Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/04
Familienbeihilfe für Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0281-W/04vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 30. März 2004
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Antrag auf Familienbeihilfe für
die Ehegattin nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw. für
seine Gattin, welche noch studiert, Familienbeihilfe zusteht.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom 16. Juni 2003 mit
folgender Begründung ab:
"Anspruch
auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder
oder für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein obgenanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört.
Laut
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind Kinder einer Person deren Nachkommen,
deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder, deren
Pflegekinder..."
In seiner am 28. Juli 2003 fristgerecht eingebrachten
Berufung führt der Bw. Folgendes aus:
"1.
Laut EU besteht in jeder Hinsicht Diskriminierungsverbot:
Aufgrund
der Fremdengesetze haben die belarussischen Eltern meiner Frau keine gesetzliche
Möglichkeit in Österreich zu wohnen, daher kann durch sie keine
Antragstellung erfolgen.
Ihre
Formulierung käme einem Heiratsverbot gleich, was absolut sogar der
österreichischen Bundesverfassung widerspricht. Es widerspricht auch der
Erfahrung des täglichen Lebens, dass plötzlich verheiratete Kinder
bzw. diese neue Familie keine Unterstützung mehr
brauchen.
Die
Kosten fallen an, egal ob ein Kind verheiratet ist oder nicht, daher Verletzung
des Gleichheitsgebots. Schlechterstellung des verheirateten
Kindes.
Andererseits
ohne Heirat hätte meine Gattin keine Möglichkeit, mit mir in
eheähnlicher Gemeinschaft zu leben, da es die österr. Fremdengesetze
nicht zulassen, was ebenso ein Verstoß gegen grundlegende Freiheitsrechte
ist. Wir hätten keine Chance uns auch nur zu sehen ...
In
einer Konstruktion, bei der der Freund bei der Freundin mit ihren Eltern
gemeinsam wohnt, wäre Familienbeihilfe zu gewähren, daher auch hier
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Laut
Verordnungen der EU sind aber Ehegatten aus Drittstaaten EU-Bürgern
gleichgestellt.
2.
Weiters wurde vor etwa 6 Jahren eine Entscheidung veröffentlicht, dass
für verheiratete Kinder ebenfalls Familienbeihilfe gewährt werden muss
(veröffentlicht unter anderem in der "Steuer- und
Wirtschaftskartei").
Ich
stelle den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, sowie
Vorabentscheidung des EUGH wegen grundlegender Verletzung der
EU-Antidiskriminierungsbestimmungen in mehrfachen
Bestimmungen."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
brachte der Bw. i.w. vor, er verweise auf ein Erkenntnis des VwGH, aus dem
hervorgehe, dass Kinder, die sich in Heimerziehung befänden, Anspruch auf
Familienbeihilfe hätten. Somit blieben faktischen nur mehr Ehegatten, die
keinen solchen Anspruch hätten. Der Bw. betrachte die derzeitige Regelung
für verfassungswidrig.
Die Vertreterin der Amtspartei beantragte die Abweisung der
Berufung; von der Finanzbehörde seien die Gesetze zu
vollziehen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige bzw. unter bestimmten
Voraussetzungen volljährige Kinder.
Kinder einer Person sind nach § 2 Abs. 3
FLAG
deren
Nachkommen,
deren
Wahlkinder und deren Nachkommen
deren
Stiefkinder,
deren
Pflegekinder.
Der Bw. beantragt die
Familienbeihilfe für seine Ehegattin. Da die Gattin schon von Gesetzes
wegen somit nicht unter den begünstigten Personenkreis fällt, kann der
Bw. für sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Schon aus diesem Grund muss die Berufung abgewiesen
werden.
Die vagen Ausführungen des Bw. betreffend
"grundlegender Verletzung der EU-Antidiskriminierungsbestimmungen in mehrfachen
Bestimmungen" bzw. "Heiratsverbot" etc. vermögen eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht zu begründen.
Eine Verletzung des im Verfassungsrang stehenden
Gleichheitssatzes oder eine Diskriminierung i. S. europarechtlicher Normen ist
nicht erkennbar. Teleologisch betrachtet soll die Familienbeihilfe
Unterhaltsleistungen für Kinder z. T. abdecken. Sie verringert die
Unterhaltslast für Kinder. (s. E VfGH vom 17. 10. 1997, G 168/96, 285/96).
Es handelt sich um eine Art Staatsbürgerleistung, auf die in
Österreich wohnhafte Personen Anspruch haben. Da die Familienbeihilfe an
den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland anknüpft, kann
eine Diskriminierung von ausländischen Staatsbürgern nicht vorliegen.
Bei EU Bürgern ergibt sich eine Gleichstellung zu
österreichischen Staatsbürgern a. G. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer,
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern. Grundsätzlich gilt hier vorrangig das
Beschäftigungslandprinzip, d. h. ein Arbeitnehmer hat nach den
Rechtsvorschriften jenes Landes, wo er beschäftigt ist, Anspruch auf
Familienleistungen, auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen
EU-Staat aufhalten.
Im gegenständlichen Fall beantragt der Bw. die
Familienbeihilfe für seine Ehegattin. Wäre die Ehegattin
Österreicherin und ihre Eltern ebenso, könnte der Bw. die
Familienbeihilfe für die Gattin auch nicht bekommen. Daher liegt keine wie
immer geartete Diskriminierung vor.
Wenn der Bw. meint, auch die Eltern der Gattin, die in
Weissrussland leben, könnten die österreichische Familienbeihilfe
nicht bekommen, ist daraus für ihn jedenfalls nichts zu gewinnen, da er
keinesfalls Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Im übrigen liegt auch in
diesem hier gar nicht zu behandelnden Fall keine Diskriminierung vor, da auch
österreichische Staatsbürger im Ausland keinen Anspruch auf
österreichische Familienbeihilfe haben. Noch dazu kommt, dass
Weissrussland nicht zur Europäischen Union gehört.
Auch die Ausführungen des Bw. über die
Familienbeihilfe für verheiratete Kinder sind nicht zielführend, da es
sich auch dabei um einen Anspruch der Eltern handelt, der überdies nur dann
gewährt werden kann, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung
verpflichtet sind, weil der Ehegatte des Kindes hiezu nicht verpflichtet ist,
insbesondere weil er sich auch noch in Berufsausbildung befindet.
Auch die Ausführungen des Bw. über die
Familienbeihilfe für Kinder in Heimerziehung sind nicht zielführend,
da hier offenbar § 6 Abs. 5 FLAG gemeint ist, wonach Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Laut Erkenntnis des VwGH vom 28. 1.
2003, Zl 99/14/0320, vermittelt § 6 Abs. 5 FLAG nur so lange einen
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht
der Eltern auszugehen ist. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass die Sozialhilfe -
sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziert - bei der
(beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des
Unterhaltsberechtigten auszuklammern ist.
Auch dieser Anspruch auf Familienbeihilfe kann nur so lange
vorliegen, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen
ist.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall
aber nicht vor.
Meint der Bw., es liege eine Diskriminierung von
unterhaltspflichtigen Ehegatten im Verhältnis zu unterhaltspflichtigen
Eltern vor, kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden. Es handelt sich
weder um gleiche Sachverhalte noch um den gleichen Personenkreis. Der
Unterhalt für Kinder soll teilweise u.a. durch die Familienbeihilfe
abgegolten werden, da die Belastungen, die die Eltern für ihre Kinder
tragen, später der Allgemeinheit zu Gute kommen und daher auch von dieser
zumindest teilweise abgegolten werden sollen. Dieser Ansatz ist nicht
mit dem Ehegattenunterhalt vergleichbar. Es erscheint weder rechtspolitisch
wünschenswert noch ist es verfassungsrechtlich geboten,
unterhaltspflichtige Eltern mit unterhaltspflichtigen Ehegatten gleichzustellen.
Die umfassende Lebensgemeinschaft, die Ehegatten eingehen, bedingt auch die
gegenseitige Unterhaltsverpflichtung und trägt der Teil, der den Haushalt
führt, anteilig dazu bei. Es handelt sich bei den finanziellen
Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten aber jedenfalls nicht um
Aufwendungen, die per se der Allgemeinheit zu Gute kommen, sondern beruhen
einerseits auf dem autonomen Entschluss zweier Personen, eine umfassende
Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen und andererseits auf der ebenfalls
autonomen Gestaltung dieser Gemeinschaft. Die Unterhaltsverpflichtung
des Ehegatten ist daher mit jener der Eltern weder vom Personenkreis noch vom
Inhalt her vergleichbar und es erfolgt die Entlastung daher in geringerem
Ausmaß und durch andere Instrumente, steuerlich etwa durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Da eine Verletzung von EU-Recht offenkundig nicht vorliegt,
kann der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht
gefolgt werden.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien,
31. 3. 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/04
- Stammnummer
- 9202
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF