Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1278-W/02
Betriebsausgaben, Arbeitszimmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-W/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Pension). Daneben
erwirtschaftete er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den Tätigkeiten
als Masseur und Lebens- und Sozialberater. Nach seinen Angaben übte er
diese Tätigkeiten an zwei verschiedenen Standorten aus, wobei sich eine
Praxis in Wien, A-Gasse und eine Praxis in seinem Wohnhaus in Wien, B-Gasse,
befand. Der Bw. machte für die Praxis im Wohnhaus für die Jahre 1996,
1997 und 1998 den Abzug von jeweils 35,78 % der für das Gebäude
angefallenen Kosten sowie 50 % der Telefongebühren als Betriebsausgaben
geltend.
Die für das Jahr 1996 vom Bw. geltend gemachten
Ausgaben wurden vom Finanzamt als gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d)
EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht
abzugsfähig behandelt.
In der Begründung zum Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 führte das Finanzamt aus, dass
Arbeitsräumlichkeiten dann nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen
seien, wenn diese im Wohnungsverband gelegen seien. Es sei zwar auch ein Eingang
zur Praxis vom Garten aus vorhanden, jedoch gebe es laut dem vorliegenden Plan
keine räumliche Trennung zum Wohnbereich. Da die "selbständigen
Einkünfte" nicht überwiegen würden, könnten die Kosten
für die Arbeitsräumlichkeiten nicht anerkannt werden. Dies gelte
jedoch nur für die Praxis in Wien, B-Gasse, nicht aber für jene in
Wien, A-Gasse.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 brachte der Bw. folgendes vor:
Das Haus in Wien, B-Gasse bestehe aus drei Ebenen. Im
Erdgeschoss befinde sich der Massagebetrieb und im ersten Stock die
Privatwohnung. Das Dachgeschoss sei unausgebaut und daher ungenutzt.
Wie vom unangemeldet erschienen Erhebungsdienst des
Finanzamt festgestellt worden sei, werde nahezu der gesamte Erdgeschossbereich
betrieblich genutzt (siehe Niederschrift vom 24. März 1998). Die Räume
seien aufgrund ihrer Ausstattung (Massageliegen, Behandlungsgeräte, diverse
Regale mit Zubehör, Arbeitsmaterialien und Fachliteratur, Computer und
Büromaterial) Ordinations- bzw. Therapieräume und daher nicht für
Privatzwecke verwendbar. Hinzu kämen noch ein eigener Warteraum und
Waschraum sowie eine Toilette für die Klienten. Zur Privatwohnung im ersten
Stock gelange man über ein, ähnlich wie in einem "normalen Wohnhaus"
bestehendes Stiegenhaus und eine Sicherheits-Eingangstüre, die ohne
Schlüssel nicht geöffnet werden könne. Es sei schon aus
Gründen der Sicherheit und Rücksichtnahme auf die Familie (Gattin und
zwei Kleinkinder) erforderlich, die privaten von den beruflichen
Räumlichkeiten strikt zu trennen, zumal sich alle notwendigen Räume
(drei Zimmer, große Küche und Bad) aus diesen Gründen im ersten
Stock befinden würden.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland habe in einer Berufungsentscheidung die
Berücksichtigung von Pensionseinkünften für die Beurteilung der
gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit verneint. Unter
"Tätigkeit" könne demzufolge nur eine aktive Erwerbstätigkeit
verstanden werden, die an einem Ort, in einem dafür unbedingt notwendigen
Raum, ausgeübt werden müsse, der somit den Mittelpunkt der "gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstelle. Die anfallenden Kosten
seien daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da es sich bei der
Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im obgenannten Sinne handle,
nämlich um die eines Akupunktmasseurs und Lebens- bzw. Sozialberaters,
würden die unumgänglich notwendigen Therapieräume den Mittelpunkt
der gesamten beruflichen Tätigkeit(en) bilden.
Zusammengefasst lasse sich sagen, dass es sich bei den
besagten Räumen aufgrund ihrer Anlage und Ausstattung um Ordinations- bzw.
Therapieräume und nicht um ein sogenanntes "Arbeitszimmer" handeln
würde. Es bestehe eine genaue räumliche Trennung zwischen
Therapiebereich und privatem Wohnungsbereich. Die genannten Räumlichkeiten
würden den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Erwerbstätigkeit
bilden.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 mit Berufungsvorentscheidung vom
6. Oktober 1999 teilweise statt. In der Begründung ist folgendes
ausgeführt: Vom Erhebungsdienst sei festgestellt worden, dass der 12,95 m2
große Raum ausschließlich betrieblich genutzt werde bzw. die
Einrichtung dieses Raumes für eine ausschließlich betriebliche
Nutzung spreche. Die anteiligen Kosten einschließlich des geltend
gemachten Telefonaufwandes seien daher abzugsfähig. Die übrigen
Räume des Erdgeschosses seien nicht derart eingerichtet, dass eine
ausschließlich betriebliche Nutzung angenommen werden könne. Zum Flur
und WC werde speziell ausgeführt: Vom Flur gelange man auch zum privaten
Wohnbereich und zur privaten Garderobe. Schon aus diesem Grund sei eine
ausschließlich betriebliche Nutzung nicht gegeben. Dass das WC im
Erdgeschoss ausschließlich betrieblich genutzt würde, sei bei einer
vierköpfigen Familie, auch bei Berücksichtigung eines WC im
Obergeschoss, wenig glaubhaft.
Vom Finanzamt wurden bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1996 die vom Bw. beantragten 50 % der
Telefongebühren und die Ausgaben für den Raum im Ausmaß von
12,95 m2, das sind 8,1 % der vom Bw. geltend gemachten Ausgaben, als
abzugsfähig anerkannt.
Bei den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997
und 1998 vom 14. Oktober 1999 wurden vom Finanzamt - analog der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 - 50
% der Telefongebühren und 8,1 % der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen
für die Praxis in Wien, B-Gasse als abzugsfähige Ausgaben
anerkannt.
Mit Anbringen vom 6. November 1999 stellte der Bw.
betreffend der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Betreffend der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997
und 1998 erhob er mit Anbringen vom selben Tag Berufung und begründete sein
Begehren auf Anerkennung der Abzugsfähigkeit von 35,78 % der Kosten
für die Behandlungsräume im Haus Wien, B-Gasse, wie folgt:
Seine gewerbliche Tätigkeit bestehe im wesentlichen
aus der "Behandlung der körpereigenen Energien" und der Akupunktmassage
nach Penzel. Die Akquisition von neuen Kunden sei im Laufe der Zeit durch
Weiterempfehlungen sowie durch eigene Informationsveranstaltungen erfolgt und
sei immer mit großem Arbeits- und Zeitaufwand verbunden gewesen. Die
ursprüngliche (genau beschriebene) Aufteilung des Wohnhauses in Privat- und
Therapieräumlichkeiten sei in den Jahren 1987/1988 (Unterbrechung durch
Herzinfarkt) mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit neben einem
Dienstverhältnis bei der Gemeinde Wien und der Tätigkeit als
technischer Sachverständiger entstanden. Diese Berechnung sei aus
Vereinfachungsgründen beibehalten worden, obwohl durch diverse
Erweiterungen ein größerer Anteil dem Ordinationsbereich
hinzugefügt worden sei.
Im zweiten Halbjahr 1995 sei der gesamte erste Stock des
gegenständlichen Hauses für die nunmehrige Familie des Bw. renoviert
und die nunmehrige Aufteilung des Hauses hergestellt worden. Die nunmehr dem
beruflichen Bereich zugeordneten Räume des Erdgeschosses seien
folgende:
Behandlungsraum (12,95 m2): Einrichtung: Massagetisch,
Behandlungsgeräte, zwei Sessel, Kleiderablage.
Ruheraum (9,14 m2): Einrichtung: Massagetisch, zwei Sessel,
Kleiderablage, Wandtafel.
Behandlungsvorraum (7,56 m2): Einrichtung: Schreibtisch,
Sessel, Telefon und Faxgerät, medizinischer Schrank. Hier könnten
während Behandlungsunterbrechungen telefonische Terminvereinbarungen
getroffen und kurze Beratungsgespräche geführt werden.
Teeküche (7,97 m2): Einrichtung: Regale mit
Behandlungszubehör, Decken und Leintücher für die Massagetische,
Kaffe- und Teemaschine, Waschbecken.
Büro- und Seminarraum (44,28 m2): Einrichtung:
Schreibtische, Sessel, Computer, Kopiergerät, Telefon und Regale mit
Seminar- und Bürounterlagen, Klavier (verstimmt und nicht benützt),
zwei Videorecorder, Diaprojektor. Hier würden die berufliche Korrespondenz,
Büro- und Weiterbildungsarbeiten sowie längere telefonische Beratungen
erledigt. Weiters würden Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen in
kleinem Rahmen durchgeführt. Um die Kunden und insbesondere auch
mögliche künftige Interessenten mit den jeweils neuesten
Therapieanwendungen vertraut zu machen, seien diese mehrmals im Monat in diesem
Raum anhand von Kursunterlagen, Videofilmen sowie Flipchart vorgestellt und
erklärt worden. Durch diese kostenlose Überzeugungsarbeit sei es
möglich gewesen, eine kontinuierliche Einnahmensteigerung und somit den
Fortbestand der Praxis zu gewährleisten.
Warteraum (11,83 m2, WC (1,57 m2) und Waschvorraum (1,74
m2): Einrichtung: Sessel, Zeitungsablage, Garderobe. Garderobe und WC
würden ausschließlich von den Klienten und Veranstaltungsteilnehmern
benützt, da sämtliche Einrichtungen für private Bedürfnisse
im ersten Stock, im Bereich der Privatwohnung, seien.
Wie schon mehrmals in diversen Vorhaltsbeantwortungen
erläutert und auch vom Erhebungsdienst festgestellt, sei die
Familienwohnung mit sämtlichen Privaträumen im ersten Stock gelegen
und nur über das Stiegenhaus und durch eine versperrbare
Sicherheitstüre betretbar. Es sei aus Gründen der Diskretion den
Klienten gegenüber bzw. aus Sicherheitserwägungen hinsichtlich der
Familie (zwei Kleinkinder im Alter von zwei bzw. fünf Jahren)
unumgänglich, eine strikte Trennung in einen privaten und einen beruflichen
Bereich zu erreichen.
Das Ausmaß der betrieblich genutzten Räume
betrage derzeit 97,04 m2, der Anteil an der gesamten Fläche von 197,75 m2,
daher 49 %.
Es werde ersucht, trotz des erwähnten höheren
Anteilwertes von 49 % für die Jahre 1996, 1997 und 1998 zumindest den
ursprünglichen Wert von 35,78 % anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob auf den
gegenständlichen Sachverhalt die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d)
EStG 1988 anzuwenden ist.
Nach herrschender Lehre fallen im Wohnungsverband gelegene
Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung
entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw.
Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, nicht unter den Begriff
Arbeitszimmer. Daher sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die
aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines praktischen Arztes,
eines Zahnarztes), nicht als Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d) EStG 1988 anzusehen.
Der Raum mit 12,95 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss des
Wohnhauses des Bw. ist, wie anlässlich des vom Finanzamt am 24. März
1998 vorgenommenen Augenscheines festgestellt wurde, mit den für die
Ausübung der Tätigkeit eines Masseurs und Lebensberaters typischen
Gegenständen ausgestattet. Das Vorhandensein von Massageliege,
Regalkästen mit Leintüchern und Fachliteratur, Sitzgelegenheiten,
verschiedenen Behandlungsgeräten, Wandtafeln, Wirbelsäulenmodell und
künstlichem Skelett schließen typischerweise eine Nutzung des Raumes
im Rahmen der privaten Lebensführung aus. Der Raum ist eindeutig als
Therapieraum und nicht als Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
d) EStG 1988 zu beurteilen. Diese Ansicht liegt auch der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zugrunde, welche aufgrund einer
entsprechenden Anweisung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland erlassen wurde.
Hinsichtlich der Ausstattung der übrigen im
Erdgeschoss befindlichen Räume kann das Ergebnis des vom Finanzamt ohne
vorherige Ankündigung vorgenommenen Augenscheines unter Einbeziehung des
Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt gerade Umbaumaßnahmen im Hause im
Gange waren, als mit den Vorbringen des Bw. übereinstimmend angesehen
werden.
Auch die übrigen vom Bw. erstatteten
Berufungsvorbringen sind als plausibel und nachvollziehbar zu beurteilen,
weshalb es keinen Grund gibt, deren Richtigkeit anzuzweifeln.
Demnach hat der Bw. das bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996, 1997 und 1998
zugrunde gelegte Ausmaß der betrieblichen Nutzung seines Wohnhauses von
35,78 % der gesamten Fläche von 197,75 m2 in Entsprechung der
Verhältnisse vor dem Jahr 1996 beibehalten.
Wie vom Bw. im Berufungsverfahren vorgebracht und anhand
einer detaillierten Beschreibung zu den einzelnen Räumen dargelegt wurde,
hat sich das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Hauses ab dem Jahr 1996
auf 49 % der gesamten Fläche, das sind 97,04 m2, erhöht. Dieses
Vorbringen stellt eine Abänderung des Berufungsantrages dar.
Zum Vorbringen des Bw., wenigstens das ursprünglich
beantragte Ausmaß von 35,78 % betrieblicher Nutzung des Hauses
anzuerkennen, ist festzustellen, dass die Behörde die maßgeblichen
Sachverhalte nach objektiven Kriterien zu ermitteln hat und keinesfalls von mit
dem Abgabepflichtigen vereinbarten Sachverhaltsannahmen ausgehen darf.
Der Therapieraum ist der zentrale Raum für die
Ausübung der Tätigkeit des Bw. als Masseur und Lebens- und
Sozialberater. Die zur Gewährleistung einer angemessenen Infrastruktur
für die Kunden des Bw. erforderlichen und üblicherweise bei derartigen
Praxen vorhandenen Nebenräumlichkeiten sind als dem Therapieraum
zugehörig zu beurteilen.
Auch wenn diese Räume aufgrund ihrer Ausstattung
theoretisch auch im Rahmen der privaten Lebensführung benützt werden
könnten, wäre es nicht sachgerecht, sie einfach einer isolierten
Betrachtung zu unterziehen und ihre betriebliche Nutzung zu verneinen.
Dazu gehört das WC im Erdgeschoss im Ausmaß von
1,57 m2. Die Ansicht des Finanzamtes, dass es bei einer vierköpfigen
Familie nicht glaubhaft sei, dass dieses ausschließlich betrieblich
genutzt werde, kann nicht geteilt werden. Die offenbar zugrundeliegende Annahme,
dass eine vierköpfige Familie mit einem WC nicht das Auslangen finden
könnte, widerspricht den üblichen Wohnverhältnissen von Familien.
Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass Familienangehörige bei
Vorhandensein eines privaten WC's ein von familienfremden Personen
benütztes WC aufsuchen.
Weiters sind der Ruheraum im Ausmaß von 9,14 m2, der
Behandlungsvorraum im Ausmaß von 7,56 m2, die Teeküche im
Ausmaß von 7,97 m2, der Warteraum im Ausmaß von 11,83 m2 und der
Waschvorraum im Ausmaß von 1,74 m2 im Hinblick auf die vom Bw.
ausgeübten Tätigkeiten als dem Therapieraum zugehörige Räume
anzusehen.
Das Erfordernis der Bereitstellung derartiger Räume
für die Kunden eines Masseurs und Lebens- und Sozialberaters kann
grundsätzlich nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Im konkreten Fall gibt die Ausstattung der betreffenden
Räume keinen Anlass für Zweifel an ihrer Nutzung für die vom Bw.
vorgebrachten betrieblichen Zwecke.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
betreffenden Nebenräume zum Therapieraum von der Familie des Bw.
tatsächlich benützt würden.
Der Therapieraum und diese Räume bilden in ihrer
Gesamtheit die "Praxis", in der der Bw. seine Kunden behandelt.
Die vom Bw. zur betrieblichen Nutzung des 44,28 m2
großen Büro- und Seminarraumes getroffenen Erklärungen sind
nachvollziehbar. Die Ausstattung dieses Raumes weist ebenfalls darauf hin, dass
dort Büroarbeiten verrichtet und Fortbildungs- und
Informationsveranstaltungen abgehalten werden. Daher ist auch die betriebliche
Nutzung dieses Raumes glaubwürdig.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Regelung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) EStG 1988 auf den berufungsgegenständlichen
Sachverhalt nicht anwendbar ist.
Die rechtliche Würdigung hat auf Grundlage des §
4 Abs. 4 EStG zu erfolgen. Demgemäss liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn
die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, wobei die betriebliche
Veranlassung weit zu sehen ist und es auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit grundsätzlich nicht ankommt.
Diese Voraussetzungen sind betreffend der Ausgaben für
das Wohnhaus des Bw. in Wien, B-Gasse, anteilig gegeben.
Das Ausmaß der betrieblich genutzten Räume
beträgt insgesamt 97,04 m2, das sind 49 % der Gesamtfläche des
Wohnhauses des Bw. in Wien, B-Gasse.
Es sind 49 % der Ausgaben für dieses Haus sowie die
vom Bw. geltend gemachten anteiligen Telefongebühren, das sind im Jahr 1996
S 58.390,59 (€ 4.243,41), im Jahr 1997 S 111.377,25 (€ 8.094,10) und
im Jahr 1998 S 122.949,00 (€ 8.935,05) gemäß
§ 4 Abs. 4
EStG 1988 als Betriebsausgaben absetzbar.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter (je 2-fach, in ATS und €)
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-W/02
- Stammnummer
- 9214
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF