Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0771-W/02
Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen, Schätzung, Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0771-W/02vom 07.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Schmalzl Schwechater SteuerberatungsGesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 sowie
Verspätungszuschläge entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1992,
Einkommensteuer 1990, Gewerbesteuer 1990 und 1991 sowie
Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 1990 bis 1992, Einkommensteuer
1990 und Gewerbesteuer 1990 und 1991 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993, Einkommensteuer 1991 und 1992,
Gewerbesteuer 1992 sowie Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 1993
und Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 sowie
Verspätungszuschläge betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1993
werden abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1991
wir als unzulässig zurückgewiesen.
Die
Umsatzsteuer 1993 wird festgesetzt mit € 1.872,49. Der
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1993 wird festgesetzt mit €
178,25.
Die
Einkommensteuer 1991 wird festgesetzt mit € 0,00.
Die
Einkommensteuer 1992 wird festgesetzt mit € 236.837,13. Der
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1991 wird festgesetzt mit €
23.683,71.
Die
Gewerbesteuer 1992 wird festgesetzt mit € 139.832,42. Der
Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer 1992 wird festgesetzt mit €
13.983,24.
Die
Einkommensteuer 1993 wird festgesetzt mit € 93.980,51. Der
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1993 wird festgesetzt mit €
9.398,05.
Die
Gewerbesteuer 1993 wird festgesetzt mit € 79.497,98. Der
Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer wird festgesetzt mit €
7.949,80.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw betreibt einen Immobilienhandel und bezieht aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Darüber hinaus hat der Bw Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der
MWWGesmbH.
Mit Konkursedikt vom XXX wurde über das Vermögen
des Bw der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. H.R. zum Masseverwalter
bestellt.
Anlässlich von die Streitjahre umfassenden
Betriebsprüfungen (BP) wurden folgende Feststellungen
getroffen:
Investitionsablöse C/H 1990:
Die Investitionsablöse ist als Mieterlös mit dem
begünstigten Steuersatz der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Ablösen:
Ablösen in Höhe von S 655.000,00 wurden im Jahr
1991 als steuerfreie Entgelte verbucht. Die Ablösen sind als Mietentgelte
dem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen. Das Nettoentgelt beträgt
S 595.454,55.
Ungeklärter Mittelzufluss 1992: Im
Jahr 1992 hat der einen Kredit in Höhe von S 2.300.000,00 bei der Bank
Burgenland aufgenommen. Dieser Kredit wurde mit einem 1992 bei der Bank
Burgenland eröffneten Sparbuch in gleicher Höhe besichert. Lt.
internem Bankvermerk gab der Bw als Verwendungszweck "steuerliche
Gründe" an.
Da es wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist,
Kredite mit Geldmitteln in gleicher Höhe zu besichern, wird der Betrag als
Erlös hinzugerechnet.
Verkaufsunterstützung Po 1993: Die Fa
Po stellte dem Bw eine Gutschrift in Höhe von S 25.000,00 + S 5.000,00
Umsatzsteuer aus und schrieb ihm diesen Betrag gut. Die Gutschrift wurde nicht
erfasst. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist somit entsprechend zu
erhöhen.
Erlöse aus
Grundstücksverkäufen: Aufgrund der Aufzeichnungsmängel
sind die Erlöseingänge nicht nachvollziehbar. Auf die
Grundstücksumsätze (excl. Zwangsversteigerungen 1993 S 1.567.000,00,
1994 S 1.520.000,00) wird daher ein Sicherheitszuschlag von 10 %
verhängt.
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1992
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3.002.500,00
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1993
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1.746.939,10
Rechnung Fa R: Die Rechnung der Fa. R wird nicht
als Aufwand anerkannt, da die in der Eingangsrechnung angeführte Leistung
(Tapeziererarbeit) nicht mit der tatsächlichen (Vorhänge, Karnischen)
übereinstimmt. Die darauf entfallende Vorsteuer beträgt S
2.646,67.
Vorsteuer aus Rechtsberatung: Die Vorsteuer aus der
Eingangsrechnung Dr. Rö in Höhe von S 20.000,00 ist mangels konkreter
Leistungsbeschreibung ("laufende Angelegenheit") nicht
abzugsfähig.
Die Eingangsrechung Dr. Rö vom 23.2.1992
wurde doppelt verbucht. Die Vorsteuer ist gem. § 11 Abs. 1 und 4 UStG
nicht abzugsfähig.
Vorsteuer Fa Com: Die Vorsteuer aus dem
Aufwand Com ist gem. § 12 UStG 1972 nur zu 8 %
abzugsfähig.
Aufwand L-Gasse: Der mit Scheck bezahlte Betrag in
Höhe von S 255.000,00 vom 9.4.1990 wird nicht als Aufwand anerkannt, da
aufgrund des Beleges (Scheckkopie mit Vermerk "L-Gasse") weder
Empfänger noch Zweck der Zahlung ersichtlich ist. Da das Objekt zum
Zeitpunkt der Begebung des Schecks bereits verkauft war, ist der Kontext
"Investition Wohnung L-Gasse" nicht nachvollziehbar.
Rechnung Fa H-St: Die Rechnung der Fa H-St wurde an
die Fa Ha gelegt. Die darauf entfallende Vorsteuer beträgt S
2.266,83.
Flugkosten München: Die Flugkosten nach
München in Höhe von S 4.360,00 betreffen die Fa Ha und sind daher
nicht abzugsfähig.
Strafen: Strafen sind gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähig. Folgende Aufwendungen wurden daher nicht
anerkannt:
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1990
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5.146,00
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1991
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32.011,00
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1992
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30.750,00
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1993
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14.052,00
Reinigungsaufwand: Der Reinigungsaufwand in
Höhe von S 10.000,00 wurde nur durch einen unbestätigten Eigenbeleg
dokumentiert und wird daher nicht anerkannt.
Aufwand M-Straße: Die Eingangsrechnung ist an
die Fa Ha gerichtet.
Vermittlungsprovision: Die Vermittlungsprovision ist
mittels eines unbestätigten Eigenbelegs dokumentiert und wird daher nicht
anerkannt.
Eingangsrechungen MuZ und MGb: Die
Eingangsrechnungen MuZ und MGb wurden an die Fa Ha gelegt.
Aufwand K-Gasse 1992: Die ER der Fa Schn
wird nicht anerkannt, da ein Teil der in der Rechnung aufscheinenden Leistungen
im Vorjahr von der Fa Ha an den Bw verrechnet und von diesem auch bezahlt wurden
und die verbuchten Aconti 1991 als Zahlungen für das Objekt M-Straße
bezeichnet wurden.
Die ER 19 wurde an die Fa Ha gelegt.
Gerichtskosten: Aufwendungen Klage Or in
Höhe von S 2.500,00 und Klage Bo in Höhe von S 42.258,60 sind
nicht beim Bw abzugsfähig.
Sonstige selbständige Einkünfte: Lt.
BP-Köst bei der MWWGesmbH beträgt das Geschäftsführergehalt
im Jahr 1991 S 1.390.000,00 und im Jahr 1992 S 395.000,00 und ist den
Einkünften hinzuzurechnen.
Verspätungszuschlag: Da der Bw bisher
seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist, wird ein
Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
eingewendet:
Investitionsablöse C/H 1990: Bei der
Zahlung C/H in Höhe von S 80.000,00 handle es sich nicht um eine
Ablöse sondern um eine Kaution. Es liege somit kein umsatzsteuerpflichtiger
Umsatz vor.
Ablösen: Bei den Zahlungen in
Höhe von S 655.000,00 handle es sich nicht um Ablösen sondern um
Kautionen. Es lägen somit keine steuerpflichtigen Umsätze
vor.
Ungeklärter Mietzufluss 1992: Die
Aufnahme eines Kredites durch Besicherung eines Sparbuches diente der
Erhöhung des Kreditrahmens und sei daher wirtschaftlich sehr wohl
gerechtfertigt. Selbst wenn dieser Vorgang wirtschaftlich nicht gerechtfertigt
wäre, hätte das Finanzamt die im Rahmen des Betriebes getroffenen
wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend zu würdigen und dürfe
nicht gegebenenfalls schlechten und unwirtschaftlichen Dispositionen die
steuerliche Anerkennung versagen. Das hinterlegte Sparbuch sei durch den
aufgenommenen Kredit finanziert worden. Die Hinzurechnung von S 2.300.000,00 sei
daher rechtswidrig.
Verkaufsunterstützung Po 1993: Die
Gutschrift der Fa Po betreffe eine Kaufpreisminderung, die, da die Anschaffung
nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelte, nicht der Umsatzsteuer
unterliege. Die AfA sei daher um S 6.000,00 zu vermindern und die Erlöse um
S 25.000,00 zu kürzen.
Erlöse aus
Grundstücksverkäufen: Da sich die Grundstücksumsätze
aufgrund der Grunderwerbsteuererklärungen eindeutig ermitteln ließen,
sei kein Platz für die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages.
Rechnung Fa R: Die Feststellung der BP,
dass die Leistung der Fa R nicht mit der Rechnung übereinstimme, treffe
nicht zu. Die Vorsteuer in Höhe von S 2.646,67 sei somit
abzugsfähig.
Rechnung Fa H-St: Die Rechnung der Fa H-St
sei fälschlicherweise an die Fa Ha gelegt worden, die Leistung betreffe den
Bw. Ihm stehe somit der Betriebsausgabenabzug zuzüglich der
nichtabzugsfähigen Vorsteuer zu.
Rechnung Fa Rö: Die laufende
rechtliche Beratung ("laufende Angelegenheit") stelle sehr wohl eine
Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1972 ("Art
und Umfang der sonstigen Leistung") dar. Der Vorsteuerabzug in Höhe
von S 20.000,00 stehe daher zu.
Aufwand L-Gasse: Es handle sich um eine
Zahlung an den Käufer einer Wohnung im Gebäude L-Gasse für den
Verzicht auf die Rechte aus dem Kaufvertrag, da der Bw später das gesamte
Gebäude verkauft habe und vom ursprünglichen Kaufvertrag, der nur eine
Wohnung betroffen habe, zurückgetreten sei. Der Betrag stelle ein
abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Flugkosten München: Der Flug nach
München habe das Objekt L-Gasse betroffen und stellten die Kosten zur
Gänze Betriebsausgaben dar.
Strafen: Strafen stellten Betriebsausgaben
dar, wenn die Zuwiderhandlung in den Rahmen einer normalen BP falle oder wenn
die Bestrafung vom Verschulden unabhängig sei oder ein nur geringes
Verschulden voraussetze. Der Bp-Bericht lasse nicht erkennen, dass demnach keine
Betriebsausgabe zustehe.
Aufwand M-Straße: Der Aufwand
M-Straße betreffe ein Objekt des Bw. Die Rechnung des
leistungserbringenden Unternehmens sei fälschlicherweise an die Fa Ha
ergangen. Dies sei zwar schädlich für den Vorsteuerabzug, nicht jedoch
für den Betriebsausgabenabzug. Da die Leistungen im Jahr 1991 abgeschlossen
worden seien, stehe der volle Betriesausgabenabzug für alle diese Leistung
betreffenden Zahlungen zu.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung von
Betriebsausgaben werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die geltend
gemachte Vermittlungsprovision in Höhe von S 12.500,00 zuzüglich der
nichtabzugsfähigen Vorsteuer in Höhe von S 2.500,00 stelle daher eine
Betriebsausgabe dar. Die Rechnung MuZ und MGb seien fälschlicherweise an
die Fa Ha gelegt worden, die Leistungen beträfen den Betrieb des
Bw.
Hinsichtlich der Fa Com seien 9,3 % der Vorsteuer
und nicht bloß 8 % abzugsfähig. Die abzugsfähige Vorsteuer
erhöhe sich daher um S 4.236,77.
Aufwand K-Gasse: Da sowohl die Fa Schn als
auch die Fa Ha Leistungen an den Bw betreffend das Objekt K-Gasse
erbracht hätten, seien von beiden Firmen diesbezügliche Rechnungen
gelegt worden. Die Streichung des Aufwandes in Höhe von S 166.344,00 an
Betriebsausgaben sei daher rechtswidrig.
ER 19: Die ER 19 betreffend das Objekt
M-Straße sei fälschlicherweise an die Fa Ha gelegt worden. Die
Streichung von S 31.590,00 an Betriebsausgaben sei daher
rechtswidrig.
Prozessaufwand: Der Aufwand der Klage Or
und Klage Bo betreffen den Betrieb des Bw und seien die Beträge als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sonstige selbständige
Einkünfte: Von der WWM GesmbH seien keine Zahlungen an den Bw
geleistet worden.
Verspätungszuschläge: Da die
Bemessungsgrundlagen unrichtig ermittelt worden seien, seien auch die
Verspätungszuschläge zu hoch berechnet. Um Anpassung werde
ersucht.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die
BP aus:
Ablöse C/H: Das Vorbringen des Bw, es
handle sich um eine Kaution, stelle eine unbegründete Behauptung dar. Die
Zahlungseingänge seien belegt um vom Bw unwidersprochen hingenommen
worden.
Ablösen: Das Vorbringen, es handle
sich um Kautionen, sei unrichtig. In den Vereinbarungen mit den 3 Mietern
seien die Beträge als Baukostenzuschuss oder als Mietvorauszahlung
bezeichnet, die auch nach Verkauf des Mietobjekts aufgrund des Vergleichs nicht
an den Erwerber weiter-gegeben worden seien.
Vorsteuer aus Rechtsberatung: Bloße
Sammelbegriffe stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichten
daher nicht aus, von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung sprechen
zu können. Die Angabe der Leistung soll die Kontrolle ermöglichen, ob
die in der Rechnung angeführte Leistung für das Unternehmen
ausgeführt bzw. ob sie mit steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang
stehe. Dies sei im konkreten Fall nicht möglich.
Ungeklärter Mittelzufluss 1992: Das
Vorbringen in der Berufung entspricht nicht den Tatsachen, da das Sparguthaben
in Höhe von 2.300.000,00 nicht vom Kreditkonto weggebucht worden
sei.
Vorsteuer Com: Die Vorsteuern wurden gem.
§ 12 Abs. 5 UStG nur anteilig anerkannt. Vom Bw werde eine Erhöhung
des abzugsfähigen Anteils auf 9,3 % beantragt, da die Hinzurechnung des
Sparbuchguthabens sowie die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages
unzulässig sei.
Gutschrift Fa. PO: Der Bw schulde die USt
gem. § 11 Abs. 14 UStG 1972. In ertragsteuerlicher Hinsicht werde
vorgebracht, die Einnahmen wären um den Nettobetrag zu kürzen und die
AfA um S 6.000,00 zu erhöhen. Da es sich aufgrund der Unterlagen um die
Abrechnung eines Leasingfahrzeuges handle, gehe das Anbringen hinsichtlich der
AfA ins Leere. Eine Kürzung der Einnahmen sei nicht vorzunehmen, da die
Gutschrift eine Aufwandsverringerung darstelle, die Im BP-Bericht wegen der
Umsatzsteuerschuld unter den Erlösen erfasst worden sei.
Zahlung L-Gasse: Da hinsichtlich des
Berufungsvorbringens keine neuen Beweismittel beigebracht worden seien, sei der
gebuchte Aufwand weiterhin nicht abzugsfähig.
Reinigungsaufwand: Im Jahr 1991, nicht wie
in der Berufung, im Jahr 1990 wurden S 10.00,00 als Aufwand für Reinigung
verbucht. Dokumentiert wurde der Aufwand durch einen Eigenbeleg ohne
Empfängerangabe. Der Aufwand sei mangels konkreten Nachweises nicht
anerkannt worden.
Worin die Unzumutbarkeit bestünde, lasse die
Berufung offen. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer
Glaubhaftmachung gesprochen werden, da ein Sachverhalt erst dann glaubhaft
gemacht sei, wenn die Umstände dafür sprechen, der Sachverhalt habe
von allen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit
für sich.
Aufwand H-St: Der Kassebeleg sei an die Fa
Ha adressiert. Ein Bezug zum Bw könne nicht hergestellt
werden.
Rechnung Fa R: Aus einer Beilage sei die
tatsächliche Leistung ersichtlich gewesen, die nicht mit der in der
Rechnung angegebenen Leistung übereinstimme, sodass der betriebliche
Zusammenhang nicht nachgewiesen sei.
Flug nach München: Ein Beleg
über die Weiterverrechnung der Kosten an den Bw sei nicht vorgelegt
worden.
Aufwand M-Straße:
a)
Vermittlungsprovision: Zur Glaubhaftmachung sei auf die Ausführungen
betreffend Reinigungsaufwand zu verweisen.
b)
MGb: Mit der Sanierung des Gebäudes sei die Fa Ha beauftragt worden.
Es sei branchenüblich, dass das ausführende Unternehmen auch für
das Gerüst Sorge zu tragen hat, wobei der Aufwand im m²-Preis
inkludiert sei.
c)
MuZ: Die Fa Ha habe die Schuttabfuhr ebenfalls in Rechnung
gestellt.
Geschäftsführerbezüge: Anlässlich
der Prüfung der MWW GesmbH, deren Geschäftsführer der Bw gewesen
sei, seien die verbuchten Beträge als Geschäftsführerbezüge
anerkannt worden. Da die Bezüge nicht an den Minderheitsgesellschafter
geflossen sind, seien sie dem Bw als selbständige Einkünfte
zuzurechnen.
Rechnung Fa Schn: Sowohl von der Fa Schn
als auch Ha wurden für dieselbe Leistung Rechnungen gelegt. Dass dieselbe
Leistung zweimal in Auftrag gegeben, zweimal erbracht und auch doppelt
verrechnet worden sei, entspreche nicht dem kaufmännischen
Usus.
ER 19: Die an die Fa Ha gelegte Rechnung
betreffe das Objekt K-Gasse und nicht wie in der Berufung ausgeführt, das
Objekt M-Straße. Der von der Fa Ha nicht weiterverrechnete Aufwand sei
unter Tz 55 erfasst worden.
Gerichtsverfahren:
Klage Bo: Im Jahr 1992 wurde an die MWW
GesmbH ein Bo Music System und ein Fernseher geliefert. Der in der Rechnung
ausgewiesene Bruttobetrag wurde am Aufwandskonto "Gerichtsverfahren"
des Bw verbucht. Aufwendungen für Anschaffungen von HiFi Geräten der
Unterhaltungselektronik im Ausmaß von S 42.258,00 stellen auch bei einem
Immobilienhändler Kosten der privaten Lebensführung dar.
Klage Or: Vom Bw seien laufend Sendungen
über UPS in die USA versendet worden. Ein Zusammenhang mit
Steuerpflichtigen Einkünfte hätte nicht festgestellt werden
können.
Ein Nachweis des betrieblichen Zusammenhangs der
Aufwandsposition Or und Heimelektrik sei bis dato nicht geliefert
worden.
Strafen: Es habe sich überwiegend um
Strafen aufgrund von Verkehrsdelikten gehandelt. Ein Zusammenhang mit dem
Einzelunternehmen habe nicht festgestellt werden können
Aufwand M-Straße: Der Bw begehre den
vollen Betriesausgabenabzug.
Akontozahlung: Bei der Gewinnermittlung
gem. § 4 Abs. 1 EStG stelle eine Akontozahlung keinen Aufwand
dar.
Rechnung Ha: Da von der Fa Ha im Jahr 1991
Marmor an Dritte verkauft wurde und die berufungsgegenständliche Rechnung
an die GesmbH gerichtet ist, sei davon auszugehen, dass der Einkaufsaufwand auch
die Fa Ha betreffe.
Sicherheitszuschlag: Aufgrund der
Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen sei ein Sicherheitszuschlag hinzugerechnet
worden. Aufgrund der dargestellten Aufzeichnungsmängel und der mangelnden
Mitwirkung des Bw könne in Zusammenhang mit ungeklärten
Vermögenszugängen sowie den nachweislich nicht verbuchten Erlösen
davon ausgegangen werden, dass auch weitere Vorgänge nicht erfasst worden
seien. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages
lägen somit vor.
Verspätungszuschlag: Dieser werde nur
der Höhe nach bekämpft und die Anpassung an allenfalls geänderte
Bemessungsgrundlagen beantragt.
Dagegen wendet der Bw ein:
Investitionsablöse C/H: Es handle
sich um eine Kaution und liege weder ein steuerpflichtiger Umsatz noch eine
Betriebseinnahme vor. Die Einvernahme des Zeugen C werde beantragt.
Ablösen: Es handle sich bei den
gegenständlichen Zahlungen um Kautionen. Die fraglichen Mieter mögen
darüber einvernommen werden, wofür die entsprechenden Zahlungen
erfolgt sind.
Ungeklärter Mietzufluss 1992: Der
Vorgang habe der Erhöhung des Kredits gedient. Aufgrund welcher Beweise das
Finanzamt das Sparbuch angesichts eines Einkommens in den Vorjahren von jeweils
mehr als 6 Millionen Schilling als Erlös würdige, lasse der
Bescheid nicht erkennen.
Verkaufsunterstützung Po 1993: Es
handle sich um eine Kaufpreisminderung für einen PKW und nicht um einen
Umsatz. Die Würdigung als Umsatzsteuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG
sei vollkommen verfehlt. Diese Bestimmung beziehe sich auf Missbrauchsabsichten
des die Gutschrift ausstellenden Unternehmens. Eine Missbrauchsabsicht
könne jedoch bei einer Gutschrift im Falle einer Kaufpreisminderung bei
einem PKW nicht vorliegen. Folge man der Ansicht der BP, komme man zu dem
unsystematischen Ergebnis, dass Kaufpreisminderungen bei PKW umsatzsteuerlich
nie wirksam werden können. Stelle der Händler keine Gutschrift mit
Umsatzsteuerausweis aus, würde er die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs: 12
UStG schulden, stellte er eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis aus,
würde der Käufer die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14
schulden.
Aufwand L-Gasse: Es werde der Beweisantrag
gestellt, den Empfänger des gegenständlichen Betrages
einzuvernehmen.
Reinigungsaufwand: Durch Ausstellung eines
Eigenbelegs sei eine Glaubhaftmachung erfolgt.
H-St: Die Rechnung sei versehentlich an
die Fa Ha gestellt worden, die Leistung sei jedoch für den Bw erbracht
worden. Der Beweisantrag auf Einsichtnahme in die Bücher der Fa Ha werde
gestellt. Daraus könne ersehen werden, dass die Fa Ha den Betrag nicht als
Aufwand geltend gemacht habe.
Fa R: Ein Tapezierer sei nicht, wie die BP
annehme, ein "reiner Tapetenkleber", sondern biete ein
größeres Leistungsspektrum an. Die gegenständliche Rechnung
stimme daher mit den erbrachten Leistungen überein. Der betriebliche
Zusammenhang sei jedenfalls nachgewiesen. Herr R möge dazu einvernommen
werden, welche Leistungen sein Betrieb anbiete und was er unter
"Tapeziererarbeiten" verstehe.
Flugkosten München: Die Rechnung sei
fälschlicherweise an die Fa Ha ausgestellt worden. Der Beweisantrag auf
Einsichtnahme in die Bücher der Fa Ha werde gestellt.
Eingangsrechnungen MuZ und MGb: Der Bw
habe die Aufwendungen für das Gerüst selbst zu tragen gehabt, da die
Fa Ha nicht Generalunternehmer gewesen sei. Analoges gelte für
MuZ.
Geschäftsführerbezüge: Geschäftsführerbezüge
eines Gesellschafters, der kein Minderheitsgesellschafter ist, gelten dann nicht
als zugeflossen, wenn der Gesellschaft dafür nicht ausreichende Mittel zur
Verfügung gestanden sind. Da dies auf die
Geschäftsführerbezüge zutreffe, gelten sie als nicht
zugeflossen.
Rechnung Fa Schn: Sowohl durch die Fa Ha
als auch durch die Fa Schn seien Leistungen an den Bw erbracht worden, es habe
eine Arbeitsteilung zwischen den beiden Firmen gegeben. Es sei daher keine
doppelte Verrechnung von Aufwendungen vorgenommen worden. Es werde der
Beweisantrag gestellt, Herrn Schn darüber einzuvernehmen, ob die
gegenständlichen Leistungen tatsächlich an den Bw erbracht
wurden.
Aufwand M-Straße:
Akontozahlung: Die
gegenständliche Leistung sei bereits im Jahr 1991 an den Bw erbracht
worden, weshalb der Betriesausgabenabzug zustehe.
Rechnung
HA: Die Rechnung sei fälschlicherweise an die Fa Ha ausgestellt
worden. Die gegenständlichen Leistungen seien an den Bw erbracht worden.
Der Beweisantrag auf Einsichtnahem in die Bücher der Fa Ha werde
gestellt.
Sicherheitszuschlag: Da sich die
Grundstücksumsätze aufgrund der Grunderwerbsteuererklärungen
lückenlos ermitteln ließen, sei kein Raum für die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages.
In der Eingabe vom 26. Februar 1999
(Mängelbehebung) hat der Bw einen Antrag auf mündliche Verhandlung
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mündliche Verhandlung: Gem. § 284 BAO hat
eine mündliche Verhandlung stattzufinden wenn ..... es der Bw
beantragt.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist in
der Berufung, in der Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag zu
stellen.
Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag verschafft
dem Bw einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw den
Antrag auf mündliche Verhandlung erst in einem die Berufung
ergänzenden Schriftsatz gestellt, weshalb kein Anspruch auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung besteht.
Investitionsablöse C/H 1990: Es
liegen Zahlungsbestätigungen über S 10.000,00 vom 11.1.1990 bzw. S
70.000,00 vom 17.1.1990 (AB 111061/96 Bd. I, Bl. 0184) vor. Auf diesen
Zahlungsbestätigungen scheint der Vermerk Investitionsablöse auf. Es
kann somit aus diesen Zahlungsbestätigungen ersehen werden, dass es sich um
eine Investitionsablöse und nicht um eine Kaution gehandelt hat. Die
Einvernahme des Zeugen C konnte somit entfallen.
Der Umsatz war somit dem ermäßigten
Steuersatz zu unterziehen.
Ablösen 1991: Es handelt sich um
folgende Zahlungen:
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a) Dr. F
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Baukostenzuschuss
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S 205.000,00 (AB 111061/96, Bd. IV, Bl.
1380)
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b) Kemal A
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Mietvorauszahlungen
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S 300.000,00 (AB 111061/96, Bd. IV, Bl.
1372)
|
c) Ranko B
|
Mietvorauszahlungen
|
S 150.000,00 (AB 111061/96, Bd. III, Bl.
1012).
Bei den vorliegenden Unterlagen handelt es sich
im Fall a) um eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag bzw. in den Fällen b)
und c) um Hauptmietvereinbarungen. In diesen Unterlagen wurden die strittigen
Zahlungen wie oben dargestellt bezeichnet und besteht kein Grund, die Zahlungen
als Kaution zu behandeln. Da die vorliegenden Unterlagen bestätigen, dass
es sich nicht um Kautionen handelt, konnte auf die Einvernahmen der Zeugen
verzichtet werden.
Es kann somit in der Vorgansweise der BP, diese
Zahlungen mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer mit dem begünstigten
Steuersatz zu unterziehen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Ungeklärter Mittelzufluss 1992: Die
BP ging davon aus, dass es sich beim Sparbuchguthaben um nicht erklärte
Einkünfte aus Vermietung handle.
In der Berufung wird eingewendet, das Sparbuch
habe zur Besicherung des Kredits gedient und sei das Sparguthaben aus den
Kreditmitteln finanziert worden.
Tatsache ist, dass am 2. Juli 1992 S 2.000.000,00
und am 22. September 1992 S 300.000,00 auf das Sparbuch eingezahlt wurden. Dies
ergibt sich aus einer Aufstellung betreffend Sparumsätze (AB 111040/98, Bd.
III, Bl. 949).
Weiters ist es eine Tatsache, dass der Kredit
frühestens am 26. Jänner 2003 bewilligt worden sein kann (AB
111040/98, Bd III, Bl. 946 - 948).
Daraus kann ersehen werden, dass die Kreditvaluta
nicht zur Einzahlung auf das Sparbuch verwendet worden sein können, wie
dies in der Berufung behauptet wurde. Dieses Vorbringen steht auch mit den
Unterlagen der kreditgewährenden Bank im Widerspruch, weil lt. diesen
Unterlagen das Sparbuch zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung bereits vorhanden
war. Somit bleibt unklar, woher die Geldmittel zur Einzahlung auf das Sparbuch
stammen. Daran vermögen auch die Ausführungen nichts zu ändern,
der Bw habe in den Vorjahren Einkommen in Höhe von S 6.000.000,00 bezogen
nichts zu ändern. Selbst wenn die Berufungsausführungen, die Mittel
stammten aus Einkünften aus Vorjahren, zutreffend wären, bleibt der Bw
jeden Beweis dafür schuldig. Es wäre dem Bw unbenommen geblieben,
darzutun, woher die Mittel stammen. Auch die Ausführungen, es seien
sämtliche Unterlagen des Bw beschlagnahmet worden, vermögen nichts
daran zu ändern, weil sich aus den beschlagnahmten Unterlagen nicht ersehen
lässt, woher die Geldmittel für die Einzahlung auf das Sparbuch
stammen.
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt, den der Bw nicht aufklären kann, ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme
gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht
einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der
Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in
einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu
den vom Bw erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH vom 22.
Februar 2000, 95/14/0077, 27. Februar 2002, 97/13/0201 und vom 29.
Jänner 2003, 97/13/0056).
Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt
oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. die erwähnten
Erkenntnisse vom 22. Februar 2000, 27. Februar 2002 und vom 29. Jänner
2003).
Da dem Bw der Nachweis der Mittelherkunft nicht
gelungen ist, ist die Annahme gerechtfertigt, es handle sich um
nichterklärte Einkünfte aus Vermietung.
Verkaufsunterstützung
Po 1993: In diesem Punkt kann der Sachverhalt lt. Aktenlage nicht
festgestellt werden. Lt. Angaben des Prüfers handelt es sich um die
Abrechnung eines Leasingfahrzeuges, lt. Berufung um die Minderung der
Anschaffungskosten eines PKW. Die Ausstellung einer Gutschrift kann nur dann zu
einer Umsatzsteuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG führen, wenn die
Gutschrift einer Rechnung gleichzuhalten ist. Da die Urkunde betreffend
Gutschrift aber nicht vorliegt und auch aufgrund der sonstigen Aktenlage der
Sachverhalt nicht nachvollzogen werden kann, muss zugunsten des Bw davon
ausgegangen werden, dass keine Gutschrift vorliegt, die einer Rechnung
gleichzuhalten ist. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Jahr
1993 ist somit um S 25.000,00 zu vermindern und hinsichtlich der
Gewinnermittlung die mit der Vorschreibung der Umsatzsteuerschuld
zusammenhängen, zu korrigieren. Die rechnerischen Auswirkungen ergeben sich
wie folgt:
|
Ust-Nachforderung
|
5.000,00
|
Luxustangente
|
-1.550,00
|
Privatanteil
|
-690,00
|
Aufwandsminderung
|
2.760,00
Sicherheitszuschlag:
Seitens der BP wurden
folgende Mängel festgestellt: Eine Inventur hinsichtlich der
Grundstücke wurde nicht geführt. Weitere Aufzeichnungen waren
nicht vorhanden. Ein Hauptabschluss wurde nicht
durchgeführt. Es lagen keine Bilanzen vor.
Führung der
Konten: Kontenklasse 1 (Anlage/Umlaufvermögen) Auf den Konten
wurden nur laufende Zugänge erfasst. Eine Überleitung zum Vorjahr
wurde nicht vorgenommen.
Kontenklasse 2
(Kassa/Bank/Verrechnungskonten) Die Bankkontensalden stimmen mangels
Abgrenzungen zum Teil nicht mit den Auszügen überein. Die
Verrechnungskonten wurden nicht übergeleitet.
Kontenklasse 3
(Bank/Kreditorenverrechnung) Bankkonten wurden nur teilweise angelegt
oder weisen nur eine Eröffnungsbuchung auf. Die Verrechnungskonten wurden
nicht übergeleitet.
Aufwand und
Ertragskonten Sowohl Aufwendungen als auch Einnahmen wurden nicht
vollständig oder überhaupt nicht verbucht. Der Wareneinsatz wurde
nicht berücksichtigt.
Aufgrund dieser Mängel hat die BP auf die
Grundstücksumsätze einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 %
angesetzt, da die Vollständigkeit der Einnahmen nicht nachgeprüft
werden konnte. Ausgenommen wurden nur jene Gründstücke, die der Bw
aufgrund von Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat.
Die Mängel der Aufzeichnungen werden vom Bw
nicht bestritten. Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen ist die
Vollständigkeit der Einnahmen tatsächlich nicht nachprüfbar. Dem
Einwand in der Berufung, für die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages bestehe kein Raum, da die Grundstücksumsätze
aufgrund der Grunderwerbsteuererklärungen lückenlos nachvollziehbar
seien, ist entgegenzuhalten, dass seitens der BP Anhaltspunkte für die
nicht vollständige Erklärung der Grundstücksumsätze gefunden
werden konnten.
a)
Am 25. Mai 1989 ging auf das Konto ÖCI 432-206-620/00 ein Betrag in
Höhe von S 250.000,00 ein. Dem Kontoauszug war ein Schreiben der Fa.
Ha beigelegt, wodurch dem Ehepaar Schü als Erwerber einer Wohnung im Objekt
H-Straße gegen Bezahlung von S 250.000,00 ein vorläufige
Benützungsrecht eingeräumt wurde. Dieser Betrag würde auf den
Kaufpreis angerechnet. Das verbindliche Anbot lautete auf den Kaufpreis von
S 1.250.000,00, im Kaufvertrag war jedoch lediglich ein Kaufpreis von S
1.000.000,00
b)
Das Objekt M-Straße wurde im Jahr 1992 um S 15.700.000,00 verkauft. Im
Jahr 1994 wurde der Kaufpreis wegen Nichterfüllung von Auflagen reduziert.
Die Kaufpreisherabsetzung wurde von der BP nicht anerkannt.
In den beschlagnahmten
Unterlagen wurde ein zerrissenes Kaufanbot vom 26. Juni 1992 gefunden, wonach
der Kaufpreis zunächst mit S 17.700.000,00 vereinbart wurde. Im Kaufvertrag
vom 1. Juli 1992 scheinen nur S 15.700.000,00 als Kaufpreis auf. Gegenüber
der CA hat der Bw erklärt, dass er für Renovierungen des Objekts noch
S 1.300.000,00 erhalten werde, die nicht im Kaufvertrag enthalten
sind.
Im
Herabsetzungsvertrag ist festgehalten, dass die S 2.000.000,00 nicht geflossen
seien. Folgende Zahlungen sind an den Bw erfolgt:
|
CA-BV 38020223954
|
5.11.1992
|
8.078.389,00
|
CA-BV 38020223962
|
5.11.1992
|
6.454.890,00
|
CA-BV 04445022900
|
6.11.1992
|
1.328.625,28
|
|
|
15.861.904,28
Daraus
kann ersehen werden, dass dem Bw im Jahr 1992 S 15.861.904,28 zugeflossen sind
und für Reparaturen noch S 1.300.000,00 ausständig sind.
Die Annahme der BP, dass weitere Kaufpreisteile nicht
erklärt wurden ist somit nicht denkunmöglich und ist die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. Die Höhe des
Sicherheitszuschlages mit 10 % ist nicht zu hoch, da im Fall a) ca 25 % des
Kaufpreises und im Fall b) 23,3 % nicht erklärt wurden. Die Verhängung
eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 20 % wäre somit gerechtfertigt
gewesen.
Rechnung Fa R: In der Rechnung wird als
Leistung "Tapeziererarbeiten im Haus R-Straße" angegeben.
Tatsächlich wurden folgende Leistungen erbracht: 12 lfm
Vorhänge, 4 Messingstangen und Kleinmaterial, 3,2 m E-Leinen, Vorhänge
nähen, Vorhang und Karnischen montieren sowie einen großen Polster
und einen Sesselsitz neu beziehen. Dass ein Tapezierermeister nicht nur
ein "Tapetenkleber" ist sondern auch noch andere Leistungen
anbietet, ist allgemein bekannt und bedarf keines weiteren Beweises, weshalb
sich die Einvernahme des Herrn R erübrigt. Dies ändert aber nichts an
der Tatsache, dass in der Rechnung andere Leistungen abgerechnet wurden als
tatsächlich erbracht worden sind. Ein Vorsteuerabzug kommt schon aus diesem
Grund nicht in Betracht. Da in der Rechnung die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und der Umfang der sonstigen Leistung zu bezeichnen ist, bleibt kein Raum,
Spekulationen darüber anzustellen, was unter
"Tapeziererarbeiten" zu verstehen ist.
Da kein Zusammenhang zwischen den
tatsächlich erbrachten Leistungen und dem Unternehmen des Bw hergestellt
werden konnte, war auch der Abzug als Betriebsausgaben zu versagen.
Rechtsberatung: Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist neben anderen Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG
1972 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Diesem
Erfordernis entsprechen die Rechnungen der Fa Rö nicht, da die Bezeichnung
"laufende Angelegenheit" keine konkrete Leistungsbezeichnung
darstellt. Daran vermögen auch die Berufungsausführungen, es habe sich
um laufende Rechtsberatung gehandelt, nichts zu ändern.
Vorsteuer Com: Die BP hat festgestellt,
dass die Vorsteuer zu 8 % abzugsfähig ist. Das Berufungsbegehren lautet
dahingehend, dass die Vorsteuer zu 9,3 % abzugsfähig sei, da die
Hinzurechnung des Sparbuchguthabens und eines Sicherheitszuschlages
unzulässig sei. Weiter oben wurde festgestellt, dass sowohl das
Sparbuchguthaben als auch der Sicherheitszuschlag zu Recht erfolgte. Der
Vorsteuerabzug ist somit mit 8 % vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Bw
nicht begründet, warum gerade diese beiden Streitpunkte einen höheren
Prozentsatz bedingen.
Aufwand L-Gasse: Unbestritten ist, dass
der Betrag von S 255.000,00 mittels Scheck am 9. April 1990 bezahlt wurde und
das Objekt L-Gasse zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war. Es kann somit nicht
nachvollzogen werden, welche Investitionen in diesem Objekt getätigt worden
sein sollen und an wen die Zahlung erfolgt ist.
In der Berufung wird nun erstmals
ausgeführt, es handle sich um eine Zahlung an den Käufer einer Wohnung
für den Verzicht auf die Rechte aus dem Kaufvertrag, da der Bw später
das gesamte Objekt verkauft habe. Auch dieses Vorbringen ist nicht
glaubwürdig, da der Bw kein Beweismittel für dieses Vorbringen
vorgelegt hat. Auch hat der Bw nicht angegeben, an wen die Zahlung erfolgt sein
soll. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bw eine tatsächlich
geleistete Abstandszahlung und den Empfänger auf dem Scheck vermerkt und
nicht bloß den Hinweis "L-Gasse" angebracht hätte.
Tatsächlich scheint auf dem Scheck jedoch der Vermerk "L-Gasse"
und in der Buchhaltung der Vermerk "Investition Whg L-Gasse" auf.
Dieses Vorbringen hat der Bw erst dann geändert, als er merkte, dass eine
Investition in ein Objekt, dass bereits verkauft ist, gar nicht mehr
möglich war. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch die
Abstandszahlung erst nach Veräußerung des Objekts geleistet worden
sein soll.
Rechnungen an die Fa
Ha: Folgende Rechnungen wurden an die Fa Ha gelegt und von dieser auch
bezahlt, den Aufwand hat der Bw als Betriebsausgaben geltend
gemacht:
Fa H-St Der Kassenbeleg
wurde an die Fa Ha ausgestellt und kann ein Bezug zum Bw nicht hergestellt
werden. Aber selbst wenn der Aufwand tatsächlich ein Objekt des Bw
betreffen sollte, liegt kein Beleg darüber vor, dass die Fa Ha den Betrag
an den Bw weiterverrechnet hätte. Wirtschaftlich wurde der Aufwand somit
nicht vom Bw getragen. Nur in diesem Fall wäre ein Betriebsausgabenabzug
beim Bw zulässig gewesen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob
die Fa Ha den Rechnungsbetrag als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, weshalb
eine Einsichtnahme in die Buchhaltung der Fa Ha nicht erforderlich
ist.
Flugkosten
München Ein Bezug zwischen den Flugkosten und dem Bw kann nicht
hergestellt werden. Auch ist keine Weiterverrechnung an den Bw
erfolgt.
Aufwand
M-Straße Auch in diesem Fall ist die Eingangsrechnung an die Fa Ha
gerichtet und eine Weiterverrechnung an den Bw nicht erfolgt. Der Bw hat also
den Aufwand wirtschaftlich nicht getragen und kann von ihm nicht als
Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Da eine Weiterverrechnung an den
Bw nicht erfolgt ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob sämtliche
Leistungen im Jahr 1991 erbracht worden sind, da ein Betreibsausgabenabzug beim
Bw nicht in Betracht kommt.
MGb und MuZ Beide
Rechnungen betreffen das Objekt K-Gasse, mit dessen Sanierung die Fa Ha
beauftragt wurde und die die Sanierung auch durchgeführt hat. Mit Ausnahme
der Schuttabfuhr (MuZ) hat die Fa Ha die Aufwendungen nicht an den Bw
weiterverrechnet. Der weiterverrechnete Aufwand wurde anerkannt. Würde man
die Rechnung der Fa MuZ an die Fa Ha berücksichtigen, würde dieser
Aufwand doppelt anerkannt werden.
ER 19 1992 Diese
Eingangsrechnung betrifft das Objekt K-Gasse und nicht das Objekt
M-Straße. Der Aufwand wurde von der Fa Ha nicht an den Bw
weiterverrechnet.
In der Berufung wird die Rechtsmeinung vertreten, die
genannten Aufwendungen seien deshalb beim Bw abzugsfähig, da die Fa Ha
diese nicht als Aufwand verbucht habe. Diesbezüglich wurde der Antrag
gestellt, in die Bücher der Fa Ha Einsicht zu nehmen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass es für die Abzugsfähigkeit beim Bw nicht darauf
ankommt, ob die Fa Ha den Aufwand verbucht hat oder nicht, sondern nur darauf,
ob der Aufwand an den Bw weiterverrechnet wurde, er somit wirtschaftlich damit
belastet ist.
Prozesskosten:
a) Klage
Bo: Im Jahr 1992 wurde an die MWWGesmbH ein Bo-Musicsystem und ein
Fernsehapparat geliefert. Der in der Rechnung ausgewiesene Bruttobetrag wurde am
Aufwandskonto "Gerichtsverfahren" beim Bw verbucht.
Diese Aufwendungen können
schon deshalb nicht beim Bw als Aufwand anerkannt werden, da die Lieferung an
die GesmbH erfolgt ist, ohne an den Bw weiterverrechnet zu werden. Darüber
hinaus stellen HiFi Geräte der Unterhaltungselektronik und Fernsehapparate
Kosten der Lebensführung dar, die nicht abzugsfähig sind.
b) Klage
U: Vom Bw wurden laufend Sendungen über die Fa U in die USA
versendet. Ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften des Bw konnte
nicht festgestellt werden, weshalb der Aufwand nicht als Betriebsausgaben
anerkannt werden kann.
c) Klage Or
und HE: Ein Nachweis des betrieblichen Zusammenhangs dieser
Aufwandspositionen wurde vom Bw nicht erbracht. Die Aufwendungen werden somit
nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Aufwand K-Gasse 1992: Tatsache ist, dass Leistungen
der in der Rechnung der Fa Schn vom 20. Februar 1992 auch in der Rechnung der Fa
Ha vom 18. Dezember 1991 enthalten sind. Es handelt sich dabei um folgende
Leistungen:
Rechnung der Fa Schn:
330 m² Straßenfassade färbeln, in
gelber Farbe und zwar zweifärbig, hohl für voll gemessen je m² S
110,00....S 36.300,00
323 m² Hoffassade mit bauseits beigestellter
weißer Außendispersion zweimal streichen, hohl für voll
gemessen je m² S 90,00....S 29.070,00
425 m² Stiegenhausflächen die alte Farbe
abscheren, neu grundieren und mit weißer Dispersion streichen je m² S
70,00....S 20.700,00
Rechnung der Fa
Ha:
330 m² Straßenfassade mit einem Binder
einstreichen und anschließend mit gelber Außendispersion und zwar
zweitönig überstreichen hohl für voll gemessen
je m² S 148,00....S 48.840,00
323 m² gesamte Hofflächen hohl für
voll gemessen mit weißer Außendispersion
überstreichen je m² S 48,00....S 15.504,00
425 m²
Stiegenhausflächen wie in Post 1 beschrieben mit weißer
Dispersionsfarbe streichen je m² S 54,00....S
22.590,00
In der Berufung wird ausgeführt, dass sowohl
die Fa Ha als auch die Fa Schn Leistungen an den Bw erbracht hätten. Es
kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, welche Firma welche
Leistungen erbracht hat. Es wäre Aufgabe des Finanzamtes gewesen,
festzustellen, inwieweit die Leistungen der Fa Schn in den Leistungen der Fa Ha
enthalten sind. Ob die Leistungen tatsächlich, wie von der BP angenommen,
zweimal erbracht und verrechnet wurden, kann nicht festgestellt werden.
Vergleicht man die Rechnungen der beiden Firmen, so kann ersehen werden, dass
die Fa Ha vor allem die Vorleistungen zu den Malerarbeiten erbracht hat. Auch
sind die Leistungen der Fa Ha mit einem geringeren m²-Satz verrechnet als
die Leistungen der Fa Schn bzw. sind die Leistungen bezüglich Streichen des
Garagendaches in der Rechnung der Fa Ha überhaupt nicht enthalten. Es kann
somit nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich beide Firmen Leistungen
für den Bw erbracht haben.
Der Betrag in Höhe von S 166.344,00 ist
somit im Jahr 1992 als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Eigenbelege - Glaubhaftmachung: Gem.
§ 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Behörde
den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren
Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der
Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien
Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die
Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt
habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte
Wahrscheinlichkeit für sich (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz
5 zu § 138).
a)
Reinigungsaufwand: Im Jahr 1991 und nicht wie in der Berufung im Jahr
1990 wurden S 10.000,00 als Reinigungsaufwand geltend gemacht. Als Beleg dient
lediglich ein unbestätigter Eigenbeleg des Bw, der nicht einmal den
Empfänger nennt.
Die Berufung vermag nicht
darzutun, worin die Unzumutbarkeit des Beweises besteht. Dies ist umso
erstaunlicher, als nicht einmal der Leistungserbringer genannt werden
kann.
Eine Glaubhaftmachung
genügt im gegenständlichen Fall nicht, da zumindest der Empfänger
genannt werden müsste. Entgegen den Berufungsausführungen liegt eine
Glaubhaftmachung nicht schon durch Ausstellung eines Eigenbelegs vor. Würde
diese Rechtsmeinung zutreffen, könnten beliebig Betriebsausgaben durch
Ausstellung von Eigenbelegen geschaffen werden.
b)
Vermittlungsprovision: Die Vermittlungsprovision in Höhe von S
15.000,00 wurde bar bezahlt und durch einen unbestätigten Eigenbeleg
dokumentiert. Der Empfänger wird nicht genannt.
Hinsichtlich Glaubhaftmachung
wird auf die obigen Ausführungen zum Reinigungsaufwand unter Pkt a)
verwiesen.
Strafen: Es handelt sich um Strafen aus
Verkehrsdelikten, die nicht abzugsfähig sind. Der Aufwand für Strafen
war daher nicht anzuerkennen.
Geldstrafen, deren Verhängung durch das
eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst worden sind, stellen
grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar. Strafen wegen Verletzung
von Verkehrsvorschriften sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie auf
betrieblichen Fahrten verhängt wurden (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch 1988, Rz 39 zu § 4 Stichwort Geldstrafen sowie
Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Rz 262 zu § 4).
Geschäftsführerbezüge: In
der Berufung wird ausgeführt, die Geschäftsführerbezüge
seien deshalb nicht anzusetzen, da infolge der Nichtliquidität der
MWWGesmbH keine Zahlungen an den Bw erfolgt seien. Diese Ausführungen sind
unrichtig.
Dem Bw sind folgende Beträge
zugeflossen: 1991:
|
4.
Oktober
|
CA
20
|
15.000,00
|
|
5.
November
|
CA
26
|
15.000,00
|
|
5.
Dezember
|
CA
30
|
15.000,00
|
|
4.
Juli
|
CA
2
|
15.000,00
|
|
5.
August
|
CA
10
|
15.000,00
|
|
5.
September
|
CA
16
|
15.000,00
|
|
3.
Juli
|
CA
2
|
500.000,00
|
Kostenvorschuss
|
2.
August
|
CA
10
|
200.000,00
|
Vorauszahlung
Gehalt
|
24.
Juli
|
CA
9
|
-400.000,00
|
Kostenvorschuss
retour
|
20.
Dezember
|
CA
10
|
1.000.000,00
|
Bankausgang an Bw
privat
|
23.
Dezember
|
CA
11
|
200.000,00
|
|
Zuflüsse an
Bw
|
|
1.590.000,00
|
|
2.
August
|
CA
10
|
-200.000,00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
|
|
-100.000,00
|
Diff.
Kostenvorschuss -
Rückzahlung
verdeckte
Ausschüttung
|
Gehalt
|
|
1.290.000,00
|
1992:
|
3.
Jänner
|
CA
3
|
15.000,00
|
Dauerauftrag v.
Kto 2130
|
31.
Jänner
|
CA
3
|
100.000,00
|
Barauszahlung v.
Konto 2131
|
10.
März
|
K
3
|
100.000,00
|
Kassaausgang an Bw
privat
|
11.
September
|
K
40
|
40.000,00
|
bar
|
24.
September
|
K
42
|
30.000,00
|
bar
|
7.
Oktober
|
K
47
|
10.000,00
|
bar
|
2.
Dezember
|
K
74
|
100.000,00
|
bar
|
Zuflüsse an
den Bw
|
|
395.000,00
Die oben
angeführten Beträge wurden auf die angegebenen Konten des Bw vom Konto
2130 der MWWGesmbH überwiesen bzw. bar an den Bw ausbezahlt. Diese
Geldbewegungen sind nachvollziehbar. In der Buchhaltung der MWWGesmbH sind diese
Beträge als Aufwand Geschäftsführerbezüge verbucht und auf
einem eigenen Geschäftsführerbezügekonto erfasst.
Im Jahr 1991 sind an den Bw S 1.590.000,00
geflossen, wovon die als verdeckte Ausschüttung qualifizierten Beträge
in Abzug zu bringen waren. Die Geschäftsführerbezüge 1991
betragen somit S 1.290.000,00 sodass auch nur dieser Betrag in Ansatz zu bringen
ist. Es liegt entweder ein Rechenfehler oder ein Schreibfehler vor, der durch
die Berufungsentscheidung zu korrigieren ist. Die sonstigen Einkünfte im
Jahr 1991 betragen somit S 1.290.000,00.
Die festgesetzt Einkommensteuer ändert sich
dadurch nicht, da die Einkünfte schon im angefochtenen Bescheid negativ
waren und sich somit Einkommensteuer in der Höhe von S 0,00 errechnet
hat. Da sich die Bemessungsgrundlagen der sonstigen Einkünfte vermindern,
lautet der Spruch auf teilweise Stattgabe, obwohl sich die festgesetzte
Einkommensteuer nicht ändert.
Diese Feststellungen wurden anlässlich der
BP bei der MWWGesmbH getroffen und sind dem Bw bekannt, da er
Geschäftsführer dieser GesmbH war.
Verspätungszuschlag: Das
Berufungsbegehren lautet dahingehend, die Verspätungszuschläge den
geänderten Bemessungsgrundlagen anzupassen. Dem Grunde nach wird die
Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht bestritten. Ein
Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Verhängung wird nicht
behauptet.
Die Verspätungszuschläge betreffend
Umsatzsteuer 1993 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 und 1993 wurden
entsprechend den geänderten Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die Einkommensteuer 1990 wurde mit S 0,00
festgesetzt, weshalb kein Verspätungszuschlagsbescheid ergangen ist. Die
Berufung gegen diesen Bescheid war daher mangels Bescheid
zurückzuweisen.
Der Gewinn für die Jahre 1992 und 1993
errechnet sich wie folgt:
|
|
1992
|
1993
|
lt. angef.
Bescheid
|
6.414.892,00
|
2.839.193,00
|
Porsche
|
---
|
2.760,00
|
Rechnung
Schn
|
-166.344,00
|
---
|
|
6.248.548,00
|
2.841.953,00
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
7. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0771-W/02
- Stammnummer
- 9241
- Gültig
- 07.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF