Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0330-F/03
Schulfahrtbeihilfe bei Vorliegen einer Schule außerhalb des grenznahen Bereiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-F/03vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur wenn die gleichartige Schule im grenznahen Bereich im Ausland liegt. Es reicht nicht, wenn die Schule für das Kind nur günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer
Schulfahrtbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Bw. vom 26. Juni 2003 auf Gewährung
einer Schulfahrtbeihilfe für seine Tochter B. für die Zeit vom 1.
September 2002 bis 30. Juni 2003 wurde mit Bescheid vom 27. August 2003 mit der
Begründung abgewiesen, dass Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nur dann
bestünde, wenn das Kind eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im
Ausland als ordentliche Schüler besucht. Die Schule in K. liege nicht im
grenznahen Gebiet.
Mit Eingabe vom 24. September 2003 wurde von der Kammer
für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg als Vertreterin des Bw. Berufung
gegen obgenannten Bescheid eingebracht und hiezu ausgeführt, dass die
Tochter des Bw. die Ausbildung zur diplomierten Physiotherapeutin begonnen habe.
Der Antrag auf Aufnahme bei der nächstgelegenen Schule in Ö.,
nämlich der Physiotherapieschule I., sei abgelehnt worden, da lediglich
zwei bis drei Personen aus dem Bundesland Vorarlberg aufgenommen werden.
Daraufhin sei die vom Wohnort nächstgelegene Physiotherapieschule in K.,
D., gewählt worden. Diese sei ca. 100 km vom Hauptwohnsitz G. entfernt und
somit die nächstgelegene Ausbildungsstätte. Die Schule in I. sei ca.
180 km entfernt. Die Ausbildungsstätte in K. befinde sich zwar nicht in
Grenznähe, sei aber die nächstgelegene Ausbildungsstätte. Es habe
aufgrund mangelnder Kapazität gar keine Chance bestanden, die
physiotherapeutische Schule in I. zu wählen. Der Bw. müsse, da die
kostenlose Schule in I. nicht besucht werden könne, monatlich € 400,00
Schulgeld aufbringen. Hinzu kämen noch Unterbringungs- und
Verpflegungskosten. Der Bw. habe nicht mutwillig oder willkürlich die
Schule in K. ausgewählt. Er hätte vielmehr gar keine andere
Möglichkeit gehabt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2003 wurde die
Berufung aus dem bereits im Abweisungsbescheid genannten Grund als
unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. November 2003 wurde von der Vertreterin
des Bw. der Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 a lit b FLAG 1967 haben Personen
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die
sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn
das Kind eine gleichartige Schule im
grenznahen Gebiet im Ausland als
ordentlicher Schüler besucht, die
für das Kind günstiger zu
erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen
hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt und der
kürzeste Weg zwischen der Wohnung
im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung
mindestens 2 km lang ist.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der Tochter
in K. besuchte Schule im grenznahen Bereich liegt und es ist zu prüfen, ob
die Feststellung des Bw., es genüge bereits, wenn es sich hiebei um eine
Schule handle, die für das Kind günstiger zu erreichen (die
nächstgelegene Ausbildungsstätte) ist, für den Bezug der
Schulfahrtbeihilfe nach der obgenannten gesetzlichen Bestimmung
zutrifft.
1.
grenznaher Bereich:
Wie bereits vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung ausgeführt ist laut Kommentar zum
Familienlastenausgleich, Wittmann - Galletta, Teil 2, in Abschnitt C zu
§ 30 a folgendes festgehalten:
Der Begriff "im grenznahen Gebiet" ist im
Gesetz nicht näher bestimmt. Man wird aber in Anlehnung an das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29. Juni 1982, 82/14/0155, 1964, in welchem
der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise"
neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte
gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon ausgehen können,
dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung
zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km
ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen
Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise
eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht
internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96
auch bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im
grenznahen Gebiet" im benachbarten Ausland befindet.
Somit steht im vorliegenden Berufungsfall eindeutig fest,
dass die von der Tochter besuchte Schule jedenfalls außerhalb des
grenznahen Gebietes liegt.
2.
Feststellung, ob es genügt, dass das Kind eine Schule besucht, die
günstiger zu erreichen (die nächstgelegene Ausbildungsstätte) ist
Laut obgenannter gesetzlicher Bestimmung genügt es
entgegen der Ansicht des Bw. nicht, wenn nur die Voraussetzung, dass es sich um
eine Schule handelt, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als
eine inländische Schule, vorliegt. Gemäß
§ 30 a Abs. 1 lit
b FLAG 1967 muß es sich erstens um eine
gleichartige Schule handeln,
die sich zweitens im grenznahen
Gebiet im Ausland befindet,
welche drittens vom Kind als
ordentlicher Schüler
besucht wird, die viertens für das Kind
günstiger zu erreichen ist
als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt und fünftens die
kürzeste
Wegstrecke zwischen den im
Gesetz genannten Orten bzw. Örtlichkeiten in einer Richtung
mindestens 2 km lang
ist.
Nachdem im vorliegenden Berufungsfall bereits das Merkmal
der Grenznähe laut obigen Ausführungen nicht erfüllt ist, kann -
wie vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausführlich
dargestellt - aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Schulfahrtbeihilfe keinesfalls gewährt
werden.
Daran können auch sämtliche Einwände in den
Eingaben des Bw. und seiner Vertretung, dass die Tochter aufgrund mangelnder
Kapazität gar keine Chance gehabt habe, die physiotherapeutische Schule in
I. zu wählen, der Bw. nunmehr ein monatliches Schulgeld von € 400,00
aufbringen müsse und er nicht willkürlich oder mutwillig die Schule in
K. ausgewählt habe, nichts ändern.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-F/03
- Stammnummer
- 9201
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF