Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0013-K/02
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-K/02vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Bereich des Finanzstrafverfahrens sind inhaltliche Mängel eines Wiedereinsetzungsantrages nicht verbesserungsfähig. Ein inhaltlich mangelhafter Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Bär, Erdel, Tritschler,
Reimer, Rechtsanwälte, wegen des Verfahrens der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 167 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde vom 24. April 2002 des Bf. gegen den
Bescheid vom 17. April 2002 des Hauptzollamtes Klagenfurt betreffend
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. April 2002 hat das Hauptzollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
27. November 2001 gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 24. April 2002. Mit
Schriftsatz vom 13. Mai 2002 wurde die Beschwerde dahingehend begründet,
dass der Bf. seine Ehegattin beauftragt habe, die Strafverfügung des
Hauptzollamtes Klagenfurt unverzüglich seinem Rechtsvertreter zur
Prüfung der Sach- und Rechtslage und Ergreifung der notwendigen
Maßnahmen zu überbringen. Die Ehegattin habe es jedoch
verabsäumt den Rechtsvertreter zu informieren bzw. ihm die
Strafverfügung zu überbringen. Die Versäumung der
Rechtsmittelfrist sei somit seitens des Bf. nicht schuldhaft
erfolgt.
Festzuhalten ist, dass die
Beschwerde vom 24. April 2002 mit der im Schriftsatz angeführten
Geschäftszahl (Subzahl 6) auf den Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 17. April 2002 betreffend die
Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 18.
März 2002 Bezug nimmt, inhaltlich aber unzweifelhaft dem
Zurückweisungsbescheid hinsichtlich der Wiedereinsetzung zuzurechnen
ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die
Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag
des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur
Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder Nebenbeteiligten ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der
Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die
Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den
Antrag berufen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Antragsteller im
Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 27. November 2001 wurde der Bf. der
Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz i.V.m.
§ 33 FinStrG für schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde dem
Bf. am 4. Dezember 2001 eigenhändig zugestellt. Die Strafentscheidung ist
daher mit Ablauf des 4. Jänner 2002 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 18. März 2002 legte der Bf. durch
seinen ausgewiesenen Verteidiger gegen die Strafverfügung einen als
Berufung bezeichneten Einspruch ein und führte begründend aus, dass
ihm die ergangene Strafentscheidung nicht bekannt sei und er lediglich eine
Mahnung über einen vollstreckbaren Rückstand erhalten habe.
Gleichzeitig beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 17. April 2002 wurde der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. In der dagegen
erhobenen Beschwerde vom 24. April 2002 änderte der Bf. seine bisherige
Verantwortung die Strafverfügung nicht zugestellt erhalten zu haben
dahingehend ab, dass seine Ehegattin es entgegen dem ihr erteilten Auftrag
verabsäumt habe, die Strafverfügung seinem Verteidiger zur Ergreifung
der weiteren Schritte zu übermitteln.
Der Wiedereinsetzungswerber hat in seinem Antrag glaubhaft
zu machen, dass zwischen dem Ereignis, das ihn an der Wahrnehmung der Frist
hinderte, und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Das
Ereignis, das den Antragsteller an der Wahrnehmung der Frist hinderte, muss im
Wiedereinsetzungsantrag genau umschrieben werden. Der Antragsteller hat nicht
nur das hindernde Ereignis, sondern auch den Umstand, dass ihn an dessen
Eintritt kein Verschulden trifft, glaubhaft zu machen (VwGH 2.5.1956,
2325/55).
Inhaltliche Mängel eines Wiedereinsetzungsantrages
sind im Bereich des Finanzstrafverfahrens nicht verbesserungsfähig. Ein
Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen, wenn der Einschreiter
nicht legitimiert, der Antrag verspätet oder inhaltlich mangelhaft ist
(Karl-Werner Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 21 u. 29 zu
§ 167; Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6
zu § 167). Die Behauptung eines Zustellmangels bildet keinen
Wiedereinsetzungsgrund, da bei mangelhafter Zustellung die Frist nicht zu laufen
beginnt (VwGH 12.12.1968, 1292/67).
Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18. März 2002
stellt der Bf. lediglich die in der Folge als unrichtig eingestandene Behauptung
auf, die Strafentscheidung nicht zugestellt erhalten zu haben. Gründe, aus
denen ersichtlich wäre, das er durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wurden
weder geltend noch glaubhaft gemacht. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz war
daher verhalten den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Aus dem
Umstand, dass der Bf. im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen
Zurückweisungsbescheid erstmals Gründe für die Versäumung
der Rechtsmittelfrist anführt, vermag er nichts zu gewinnen, da wie schon
oben ausgeführt, das Ereignis, dass den Antragsteller an der Wahrnehmung
der Frist hinderte, bereits im Wiedereinsetzungsantrag genau umschrieben werden
muss.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
24. Februar 2004
Dr.
Alfred Klaming
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-K/02
- Stammnummer
- 9224
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF