Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0178-W/03
Anpassung der Ratenhöhe bei Gewährung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0178-W/03vom 09.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Günther Geringer,
über die Beschwerde des Bf. vom 15. Dezember 2003 gegen den Bescheid
vom 27. November 2003 betreffend Gewährung von Zahlungserleichterungen
gemäß
§ 172 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass dem Bestraften zur Entrichtung der mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 7. Oktober 2003
verhängten Geldstrafe von € 5.000,00, soweit sie noch offen
aushaftet, beginnend ab Mai 2004 monatliche Raten in Höhe von
€ 130,00, jeweils fällig am 15. des Monats, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid
vom 27. November 2003, Strafnummer 004/2002/00299-001, aufgrund des Antrages des
Bw. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung von monatlich € 100,00
zur Entrichtung der Geldstrafe monatliche Raten in Höhe von € 200,00
mit der Begründung bewilligt, dass nach den Intentionen des Rechnungshofes
aushaftende Geldstrafen innerhalb eines Jahres einer Abstattung zuzuführen
sind. Die beantragte Abstattung würde bei einem Rückstand von €
5.363,00 - ohne Berücksichtigung von Zinsen - einen Zeitraum
von mehr als 53 Monaten erfordern.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen fristgerechten Berufung ("Beschwerde") des Bw. vom 15.
Dezember 2003 wird "neuerlich" um die Bewilligung von monatlichen
Ratenzahlungen von € 100,00 beginnend ab 15. Dezember 2003 bis zur Tilgung
des Rückstandes ersucht. Begründend wurde auf die Nettopension des Bw.
von monatlich € 872,56 verwiesen und ausgeführt, dass unter
Berücksichtigung von Wohnungskosten von € 460,00 unter
Berücksichtigung der Ratenzahlung lediglich € 310,00 zur Deckung der
sonstigen Lebenshaltungskosten verbleiben würden. Ein darüber hinaus
gehender Betrag könne nicht geleistet werden. Der Vollständigkeit
halber werde auf den Umstand verwiesen, dass der Bw. auf Grund eines
Verlustvortrages im Zuge der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung eine
Gutschrift von rund € 730,00 (für 2002) zukomme, die wie in der
Vergangenheit zur Deckung des Rückstands Verwendung finden solle. Dem
Antrag vom 18. November 2003 ist zudem zu entnehmen, dass der Bw. über
keinerlei Ersparnisse oder Vermögenswerte verfüge.
In Anbetracht der besonderen
Umstände werde neuerlich um antragsgemäße Festsetzung und
Zustellung zu eigenen Handen ersucht.
Aufgrund der vorläufigen
Zahlungsaufforderung des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 16.
Dezember 2003 werden monatlich € 100,00 an Raten zur Entrichtung der
Geldstrafe geleistet, sodass zum 9. April 2004 von der mit Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 7. Oktober 2003 verhängten
Geldstrafe von € 5.000,00 noch ein Betrag von € 4.600,00 offen
aushaftet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie
der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst kann außer
Streit gestellt werden, dass die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe
für den Bw. eine erhebliche Härte im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle darstellt. Auch kann sich die Finanzstrafbehörde der Ansicht
des Finanzamtes anschließen, dass offenbar eine Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht gegeben ist, andernfalls die Finanzstrafbehörde
erster Instanz Raten nicht gewährt hätte.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung
über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine
"bequeme" Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der
Ruin der wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde.
Wie der Bw. ausführt,
bezieht er eine monatliche Nettopension von € 872,56, von der bei Abzug der
Wohnungskosten von € 460,00 unter Berücksichtigung der Ratenzahlung
(in Höhe der angebotenen € 100,00) lediglich € 310,00 zur Deckung
der sonstigen Lebenshaltungskosten verbleiben würden. Ersparnisse oder
Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, sodass ein darüber
hinaus gehender Betrag nicht geleistet werden könne. Aus der
jährlichen Arbeitnehmerveranlagung komme ihm eine Gutschrift von rund
€ 730,00 (Stand für 2002) zu.
Auch wenn nach den von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz angesprochenen Intentionen des
Rechnungshofes aushaftende Geldstrafen innerhalb eines Jahres einer Abstattung
zugeführt werden sollen, wobei andererseits der Rechnungshof auch die
Ansicht vertritt, bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen mehr auf
den Strafcharakter dieser Rückstände Bedacht zu nehmen und beim
Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu nachsichtig und zaghaft vorzugehen
sei, darf man dabei nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelfalles außer
Betracht lassen. Selbst bei einer Ratenhöhe von € 200,00 würde
die erwähnte Jahresfrist nicht eingehalten werden können.
Andererseits hat der
Verwaltungsgerichtshof zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei
Strafrückständen dargetan, dass § 212 BAO auf Strafen und
Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (vgl. Erkenntnis
vom 7.5.1987, 84/16/0113). Diese Beurteilung wird bei Strafrückständen
jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere
Abstattungszeiträume bedingen, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben
der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller
Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen
Möglichkeiten in Betracht kommen. Dabei muss die Abstattung von
Strafrückständen in angemessener Frist gewährleistet sein (VwGH
22.10.1991, 88/14/0019).
Bei Abwägung der von
Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien erscheinen
monatliche Raten in Höhe von € 130,00 beginnend ab Mai 2004 (aus
organisatorischen Gründen wird die zeitliche Vorgabe des Bw., der Raten ab
Dezember 2003 vorgesehen hat, verschoben) angemessen, wobei diese Ratenhöhe
jedenfalls die Entrichtung der Geldstrafe in einer angemessenen Zeit (etwa drei
Jahre) gewährleistet und auch einer sachgerechten Verwirklichung des
Strafzwecks ausreichend zum Durchbruch verhilft.
Das Angebot des Bw. von
monatlich € 100,00 erscheint nicht angemessen, da eine derartige
Ratenhöhe in den Grenzbereich einer "bequemen" Ratenzahlung
vordringen würde. Zudem liegt es im Ermessen des Bf., die aus der
Arbeitnehmerveranlagung resultierenden Gutschriften ebenfalls zur Deckung des
Strafrückstandes zu verwenden; dies ist jedoch nicht Bestandteil der
Bewilligung. Dadurch ist der Bf. bei Gesamtbetrachtung des Falles (die minimale
Erhöhung der Raten ergibt pro Jahr einen Betrag von € 360,00; die
erwartete Gutschrift beträgt etwa € 730,00) nicht schlechter gestellt
als mit den beantragten Raten von € 100,00.
Abschließend wird
informativ darauf hingewiesen, dass das Finanzstrafgesetz das Rechtsmittel der
Berufung nur gegen Straferkenntnisse kennt. Gegen alle sonstigen Bescheide ist
gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde
zulässig, weshalb in vorliegenden Fall eine Beschwerdeentscheidung ergangen
ist..
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. April 2004
OR
Mag. Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0178-W/03
- Stammnummer
- 9267
- Gültig
- 09.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF