde gelegt wurden (was von der Finanzbehörde
in der Beschwerdevorlage unwidersprochen blieb), ergibt ein Gesamtbild von der
Abgabepflichtigen das nicht auf vorsätzliche Begehung, sonder vielmehr auf
ein fehlerhaftes - fahrlässiges Verhalten schließen lässt.
Der Beschwerde war daher, wie
im Spruch dargestellt, Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-S/03
- Stammnummer
- 9282
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF