Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0066-W/02
Einleitungsbeschwerde, Änderung der Sachlage, zwei Geschäftsführer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0066-W/02vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Hans Polz, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Oktober 2002 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom
12. September 2002 des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf, dieses vertreten durch Susanne Bandat als
Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. September 2002 hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2000/00220-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vorsätzlich als Geschäftsführer der Firma S. und H. GesmbH im
Bereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO und zwar
durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen eine
Abgabenverkürzung an
|
Zeitraum
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Umsatzsteuer
|
S 21.197
|
S 68.213
|
S 128.237
|
S 27.777
|
Körperschaftsteuer
|
|
S 154.802
|
S 215.390
|
S 48.042
bewirkt hat sowie
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO und zwar
dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden,
eine Abgabenverkürzung an
Kapitalertragsteuer für 1994 in Höhe von S
33.479,--, 1995 S 86.348,--, 1996 S 179.005,-- und 1997 S 30.187,-- bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Oktober 2002, in welcher vorgebracht wurde, dass der Bf. nach einer
der Behörde vorgelegten Stellungnahme des zweiten
Geschäftsführers nicht für die abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens verantwortlich gewesen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 23.
Oktober 2002 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt
.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden
(gültige gesetzliche Fassung bis 13.
Jänner 1999).
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht entrichtet (abgeführt wurden).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz nahm die Feststellungen der für die Jahre 1994 bis 1997
abgehaltenen Betriebsprüfung bei der Firma S. und H. GesmbH zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (VwGH 3.7.2003,
2003/15/0047).
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist demnach
unter Würdigung des Schuldeingeständnisses des zweiten
Geschäftsführers A.B., das am 18. Dezember 2003 zu seiner Bestrafung
durch den Spruchsenat im Umfang, der dem Bf. gleichfalls angelasteten
Abgabenverkürzungen geführt hat, zu dem Schluss gekommen, dass ein
ursprünglich gegebener Tatverdacht gegen den Bf. entkräftet wurde,
weswegen der Bescheid aufzuheben und das Verfahren in einem einzustellen
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
6. April 2004
HR Dr.
Michaela Schmutzer
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-W/02
- Stammnummer
- 9217
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF