Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0141-W/03
Einleitungsbeschwerde, Sicherheitszuschlag, Lebenshaltungskosten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0141-W/03vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vergreift sich die Abgabenbehörde lediglich im Ausdruck, indem sie den Begriff "Sicherheitszuschlag" verwendet, ist aber die vorsätzliche Abgabenverkürzung in Wahrheit als erwiesen anzunehmen, so steht einem solchen Ermittlungsergebnis eine unrichtige Ausdrucksweise nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dkfm. Gerhard Balluf, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Oktober 2003 gegen den
Bescheid vom 23. September 2003 über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG des Finanzamtes Wiener Neustadt, dieses vertreten
durch Mag. Dagmar Ehrenböck als Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde
wird betreffend Einkommensteuer 2000 vollinhaltlich, betreffend Umsatzsteuer
2000 und 2001 insoweit stattgegeben, dass dem Verfahren lediglich verminderte
strafbestimmende Wertbeträge zu Grunde zu legen sind. Umsatzsteuer 2000
S 2.200,-- (entspricht € 159,88), Umsatzsteuer 2001 S 20.000,--
(entspricht € 1.453,46).
Bezüglich Einkommensteuer
2000 in Höhe von S 8.754,-- (entspricht € 636,18), Umsatzsteuer 2000 S
10.000,-- (entspricht € 726,73) und Umsatzsteuer 2001 S 10.000,-- (
entspricht € 726,73) wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren
nach § 136 i.V. 157 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. September 2003 hat das Finanzamt Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2003/00111-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wiener Neustadt
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben für die Kalenderjahre 1999 - 2001 und zwar
Umsatzsteuer in Höhe von € 1.613,34 (entspricht S 22.200,--),
€ 886,61 (S 12.200,--) und € 2.180,19 (S 30.000,--) und für
das Kalenderjahr 2000 Einkommensteuer in Höhe von € 636,18 (S
8.754,--) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
9. Oktober 2003, in welcher vorgebracht wurde, dass die Feststellungen
der Betriebsprüfung Umsatzzuschätzungen enthielten, da nicht alle
Barzahlungsquittungen vorgelegt werden konnten. Es seien zwar nicht bei jeder
Barzahlung Quittungen ausgestellt worden, jedoch habe der Bf. alle
Zahlungseingänge in der Buchhaltung erfasst und korrekt
versteuert.
Die Umsatzzuschätzung sei
zudem mit mangelnder Deckung der Lebenshaltungskosten begründet worden.
Dazu werde darauf verwiesen, dass der Bf. in den verfahrensgegenständlichen
Jahren Darlehen von rumänischen Firmen erhalten habe, die er jedoch nicht
mehr belegen könne, da er lediglich über eine Einnahmen-
Ausgabenrechnung verfüge.
Auf Grund dieser Mängel
sei zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens die Verhängung
eines Sicherheitszuschlages akzeptiert worden, ein schuldhaftes Verhalten werde
jedoch bestritten, da nicht nachzuweisen sei, dass tatsächlich Abgaben
verkürzt wurden.
Die Nachforderung an
Einkommensteuer, die unter Tz 28 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellt
ist, resultiere aus der Gewinnerhöhung durch Verhängung von
Sicherheitszuschlägen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Das Finanzamt Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung für die
Jahre 1999 bis 2001, welche im Bericht vom 15. Juli 2003 dargestellt
werden, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 17 des Betriebsprüfungsberichtes wird
ausgeführt, dass Barzahlungsquittungen nur teilweise vorgelegt werden
konnten und in den Jahren 1999 bis 2001 eine Vermögensdeckungsrechnung eine
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ergeben habe.
Diese Feststellung wurde vom
Prüfer zum Anlass genommen, für die Jahre 1999 bis 2001
Sicherheitszuschläge in Höhe von netto 1999 S 100.000,--, 2000 S
50.000,-- und 2001 S 150.000,-- zu verhängen.
Bei Zurechnung der
Sicherheitszuschläge zu den erklärten Betriebsergebnissen ergibt sich
im Jahr 2000 eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von S
8.754,--.
Unter Tz 18 und Tz 19 des
Betriebsprüfungsberichtes wird ausgeführt, dass bei den Telefonkosten
und den KFZ Kosten der Jahre 1999 und 2000 bisher eine Berücksichtigung
eines Privatanteiles unterblieben war. Der Prüfer schätzte daher
für Telefonkosten S 4.000,-- pro Jahr und für Privatanteile an den KFZ
Kosten einen Betrag in der Höhe von S 7.000,-- pro Jahr.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist daher nach Einsichtnahme in den bezughabenden Arbeitsbogen
zu folgender Würdigung der Prüfungsfeststellungen
gekommen:
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung.
In diesem Zusammenhang ist
jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach
Sicherheitszuschläge von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweisen
groben Schätzung gekennzeichnet und daher nicht geeignet sind, in ihrem
Ausmaß eine Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen. Vergreift sich
die Abgabenbehörde jedoch lediglich im Ausdruck, indem sie den Begriff
"Sicherheitszuschlag" verwendet, ist aber die vorsätzliche
Abgabenverkürzung in Wahrheit als erwiesen anzunehmen, so steht einem
solchen Ermittlungsergebnis eine unrichtige Ausdrucksweise nicht entgegen (VwGH
20.12.1994, 89/14/014).
Mit der Maßgabe, dass im
gegenständlichen Verfahrensstand lediglich der begründete Tatverdacht
einer Abgabenhinterziehung Prüfungsgegenstand ist, ist die
Rechtsmittelbehörde zu dem Schluss gekommen, dass die Bezeichnung
"Sicherheitszuschlag" in dem zugrundeliegenden
Betriebsprüfungsverfahren unzutreffend gewählt wurde und
tatsächlich eine strafrechtlich relevante Umsatzzuschätzung
vorliegt.
Dafür sprechen das Fehlen
von Barzahlungsbestätigungen, eine massive Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten in den Jahren 1999 und 2001 und die Unterlassung der
Erfassung einer Anzahlung für Auslandslieferungen als Einnahme im Jahr 2001
(S 243.000,--).
Auf Seite 21 des Arbeitsbogens ergibt eine
durchgeführte Geldverkehrsrechnung im Jahr 1999 eine Unterdeckung in der
Höhe von S 105.037,-- und 2001 in Höhe von S 371.199,--.
Diesen Unterdeckungen steht ein
im Jahr 2000 erzielter verbleibender Betrag von S 284.441,--
gegenüber. In Summe ergibt sich somit rechnerisch eine Unterdeckung in der
Höhe von S 191.795,--für die 3 Prüfungsjahre.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern
das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Wie oben bereits
ausgeführt ist im Bereich des Finanzstrafrechtes ein strengerer
Maßstab für die strafrechtliche Relevanz von Schätzungen
anzulegen. In diesem Sinne hat die Prüfung ergeben, dass die Schätzung
der Abgabenbehörde nicht vollinhaltlich für die Zwecke des
Finanzstrafverfahrens übernehmbar ist.
Für das Jahr 1999 liegt
die Zuschätzung fast genau in der Höhe der errechneten Unterdeckung,
daher kann sie bedenkenlos auch als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen
werden.
Anders verhält es sich in
den Jahren 2000 und 2001. Für das Jahr 2000 konnte keine Unterdeckung
ermittelt werden, daher ist im Sinne der strengeren Vorgaben für die
Strafbarkeit von Zuschätzungen keine Qualifikation als strafbestimmender
Wertbetrag gegeben. Im Jahr 2001 liegt zwar, gesondert betrachtet, eine
erhebliche Unterdeckung in der Höhe von S 371.199,-- vor, jedoch ist, wie
der Prüfer auf der Seite 21 des Arbeitsbogens auch zunächst richtig
ausführt, von einer Globalbetrachtung - in diesem Fall, Saldierung
mit dem Jahr 2000 - auszugehen. Daher erscheint eine Zuschätzung in der
Höhe von S 150.000,-- als Basis für ein Finanzstrafverfahren
überhöht.
Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde ist auch für 2001 eine Zuschätzung in der
Höhe von S100.000,-- sachadäquat.
Demnach verbleibt für 2001
ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von S 20.000,--
(€ 1.453,46).
Bezüglich der
Schätzung der Privatanteile gibt es kein Beschwerdevorbringen, ein
Korrekturbedarf war auch von amtswegen nicht erkennbar.
Zum Verdacht in subjektiver
Hinsicht ist zu ergänzen, dass bei gering angenommenen Kosten für die
Lebenserhaltung in der Höhe von jährlich S 130.000,-- ,
bedeutende Fehlbeträge vorliegen, für die bisher keine
überprüfbare Erklärung geboten werden konnte, daher besteht zu
Recht der Verdacht einer durch den Bf. zumindest ernstlich für möglich
gehaltenen Umsatzverkürzung. Auf die unbelegte Behauptung, der Bf. habe
Darlehen von rumänischen Firmen erhalten, wird - bei entsprechender
Untermauerung durch Vorlage von Verträgen und
Rückzahlungsvereinbarungen - im anschließenden Untersuchungsverfahren
näher einzugehen sein. Sie ist jedoch nicht geeignet von vornherein jeden
Tatverdacht wieder zu beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
2. April 2004
HR Dr.
Michaela Schmutzer
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0141-W/03
- Stammnummer
- 9199
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF