Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2944-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2944-W/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien betreffend Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beiträge betreffend erhöhte Familienbeihilfe
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der
Rückforderungsbetrag € 2.223,79 (ATS 30.600,00) beträgt
(Zeitraum: 1.1.2000-31.5.2001).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
für seinen Sohn T., geb. 1991, die erhöhte Familienbeihilfe.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf die erhöhte Familienbeihilfe wurde
von der Finanzlandesdirektion beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ein Gutachten eingeholt.
In dem Fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 2. Juli 2001 wurde festgestellt, dass bei dem
Kind T. "derzeit kein Leidenszustand objektivierbar" sei.
Das Finanzamt erließ am
10. Oktober 2001 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge für den Zeitraum 1. März 1994 bis 31. Mai
2001.
Der Bw. erhob am 30. Oktober
2001 Berufung. Er führte darin aus, dass er einsehe, wenn er in Zukunft die
erhöhte Kinderbeihilfe nicht beziehe, in der Vergangenheit hätte er
aber die Beihilfe für seinen Sohn zu Recht bezogen. Zur Untermauerung
seiner Ausführungen legte er eine Bestätigung des Institutes für
Klimakammertherapie, datiert mit 22. Oktober 2001, vor, aus der hervorgeht, dass
das Kind T. bei obigem Institut wegen chronischer Rhinobronchitis in
regelmäßiger Behandlung war. Alle sich aus der Therapie ergebenden
Leistungen wären von der WGKK anstandslos übernommen worden. Weiters
wurde darauf verwiesen, dass eine Entwicklung der Symptomatik zu allergischem
Asthma nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Finanzamt wies am 21.
November 2001 die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung ab:
"...Das
Bundessozialamt ist in Berufungsverfahren und in Zweifelsfällen für
die Beurteilung des Behinderungsgrades zwecks Einholung eines Gutachtens
heranzuziehen.
Dem
Finanzamt wurden im November 1998 und März 1999 Ärztliche
Bescheinigungen vorgelegt, in denen vom inländischen Amtsarzt ein
Behinderungsgrad von jeweils 50 % ab 1992 bescheinigt wurde; die erhöhte
Familienbeihilfe wurde rückwirkend ab 1. März 1994
gewährt.
Im
Zuge der Überprüfungsaktion der Finanzlandesdirektion bezüglich
Unregelmäßigkeiten bei der Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe wurde vom Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich
und Burgenland ein neues Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom
2. Juli 2001 wurde für das Kind T.
kein
Leiden
bescheinigt.
Eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides ist gemäß
§
294 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nur dann zulässig, wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind.
Da
aus der Berufungsschrift keine neuen Tatsachen erkennbar sind, war Ihre Berufung
abzuweisen."
Der Bw. stellte am 5. Dezember
2001 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Die Abgabenbehörde II.
Instanz ersuchte mit Schreiben vom 18. Februar 2002 das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Das Kind T. wurde am 25.
März 2002 von einem Facharzt für Lungenkrankheiten untersucht und
folgende Diagnose gestellt:
1.1.92
bis 31.12.99:
Asthma
bronchiale III/a/287 .... 50 %
Unterer
Rahmensatz, da mittelgradige nahezu ständige Einschränkung der
Atemfunktion.
Ab
1.1.00:
Rezidivierende
obstruktive Bronchitis g.z. III/a/285 .... 10 %
Mittlerer
Rahmensatz wegen gelegentlich auftretender Episoden spastischer Bronchitis mit
derzeit niedriger Beschwerdefrequenz, fehlender Allergieneigung und normalem
klinischen Untersuchungsbefund.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 %
vom 1.1.1992 bis 31.12.1999 und von 10 % vom 1.1.2000 bis 31. Mai 2001 laut
dem schlüssigen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 25. März 2002 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
bis 31.12.1999 gegeben und ab 1.1.2000 nicht gegeben.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2944-W/02
- Stammnummer
- 9193
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF