Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0178-F/03
gemeiner Wert einer Ordination
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0178-F/03vom 05.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 31. März 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch Heinz Troll, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Ohneberg, betreffend
Einkommensteuer 2000, StrNr 031/4316, nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage
(einschließlich der rechnerischen Darstellung der Ermittlung des gemeinen
Wertes) und die festgesetzte Abgabe ergeben sich aus den beiliegenden
Berechnungsblättern.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat anlässlich der Aufgabe
seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt per 30.6.2000 die in seinem
Besitz befindliche Ordination in B, G-Straße 3, ins Privatvermögen
übernommen. Der Berufungsführer hat die Ordination per 1.9.2001 im
Schenkungswege an seinen Sohn übertragen. Eine vom steuerlichen Vertreter
des Berufungsführers in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung der
Ordination hat einen Verkehrswert zum Stichtag 31.12.2001 in Höhe von
1.398.000,00 S ergeben. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Ordination
eine Gesamtfläche von 122,83 m² aufweist. Bei der Berechnung des
Neuwertes ist der Gutachter von einem Betrag in Höhe von 19.500,00 S
pro m² exkl. Umsatzsteuer ausgegangen. Aufgrund des Alters von 27 Jahren,
des guten Erhaltungszustandes, der üblichen Abnutzung, unter Ansatz eines
Mitbesitzerabschlages, der Tatsache, dass eine Garage fehlt, nur wenige
Autoabstellplätze vorhanden sind und wegen der Konzeption der Fenster
für ein Verkaufslokal hat der Sachverständige für die Ermittlung
des Sachzeitwertes einen Abschlag von 40% vorgenommen. Bei der Ermittlung des
Ertragswertes ist der Sachverständige von einer monatlichen Miete in
Höhe von 90,00 S pro m² ausgegangen. Als Kosten und Mietenentgang
hat der Sachverständige 25% der Jahresmieteinnahmen angesetzt. Unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe von 5% und einer Restnutzungsdauer
von 30 Jahren hat der Sachverständige einen Kapitalisierungsfaktor von
15,37 ermittelt.
Im Einkommensteuerbescheid vom 6.5.2002 hat das Finanzamt
Bregenz den Entnahmewert der Ordination mit 2.381.035,00 S ermittelt. In
der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Wertansatz eines
Gebäudes nicht in einen Nettowert umgerechnet werden dürfe, da die
Überführung eines Gebäudes ins Privatvermögen nicht der
Umsatzsteuer unterliege. Der gemeine Wert sei daher immer inkl. Umsatzsteuer
anzusetzen. Das Finanzamt ziehe zur Ermittlung des gemeinen Wertes des
Gebäudes einen im Jahr 2000 getätigten Verkauf eines gleichwertigen
Objektes in der G-Straße 4 heran. Das Vergleichsobjekt sei ebenfalls als
Ordination genutzt, entspreche größenmäßig ungefähr
den vom Berufungsführer entnommen Räumlichkeiten und auch das Alter
der beiden Objekte sei annähernd ident. Der Verkaufspreis des
Vergleichsobjektes in der G-Straße 4 sei mit 24.000,00 S pro m²
inkl Grund und Boden errechnet worden. Unter Herausrechnung des Grundanteiles in
der Höhe des Schätzgutachtens errechnete das Finanzamt einen
Gebäudewert in Höhe von 2.381.035,00 S.
Mit Schriftsatz vom 3.6.2002 hat der Berufungsführer
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 6.5.2001 berufen.
Mit Eingabe vom 30.4.2003 hat der Berufungsführer die
Begründung zur Berufung vom 3.6.2002 nachgereicht. In diesem Nachtrag
führte der Berufungsführer im Wesentlichen aus, dass er die Ordination
anlässlich der Betriebsaufgabe zum 30.6.2000 ins Privatvermögen
übernommen habe. Da mehrere Versuche zur Vermietung bzw zum Verkauf der
Ordination fehlgeschlagen seien, habe er die Ordination seinem Sohn geschenkt.
Dieser habe ebenfalls versucht die Ordination zu verkaufen, was zunächst
ohne Erfolg geblieben sei. Für die Festlegung eines Entnahmewertes
anlässlich der Betriebsaufgabe sei daher eine Verkehrswertschätzung in
Auftrag gegeben worden. Laut dieser Schätzung habe der Gebäudeanteil
der Ordination einen Wert in Höhe von 1.398.000,00. Dieser Wert sei der
Einkommensteuererklärung zu Grunde gelegt worden. Das Finanzamt Bregenz
habe unter Hinweis auf von ihm nicht nachprüfbare Verkäufe von
Ordinationen ähnlicher Grössenordnung den Entnahmewert mit
2.381.035,00 S angesetzt. Sein Sohn habe schließlich die Ordination
im Juni 2002 um 102.000,00 € verkauft. Unter Abzug des Grundanteiles
laut Schätzgutachten verbleibe für den Gebäudewert ein Betrag in
Höhe von 1.061.550,00 S. Wenn man bedenke, dass der nachfolgende
Nutzer der Ordination bauliche Investitionen in Höhe von ca
250.000 € durchführen habe müssen, sei der unter dem
Schätzwert liegende Kaufbetrag absolut verständlich.
Das Finanzamt Bregenz hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 28.5.2003 den Einkommensteuerbescheid
abgeändert und die Einkommensteuer mit 92.933,87 €, das sind um
1.299,09 € mehr als im Erstbescheid, festgesetzt. In der
Begründung führte das Finanzamt Bregenz im Wesentlichen aus:
Wenn man sich die Immobilienangebote in Bregenz durchsehe,
werde man feststellen, dass es kaum Wohnungseigentumseinheiten gebe, die weniger
als 20.000,00 S pro m² kosten, auch wenn sie noch so alt sind. In der
Zeitschrift Business People des Wirtschaftsblatt-Verlages (Mai/Juni 2003) sei zu
lesen, dass die Durchschnittswerte für gebrauchte Eigentumswohnungen im
Jahr 21.163,00 S und jene für Neubauten 32.350,00 S betragen
haben. Über interne Recherchen habe das Finanzamt Bregenz in Erfahrung
gebracht, dass im Nebengebäude G-Straße 4 im Jahr 2001 ebenfalls eine
Arztpraxis verkauft worden sei. Dieses Haus sei sogar noch ein Jahr älter
als jenes, in welchem die Arztpraxis des Berufungsführers untergebracht
war. Das Fehlen einer Garage oder ausreichender Abstellplätze sei bei
beiden Objekten gleichermaßen zu bemängeln. Die Praxis des
Berufungsführers sei um 14,06 m² größer als das
Vergleichsobjekt. Den Nachteil der Lage im Erdgeschoss gleiche der Vorteil der
leichteren Zugänglichkeit direkt von der Straße aus mehr als aus.
Für das Vergleichsobjekt habe der Käufer einen Kaufpreis in Höhe
von 2.610.480,00 S bezahlt, woraus sich ein Quadratmeterpreis in Höhe
von 24.000,00 S errechnen lasse. Dies sei dem Berufungsführer im
Rahmen der Bescheidbegründung zur Kenntnis gebracht worden. Weiters sei im
Jahr 2002 im Erdgeschoss ein gewerblich genutztes Lokal (Cafe) zu einem
Quadratmeterpreis von 36.891,38 S verkauft worden. Im Jahr 1997 sei
ebenfalls eine Wohnung um 24.329,38 pro m² verkauft worden. Dass nun der
Sohn des Berufungsführers das im Schenkungsweg erworbene Objekt ca einen
Monat nach Ausfertigung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides um einen
ortsunüblichen Kaufpreis in Höhe von 102.000 € verkauft hat,
sei vor diesem Hintergrund unglaubwürdig bzw habe möglicherweise
andere, in der Person des Verkäufers oder Käufers gelegene
Beweggründe, sodass dieser Wert nicht als Ansatz für einen
realistischen Verkehrswert im Rahmen der Betriebsaufgabe zum 30.6.2000
herangezogen werden könne, da sowohl vor wie auch nach dem
Verkaufszeitpunkt wesentlich höhere Verkaufspreise im gleichen Gebäude
bzw im Nachbargebäude erzielt worden seien. Maßgeblich für die
Wertermittlung sei der Verkehrswert des Objektes zum Zeitpunkt der Entnahme und
nicht der Kaufpreis zum 19.6.2002. Der Verkehrswert werde in objektiver Weise
durch die Vergleichsverkäufe im gleichen Haus und im Nachbargebäude,
sowie durch korrigierte Ansätze des Gutachtens im Rahmen der Schätzung
bestimmt. Es sei bereits im Erstbescheid darauf hingewiesen worden, dass der
Sachverständige bei seiner Schätzung von Nettowerten ausgegangen sei
und dies nicht richtig sei. Rechne man die Mehrwertsteuer zum Wert des
Gutachters hinzu, so gelange man auf diese Weise bereits zu einem wesentlich
höheren Verkehrswert als im Kaufvertrag vom 19.6.2002 vereinbart worden
ist. Das Gutachten weise auch Ansätze aus, die willkürlich
gewählt und durch nichts begründet worden seien. So sei beim Ansatz
des Neubauwertes ein Quadratmeterpreis von 19.500,00 S zu Grunde gelegt
worden. Setze man hingegen den oben angeführten Durchschnittswert
zurückgerechnet auf das Jahr 2001 an, so ergebe dies einen Neubauwert von
31.716,14 pro m². Daraus leite sich unter Abzug des Grundwertes laut
Gutachten ein Quadratmeterpreis von 28.930,81 S ab. Dies ergäbe einen
Neubauwert in Höhe von 3.553.572,00 S. Das Gutachten weise für
das Gebäude ein Alter von 27 Jahren aus. Für die Ermittlung des
Verkehrswertes sei aber der 30.6.2000 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei
das Gebäude erst 26 Jahre alt gewesen. Das Objekt sei mit Vertrag vom
10.9.2001 dem Sohn im Schenkungswege übereignet worden. Im Dezember des
selben Jahres sei ein Gutachter mit der Ermittlung des Verkehrswertes betraut
worden. In Anbetracht dessen, dass die Steuererklärungen für das Jahr
2000 am 28.2.2002 eingereicht worden sind, zeige sich an diesem Zeitablauf, dass
die Schätzung lediglich für Zwecke der Steuererklärung erstellt
worden sei. Weiter differiere der Ansatz der Miete bei der Berechnung des
Ertragswertes. Während im vorliegenden Fall 90,00 S pro m²
angesetzt wurden, sei im Gutachten der gegenüberliegenden Praxis eine Miete
von 100,00 S pro m² angesetzt worden. Laut Gutachten sei das Top des
Berufungsführers um 810,32 S pro m² billiger als das
Vergleichsobjekt. Das gegenständliche Objekt sei um 2.517,32 S pro
m² billiger verkauft worden als die gegenüberliegende Ordination. Die
Wohnungseigentumseinheit des Berufungsführers sei laut Kaufvertrag im Juni
2002 verkauft worden, während die Vergleichspraxis erst im Oktober verkauft
worden sei. Hier stelle sich deshalb die Frage, weshalb die Käuferin des
Vergleichsobjektes nicht die um 26 m² größere Ordination des
Berufungsführers gekauft habe, die für sie gerade einmal um
3.900,00 € teurer gekommen wäre. Hier sei der Schluss
zulässig, dass die Verkaufsbemühungen des Sohnes gar nicht so intensiv
gewesen seien. Jedenfalls habe der Berufungsführer noch nicht im Detail
dargetan, in welcher Weise die ehemalige Ordination über ein
Maklerbüro zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten worden sei. Der
Erhaltungszustand des Hauses werde im Gutachten als gut bezeichnet. Die
Abnutzung sei üblich. Trotz alledem werde ein äußerst
großzügig bemessener Abschlag von 40% für Entwertung durch
Alter, Schäden und Mängel vorgenommen worden. Die Tabelle nach F.W.
Ross ergebe einen Altersabschlag von 28,269% bei einer Lebensdauer von 67
Jahren. Die vom Gutachter gewählte Nutzungsdauer von 57 Jahren werde mit
keinem Satz begründet. Bei Ansatz eines Altersabschlages nach Ross
ergäbe sich ein Verkehrswert von 2.977.289,00 S. Laut Kaufvertrag vom
19.6.2002 sei die alleinige Benützung eines Parkplatzes (laut Beschluss der
Miteigentümerversammlung vom 24.10.2000) dem Eigentümer der
Liegenschaft zugewiesen. Das heiße, dass diese Parkplatzbenützung
nicht grundbücherlich eingetragen bzw parafiziert sei. Sie sei also im
Verkehrswert des Gutachtens nicht enthalten, sehr wohl aber im Kaufpreis von
102.000,00 €. Auf Grund der Parkplatzbewirtschaftung in der Bregenzer
Innenstadt seien Parkplätze in dieser Region mehr Wert denn je, sodass
für das Recht, einen derartigen Platz benützen zu dürfen,
zumindest ein Wert von 100.000,00 s veranschlagt werden müsste. Das
bedeute aber, dass der im Kaufvertrag ausgewiesene Quadratmeterpreis auf
unglaubliche 10.612,64 S pro m² sinken würde. Wenn man davon
ausgehe, dass der Gutachter diesen Parkplatz nicht mitbewertet habe, müsste
man diesen Wert zum Gutachten hinzurechnen. Die Schätzung des
Gebäudewertes werde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung gegenüber
dem Erstbescheid insofern korrigiert, als der Wert des Grundanteiles nicht mit
19,23% berechnet werde, sondern mit dem tatsächlichen im Gutachten
ausgewiesenen Wert von 342.122,00 S, der wie die restlichen Ansätze
des Gutachtens ebenfalls sehr großzügig (8.000,00 S statt
7.000,00 S pro m²) bemessen sei und sich am Grundpreis, an der
Grundstücksgröße und den Eigentumsanteilen orientiere. Somit sei
dieser Wert wesentlich präziser als der im Erstbescheid gewählte
prozentuelle Ansatz.
Im Vorlageantrag vom 2.7.2003 beantragte der
Berufungsführer die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Der UFS hat dem Sachverständigen mittels Telefax vom
30.1.2004 folgenden Vorhalt übermittelt:
"Im
Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2000 betreffend XY ist der gemeine
Wert der Ordination ..straße strittig.
XY hat als
gemeinen Wert den von Ihnen im Gutachten vom 14.12.2001 ermittelten Wert zu
Grunde gelegt.
Nach den
Ausführungen des Finanzamtes Bregenz erweise sich Ihr Gutachten vom
14.12.2001 aus folgenden Gründen als unrichtig:
Wenn man sich
die Immobilienangebote in Bregenz durchsehe, werde man feststellen, dass es kaum
Wohnungseigentumseinheiten gebe, die weniger als 20.000,00 S pro m²
kosten, auch wenn sie noch so alt sind. In der Zeitschrift Business People des
Wirtschaftsblatt-Verlages (Mai/Juni 2003) sei zu lesen, dass die
Durchschnittswerte für gebrauchte Eigentumswohnungen im Jahr
21.163,00 S und jene für Neubauten 32.350,00 S betragen haben.
Über interne Recherchen habe das Finanzamt Bregenz in Erfahrung gebracht,
dass im Nebengebäude G-Straße 4 im Jahr 2001 ebenfalls eine
Arztpraxis verkauft worden sei. Dieses Haus sei sogar noch ein Jahr älter
als jenes, in welchem die Arztpraxis des Berufungsführers untergebracht
war. Das Fehlen einer Garage oder ausreichenden Abstellplätzen sei bei
beiden Objekten gleichermaßen zu bemängeln. Die Praxis des
Berufungsführers sei um 14,06 m² größer als das
Vergleichsobjekt. Den Nachteil der Lage im Erdgeschoss gleiche der Vorteil der
leichteren Zugänglichkeit direkt von der Straße aus mehr als aus.
Für das Vergleichsobjekt habe der Käufer einen Kaufpreis in Höhe
von 2.610.480,00 S, woraus sich ein Quadratmeterpreis in Höhe von
24.000,00 S errechnen lasse, bezahlt. Weiter sei im Jahr 2002 im
Erdgeschoss ein gewerblich genutztes Lokal (Cafe) zu einem Quadratmeterpreis von
36.891,38 S verkauft worden. Im Jahr 1997 sei ebenfalls eine Wohnung um
24.329,38 S pro m² verkauft worden. Es sei bereits im Erstbescheid
darauf hingewiesen worden, dass der Sachverständige bei seiner
Schätzung von Nettowerten ausgegangen sei und dies nicht richtig sei.
Rechne man die Mehrwertsteuer zum Wert des Gutachters hinzu, so gelange man auf
diese Weise bereits zu einem wesentliche höheren Verkehrswert als durch
Kaufvertrag vom 19.6.2002 zum Ausdruck gebracht worden ist. Das Gutachten weise
auch Ansätze aus, die willkürlich gewählt und durch nichts
begründet worden seien. So sei beim Ansatz des Neubauwertes ein
Quadratmeterpreis von 19.500,00 S zu Grunde gelegt worden. Setze man
hingegen den oben angeführten Durchschnittswert zurückgerechnet auf
das Jahr 2001 an, so ergebe dies einen Neubauwert von 31.716,14 S pro
m². Daraus leite sich unter Abzug des Grundwertes laut Gutachten ein
Quadratmeterpreis von 28.930,81 S ab. Dies ergäbe einen Neubauwert in
Höhe von 3.553.572,00 S. Das Gutachten weise für das Gebäude
ein Alter von 27 Jahren aus. Für die Ermittlung des Verkehrswertes sei aber
der 30.6.2000 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gebäude erst 26
Jahre alt gewesen. Während im vorliegenden Fall 90,00 S pro m²
angesetzt wurden, sei im Gutachten der gegenüberliegenden Praxis eine Miete
von 100,00 S pro m² angesetzt worden. Laut Gutachten sei das Top des
Berufungsführers um 810,32 S pro m² billiger als das
Vergleichsobjekt. Der Erhaltungszustand des Hauses werde im Gutachten als gut
bezeichnet. Die Abnutzung sei üblich. Trotz alledem werde ein
äußerst großzügig bemessener Abschlag von 40% für
Entwertung durch Alter, Schäden und Mängel vorgenommen worden. Die
Tabelle nach F.W. Ross ergebe einen Altersabschlag von 28,269% bei einer
Lebensdauer von 67 Jahren. Die vom Gutachter gewählte Nutzungsdauer von 57
Jahren habe dieser mit keinem Satz begründet. Bei Ansatz eines
Altersabschlages nach Ross ergäbe sich ein Verkehrswert von
2.977.289,00 S. Laut Kaufvertrag vom 19.6.2002 sei die alleinige
Benützung eines Parkplatzes dem Eigentümer der Liegenschaft zugewiesen
(laut Beschluss der Miteigentümerversammlung vom 24.10.2000). Das
heiße, dass diese Parkplatzbenützung nicht grundbücherlich
eingetragen bzw parafiziert sei. Sie sei also im Verkehrswert des Gutachtens
nicht enthalten. Auf Grund der Parkplatzbewirtschaftung in der Bregenzer
Innenstadt seien Parkplätze in dieser Region mehr Wert denn je, sodass
für das Recht einen derartigen Platz benützen zu dürfen zumindest
ein Wert von 100.000,00 s veranschlagt werden müsste.
Sie werden
ersucht binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu oa Ausführungen
des Finanzamtes Bregenz Stellung zu nehmen."
In der Stellungnahme vom 5. Februar 2004 führte der
Sachverständige im Wesentlichen aus:
Er habe das gegenständliche Objekt mit
14.165,92 S pro m² inkl. Grundanteil bewertet. Dies sei ein sehr
niedriger Preis. Diesen habe er gewählt, weil das Objekt wegen der
geschäftsähnlichen Ausführung schwer verkäuflich sei
(Schaufensterausführung statt normaler Fenster). Es seien damals ca 100 m
entfernt Büroräume verkauft worden (EA), welche nach den ihm bekannten
Preisen um 17.000,00 S/m² verkauft worden seien. Er habe daher den
geschätzten Wert des gegenständlichen Objektes mit
14.165,00 S/m² für angemessen gehalten.
Den Autoabstellplatz habe er nicht bewertet.
100.000,00 S erscheine ihm dafür sehr hoch. Das sei fast der Preis
eines Autoabstellplatzes in einer Tiefgarage. Er halte 80.000,00 S für
angemessen.
Im Punkt 12 des Gutachtens habe er die Neubaukosten mit
19.000,00 S/m² angesetzt. Laut Beilage 1 (Richtwerte Wohnbaukosten)
sei der Neuwert mit 24.798,00 S/m² angegeben. Es handle sich hier
jedoch nicht um eine Wohnung, sondern um eine Arztpraxis, deren Ausbau ca 20-25%
unter dem Wohnungspreis liege (kein Bad usw). Die speziellen Einbauten für
die Arztpraxis habe er nicht bewertet, da diese zum Inhalt (technische
kaufmännische Betriebseinrichtung) gehörten. Hiezu zähle er alle
Leichtbauwände, die speziellen Elektroinstallationen und spezielle
Bodenbeläge. Sollten die von ihm nicht bewerteten Teile im Objekt zu
schätzen sein, so betrage der Neuwert ca 24.000,00 bis
25.000,00 S/m². Zu bemerken sei jedoch, dass diese Einbauten praktisch
nicht verkäuflich seien. Selbst wenn ein Arzt diese Räume kaufen
würde, müsste alles erneuert werden, um dem technischen Fortschritt
gerecht zu werden.
Die Restnutzungsdauer habe er folgendermaßen
berechnet:
massive Bauteile mit einer Lebensdauer von 100
Jahren:
Alter 27 Jahre - Restnutzungsdauer 73 Jahre, Anteile am
Objekt ca. 30%
Ausbauteile mit einer Lebenserwartung vom 40 Jahren:
Alter 26 Jahre - angesetzte Restnutzungsdauer 14 Jahre,
Anteile am Objekt ca 70%
Sohin: 73 Jahre x 30% = 21,90
14 Jahre x 70% =
9,80
31,70 = gerundet 30 Jahre
Beim Altersabschlag, welchen
er im Gutachten mit 40% angesetzt habe, sei nicht nur der
tabellenmäßige Altersabschlag (ca 28%) anzusetzen, sondern es
müssten der vorgegebene Grundriss und der Mitbesitzerabschlag
mitberücksichtigt werden. Hiefür halte er einen zusätzlichen
Abschlag in Höhe von 12% für angemessen.
Die monatliche Miete habe er mit 90,00 S/m²
angenommen. Die Beilage 2 enthalte den Mietenspiegel, worin 87,90 S/m²
für Vorarlberg angegeben werden. Es seien ihm Mieten bis
100,00 S/m² bekannt. Im Jahr 2003 habe er Vergleichsmieten für
Büros mit 94,53 S/m² festgestellt. Er selbst habe eine Wohnung
vermietet und habe, um den Mieter halten zu können, die Miete vom
100,00 S/m² auf 80,00 S/m² gesenkt. Im Jahr 2001 habe er
eine Nettomiete von 90,00 S/m² für angemessen gehalten.
Der Vorhalt vom 30.1.2004 und die daraufhin ergangene
Stellungnahme des Sachverständigen wurden am 10.2.2004 sowohl dem
steuerlichen Vertreter als auch dem Finanzamt Bregenz mittels Telefax
übermittelt.
In der Stellungnahme vom 11.2.2004 führte das
Finanzamt Bregenz aus:
M.E. spricht die
Stellungnahme von Herrn Schneider für unseren Wertansatz.
"Dies ist ein
sehr niedriger Preis...Den Autoabstellplatz mit ausschließlichem
Nutzungsrecht habe ich nicht bewertet...Sollten die von mir nicht bewerteten
Teile im Objekt zu schätzen sein, so beträgt der Neuwert ca. 24.000
bis 25.000 S/m²...." Auf den Vorwurf, dass er Nettowerte angesetzt hat,
geht er gar nicht ein und dass er bei zwei ehemaligen Arztpraxen im gleichen
Gebäude verschiedene Mieterträge zum Ansatz brachte, hat er auch nicht
begründet.
Das wichtigste
Argument ist für mich nach wie vor die Tatsache, dass wir
Vergleichsverkäufe im gegenüberliegenden Gebäude anführen
können, die das Gutachten wertmäßig ad absurdum führen. Ich
sehe keine Veranlassung von unserem Standpunkt abzugehen, speziell, weil der
Gutachter selbst von seiner Schätzung nicht überzeugt ist und das
heißt etwas.
Der steuerliche Vertreter des
Berufungsführers brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen
vor, dass der Berufungsführer auf Grund seines hohen Alters schon lange
nichts mehr in das Objekt investiert habe. Er habe nach Beendigung seiner
Tätigkeit versucht, das Objekt über einen Immobilienmakler zu
verkaufen. Auch der Sohn des Berufungsführers habe versucht das Objekt
über einen Immobilienmakler zu verkaufen. Dies sei ihm schließlich um
einen Kaufpreis in Höhe von 102.000,00 € gelungen. Der Kauf sei
etwa zwei Jahre nach der Entnahme erfolgt. In diesen zwei Jahren sei eine
gewisse Wertminderung eingetreten. Aber dass die Finanz von anderen Objekten
hier auf dieses Objekt schließt, dass aus ihm unerklärlichen
Gründen der Verkaufspreis nicht mit 1,4, sondern sogar mit 2,5 Mio
Schilling festzusetzen sei, sei ihm persönlich unbegreiflich. Die
Elektroinstallationen, Leichtbauwände und sonstigen Einrichtungen, die vom
Sachverständigen nicht bewertet wurden deren Einbeziehung aber nach Angabe
des Saachverständigen in der Vorhaltsbeantwortung zu einem Neubauwert von
24.000,00 bis 25.000,00 S pro m² führen, seien auf Grund ihres
Alters vollkommen wertlos gewesen. Wie man auch aus der Tatsache sehe, dass der
Käufer das Objekt vollkommen renovieren habe müssen. Die Praxis sei
relativ abgewohnt gewesen. Der Käufer habe die Ordination komplett
ausgehöhlt und neu eingerichtet.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte im Wesentlichen
ergänzend vor: Das Schätzungsgutachten von Ing. Siegfried Schneider
habe Mängel und Ing. Siegfried Schneider habe in seiner Stellungnahme
selbst erklärt, dass es niedrige Werte seien. Er habe auch eingeräumt,
dass Bestandteile einer Immobilie, wie Bodenbeläge, Elektroinstallationen
nicht in den Schätzwert eingeflossen seien und insofern sei dieses
Schätzgutachten für eine realistische Wertermittlung irrelevant. Die
Verkaufswerte die das Finanzamt für die Verkehrswertermittlung herangezogen
habe, beträfen ebenfalls eine Arztpraxis im gegenüberliegenden
Gebäude. Dieses Gebäude sei ein Jahr älter als das
gegenständliche. Der Vergleichswert sei daher sehr gut für diese
Arztpraxis heranzuziehen ist. Es sei auch im Gutachten bzw. im Rechtsmittel
vorgebracht worden, dass aufgrund der ebenerdigen Lage dieser Arztpraxis eine
Wertminderung anzusetzen wäre. Auch dieses Argument scheine nicht
zutreffend zu sein. Gerade für eine Arztpraxis, wo Patienten Zugang haben
sollten, sei eine ebenerdige Lage vorteilhafter, als wenn sie über ein
Stiegenhaus oder einen Lift in den 2. oder 3. Stock müssen. Seine Meinung
werde ja durch die Tatsache, dass dieses Objekt wieder von einem Arzt als
Arztpraxis genützt wird, gestützt. Die Hinweise auf Vergleichswerte
einer Versicherung (Generali) sei unzulässig, da es sich bei der Generali
um einen wesentlich größeren Bürokomplex handle und diese
Größenordnung viel schwieriger an den Mann zu bringen sei, wie eine
kleine Eigentumseinheit im Rahmen von 120 bis ca. 130 m². Zudem sei
dem Finanzamt in einem anderen Fall eine Miete von einer Arztpraxis, die
ebenfalls ebenerdig gelegen sei, in einem wesentlich älteren Gebäude
in Hard in Höhe von 180,- S pro m² untergekommen. Es erscheine ihm
daher ein Wertansatz von 90,- S im Zentrum von Bregenz, sehr nieder. Es handle
sich dabei um einen praktischen Arzt. Das Gebäude sei fix und fertig
renoviert übergeben worden. Er habe seine persönlichen
Einrichtungsgegenstände, Apparaturen usw. selber installieren lassen und
bezahlen müssen. Aber ansonsten sei dieser Gebäudeteil renoviert
vermietet worden. Was den Ansatz der Umsatzsteuer betreffe, sei für ihn
kein Zweifel, dass die Umsatzsteuer zum Verkehrswert dazugehöre; ebenso wie
ein zur Praxis gehörender Abstellplatz. Auch der Nichtansatz dieser
Parkfläche zeige die Mängel des Gutachtens von Ing. Schneider auf. Die
Vergleichobjekte bzw. beide Objekte seien gleich alt. Das Vergleichsobjekt aus
der Gerberstraße sei sogar ein Jahr älter. Es gehe hier um ein Alter
von etwa 25 Jahren. Beides seien Wohnungseigentumseinheiten, wo es eine zentrale
Verwaltung durch die Miteigentümer gebe und die Substanz durch die
Wohnungseigentumseinheit erhalten werde. Das Vorhandensein baulicher Mängel
bezweifle er ganz stark. Bauliche Mängel, die an die Gebäudesubstanz
gehen, dürfte ein Eigentümer gar nicht selbst beheben oder
abändern. Als Vergleichsobjekt sei es sehr gut geeignet, weil es sich um
eine Arztpraxis handle. Auch der Gutachter habe in seinem Gutachten bzw. seiner
Stellungnahme einwendet, dass eine Arztpraxis im Anschaffungspreis niedriger
wäre, wie eine vergleichbare Eigentumswohnung, die Nasszellen, Küche
usw. haben müßte. Aus diesen Gründen habe das Finanzamt die
anderen Vergleichswerte mehr oder weniger vernachlässigt. Es gebe in
Bregenz keine Immobilie mit einem Quadratmeterpreis von unter 20.000,- S, egal
wie alt, egal in welchem Zustand. Was die Neubauwerte anlange, so könne man
in Bregenz unter 40.000,- S je Quadratmeter nichts kaufen. Wenn man den
angesetzten Verkehrswert näher ansieht und in Betracht zieht, dass der
Nachfolger eine praktisch neuwertige Praxis geschaffen habe, und die beiden
Werte dann zusammenführe, dann werde man erkennen, dass man in etwa an
diese gängigen Neubaupreise herankomme. Auf die Frage warum das Finanzamt
eine vierzigjährige Restnutzungsdauer angeführt habe, brachte er vor,
dass ihm die Gründe nicht mehr erinnerlich seien.
Der
Senat hat erwogen:
Außer Streit steht, dass der Übergangsverlut in
der beantragten Höhe zu berücksichtigen ist.
Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert,
so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im
Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen (§
24 Abs 3 erster und zweiter Satz EStG).
Gemäß
§ 10 Abs 2 BewG wird der gemeine Wert
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz geht bei der
Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich
erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre. Unter
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen
sind. Bei einem Gebäude sind dies die Lage, das Alter, der Bauzustand und
die Verwendungsmöglichkeit.
Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive
Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Es
kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
angewandten Handelspreise an. Der gemeine Wert wird vielfach durch
Schätzung seitens eines Sachverständigen oder der Behörde
ermittelt werden müssen, denn das Gesetz spricht von einem Preis, der zu
erzielen wäre, was in der Regel Aufgabe eines Fachmannes ist. Der
Preisschätzung haftet ein Element der Ungenauigkeit an, die aber
hingenommen werden muss, wenn die Schätzung auf Grund eines von der
Behörde ordnungsgemäß durchgeführten Beweisverfahrens und
die Sachverhaltsannahmen unter Beachtung der Denkgesetze und den Erfahrungen des
täglichen Lebens gewürdigt werden. Im Erkenntnis vom 27. April 2000,
Zl. 99/16/0249, wurde vom VwGH insbesondere betont, dass es sich beim
gemeinen Wert nicht um den Preis handle, den der Bereicherte selbst bei der
Veräußerung der erhaltenen Ware im gewöhnlichen,
"nicht-kommerziellen" Geschäftsverkehr erzielen kann. In seinem Erkenntnis
vom 18. März 1997, Zl. 96/14/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass es grundsätzlich als schlüssiger und
denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen ist, wenn bei Ermittlung des
gemeinen Wertes eines Kfz vom Listenpreis ausgegangen wird. Bei der
Veräußerung eines noch nicht zum Verkehr zugelassenen Neuwagens werde
man sich aber im Wesentlichen am Listenpreis orientieren und Abzüge
für die üblichen Neuwagenrabatte vornehmen können. Der
Listenpreis ist ein Preis inklusive Umsatzsteuer. Im gegenständlichen Fall
hat der Sachverständige den Neuwert und den Ertragswert ohne die
gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 20% berechnet. Da aber ein fremder
Käufer für die gegenständlichen Gebäude einen Preis bezahlen
müssen hätte, aus dem die Umsatzsteuer nicht herausgerechnet worden
wäre, ist im gegenständlichen Fall die vom Sachverständigen
herausgerechnete Umsatzsteuer für die Berechnung des gemeinen Wertes
wiederum hinzuzurechnen.
Im gegenständlichen Fall hat der Sachverständige
auf Vorhalt eingeräumt, dass der Neuwert im Regelfall mit 24.768,00 S
pro m² zu bewerten sei. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um
eine Wohnung sondern um eine Arztpraxis handle, deren Ausbau ca 20% bis 25%
unter dem Wohnungspreis liege, habe er die Baukosten mit 19.500,00 S pro
m² angesetzt. Weiters räumte er ein, dass er die Leichtbauwände,
die speziellen Elektroinstallationen und die speziellen Bodenbeläge nicht
bewertet habe. Eine Bewertung dieser Einbauten hätte zur Folge, dass der
Neuwert 24.000,00 S bis 25.000,00 S pro m² betragen würde.
Im gegenständlichen Fall bewertet der UFS den Neubauwert im Hinblick
darauf, dass die Räumlichkeit ja samt den Einbauten entnommen wurde, mit
25.000,00 S pro m² exklusive Umsatzsteuer.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der gemeine Wert ein
Wert inklusive Umsatzsteuer. Bei der Berechnung des gemeinen Wertes waren daher
beim Neuwert Gebäude und bei der Ertragswertberechnung die 20%ige
Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sodass sich ein gemeiner Wert in Höhe von
1.928.000,00 S ergeben hat.
Das Finanzamt Bregenz ist, gestützt auf Angaben in der
Zeitschrift Business People (Mai/Juni 2003), von einem Quadratmeterpreis
für das Jahr 2000 in Höhe von 31.716,14 S brutto ausgegangen. Die
Abweichung von dem vom UFS in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen
in der Vorhaltsbeantwortung angenommenen Wert von 30.000,00 S inklusive
Umsatzsteuer ist minimal und bewegt sich in der Bandbreite der mit einer
Schätzung verbunden Ungenauigkeit.
Ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Entnahme 26 oder 27
Jahre alt gewesen ist spielt für die Ermittlung des gemeinen Wertes keine
Rolle, da damit kein signifikanter Unterschied der geschätzten
Restnutzungsdauer verbunden ist.
Der vom Finanzamt in Zweifel gezogene Altersabschlag in
Höhe von 40% wurde vom Sachverständigen in der Vorhaltsbeantwortung
überzeugend damit begründet, dass nicht nur der
tabellenmäßige Abschlag in Höhe von 28%, sondern auch noch ein
Abschlag für den vorgegebenen Grundriss sowie ein Mitbesitzerabschlag von
insgesamt 12% anzusetzen war. Der Ansatz eines Mitbesitzerabschlages ist
gerechtfertigt, da nach den Erfahrungen des UFS eine Wohnungseigentumseinheit
schwieriger zu verwerten ist, als ein Gebäude, das sich im Alleineigentum
befindet.
Die vom Gutachter gewählte Restnutzungsdauer wurde in
der Vorhaltsbeantwortung nachvollziehbar damit begründet, dass für die
massiven Bauteile eine Lebensdauer von 100 Jahren, sohin eine Restnutzungsdauer
von 74 Jahren, für die Ausbauteile eine Nutzungsdauer von 40 Jahren, sohin
eine Restnutzungsdauer von 24 Jahren gegeben ist. Bei einem Verhältnis der
massiven Bauteile zu den Ausbauteilen von 3:7 ergibt dies eine Restnutzungsdauer
von 32 Jahren, gerundet 30 Jahren. Für einen Ansatz von 40 Jahren fehlte
die Begründung.
Auch hinsichtlich der Höhe der bei der
Ertragswertberechnung anzusetzenden Miete ist der UFS dem Sachverständigen
gefolgt, da es sich bei der in der Verhandlung vorgebrachten Vergleichsmiete von
180,00 S pro m² um ein komplett renoviertes Objekt gehandelt hat; im
gegenständlichen Fall aber im Zeitpunkt der Entnahme das Objekt bereits
abgewohnt war.
Ob der Parkplatz gesondert zu bewerten wäre oder nicht
ist im gegenständlichen Fall belanglos, da er jedenfalls dem
Grundvermögen hinzuzurechnen wäre und auf den reinen Gebäudewert
somit keinen Einfluß hat.
Was nun die vom Finanzamt gewählte Ermittlung des
gemeinen Wertes durch den Vergleich mit einer im Nachbargebäude im ersten
Stock gelegenen Arztpraxis, sowie einem Cafe und einer Eigentumswohnung
betrifft, so ist zu bedenken, dass ein Cafe und eine Eigentumswohnung eine ganz
andere Ausstattung haben wie eine Arztpraxis und daher als Vergleichsobjekte
ungeeignet sind. Aus dem Verkauf der im Wesentlichen gleichartigen Arztpraxis in
der selben Straße kann der gemeine Wert nicht abgeleitet werden, da es
sich dabei um einen einzelnen Verkauf handelt und es nicht ausgeschlossen werden
kann, dass bei diesem Verkauf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse die Preisbildung beeinflußt haben. Es bedarf wohl keiner
weiteren Erläuterungen, dass ein Cafe und eine Eigentumswohnung eine ganz
andere Ausstattung habe wie eine Arztpraxis. Der Vergleich der Kaufpreise des
Cafes und der Eigentumswohnung können daher trotz der zeitlichen Nähe
und der Lage im selben Haus bzw im Haus gegenüber die vom UFS auf Basis des
Sachverständigengutachtens vorgenommene Ermittlung des gemeinen Wertes
nicht entkräften.
Der in der Berufung beantragte Ansatz eines gemeinen Wertes
in Höhe von 1.061.550,00 S auf Grund des Verkaufs am 19.6.2002 ist
rechtlich verfehlt, da der gemeine Wert wie bereits ausgeführt nicht ein
tatsächlich erzielter Verkaufspreis ist, sondern eine fiktive
Größe, die mit Hilfe der Schätzung, ausgehend von einem
objektiven Maßstab zu ermitteln ist (VwGH 29.11.2001, Zl 2001/16/0296,
27.4.2000, Zl 99/16/0249). Warum der Sohn des Berufungsführers nur einen so
geringen Kaufpreis erzielt hat, entzieht sich der Kenntnis des UFS, ist aber
auch für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht erheblich, da dieser ein
abstrakt auf Grund einer Schätzung zu ermittelnder Wert ist. Dies umso
mehr, als der Verkauf zwei Jahre nach dem Entnahmezeitpunkt statt fand.
Die Ermittlung des gemeinen Wertes wurde auf Basis des
Sachverständigengutachtens vorgenommen. In Abweichung dieses Gutachtens
wurde lediglich ein Neubauwert von 25.000,00 S pro m² exklusive
Umsatzsteuer angenommen. Weiters wurde bei der Wertermittlung die Umsatzsteuer
hinzugerechnet.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
5. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0178-F/03
- Stammnummer
- 9248
- Gültig
- 05.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF