Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2934-W/02
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2934-W/02vom 05.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Begräbniskosten sind aus dem zu Verkehrswerten bewerteten Nachlassvermögen zu bestreiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 1999 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von mehreren bezugsauszahlenden Stellen. Das
Finanzamt Gänserndorf erließ am 3. Juli 2001 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 berücksichtigte mangels
Vorlage einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
und sonstiger Nachweise für 1999 neben den nichtselbständigen
Einkünften nur das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale
und setzte die Abgabenschuld mit S 14.335,- fest.
Der Bw. erhob Berufung und legte in der Beilage folgende
Unterlagen vor:
Eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1999, in welcher die Dienstgeber vermerkt sind,
der Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn Patrick, geboren 1985 beantragt
wird, an Sonderausgaben für Rückzahlung von Darlehen zur Schaffung von
Wohnraum ein Betrag von S 966.143,61 beantragt wird und an sonstigen Kosten
geltend gemacht wird
S 29.365,20Beerdigungskosten Fa. N; S 4.300,- Kranzkosten; S 21.996,-
Notarkosten, S 15.796,- Kosten für Eheringe und Anzug.
Eine Bestätigung von Frau H. über im Jahr 1999 an
sie bezahlte Alimente in Höhe von monatlich S 1.500,- für den
gemeinsamen Sohn Patrick B. geb. 7. 10. 1985.
Bestätigungen der Erste Bank betreffend
Rückzahlungen von 4 Darlehen im Jahr 1999
(526-02475-301;645-89528;526-02475-101;645-89501) zur Schaffung von
Wohnraum im Eigenheim in Hohenau EZ 2181 in Höhe von
S 628.822,79.
Die Ablichtung einer Einantwortungsurkunde, wonach dem Bw.
nach dem Tod seiner am 21. 12. 1998 verstorbenen Ehegattin als Witwer
nach bedingter Erbserklärung zur Gänze als Alleinerbe der Nachlass
eingeantwortet wurde und hinsichtlich des Hälfteanteiles der geerbten
Liegenschaft EZ XXX Grundbuch H das Eigentumsrecht des Bw. im Grundbuch
einzutragen war.
Die Ablichtung eines Beschlusses in der
Verlassenschaftssache nach der verstorbenen Ehegattin des Bw. aus dem
ersichtlich ist, dass nach Errichtung des Inventars durch den
Gerichtskommissär der Nachlass sich zusammensetzt aus einem
Bruttonachlassvermögen von S 465.000,- und Nachlassverbindlichkeiten
von S 946.609,82, sohin einer Nachlassüberschuldung von
S 481.609,82.
Nachdem weitere Unterlagen trotz Aufforderung durch das
Finanzamt seitens des Bw. nicht vorgelegt worden waren, erließ das
Finanzamt Gänserndorf am 15. November 2001 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete diese damit, dass die für eine
positive Erledigung nötigen Unterlagen nicht vorgelegt worden wären
und die Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche
Belastung darstellen, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
können.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Erledigung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
er die Lebensversicherung seiner verstorbenen Gattin für den Kredit
verwendet, jedoch die Begräbniskosten aus seinem Gehalt bezahlt habe,
weshalb nach seiner Ansicht eine außergewöhnliche Belastung
vorgelegen sei. Außerdem ersuchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag
anzuerkennen.
Das Finanzamt hat erhoben, dass die nunmehrige Gattin des
Bw. seit 9. 8. 1999 in seinem Haushalt gemeldet ist und er seit
13. 8. 1999 wieder verehelicht ist. Der Bw. bezog im Jahr 1999 die
Familienbeihilfe für seinen mj. Sohn Christopher, geb. 1997.
Im Zuge des weiteren Verfahrens legte der Bw. als Nachtrag
zu seiner Berufung einen Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales
in Höhe von je S 1.320,- für die Zeit seiner Tätigkeit bei
der Firma L von Oktober bis Dezember 1999 vor und legte dar, dass die einfache
Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte 83 km betragen
habe. Außerdem legte er eine gerichtliche Vereinbarung aus dem Jahr 1985
zwischen der Mutter seines 1985 geborenen mj. Sohnes Patrick und ihm vor, aus
der hervorgeht, dass er sich zur Zahlung von S 1.730,- monatlich als
Unterhaltsbetrag verpflichtet habe.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde im
Verlassenschaftakt des Bezirksgerichtes Zistersdorf betreffend die im Dezember
1998 verstorbene Ehegattin des Bw. erhoben, dass der durch Gutachten eines
gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellte Verkehrswert des vom
Bw. im Zuge der Verlassenschaft als Aktivwert geerbten
Hälftegrundstückes EZ XXX Kat. Gemeinde H S 465.000,-
beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung
folgender vom Bw. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
beantragten Beträge:
Die
Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages aufgrund von Zahlungen des Bw. für
seinen Sohn Patrick B.
Die
Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages, da er im Streitjahr
Familienbeihilfe für seinen Sohn Christopher bezogen hat.
Die
Anerkennung des Pendlerpauschales für den Zeitraum Oktober bis Dezember
1999 als Werbungskosten.
Die
Anerkennung der als Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung
bezahlten Beträge an die Erste Bank als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG.
Die
Anerkennung der vom Bw. geltend gemachten Beträge für
Begräbniskosten, Kranzkosten, Notarkosten und Kosten für die
Verehelichung als außergewöhnliche Belastung gemäß
§
34 EStG.
Der unabhängige Finanzsenat geht im
vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt zu den obenstehenden Streitpunkten
aus und leitet daraus die angeführten rechtlichen Erwägungen
ab:
Der
Bw. hat im Streitjahr aufgrund einer gerichtlichen Vereinbarung nachweislich
monatliche Unterhaltszahlungen an den mj. Sohn Patrick B., welcher nicht in
seinem Haushalt lebt und für den er keine Familienbeihilfe bezogen hat,
geleistet. Dem Bw. steht daher im Jahr 1999 der Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs.4 Z 3 lit. d EStG 1988
zu.
Aufgrund
der Erhebungen ergibt sich, dass der Bw. für seinen mj. Sohn Christopher,
geb. 1997 im Jahr 1999 Familienbeihilfe bezogen hat und in diesem Jahr erst seit
August in einer Ehe lebte und seine Gattin erst ab August in seinem Haushalt
gemeldet war. Für den Bezug des Alleinerzieherabsetzbetrages ist
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate nicht in
Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebt. Da die Voraussetzungen erfüllt
sind, steht dem Bw. der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Jahr 1999
zu.
Betreffend
das Pendlerpauschale hat der Bw. in Wien bei der Firma L in den Monaten Oktober
bis Dezember gearbeitet. Die einfache Wegstrecke von der Wohnung zur
Arbeitsstätte betrug 83 km. Aufgrund der Bestimmung des §
16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 steht dem Bw. daher
ein Betrag von je S 1.320,- für die drei Monate Oktober bis Dezember
1999 als Pauschale zu.
Betreffend
den Antrag auf Anerkennung von Sonderausgaben ergibt sich aus den Akten, dass an
die Erste Bank im Jahr 1999 durch den Bw. laut Bestätigung derselben ein
Betrag von S 628.822,79 an Rückzahlungen für Darlehen geleistet
wurde. Der Bw. hat wie sich aus dem Gutachten über den Verkehrswert des
Hauses, welches im Verlassenschaftakt erliegt, ergibt, im 1993 erworbenen Haus
den Dachbodenausbau begonnen und Sanierungsarbeiten durchgeführt und zu
diesem Zweck die Darlehen aufgenommen. Dem Bw. stehen daher Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988 im
Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
zu.
Hinsichtlich
der Beträge, welche seitens des Bw. als außergewöhnliche
Belastungen anzuerkennen beantragt wurden ist auszuführen, dass aufgrund
der gesetzlichen Bestimmung des § 34 EStG 1988 jeder unbeschränkt
Steuerpflichtige beantragen kann, dass bei der Ermittlung seines Einkommens
(§ 2 Abs.2) nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Die Belastungen müssen folgende
Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen. Sie müssen
außergewöhnlich sein (Abs.2), sie müssen zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3) und sie müssen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Außergewöhnlich ist eine Belastung dann, soweit sie höher ist
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse bzw. Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dann, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, soweit sich einen Selbstbehalt
übersteigt.
Die vom Bw. im Zusammenhang mit
der Verehelichung geltend gemachten Kosten für Ringe und Kleidung
erfüllen keine dieser Voraussetzungen des § 34 EStG, weshalb sie nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
können.
Nach Judikatur und Lehre sind die Kosten für ein
Begräbnis insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus
den zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden
können (VwGH 25. 9. 84;84/14/0040). Nach den Grundsätzen der
Judikatur und Lehre sind Kosten für Blumen und Kränze, welche im
Ausmaß von S 4.300,- geltend gemacht wurden nicht
absetzbar.
Zu beurteilen bleibt daher, ob die vom Bw. für das
Begräbnis seiner im Dezember 1998 verstorbenen Gattin bezahlten
Aufwendungen in Höhe von S 29.365,20 als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen sind.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören die Kosten
für ein angemessenes Begräbnis zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten
des Nachlasses. Sie sind daher vorrangig aus einem vorhandenen aktiven
Nachlassvermögen zu bestreiten. Eine sittliche Verpflichtung des Erben
für diese Kosten aus eigenem aufzukommen ist nur gegeben, wenn diese aus
dem Nachlass -angesetzt zu Verkehrswerten - nicht bestritten werden können.
Aus dem Verlassenschaftsakt betreffend die verstorbene Gattin des Bw. ist
ersichtlich, dass der Aktivwert des Nachlasses S 465.000,- beträgt,
die Aufwendungen des Begräbnisses in Höhe von S 29.365,20 daher
im Wert der übernommenen Aktivwerte des Nachlasses gedeckt sind, weshalb
die Kosten als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
EStG 1988 mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt werden
können.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
des Bw. teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
5. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2934-W/02
- Stammnummer
- 9233
- Gültig
- 05.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF