Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0752-S/02
Ansatz eines Sachbezuges wegen der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-S/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Friedrich Eisl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 05/2000 bis 12/2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus Anlass einer die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Bw traf der Prüfer die
Feststellung, es sei dem Dienstnehmer MB, der an der Bw beteiligt ist, ein der
Gesellschaft gehörendes Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestanden. Das Fahrzeug ein Toyota Hiace wurde im April 2000
angeschafft (Neupreis: S 243.178,--) und ein Fahrtenbuch wurde bei der
Prüfung nicht vorgelegt. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass ein
Sachbezugswert in Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges ab Mai 2000 bis Dezember 2001 anzusetzen sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und erließ die entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheide.
Gegen den Ansatz eines Sachbezuges für die
Privatnutzung des Kfz Toyota Hiace wurde Berufung erhoben. Es wurden Kopien des
Fahrtenbuches vorgelegt und eingewendet, dass daraus die ausschließliche
betriebliche Nutzung ersichtlich sei. Eine Privatnutzung sei daher
auszuschließen.
Mit Schriftsatz vom 9.4.2002 wurden ein Gutachten gem.
§57a Abs. 4 KFG und Rechnungen (jeweils Kopien) aus der laufenden
Buchhaltung zu einem Toyota Picnic, pol. Kennzeichen ..., sowie
Originalfahrtenbücher vorgelegt und ergänzend
vorgebracht:
Es gebe in der Gesellschaft zwei Toyota-Fahrzeuge, einen
Toyota Hiace und einen Toyota Picnic. Herrn MB sei für betriebliche Fahrten
der Toyota Picnic zugeordnet. Die vorgelegten Fahrtenbuch-Kopien würden
sich auf dieses Fahrzeug beziehen. Der Toyota Hiace stehe ebenfalls nur für
betriebliche Fahrten zur Verfügung.
Über Anfrage wurde weiters mitgeteilt, dass dem
Dienstnehmer MB für seine Privatfahrten das Auto Peugeot, pol. Kennzeichen
..., zugelassen auf CB (Anmerkung: Gesellschafterin und Mutter des DN MB) zur
Verfügung stehe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2002 als unbegründet ab und
begründete dies wie folgt:
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
müsse Angaben über die Trennung der beruflichen und privaten Fahrten,
über den Zweck der Fahrt, die die Abgrenzung zwischen beruflichen Fahrten
bzw. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermöglichen, Anfangs-
und Endkilometerstand bei beruflichen Fahrten und die Gesamtzahl der gefahrenen
Kilometer enthalten. Die vorgelegten Fahrtenbücher betreffend Toyota Picnic
würden lediglich Angaben über den Ausgangs- und Zielpunkt der
Fahrtstrecke und den Kilometerstand bei Ankunft enthalten. Sie würden die
Kriterien eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nicht
erfüllen. Ausgehend von den Erfahrungen des täglichen Lebens gehe das
Finanzamt unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse
davon aus, dass der Dienstnehmer MB das Fahrzeug zumindest zeitweise für
Privatfahrten genutzt habe, da ein völliger Entfall privater Besorgungen
und Verrichtungen nicht glaubhaft erscheine. Dafür spreche auch die
Tatsache, dass MB kein eigenes Privatfahrzeug habe, sondern auf die von seiner
Mutter eingeräumte Benutzungsmöglichkeit ihres Fahrzeuges verweise.
Eine andere Beurteilung würden auch die unzureichend erfolgten Angaben in
den vorgelegten Fahrtenbüchern nicht zulassen. Richtigerweise wäre der
höhere Sachbezug für den Toyota Picnic anzusetzen. Da der Neupreis nur
geringfügig über dem des Toyota Hiace liege, werde aus
verwaltungsökonomischen Gründen davon Abstand genommen.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ferner
eingewendet, dass der Dienstnehmer Elektriker und nicht Jurist sei, weshalb er
um Nachsicht bitte, wenn das Fahrtenbuch nicht genau den gesetzlichen
Bestimmungen entspreche. Anhand der Rechnungen sei aber, da sie nicht nur die
Arbeitszeit enthalten, sondern auch die gefahrenen Kilometer, genau ersichtlich,
von wo bis wohin gefahren wurde. Laut Typenschein sei ersichtlich, dass das
Fahrzeug Peugeot 307, ... von MB erworben und beim Kauf des Toyota Picnic auf CB
umgeschrieben wurde. Somit stehe dieses Auto jederzeit für Privatfahrten
zur Verfügung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene
Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies regelmäßig in
Verordnungsform geschieht. § 4 Abs. 1 und 2 der "Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993", BGBl. Nr. 642/1992,
führt unter dem Titel "Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges" aus:
"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich
veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für
Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich."
In Streit steht, ob das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug
Toyota Picnic dem Dienstnehmer MB auch zur privaten Nutzung zur Verfügung
stand.
Die Finanzbehörde erster Instanz geht zu Recht davon
aus, dass diese Tatfrage in einem Akt der Beweiswürdigung zu lösen ist
(vgl. für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2001,
97/14/0175).
Die Bw hat das Vorliegen einer Privatnutzung des
Firmenfahrzeuges unter Hinweis auf das Fahrtenbuch, die Rechnungen und den
Umstand bestritten, dass für die private Nutzung das Fahrzeug der Mutter
zur Verfügung stehe.
Ein Fahrtenbuch muss fortlaufend und übersichtlich
geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl.
Doralt, EStG³, § 16 Tz
220).
Im konkreten Fall enthalten die vorgelegten
Fahrtenbücher folgenden Angaben:
Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, Km-Stand
Ankunft;
Es fehlen die wesentlichen Informationen über den
Zweck der einzelnen Fahrten und den Km-Stand bei der Abfahrt. Dadurch ist auch
nicht zweifelsfrei und klar nachvollziehbar, welche Fahrten getätigt
wurden. Ob das Fahrtenbuch fortlaufend geführt wurde, ist aufgrund der
fehlenden Daten ebenfalls nicht zweifelsfrei ersichtlich. Auch aus den
vorgelegten 4 Rechnungen (10.000km-, 20.000km- sowie 30.000km-Service und 1x
Schlauchreparatur wegen Marderbiss) ist nur der KM-Stand zum Zeitpunkt der
Servicleistung zu entnehmen, nicht aber, ob dazwischen Privatfahrten
stattgefunden haben.
Auch wenn keine Beweislastregel vorliegt, wonach ein
Arbeitnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeber-Kfz nur dann nicht
anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch
das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, kann ein
Sachbezugswert für die Privatnutzung des Kfz angesetzt werden, wenn kein
konkreter Sachverhalt vorliegt, der den Ausschluss jeder privaten Nutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch einen Arbeitnehmer im konkreten Fall
nahe legen könnte, und die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer infolge
seines Naheverhältnisses zur Gesellschaft der Lebenserfahrung entspricht
(vgl. VwGH 3.5.2000, 99/13/0186).
Aus der bloßen Existenz eines privaten
Kraftfahrzeuges kann noch nicht auf einen Ausschluss der Privatnutzung eines der
Gesellschaft gehörenden Kfz geschlossen werden, da dies die Lebenserfahrung
nicht zwingend gebietet (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/13/0164).
Im gegenständlichen Fall hat der Dienstnehmer keinen
eigenen Privatwagen. Die Privatfahrten würden ausschließlich mit dem
Kfz der Mutter getätigt.
Es ist zunächst einmal die Eigentümersituation in
der Gesellschaft zu betrachten. Im Streitzeitraum waren die Eltern des
Dienstnehmers MB zu je 25 %, MB war zu 20 % an der Gesellschaft beteiligt.
Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem
Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz kann
nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten
durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch
für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl. VwGH 15.11.1995,
92/13/0274).
Im Berufungsvorbringen wurde nicht behauptet, es liege
überhaupt ein Verbot der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz vor. Es
gab auch keine Umstände, die auf ein derartiges Verbot, dessen Einhaltung
überwacht worden wäre, hinweisen würden.
Aufgrund der Umstände, dass die vorgelegten
Aufzeichnungen eine zweifelsfreie Zuordnung der Fahrten nicht zulassen, ein
erstgemeintes Verbot von Privatfahrten weder behauptet noch erkennbar ist, ein
eigenes Privat-Kfz nicht vorhanden ist und eine Nahebeziehung des Dienstnehmers
zu den Gesellschaftern besteht, ist es nicht rechtswidrig, der Lebenserfahrung
entsprechend zu unterstellen, dass ein konkludentes Einverständnis des
Arbeitgebers zu Privatfahrten des Dienstnehmers auch mit dem Kfz der
Gesellschaft vorgelegen hat.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-S/02
- Stammnummer
- 9222
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF