Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0826-W/02
Die betriebliche Nutzung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Geschäftslokal ist nachzuweisen. Sprechen mehrere Indizien (fremdunüblicher Mietvertrag, gegenteilige Aussagen von Angestellten, polizeiliche Meldung) für die private Nutzung, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0826-W/02vom 05.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 14 über die Berufung
der F-VR GesmbH., vertreten durch Elisabeth Mann, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften in Wien, vertreten durch Mag. Silvia
Pruckner, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer für die Jahre
1993 bis 1995, Gewerbesteuer 1993, Haftung für Kapitalerträge für
die Jahre 1993 bis 1995 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1993
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen betragen (unverändert) für den
Umsatzsteuerbescheid 1993 S 479.628,00 (€ 34.855,93), für
den Körperschaftsteuerbescheid 1993 S 152.025,00
(€ 11.048,09) und für den Gewerbesteuerbescheid 1993
S 179.285,00 (€ 13.029,15).
Der Berufung
gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung
gegen die Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer 1993 bis 1995 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der F-VR GesmbH ist
die Lichtplanung, die Realisierung von Lichtprojekten sowie der Handel mit
Beleuchtungskörpern. Gesellschafter sind F. V., zugleich
Geschäftsführer mit 95% des Stammkapitals i.H.v. S 500.000,00
sowie W. V.
Die Bw. wurde einer umfassenden
abgabenrechtlichen Prüfung für die Jahre 1993 bis 1995
unterzogen. Dabei stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Bw.
einen Mietvertrag mit dem Gesellschafter Geschäftsführer F. V.
über die Wohnung Z-Gasse 4/6/20 Ecke P-Gasse abgeschlossen hatte. Die
Besichtigung der Wohnung habe deren private Nutzung aufgezeigt. Die Kosten der
Bw. für Mietzahlungen, Adaptierungs- bzw. Umbaukosten, Betriebskosten sowie
die geltend gemachten Investitionsfreibeträge und die anteilige Absetzung
für Abnutzung wurden als verdeckte Ausschüttung dem
Geschäftsführer zugerechnet (vA Brutto 1993 S 217.212,00, 1994
S 455.485, 1995 S 504.712,00) und die Vorsteuer aus den Rechnungen
versagt.
Der Gf. der Bw. habe im Jahr
1993 Wohnungseigentum an dem Objekt Z-Gasse 4, Top 20 / P-Gasse 30
erworben. Die Wohnung sei ab Juli 1993 an die Bw. als Büro vermietet
gewesen. Ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Bei der Besichtigung
habe man ein Wohnzimmer mit Schlafbereich, eine komplett eingerichtete
Küche, ein Badezimmer und eine kleine Dachterrasse vorgefunden. Im
Wohnbereich stehe ein Regalverbau, im Schlafbereich ein einfaches Bett. Die
Wohnung diene dem Gf. der Bw. nach eigener Auskunft teilweise zur Entspannung
und Nächtigungsmöglichkeit nach Geschäftsterminen. Das Büro
des Unternehmens sei im ebenerdigen Geschäftslokal untergebracht. Dort
befinde sich ein Besprechungstisch, ein Schreibtisch und ein Zeichentisch
für den Gf. sowie Schränke und Kästen, wo die
Geschäftsunterlagen aufbewahrt würden. Laut Stellungnahme vom
9.12.1997sei die Verwendung der Wohnung teilweise damit begründet worden,
dass die Räume auch zur Vorführung von Leuchten, zur Erprobung von
Leuchtsituationen in der sonst unbenutzten Kochnische sowie für
Besprechungen verwendet würden. Der Gf. habe trotz eines
Zeichentisches im Geschäftsbereich behauptet, aufgrund des regen
Kundenverkehrs dort keine Planungsarbeiten während der üblichen
Geschäftszeiten durchgeführt zu haben. Obzwar im
Geschäftsbereich ein großer Besprechungstisch vorhanden sei wäre
behauptet worden, dass Besprechungen auch in der Wohnung stattgefunden
hätten, obgleich sich dort nur ein im Regalverbau integrierter Tisch mit
zwei Sitzgelegenheiten befunden hätte. Sämtliche
Geschäftsunterlagen, Musterkataloge, Auftragsformulare u.dgl. seien in den
Geschäftsräumen aufbewahrt worden. Die niederschriftliche
Befragung einer ehemaligen Angestellten habe ergeben, dass es sich bei den
Räumlichkeiten in der Z-Gasse 4/6/20 um eine Wohnung und nicht um ein
Büro gehandelt habe. Laut Auskunft sei die Angestellte nie in der Wohnung
im 6. Stock gewesen, alle Unterlagen seien im Geschäftslokal
aufbewahrt worden. Kunden seien in der Zeit ihrer Anwesenheit nie im Büro
im 6. Stock gewesen, auch nach außen hin sei das Büro nicht als
solches gekennzeichnet gewesen. Laut Auskunft des Meldeamtes sei der Gf. in der
Zeit von 7.11.1996 bis 4.3.1997 in der Z-Gasse 4/6/20 mit Hauptsitz gemeldet
gewesen und danach nach Wien 18, S-Strasse 54 verzogen.
Das Finanzamt für
Körperschaften in Wien folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung
und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für den Zeitraum 1993 bis 1995, einen
neuen Gewerbesteuerbescheid 1993 sowie 3 Haftungsbescheide für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1995.
Die Bw. brachte mit Eingabe vom
6. Mai 1998 Berufung gegen obige Bescheide ein. Mit einer weiteren Eingabe
vom 22.5.1998 wurde die Berufung näher begründet. Die
Behauptung der Bp., dass kein Mietvertrag zwischen dem Gf. der Bw. und der Bw.
abgeschlossen worden sei, sei unrichtig. Ein solcher sei errichtet, mangels
Notwendigkeit aber nicht beim Finanzamt für Gebühren angezeigt worden.
Eine Kopie des Mietvertrages wurde der Berufung beigelegt. Die
Darstellung der Besichtigung der Wohnung durch die Bp. vom 12.8.1997 sei
unvollständig und in der Wortwahl irreführend. Es handle sich um ein
Büro und nicht um eine Wohnung, um ein Arbeits- und nicht um ein
Wohnzimmer, aus dem Arbeitsbereich werde ein Wohnbereich und aus dem
Vorhandensein eines einfachen Bettes ein Schlafbereich konstruiert. Alle der
Arbeit dienenden Einrichtungen und Unterlagen, wie Zeichentisch, Rolltisch mit
Zeichenutensilien, Ablagebord, Kataloge, Ordner, Kleinteilemuster und an der
Wand hängende Pläne seien nicht erwähnt worden. Die Prüferin
habe dem Gf. auch keine detaillierten Fragen über Art und Umfang der
Arbeiten der GesmbH gestellt. Eine Arbeitsanalyse des Geschäftsführers
gebe Hinweise auf die Arbeit im Büro. Es habe keine private Nutzung
gegeben, das Bett diene bei einer täglichen Belastung bis zu 12 Stunden
bzw. wöchentlichen Belastung von bis zu 90 Stunden in der Woche der
gelegentlichen Regeneration, was der Prüferin auch mitgeteilt worden
sei. Die Küche sei 1,8 m lang und breit, daher eher als
Kochnische zu bezeichnen und lediglich zur Zubereitung heißer
Getränke genutzt worden. Das ebenerdige Büro sei bis zum Boden
verglast, sodass jeder Passant den Gf. besonders bei der Abend- und Nachtarbeit
beobachten könne. Dies habe schon mehrmals zu Störungen durch
vorbeigehende Personen geführt. Die Struktur des Geschäftes
habe sich wesentlich verändert. Bis Ende 1996 habe es im Lokal P-Gasse 30
regen Kunden- und Lieferantenverkehr gegeben, wobei Warenbewegungen und Personal
das ungestörte Arbeiten des Geschäftsführers verhindert
hätten. Die Wohnung sollte für aufwendige Planungs- und
Leuchtkonstruktionsarbeiten, die bislang in den Privaträumlichkeiten des
Gf. durchgeführt wurden, dienen. Zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung sei von der Situation per 1996 nichts zu sehen gewesen. Die
Tätigkeit der Bw. habe sich aufgrund geringer Handelsspannen vom
Detailverkauf zu Planungsarbeiten im Zusammenhang mit Architekten verlagert. Als
Beweis für die Tätigkeit des Gf. der Bw. wurden
Konstruktionszeichnungen sowie Bilder von fertig entwickelten Produkten ebenso
vorgelegt wie eine Arbeitsanalyse über die Tätigkeit des
Geschäftsführers. Auch der Vater des Gf. sei oftmals in betrieblichen
Belangen beratend in der Wohnung tätig gewesen. Grundsätzlich
sei zwischen den Schwerpunkten Verkaufsbüro (im Lokal) und
Planungsbüro (Top 20) zu unterscheiden. Die Tätigkeit der Angestellten
(E. R.) habe sich ausschließlich auf das Verkaufs- und
Verwaltungsbüro beschränkt, sie habe nie Informationen über die
Art des Büros in Top 20 erhalten und die Räume nie gesehen.
Andererseits habe sie selbst den Mietvertrag im Juni 1993 ausgefüllt, in
dem das angemietete Objekt, Top 20 als Büro bezeichnet
werde. Wenn E. R. meine, ein Büro im 6. Stock sei unsinnig
sei ihr nur insoweit zuzustimmen, als sie der Meinung gewesen sei, dass es sich
um ein zusätzliches Verkaufsbüro handeln sollte, was nicht für
die Tätigkeit des planenden und disponierenden Geschäftsführers
gelten könne. Sie sei nur 20 Stunden, hauptsächlich vormittags
in der Firma tätig, mit Verwaltungstätigkeiten betraut und habe das
Planungsbüro nie betreten, keine Informationen über das Büro
erhalten und könne daher kein Urteil über diese Räumlichkeiten
abgeben. Aufgrund ihrer Kündigung Ende 1996 nach 12 jähriger
Betriebszugehörigkeit im Alter von über 50 Jahren sei davon
auszugehen, dass sie auf die Bw. nicht allzu gut zu sprechen sei. Die
Verlegung des Hauptwohnsitzes des Gf. in die Top 20 in der Zeit von 7.11.1996
bis 4.3.1997 sei aus kostentechnischen Gründen aufgrund der Einführung
der Parkraumbewirtschaftung im 8. Bezirk erfolgt. Geschäftsinhaber und
Firmen mit zumutbarer Ladetätigkeit hätten im Gegensatz zu
Privatpersonen kein Parkpickerl bekommen. F. V. sei nachweislich vom
3. April 1978 bis November 1996 im 19. Bezirk, N-Gasse gemeldet
gewesen. Bestätigungen von anderen Hausparteien könnten jederzeit
beigebracht werden. Der Gf. sei 1996 von der N-Gasse 8 in die S-Strasse 54
übersiedelt. Die kurzfristige Ummeldung betreffe 1996 und könne nicht
der Gegenstand für die von der Bp. getroffene verdeckte Ausschüttung
für die Jahre 1993 bis 1995 sein. Dass baupolizeilich keine
Änderung der Nutzungsart der Wohnung in eine Betriebsstätte angezeigt
worden sei, sei für die steuerliche Beurteilung irrelevant.
Maßgeblich sei der wahre wirtschaftliche Gehalt. Eine Umwidmung würde
darüber hinaus bei den Eigentümern der Liegenschaft, die sich zum Teil
im Ausland befinden würden, auf Schwierigkeiten stoßen. Eine Anzeige
beim Finanzamt sei unterblieben, nachdem die Adresse die gleiche wie jene der
Geschäftsräumlichkeiten gewesen und auch der Tatbestand einer weiteren
Betriebsstätte nicht verwirklicht worden sei. Weiters wurde geltend
gemacht, dass bestimmte, von der Betriebsprüfung als verdeckte
Ausschüttung deklarierte Aufwendungen (i.H.v. 1994 S 10.495,00 bto
bzw. 1995 S 13.890,82 bto) auf den Konten Instandhaltung und Fremdleistung
nicht eindeutig dem Top 20 zuordenbar seien. Teilweise würden die
Aufwendungen die ebenerdigen Geschäftsräumlichkeiten bzw. den
Werkstättenbedarf betreffen. Auch der im Jahr 1993 geltend gemachte Aufwand
aus Vorperioden i.H.v. S 60.577,00 sei eindeutig dem Geschäftslokal
P-Gasse zuordenbar. Es handle sich um Forderungen gegen die ehemalige
Eigentümerin des Geschäftslokales. Da seit der Vermietung an die Bw.
vereinbart worden sei, dass diese auch sämtliche Kosten zu tragen habe, sei
der Betrag letztlich zu Lasten der Bw. ausgebucht worden. Die
Körperschaftsteuerberechnung sei unrichtig, da zu den
Bruttoanschaffungskosten der Investitionen die Jahresabschreibungen
hinzugerechnet worden seien. Aufwandsmindernd sei bei der Körperschaft
hingegen nur die Abschreibung geltend gemacht worden. Im Zuge der
Prüfung seien Verfahrensmängel sowie die Verletzung des
Parteiengehörs geltend zu machen, da wesentliche Beweise nicht zur Kenntnis
genommen worden seien. Der Raum Top 20 sei nicht privat genutzt, sondern als
Planungsbüro verwendet worden, wobei auch die Zurechnung der Belege
teilweise nicht richtig erfolgt sei.
In einer Stellungnahme zur
Berufung vom 30.3.1999 gab die Bp. an, dass ein Mietvertrag bis zur
Schlussbesprechung nicht vorgelegt worden sei. Dieser sei erst der
Berufungsschrift beigelegt worden. Laut vorgelegtem Mietvertrag sei der
Zeitpunkt der Vertragserrichtung nicht ausgewiesen, ebenso würden die
Unterschriften der Vertragspartner fehlen. Nach Ansicht der Prüferin
würden die für die steuerliche Anerkennung derartiger Verträge,
die Erkennbarkeit nach außen, ein eindeutiger und klarer Inhalt sowie die
Deckung im Fremdvergleich fehlen. Die Betriebsbesichtigung habe die im Bericht
beschriebene Situation im Gegensatz zur Darstellung der Bw.
ergeben. Weiters hätten Erhebungen durch ein hierzu berufenes Organ
Änderungen an der ursprünglichen Raumaufteilung aufgezeigt. Ein
Kabinett und ein Zimmer seien zu einem größeren Raum vereinigt
worden. Aus dem Bad sei eine Kochnische entstanden und die Küche zu einem
Bad umfunktioniert worden. Die Installationsarbeiten für das Bad
hätten im Herbst 1993 begonnen, im Frühjahr 1994 seien die
Elektroinstallationen erfolgt und im Sommer die Fußböden verlegt und
Dachflächenfenster erneuert worden. 1995 sei die Dachterrasse und das Bad
fertiggestellt und Küche und Zimmer eingerichtet worden. Eine betriebliche
Nutzung der Wohnung als Büro scheine aus arbeitstechnischen Gründen
für diesen Zeitraum unwahrscheinlich. Die vorgelegte Arbeitsanalyse
sei erst im Jänner 1998 erstellt worden, zu einer Zeit, als der Gf. bereits
seit einem Jahr alleine gearbeitet habe. Die einzige Angestellte sei im
Jänner 1997 entlassen worden und sei bis dahin als Sekretärin und
Sachbearbeiterin tätig gewesen. Sie habe den Schriftverkehr, die
Korrespondenz, Bestellungen, die Fakturierungen, die Kassabuchführung und
Vorbereitungsarbeiten der Buchhaltung für den Steuerberater im ebenerdig
gelegenen Großraumbüro erledigt. Die Belegverrechnung des Aufwandes
für das Objekt Z-Gasse 4/6/20 hätte der Gf. persönlich
durchgeführt. Die ebenerdigen Geschäftsräumlichkeiten
würden ein Großraumbüro darstellen, dass teilweise der
Büro- und Planungsarbeit, teilweise als Verkaufsraum mit
Ausstellungsstücken ausgestattet sei. Der Büro- und Planungsbereich
sei mit einem großen Zeichentisch, einem großen Besprechungstisch,
einem Schreibtisch für den Geschäftsführer sowie Regalen und
Schränken ausgestattet. An den Auslagenscheiben seien Jalousien (Anm: gegen
Störungen von außen) angebracht. Der Gf. habe selbst angegeben, dass
bei einem 12stündigen Arbeitstag das Bett eine Notwendigkeit zur
Regeneration darstelle. Eine geringfügige Nutzung der
Wohnräumlichkeiten für Büroarbeiten führe aber nicht dazu,
dass diese der betrieblichen Sphäre zuzurechnen seien.
Mit Schreiben vom 31.1.2003
wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat sowie die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung gem. § 323 Abs. 12 BAO
eingebracht.
Die Bw. wurde mit schriftlichem
Vorhalt vom 17. Oktober 2003 aufgefordert, nähere Auskünfte zur
Ausbuchung einer Forderung aus Vorjahren über S 60.577,00, welche 1993
ausgebucht wurde, zu geben. Weiters wurden Fragen zum Hauptwohnsitz des Gf. der
Bw. gestellt, der sich wie festgestellt vor dem Umzug in die Z-Gasse 4/20
durchgehend an der Wohnadresse seiner Eltern befunden hatte und nach rund
5 Monaten (11/1996 bis 3/97) dorthin zurückverlegt worden war und die
Kopien mehrerer Rechnungen abverlangt.
Die Bw. beantwortete den
Fragenvorhalt mit Schreiben vom 30. November 2003 hinsichtlich der
Forderungsabschreibung betreffend Forderungen aus Vorperioden dahingehend, dass
man 1993 der Auffassung gewesen sei, die aus 1987 stammende Forderung sei zu
unrecht eingebucht worden, nachdem aufgrund des Mietvertrages der Mieter
sämtliche Kosten zu tragen habe. Warum die Wertberichtigung der zu Unrecht
aktivierten Forderung erst 1993 erfolgt sei, sei nicht mehr feststellbar,
hänge aber möglicherweise mit einem 1993 abgeschlossenem
Schenkungsvertrag unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes über
die Liegenschaft von M. V. an F. V. zusammen. Ordentlicher
Wohnsitz von F. V. sei laut polizeilicher Meldung vom 3. April 1978
die Wohnung 1190 Wien, N-Gasse 8/2 gewesen. Wegen Eigenbedarfes des Vermieters
habe der Wohnsitz 1996 vorübergehend in die S-Strasse 54 verlegt werden
müssen, da die Bewohnung der Z-Gasse 4/20 damals nicht möglich gewesen
sei. Sie sei ja ausschließlich als Büro und Besprechungsraum benutzt
worden. Nach Beendigung des Umbaues hätte sich gezeigt, dass sich die
gewünschte geschäftliche Entwicklung nach dem angestrebten Konzept
nicht verwirklichen lasse, so dass F. V. sich im Jahr 1998 entschlossen habe,
die betriebliche Verwendung der Z-Gasse 4/20 wieder aufzugeben und die
Geschäftsführung ausschließlich in den Räumlichkeiten der
P-Gasse 30 durchzuführen, mit Schwerpunkt Planungsbüro und Beratung,
ohne aktiven Detailverkauf und ohne Mitarbeiter. Aufgrund dieser Entscheidung
sei es sinnvoll gewesen, den Wohnsitz am 30. Juli 1998 in die Z-Gasse 4/20
zu verlegen. Das Objekt Z-Gasse 4/20 sei 1993 erworben worden, um
über einen nicht einsehbaren Besprechungsraum zu verfügen. Beim Kauf
habe das Objekt über 4 kleine Zimmer verfügt, es habe umfangreicher
Veränderungen bedurft, um das Objekt als Planungsbüro zu nutzen. Es
sei ein Einraumbüro entstanden. Die Arbeiten seien schrittweise
durchgeführt worden. Die Wiederherstellung von Bad und Küche sei
erfolgt, um Kunden Effekte bei der Möblierung mit Licht präsentieren
zu können und andererseits, um bei einer etwaigen Auflösung des
Mietverhältnisses das Mietobjekt mit Küche und Bad, wie
übernommen, übergeben zu können. Die angeforderten Rechnungen
wurden dem Schreiben mit der Bemerkung beigelegt, dass aufgrund eines Irrtums
Rechnungen über die Installation einer Badewanne und einer Waschmaschine
verrechnet worden seien und die Bw. in diesem Punkt eine verdeckte
Ausschüttung anerkenne.
Mit Schreiben vom
10. Dezember 2003 wurde F. L. als Vermieter der Liegenschaft N-Gasse 8
aufgefordert, den Grund für die Auflösung des Mietverhältnisses
zwischen ihm und F. V. bekanntzugeben. In seinem Antwortschreiben
vom 29. Dezember 2003 gab F. L. dazu bekannt, dass der Mietvertrag
durch den Untermieter F. V. aufgrund des nicht mehr bestehenden Bedarfes im
Sommer 1996 aufgelöst worden sei. Es seien seinerzeit rund 60 m³
der 80 m³ großen Wohnung untervermietet worden.
In der am 31. März
2004 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurden die Argumente laut
Berufungsschrift durch die Bw. im wesentlichen wiederholt und Fotos des
Büroraumes bzw. der Wohnung zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung
vorgelegt.
Der
Senat hat erwogen:
Umsatzsteuer
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1972 kann ein Unternehmer, der im Inland
Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz
oder eine Betriebstätte hat, die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen: - 1. Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind....
§ 12 Abs. 2 UStG
1972 bestimmt, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn sie
überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Hievon bestehen
folgende Ausnahmen: - 1. Lieferungen und sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit der Errichtung oder der Erhaltung von Gebäuden gelten
insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte
hiefür nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind....
Gem. § 12 Abs. 1
UStG 1994 können Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge
abziehen: - 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die
Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn
sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und
Einfuhren, die nicht mindestens zu 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon
bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr
von Gegenständen gelten: - 1. Lieferungen oder sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden
gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte
hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben
oder Werbungskosten sind.
Aufgrund der im Anschluss
angeführten Erwägungen gelangte der Senat zur Auffassung, dass eine
lediglich geringfügige Nutzung der Wohnung in 1080 Wien, P-Gasse
30/Z-Gasse 4/6/20 vorliegt weshalb der Vorsteuerabzug aus dieses Objekt
betreffenden Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen zu versagen war.
Kapitalertragsteuer
Gem. § 93 Abs 1 EStG
1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Schuldner der
Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch
Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3
Z. 1 leg.cit. ist bei inländischen Kapitalerträgen (§93
Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der
Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 8
(2) KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob
das Einkommen
im
Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen
oder
in
anderer Weise verwendet
wird.
Der Begriff
verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) an die
einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die zu einer
Minderung der Einkünfte der Körperschaft führen und die dritten
der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden.
Schätzung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO sind, soferne die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder errechnen kann,
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen gem. Abs. 1 wesentlich
sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung hat es
zu sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, (VwGH
27.4.1994, 92/13/0011, 10.10.1996, 94/15/0011, 22.4.1998,
95/13/0191). Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der
objektiven Vorraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln oder zu berechnen. (VwGH 28.2.1995, 94/14/0157) Die von der Bw.
in der Berufungsschrift angeführten Argumente, welche aus ihrer Sicht
eindeutig für die betriebliche Nutzung des Objektes Z-Gasse 4/20 als
Büro sprechen werden in der Folge näher dargestellt:
Ausstattung
So würden sich in dem
Objekt alle für Arbeit des Gf. der Bw. notwendigen Einrichtungen wie
Unterlagen, Zeichentisch, Rolltisch mit Zeichenutensilien, Ablagebord u.dgl.
befinden. Die Prüferin habe alle diese auf ein Büro hinweisenden
Merkmale nicht erwähnt. In diesem Punkt ist eine eindeutige
Abweichung von den im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Ergebnissen der
Betriebsbesichtigung vom 12.8.1997 von Seiten der Betriebsprüfung zu
vermerken. Laut Bp. würden sämtliche Geschäftsunterlagen,
Musterkataloge, Auftragsformulare usw. in den (ebenerdig gelegenen)
Geschäftsräumen aufbewahrt. Im Objekt Top. 20 befinde sich
lediglich ein kleiner Verbau, ein einfaches Bett, ein im Regalverbau
integrierter Tisch sowie zwei Sitzgelegenheiten. Die
Geschäftsräume hingegen seien mit einem Besprechungstisch, einem
Schreibtisch, einem Zeichentisch für den Geschäftsführer sowie
Schränken und Kästen, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt
worden seien, ausgestattet. Unter Abwägung der vorliegenden
divergierenden Aussagen kommt die Behörde zum Schluss, dass wesentliche
Arbeitsutensilien wie Zeichentisch bzw. Rolltisch u.dgl. angesichts der eher
geringen Größe des behauptetermaßen als Büro genutzten
Objektes (Gesamtgröße incl. Küche, Bad...unter 50 m³)
der Betriebsprüfung bei der Besichtigung nicht verborgen geblieben
wären. Angesichts der Tatsache, dass bei derartigen Besichtigungen
üblicherweise auf die Feststellung von auf betriebliche Nutzung
hindeutenden Merkmalen besonderes Augenmerk gelegt wird, (dies stellt ja den
Zweck einer Betriebsbesichtigung dar) ist die Aussage des
Prüfungsberichtes, wonach 'sämtliche' Geschäftsunterlagen in den
Geschäftsräumen aufbewahrt worden wären, eindeutig.
Arbeitsanfall,
Arbeitsanalysen
Des weiteren wurden der
Berufung zur Untermauerung ihres Standpunktes Arbeitsnachweise in Form von
Konstruktionszeichnungen sowie eine Arbeitsanalyse beigelegt, aus der der
extreme Arbeitsaufwand des Geschäftsführers, den die Bw. mit
täglich bis zu 12 Stunden (wöchentlich bis 90 Stunden) beziffert,
hervorgehe. Dies nicht zuletzt auch zur Erklärung des in der Wohnung
vorgefundenen Bettes zur gelegentlichen Regeneration angesichts des starken
Arbeitseinsatzes. Mehrmals weist die Bw. auch darauf hin, dass sich der
Geschäftsbetrieb der Bw. in zwei Bereiche teile. Einerseits einen
Detailverkauf mit rege Kunden- und Lieferantenverkehr und andererseits den
Bereich der Lichtplanung bestehend aus Lichtplanungs- und
Leuchtenkonstruktionsarbeiten, der Entwicklung und Lichtversuchen. Mit
diesem Argument ist für die Bw. allerdings noch nichts gewonnen. Die
Behörde anerkennt die umfassende Tätigkeit der Bw. auf dem Gebiet der
Planung und Gestaltung von Beleuchtungsanlagen die nicht zuletzt laut
Lagebericht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Bw. im Prüfungszeitraum
darstellten. Der Arbeitsanfall lässt hingegen keine eindeutigen
Rückschlüsse auf den Tätigkeitsort zu, der hier in Frage steht.
In diesem Zusammenhang ist auch das von Seiten der Bw. gerügte Unterbleiben
von detaillierten Fragen über Art und Umfang der Arbeiten der GesmbH zu
sehen. Es ist jedenfalls angesichts des Schwerpunktes der Tätigkeit
im Planungsbereich davon auszugehen, dass infolge der Tatsache, dass die Bw. im
Prüfungszeitraum neben dem Geschäftsführer nur über eine mit
20 Stunden beschäftigte Teilzeitkraft verfügte und bis Ende 1996 ein
reger Kunden- und Lieferantenverkehr geltend gemacht wurde, der
Geschäftführer während der Öffnungszeiten des Betriebes
seine Tätigkeit vom Gassenlokal aus verrichtet hat. Daran ändert die
Einstellung des Detailhandels nach dem Prüfungszeitraum, wie im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vorgebracht, nichts. Die Bw. spricht auch davon,
dass es angesichts des vollständig verglasten Gassenlokales vor allem
während der Abend- und Nachtarbeit zu Missfallensäußerungen und
Störungen durch vorbeigehende Personen gekommen sein soll. Auch
diesem grundsätzlich nachvollziehbaren Argument der Bw. lässt sich
indes eine zwingende Notwendigkeit zur Arbeitsverrichtung in einem Büro
nicht entnehmen. Mit ähnlichen von Praktikabilitätsüberlegungen
getragenen Erwägungen ließe sich argumentieren, dass ein
ständiger Wechsel des Planungsbereiches mit der damit verbundenen
Erschwernis des Transportes von Unterlagen zwischen Erdgeschoss und
6. Stock (lt. Rücksprache mit dem Prüfungsorgan ohne Lift) wohl
eher die Ausnahme denn die Regel sei.
Mietvertrag
Den im Berufungsverfahren
vorgelegten Mietvertrag, unterzog die Betriebsprüfung angesichts der
Tatsache, dass zwischen der Bw. und dem Gf. der Bw. (Gesellschafter) eine
Nahebeziehung gegeben sei einem Fremdvergleich. Festgestellt wurde u.a. dass
kein Zeitpunkt der Vertragserrichtung ausgewiesen und der Vertrag nicht
unterzeichnet war, weshalb der Mietvertrag als nicht fremdüblich
qualifiziert wurde. Voraussetzung für die Anerkennung eines
Vertrages zwischen nahen Angehörigen ist jedoch lt. Rechtssprechung das
Vorliegen eines eindeutigen, nachvollziehbaren und nach außen in
Erscheinung tretenden Vertragswerkes. Neben den von der Bp. aufgezeigten
formalen Mängeln wurde der Mietvertrag den Behörden erst im Zuge der
Berufung gegen die gegenständlichen Bescheide bekanntgegeben, dem
Erfordernis eines nach außen in Erscheinung tretenden Vertrages wurde
somit nicht entsprochen. Die
Wohnung Z-Gasse Top 20 wurde am 19.5.1993 von F. V. um S 1,1 Mio
(Liegenschaft) und S 0,1 Mio (Inventar) gekauft. Der Mietvertrag
zwischen der Bw. und F.V. wurde für die Zeit 1.6.1993 bis 31.5.1998
errichtet. Die Bw. leistete bereits per 14.6.1993 für den gesamten 5
jährigen Mietzeitraum eine Mietvorauszahlung i.H.v. S 540.000,00. Die
Finanzierung der im Privatbesitz von F. V. befindlichen Wohnung wurde somit
zu fast 50% durch die Bw. getragen.
Aussage
E. R.
Frau E. R. wurde im
Februar 1998 als Auskunftsperson über ihre Tätigkeit bei der Bw.
befragt. Sie war von 1.2.1984-7.1.1997 für die Bw. tätig und als
Sekretärin sowie als Sachbearbeiterin für Bestellungen, Fakturierungen
u.dgl. zuständig. E. R. war weder an der Adresse S-Straße
54, der Adresse der Eltern des Gf. noch an der Adresse Z-Gasse 4, 6. Stock
Tür 20 zugegen. Die Wohnung in der Z-Gasse wurde von Ihr als Wohnadresse
des Gf. bezeichnet. Ihr Arbeitsplatz sei nur das Geschäftslokal P-Gasse 30
gewesen. Ein Büro habe es im 6. Stock nie gegeben. F. V. habe den
Verkauf im Lokal getätigt. Kunden seien in der Zeit ihrer Anwesenheit nie
im 6. Stock gewesen, der Gf. wäre dann im ebenerdigen Verkaufslokal
gewesen, wenn Sie aufgrund ihrer Teilzeitarbeit nachmittags gegangen wäre.
Der Gf. sei Anfang 1996 in die Z-Gasse 4/6/20 übersiedelt. Am
Türschild des Hauseinganges sei kein Hinweis auf ein Büro
gewesen. Die Bw. entgegnete den Aussagen der ehemaligen Angestellten mit
dem Hinweis, dass E. R. ausschließlich mit Verkaufs- und
Verwaltungsagenden beschäftigt gewesen sei und keine Einsicht in das
Planungsbüro gehabt habe. Sie habe die Wohnung nie gesehen. Aufgrund ihrer
bloß 20stündigen Beschäftigung habe sie keine Informationen
über das Büro erhalten und könne auch kein Urteil darüber
abgeben. Sie sei Ende 1996 gekündigt worden und deshalb möglicherweise
nicht gut auf die Firma zu sprechen gewesen. Lässt man, wofür
es keine näheren Hinweise gibt, die Möglichkeit einer bewussten
Aussage zu Ungunsten der Bw. außer Acht, so ist vor allem die von
E. R. getroffene Feststellung, dass während ihrer Tätigkeit nie
Kunden im 6 Stock gewesen wären, bemerkenswert. Da der Schwerpunkt der
Tätigkeit der Bw. ja in der Planung lag, sieht es die Behörde als
unwahrscheinlich an, dass Kunden wie z.B. Architekten während der Dauer
ihrer Beschäftigung nie gemeinsam mit dem Gf. das Büro aufsuchten um
Fragen der Lichtplanung, Beleuchtungssituationen u.dgl. zu besprechen.
Darüber hinaus hätte der Angestellten sicherlich das oftmalige
Verbringen von Planzeichnungen, Mustern u.dgl. von der Wohnung im 6. Stock
in das Gassenlokal auffallen müssen. Es kann nach Ansicht der Behörde
nicht davon ausgegangen werden, dass der neben dem Gf. einzigen Angestellten
eine umfangreiche Tätigkeit des Gf. im vorgeblichen Büro in der Zeit
vom 1. Juni 1993 (Beginn Mietvertrag) bis Ende 1996 gänzlich verborgen
blieb.
Polizeiliche
Meldung
Laut
Betriebsprüfungsbericht war der Gf. der Bw. in der Zeit vom 7.11.1996 bis
4.3.1997 in der fraglichen Wohnung gemeldet und ist danach nach Wien 19, S-Gasse
54 verzogen. Die Bw. vermerkt in diesem Zusammenhang, dass die Ummeldung
aus kostentechnischen Gründen mit der Einführung der
Parkraumbewirtschaftung im 8. Bezirk in Zusammenhang stehe. Der Gf.
sei von 1978 bis 1996 in Wien 19, N-Gasse 8 gemeldet gewesen. Er habe nicht die
Absicht gehabt, seine 90 m³ große Wohnung zu verlassen.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 30. November 2003 habe der Gf. den
Wohnsitz aus der N-Gasse wegen Eigenbedarfs des Vermieters in die S-Strasse 54
verlegen müssen. Nachdem die geschäftliche Entwicklung nicht
zufriedenstellend verlaufen sei, habe sich der Gf. im Jahr 1998 entschlossen,
die betriebliche Verwendung des Objektes aufzugeben und seinen Wohnsitz
dauerhaft in das bis dahin betrieblich genutzte Objekt zu verlegen. Laut
Berufungsschrift kann die Ummeldung per 1996, da dieses Jahr nicht Gegenstand
der Betriebsprüfung gewesen ist, keinesfalls als wesentliches Kriterium
für eine verdeckte Gewinnausschüttung in den Jahren 1993 bis 1995
herangezogen werden. Dem ist zuzustimmen. Andererseits kommt der
Entwicklung nach dem Prüfungszeitraum insoferne Bedeutung zu, als die
Behörde davon ausgeht, dass die Wohnung P-Gasse 30/Z-Gasse 4 Top 20
schon im Zeitpunkt des Kaufes zur Verwendung als Privatwohnung für den
Geschäftsführer vorgesehen war und die Umbauarbeiten im
Prüfungszeitraum dazu gedient haben, die Wohnung in eine dem Gf.
angemessenen Zustand zu bringen. Festzuhalten sind folgende polizeiliche
Meldungen des Wohnsitzes:
|
-
|
bis
3.4.1978
|
S-Straße
54 (Wohnsitz der Eltern)
|
Hauptwohnsitz
|
-
|
3.4.1978 -
7.11.1996
|
S-Straße
54 (Wohnsitz der Eltern)
|
Hauptwohnsitz
|
-
|
3.4.1978 -
7.11.1996
|
N-Gasse 8/2
(Untermiete)
|
pol.
Meldung
|
-
|
7.11.1996 -
4.3.1997
|
Z-Gasse
4/20
|
Hauptwohnsitz
|
-
|
4.3.1997 -
30.7.1998
|
S-Straße
54 (Wohnsitz der Eltern)
|
Hauptwohnsitz
|
-
|
30.7.1998-
laufend
|
Z-Gasse
4/20
|
Hauptwohnsitz
Obgleich die
Motivation zum Erwerb der Wohnung (private oder betriebliche Erwägungen) in
der Z-Gasse 4/20 per 19.5.1993 objektiv nachprüfbaren Tatsachen nicht
zugänglich ist, spricht die Verlegung des Wohnsitzes aus der N-Gasse
für bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung privat veranlasste
Erwägungen. Die Argumentation der Bw. dass die gewünschte
geschäftliche Entwicklung nicht verwirklicht werden konnte, überzeugt
nicht. Zum einen gibt die Bw. bekannt, in der Wohnung würden vorrangig
Planungsarbeiten (Entwicklung, Lichtversuche) durchgeführt, während
das Verkaufsbüro im Erdgeschoss offensichtlich dem Detailhandel diente. Man
habe sich aufgrund geringerer Handelsspannen immer mehr vom Detailhandel
distanziert und habe die Planungsarbeiten tendenziell verstärkt. Die
einzige Angestellte, E. R. war Ende 1996 gekündigt
worden. Wesentliches Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu,
aus welchem Grund der Untermietvertrag in der N-Gasse 8/2 1190 Wien, per 1996
gelöst wurde. Der Gf. der Bw. gibt hiezu im Schreiben vom
27. Jänner 1998 an, er habe nie die Absicht gehabt, diese Wohnung
aufzugeben und präzisiert in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. November
2003, dass der Wohnsitz aufgrund des Eigenbedarfes des Vermieters, F. L.
verlegt werden musste. Demgegenüber stellt der Vermieter, F. L.
in einer Anfragebeantwortung des UFS fest, dass das Untermietverhältnis
durch F. V. aufgrund eines nicht mehr bestehenden Bedarfes aufgelöst
worden sei. Ist die Auflösung des Untermietverhältnisses aber durch
den Gf. erfolgt, so kann daraus erschlossen werden, dass damit eine Verlegung
des Wohnsitzes in die Z-Gasse einherging. Auch das Argument, dass der Wohnsitz
an die Adresse der Eltern verlegt wurde, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu
überzeugen, war F. V. doch auch während der gesamten Dauer des
Untermietverhältnisses bei seinen Eltern hauptgemeldet ohne dort zu wohnen.
Bauliche
Maßnahmen
Letztlich schließt die
Bp. aus einer Reihe von baulichen Maßnahmen im Bereich des vorgeblichen
Büros auf eine Verwendung der Räumlichkeiten für private Zwecke.
Die Bauarbeiten hätten im Herbst 1993 mit Installationsarbeiten für
das Bad begonnen, 1994 seinen Installationsarbeiten erfolgt und
Fußböden verlegt sowie die Dachflächenfenster erneuert worden.
1995 habe man die Terrasse und das Bad fertiggestellt und Küche und Zimmer
eingerichtet. Aus der Küche sei ein Bad und umgekehrt das Bad in eine
Küche umfunktioniert worden. Kabinett und Zimmer seien zu einem
größeren Raum vereinigt worden. Die Bw. bezeichnet die
Betriebsbesichtigung vom 12.8.1997 in diesem Zusammenhang unvollständig und
in der Wortwahl irreführend, sie bezeichnet aber nicht näher, warum
die Betriebsbesichtigung unvollständig geblieben sei. Laut Bw. handelt es
sich um keine Wohnung sondern um ein großes Arbeitszimmer, aus dem
Vorhandensein eines einfachen Bettes wäre ein Schlafbereich konstruiert
worden. Bedeutsam erscheint der Behörde, dass wesentliche Teile des
Objektes einer grundlegenden Sanierung unterzogen worden sein dürften und
zwar auch von typischerweise der Privatsphäre zuzurechnenden
Räumlichkeiten wie Küche oder Bad. Die Notwendigkeit, Küche und
Bad einer Wohnung komplett umzugestalten um sie besser zur Vorführung von
Leuchten und Leuchtsituationen zu nutzen, erscheint dem UFS nicht zwingend.
Die Behörde geht unter
Abwägung sämtlicher oben dargestellter Sachverhaltsmerkmale davon aus,
dass bereits der Ankauf der Wohnung mit der Intention erfolgte, sie als Wohnsitz
zu nutzen. Die Umbauarbeiten 1993 bis 1995 dienten dem Zweck der Ausgestaltung
nach den Bedürfnissen des Gf. Die Behörde folgt der Aussage der
Angestellten E. R., nach der F. V. die Wohnung seit 1996 zu
Wohnzwecken nutzte.
Die Bw. richtet sich in
weiterer Folge gegen die Höhe der festgestellten verdeckten
Ausschüttung. Sie bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Reihe von
Rechnungen aus den Jahren 1994 und 1995 näher, die unter Instandhaltung
gebucht, von der Bp. als vA behandelt worden waren, wobei diese nicht eindeutig
dem Top. 20 zuordenbar seien sondern auf die ebenerdigen
Geschäftsräumlichkeiten fielen. Eine genaue Zuordnung der einzelnen
Rechnungen ist im Einzelfall nicht möglich. Die Bp. dürfte es in
diesem Zusammenhang auch verabsäumt haben, die genau bezeichneten
Rechnungen zeitnahe auf Übereinstimmung mit den Behauptungen der Bw. zu
überprüfen. Der Wert der Rechnungen beträgt 1994 bto
S 10.495,00, 1995 bto S 13.890,82. Der Berufung ist daher in
diesem Punkt stattzugeben. Weiters bemängelt die Bw. dass ein im
Jahr 1993 geltend gemachter Aufwand aus Vorperioden i.H.v. S 60.577,00 eindeutig
dem Geschäftslokal P-Gasse zuordenbar sei. In den Vorjahresbilanzen sei der
Betrag als Forderung gegen die ehemalige Eigentümerin des
Geschäftslokales ausgewiesen gewesen. Da seit der Vermietung an die GesmbH
vereinbart worden sei, dass diese sämtliche Kosten zu tragen habe, sei der
Betrag letztlich zu Lasten der Firma ausgebucht worden. Dem vorgelegten
Mietvertrag über das Geschäftslokal vom 26.7.1981 zwischen M. V.
(Vermieterin) und F. V. (Mieter) ist zu entnehmen, dass die Erhaltung des
Mietgegenstandes dem Mieter obliegt. Bei der fraglichen Forderung handelt es
sich um Terrassensanierungsarbeiten aus dem Jahr 1987. Eine Forderung des
Mieters gegenüber der Mieterin hat somit, darin ist der Bw. zu folgen, nie
bestanden. Die Einbuchung der Forderung in die Einbringungsbilanz vom 1.1.1989
anlässlich der Einbringung der Einzelunternehmung F. V. in die
gleichnamige GesmbH erfolgte zu Unrecht. Eine Korrektur kann jedoch nicht in
einer Ausbuchung per 1993 zu Lasten des Gewinnes erfolgen, würde dies doch
dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung
widersprechen.' Andererseits ist auch die Behandlung des als
Aufwand verbuchten Betrages als verdeckte Ausschüttung nicht sachgerecht.
Eine verdeckte Ausschüttung setzt eine Zuwendung voraus, die auch in
außerbetrieblichen Erwägungen gewährten Forderungsverzicht
bestehen kann. Da im gegebenen Fall aber von vorneherein keine Forderung
entstanden ist, ist der Beurteilung der Auflösung der Forderung als
verdeckte Ausschüttung durch die Bp. nicht zuzustimmen. Die laut
Bilanz am 1.1.1993 bestehende Forderung ist im Wege einer
Eröffnungsbilanzberichtigung auszuscheiden, der 1993 als Aufwand i.H.v.
S 60.577,00 geltend gemachte Betrag dem Gewinn hinzuzurechnen. Die
von der Bw. bemängelte, unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage des
Gewinnes aus Gewerbebetrieb durch Außerachtlassung des Wegfalles der
aktivierten Herstellungskosten für die Wohnung Z-Gasse Top 20 ist
nachvollziehbar und wurde rechnerisch korrigiert. Bei der Berechnung der
verdeckten Ausschüttung musste zudem festgestellt werden, dass die
Korrekturen die Aktivierungen des Objektes Z-Gasse 4/6/20 betrafen. Die
Berechnung erfolgte derart, dass sowohl die gesamten Aktivierungen, wie auch die
geltend gemachten Abschreibungsbeträge und Investitionsfreibeträge
für die Aktivierungen als verdeckte Ausschüttung behandelt wurden.
Soweit die Aktivierungen in voller Höhe als verdeckte Ausschüttung
behandelt wurden, würde die zusätzliche Berücksichtigung der von
diesen Beträgen geltend gemachten Abschreibungen zu einer doppelten
Erfassung der Abschreibungsbeträge führen, weshalb sich die Berechnung
der verdeckten Ausschüttung in diesem Punkt als unrichtig erweist. Auch die
Berücksichtigung des Investitionsfreibetrages als verdeckte
Ausschüttung ist mangels Zuwendungscharakters nicht sachgerecht. Der IFB
der Jahre 1994 und 1995 ist dem Gewinn zuzurechnen. Der Bescheid ist in diesen
Punkten zu berichtigen. Die Besteuerungsgrundlagen wurden wie folgt
ermittelt:
|
Aktivierungen
Wohnung/Top 20
|
|
1994
|
1995
|
Wert lt.
HB
|
|
106.316,00
|
203.868,57
|
Wert lt.
UFS
|
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
|
-106.316,00
|
-203.868,57
|
VÄ z.
VJ
|
|
|
106.316,00
|
erfolgswirksam
|
|
-106.316,00
|
-97.552,57
|
sonstige
Forderungen
|
|
1.1.1993
|
31.12.1993
|
Wert lt.
HB
|
|
60.577,00
|
0,00
|
Wert lt.
UFS
|
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
|
-60.577,00
|
0,00
|
VÄ z.
Eröffnungsbilanz
|
|
|
60.577,00
|
erfolgswirksam
|
|
0,00
(EB-Korr.)
|
60.577,00
|
Vorsteuer
|
|
1994
|
1995
|
Vorsteuer lt.
Bescheid
|
|
712.113,12
|
939.706,83
|
zuzügl.
Vorsteuer anerkannte Baurechnungen
|
|
1.749,17
|
2.315,14
|
Zwischensumme
|
|
713.862,29
|
942.021,97
|
EUSt
|
|
76.258,00
|
98.036,00
|
Vorsteuer
incl. EUSt lt. UFS
|
|
790.120,29
|
1.040.057,97
|
verdeckte
Ausschüttung
|
|
|
|
vA netto lt.
Bescheid
|
162.912,73
|
355.281,55
|
393.679,18
|
abzügl.
Baurechnungen
|
|
-10.495,00
|
-13.890,82
|
abzügl.
Aufwendung aus Vorperioden
|
-60.577,00
|
|
|
abzügl.
IFB
|
|
-12.275,00
|
-14.140,00
|
abzügl.
Afa
|
|
-6.454,86
|
-20.128,05
|
vA lt. UFS
netto
|
102.335,73
|
326.056,69
|
345.520,31
|
Einkünfte
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gw. lt. Bescheid
|
557.612,00
|
657.723,00
|
1.432.271,00
|
abzügl.
aktivierte Gebäudeteile
|
|
-106.316,00
|
-97.552,57
|
abzügl.
vA lt. Bp. netto
|
-162.912,73
|
-355.281,55
|
-393.679,18
|
zuzügl.
Aufwand aus Vorperioden (EB)
|
60.577,00
|
|
|
zuzügl.
vA lt. UFS
|
102.335,73
|
326.056,69
|
345.520,31
|
Einkünfte
aus Gw lt. UFS
|
557.612,00
|
522.182,14
|
1.286.559,56
|
|
|
|
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben betragen:
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
|
in
€
|
Gesamtbetrag
d. Entgelte
|
5.847.233,34
|
|
|
dav.
steuerfrei
|
-6.740,00
|
|
|
stpfl.
Umsatz
|
5.840.493,34
|
1.168.098,67
|
|
Vorsteuer
|
|
-790.120,29
|
|
Zahllast
|
|
377.978,38
|
|
gerundet
|
|
377.978,00
|
27.468,73
|
|
1995
|
|
|
Gesamtbetrag
d. Entgelte
|
8.207.707,65
|
|
|
dav.
steuerfrei
|
-464.443,50
|
|
|
stpfl.
Umsatz
|
7.743.264,15
|
1.548.652,83
|
|
IgE
|
507.219,36
|
|
|
dav. mit
20%
|
505.017,30
|
101.003,46
|
|
dav. mit
10%
|
2.202,06
|
220,21
|
|
Gesamtbetrag
d. Vorsteuern
|
|
-1.040.057,97
|
|
VSt aus
igE
|
|
-101.223,67
|
|
Zahllast
|
|
508.594,86
|
|
gerundet
|
|
508.595,00
|
36.961,04
|
|
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
1994
|
in
€
|
|
Einkünfte
aus Gw.
|
522.182
|
|
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
522.182
|
|
|
Einkommen
|
522.182
|
|
|
BMGL
gerundet
|
522.200
|
|
|
Körperschaftsteuer
34%
|
177.548
|
|
|
anrechenbare
Steuer
|
-10.678
|
|
|
Abgabenschuld
|
166.870
|
12.126,92
|
|
|
1995
|
|
|
Einkünfte
aus Gw.
|
1.286.560
|
|
|
Gesamtbetrag
d. Einkünfte
|
1.286.560
|
|
|
Einkommen
|
1.286.560
|
|
|
BMGL
gerundet
|
1.286.600
|
|
|
Körperschaftsteuer
34%
|
437.444
|
|
|
anrechenbare
Steuer
|
-5.773,03
|
|
|
Abgabenschuld
(gerundet)
|
431.671
|
31.370,75
|
|
Kapitalertragsteuer
|
1993
|
1994
|
1995
|
verdeckte
Ausschüttung netto
|
102.335,73
|
326.056,69
|
345.520,31
|
KESt in
%
|
25%
|
22%
|
22%
|
KESt in
öS
|
34.111,91
|
91.964,71
|
97.454,45
|
vA
brutto
|
136.447,64
|
418.021,40
|
442.974,76
|
KESt in €
|
9.916,04
|
30.378,80
|
32.192,23
Wien,
5. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0826-W/02
- Stammnummer
- 9279
- Gültig
- 05.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF