Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0756-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0756-S/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam
10. März 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Irene Nessling, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 bis 2001 nach in Salzburg am
10. März 2004 durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Bw regelmäßige
Bezüge ausbezahlt worden seien (1999: S 446.000; 2000: S 448.000; 2001: S
442.000).
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der
Alleingesellschafter aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im
Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 22. März 2002
von den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und wie folgt
begründet:
Das
Unternehmerrisiko werde vom 100 %igen
Gesellschafter-Geschäftsführer voll getragen. Der Erfolg der
Tätigkeit des Geschäftsführers hänge weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens ab und der Geschäftsführer
müsse für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen.
Aufgrund
der Mehrheitsgesellschafter-Stellung sei auch keine Weisungsgebundenheit wie
für einen Dienstnehmer üblich gegeben.
Aufgrund
der Eigentümerstellung sei keine Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers möglich.
Es
bestehe kein Anspruch auf laufende Lohnzahlungen. Die Vergütungen für
die Geschäftsführung seien erfolgsabhängig und würden der
wirtschaftlichen Situation angepasst. JB trage das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen und zahle bei schlechter Geschäftslage die
Bezüge teilweise wieder an die Gesellschaft zurück. Da die Bilanz zum
31.12.2000 einen Verlust ergeben habe, werde der Geschäftsführer einen
Teil seiner Bezüge 2000 an die Gesellschaft zurückzahlen. Die
Höhe dieser Rückzahlung stehe noch nicht
fest.
In dem vom Finanzamt durchgeführten
Vorhalteverfahren gab die Bw Folgendes bekannt:
Die Art, Höhe und Anzahl der Bezüge die Bw
erfolge gemäß dem für das Jahr 2001 vorgelegten Konto 6255 und
die "Vorjahre ähnlich".
Konto 6255; Kontobezeichnung "Gehälter wesentlich
Beteiligte"; in Schilling
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01/2001
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Gehalt
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S 32.000,00
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02 bis 06/2001
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Bezug
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jeweils S
34.000,00
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07/2001
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"...-Bezug + UB"
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S 68.000,00
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08 bis 10/2001
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Bezug
|
jeweils S
34.000,00
|
31.10.2001
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"Gehalt ... 12/2000" Umbuchung Gegenkonto
3890
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- S 32.000,00
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11/2001
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"Gehalt ... 12/01"
|
S 34.000,00
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12/2001
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"Gehalt ... 11/01 + WR 01"
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S 68.000,00
|
Saldo
|
|
S 442.000,00
Der Arbeitsort befinde sich zu 95 % an der
Betriebsstätte bzw. Baustelle und zu 5 % zu Hause. Der Arbeitsplatz
(Büro) werde von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, von der auch
die Büroaufwendungen getragen werden. Bei weiteren Fahrten außerhalb
des Nahbereichs erhalte der Geschäftsführer Auslagenersätze. Ein
Firmen-PKW werde von der Gesellschaft gestellt.
Das Finanzamt erließ am 3. Juni 2002 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass sich aus der auf
Dauer angelegten Tätigkeit die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ableiten lasse. Über den gesamten
Prüfungszeitraum habe eine regelmäßige Entlohnung stattgefunden.
In der Berufung werde zwar vorgebracht, es werde aufgrund des Verlustes 2000 ein
Teil der Bezüge zurückbezahlt werden. Einerseits gebe es aber
keinerlei Grundlage in welcher Höhe dies erfolgen solle und
tatsächlich habe bis zum heutigen Tage eine teilweise Rückzahlung der
Bezüge nicht stattgefunden. Andererseits sei der wirtschaftliche Erfolg in
den Jahren vor dem Prüfungszeitraum starken Schwankungen unterworfen
gewesen (zB. 1996 Verlust) und es sei auch in diesen Jahren zu keiner Anpassung
der Bezüge gekommen.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und noch einmal
darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter für die Kredite der
Gesellschaft die persönliche Haftung übernommen habe.
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2003 wurde
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO in der
Fassung BGBl. Nr. 97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reform-Gesetz) der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt.
Der
Senat hat erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit weiteren
Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren in etwa
gleich bleibende laufende Bezüge erhalten hat (in Schilling):
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1999
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2000
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2001
|
Gf-Bezug lt. Bescheid
|
446.000
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448.000
|
442.000
|
Gewinn/Verlust
lt. Bilanz
|
+ 973.847
|
- 1,529.668
|
+ 109.245
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die
berufungswerbende Gesellschaft ins Treffen, die Bezüge seien vom Ergebnis
des Unternehmens abhängig und diesem entsprechend komme es teilweise zu
Rückzahlungen, führt aber gleichzeitig aus, dass aufgrund des
Verlustes im Jahre 2000 eine teilweise Rückzahlung erfolgen werde, die
Höhe aber noch nicht feststehe (Schriftsatz vom April 2002 !). Damit
führt die Bw ihre Berufung nicht zum Erfolg.
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die tatsächlichen
Verhältnisse zeigen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in
den Streitjahren laufende Bezüge erhalten hat.
Faktum ist, dass eine Rückzahlung des Bezuges 2000
nicht erfolgte.
Es ist auch nicht klar ersichtlich, nach welchen Kriterien
das Geschäftsführerhonorar in konkreter Ausformung der
"Erfolgsabhängigkeit" zu bemessen ist. So ist aus der
Gegenüberstellung Gewinn/Verlust und Geschäftsführerbezug (siehe
oben) zu entnehmen, dass der Geschäftsführer auch bei einem negativen
Ergebnis Bezüge erhalten hat (2000). In welchem Umfang die von der Bw
eingewendete "Erfolgsabhängigkeit" für den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum schlagend geworden
wäre, konnte die Bw nicht dartun.
Aus dem Berufungsvorbringen geht zudem hervor, dass die
Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer so
gestaltet war, dass der Geschäftsführer im Falle einer
Rückerstattung nur "einen Teil" zurückzahlen würde. Damit steht
aber fest, dass dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Fixbetrag
verbleiben soll.
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Mindestbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Kosten für
das Büro, für Reisen außerhalb des Nahebereichs und für den
PKW, der auch für Privatfahrten zur Verfügung stand, von der
Gesellschaft getragen wurden.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben hat den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer daher nicht
getroffen.
Ebenso wenig führen die zur Begründung eines
Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen zum Erfolg, der
Alleingesellschafter- Geschäftsführer hafte für betriebliche
Bankverbindlichkeiten des Unternehmens mit. Dieses Risiko ist der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt damit kein Unternehmerwagnis im
Bereich der Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH
31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen). Die Bw vernachlässigt
mit ihrem Vorbringen die für die steuerliche Betrachtung erforderliche
Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (zB
VwGH 20.3.2002, 2001/15/0155).
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Laufende Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer im Streitzeitraum monatliche Beträge und eine
Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe erhalten. Damit ist aber eine
laufende Entlohnung im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0756-S/02
- Stammnummer
- 9208
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF