Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0156-Z1W/02
Vorschreibung einer Zollschuld wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0156-Z1W/02vom 07.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde die wirtschaftliche Begründung in der Bewilligung der aktiven Veredelung festgelegt, kann die Bewilligung in Anlehnung an die Bestimmung des Art. 556 Abs.1 ZK-DVO über Antrag des Bewilligungsinhabers bis zum Zeitpunkt der Einbringung des ursprünglichen Bewilligungsantrages rückwirkend geändert werden. Eine formelle Änderung der damals bestehenden Bewilligung ist dazu nicht erforderlich. Eine Zollschuld wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung ist daher nicht entstanden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 4. Mai 2001,
GZ. 900/01190/2001, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben, die Eingangsabgaben werden mit Null
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 3.,4., 5.,8. und 9. Jänner 2001
schrieb das Hauptzollamt Feldkirch der Bf. die gemäß Art. 204 Abs. 1
Buchstabe b Zollkodex entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
insgesamt ÖS 3.269.169.- zur Entrichtung vor, da die wirtschaftliche
Voraussetzung der ausdrücklichen Käuferanforderung (Code 6106) bei den
jeweiligen erfolgten Überführungen in das Zollverfahren der aktiven
Veredelung nicht vorgelegen hatte.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung brachte
die Bf. im wesentlichen vor, dass es Lieferungen gegeben habe, die bevor sie
nach Österreich eingeführt wurden, von einem Veredler bearbeitet
worden seien und es dadurch sein könne, dass die Ware von einem auf der
Liste angeführten Weber gekauft worden sei.
Die Bf. habe mit den drittländischen Abnehmern die
Vereinbarung, dass ein Produkt bestellt werde, welches vor allem von der
Qualität seinen Vorstellungen zu entsprechen habe. Es sei der Bf.
überlassen, vom wem die Rohware beschafft werde.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung der aktiven Veredelung seien
der Bf. nur diese Lieferanten bekannt gewesen, im Laufe der Zeit seien andere
hinzugekommen. Es sei der Bf. nicht bewusst gewesen, dass es um Namen geht und
nicht um Qualitäten, wie es auch im Zollrecht stehe.
Das Hauptzollamt Feldkirch wies die vorstehende Berufung
mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Beschwerde bringt die Bf. im wesentlichen wie in der Berufung vor. Es sei bei
keiner dem Zollamt vorgelegten Abrechnung zu einer Beanstandung gekommen und
auch bei der Einfuhr sei alles in Ordnung gewesen. Bei damaligem Einschreiten
der Zollorgane wäre von der Bf., wie dies auch bei anderen importierten
Qualitäten gehandhabt wurde, eine Erweiterung der Bewilligung beantragt
worden.
Im Schreiben vom 28. November 2001 an den damals
zuständigen Berufungssenat IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich mit Sitz in Linz, wandte die Bf. unter Vorlage
eines Bescheides des Hauptzollamtes Feldkirch vom 5. Juli 2001 das Vorliegen der
wirtschaftlichen Voraussetzung des unwirtschaftlichen Preises in den
beschwerdegegenständlichen Fällen ein.
Schließlich wies die Bf. darauf hin, dass das
Unternehmen das Grundprinzip der aktiven Veredelung eingehalten habe,
sämtliche Waren seien nach Durchführung der Veredelung wieder in ein
Drittland exportiert worden.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001 beantragte die Bf. die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Eingabe vom 19. März 2004 an den
Unabhängigen Finanzsenat verzichtete die Bf. für den Fall der
Stattgabe der Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. war Inhaberin einer Bewilligung des Hauptzollamtes
Feldkirch für die aktive Veredelung mit Garnen und Geweben im Rahmen des
Nichterhebungsverfahrens. Als wirtschaftliche Voraussetzungen für die
verfahrensgegenständlichen Bewilligungen vom 27. November 1997, GZ
900/14721/97, Geltungsdauer 1. Dezember 1997 bis 30. Dezember 1998 und
vom 26. November 1998, GZ 900/13581/98, Geltungsdauer 1. Dezember 1998 bis
31. Dezember 1999 wurden seitens der Bf. als wirtschaftliche Voraussetzungen die
ausdrückliche Käuferanforderung, Code 6106 und die Wertgrenze, Code
6400 beantragt und seitens des Hauptzollamtes Feldkirch auch
bewilligt.
Die dem verfahrensgegenständlichen
Rechtsmittelverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheide stützen sich
darauf, dass in diesen Fällen anlässlich der Überführung der
Einfuhrwaren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung die wirtschaftliche
Voraussetzung der ausdrücklichen Käuferanforderung nicht gegeben
waren.
Die Vorschreibung der Einfuhrabgaben stützt sich auf
die Bestimmung des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entsteht
die Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten
Fällen, eine der Voraussetzungen für die Überführung der
Waren in das betreffende Verfahren nicht erfüllt werden.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung der aktiven Veredelung gelten im Sinne des Art. 117 ZK beim
Unwirtschaftlichen Preis Code 6104 als erfüllt, wenn Waren, die den zu
Veredelung bestimmten Waren vergleichbar sind, in der Gemeinschaft
verfügbar wären, das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft aber auf Grund
des höheren Preises dieser in der Gemeinschaft erzeugten Waren nicht
abgeschlossen werden könnte.
Es werden insbesondere die Auswirkungen der Verwendung von
in der Gemeinschaft erzeugten Waren auf den Selbstkostenpreis der
Veredelungserzeugnisse und damit auf den Absatz dieser Fertigwaren auf dem
Drittlandsmarkt zu berücksichtigen sein.
Es ist der Preis der unverzollten, zur Veredelung
bestimmten Waren und der Preis vergleichbarer in der Gemeinschaft erzeugter
Waren unter denselben Verkaufsbedingungen zu vergleichen.
Ebenso ist der Preis, der für das Veredelungserzeugnis
auf dem Drittlandsmarkt erzielt werden kann, zu
berücksichtigen.
Die Außen- und Betriebsprüfung Zoll des
Hauptzollamtes Feldkirch kam in der am 16. Jänner 2003 bei der
Bf. aufgenommenen Niederschrift, auf Grund der Prüfung zu dem Ergebnis,
dass für die verfahrensgegenständlichen oben angeführten
Bewilligungen für die aktive Veredelung auf Grund der vorgelegten
Unterlagen die wirtschaftliche Voraussetzung des unwirtschaftlichen Preises als
erfüllt anzusehen ist.
Im übrigen darf auf die am 16. Jänner 2003 mit
der Bf. aufgenommene Niederschrift verwiesen werden.
Stellt sich im Zuge einer Überprüfung einer
aktiven Veredelung heraus, dass die im Bewilligungsantrag ursprünglich
geltend gemachte wirtschaftliche Begründung nicht gerechtfertigt war, ein
anderer Fall des Art. 552 ZK-DVO jedoch vorliegt, ist die aktive Veredelung, da
die Grundvoraussetzungen des Art. 117 Buchstabe c ZK (wirtschaftliche
Voraussetzungen) als erfüllt gelten, zulässig.
Wurde die wirtschaftliche Begründung in der
Bewilligung festgelegt, kann die Bewilligung in Anlehnung an die Bestimmung des
Art. 556 Abs.1 ZK-DVO über Antrag des Bewilligungsinhabers bis zum
Zeitpunkt der Einbringung des ursprünglichen Bewilligungsantrages
rückwirkend geändert werden. Eine formelle Änderung der damals
bestehenden Bewilligung ist dazu nicht erforderlich.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Überführung der Einfuhrwaren in das Zollverfahren der aktiven
Veredelung in den beschwerdegegenständlichen Fällen ist sohin gegeben.
Eine Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK durch
Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Überführung in
das Zollverfahren der aktiven Veredelung ist daher nicht
entstanden.
Auf Grund der in der Niederschrift der Außen- und
Betriebsprüfung Zoll vom 18. Jänner 2001 festgestellten Mängel in
der Buchführung aktive Veredelung und in der Beförderung der Waren-
auf den Inhalt dieser Niederschrift darf an dieser Stelle verwiesen werden-
gelangt die prüfende Behörde schließlich in ihren
Schlussfolgerungen zu dem Ergebnis, dass auf Grund der geprüften
Buchführung aktive Veredelung nachvollziehbar sei, dass die Einfuhrwaren in
den Veredelungserzeugnissen enthalten sind. Die Ablage der dazugehörigen
Unterlagen habe aber nicht den Auflagen in der erteilten Bewilligung
entsprochen.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde können diese
oben dargestellten Feststellungen zu keiner Entstehung einer Zollschuld
gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK führen, die im übrigen
auch nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war, ging es doch im
durchgeführten Verfahren um die Frage der Entstehung einer Zollschuld, da
die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das
Zollverfahren der aktiven Veredelung nicht gegeben waren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
7. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 117 Buchstabe c ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 552 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 556 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
aktive Veredelungwirtschaftliche Voraussetzungenunwirtschaftlicher Preisrückwirkende Änderung der BewilligungZollschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0156-Z1W/02
- Stammnummer
- 9255
- Gültig
- 07.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF