Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0533-W/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-W/04vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab November 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
stellte am 26. November 2002 den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn D., geb. am
8.1.1979.
Das Finanzamt ersuchte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung eines
Ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Gutachten lautet wie
folgt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-04-04
PSYCHIATRIE SALZBURG
akut psychotisches
Zustandsbild
Diagnose(n):
Z.n.akuter Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen über
URS da noch residuelle Einschränkung und
Therapieerfordernis
Gesamtgrad der
Behinderung:
30 vH
voraussichtlich w e n i g e r als 3 Jahre
anhaltend
.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-04-29 von K.St.
Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am
2003-04-29
Leitender Arzt:
W.F.
Das Finanzamt erließ am
4. Juni 2003 einen abweisenden Bescheid und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Personen dann, wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Laut
der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung wird Ihrem Sohn D. ein Grad der
Behinderung von 30 % bescheinigt.
Da
somit mangels der zitierten Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht festgestellt werden kann, war wie im Spruche zu
entscheiden."
Die Bw. erhob am 9. Juni
2003 gegen obigen Bescheid Berufung. Sie führte darin Folgendes
aus:
"...
Klinikaufenthalt in Salzburg 2.4.02 - 4.5.02 Entlassungsdiagnose: Sonstige
akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störung mit akuter
Belastung.
Ab
diesem Zeitpunkt bis Sept. 02 bei mir wohnhaft, gemeldet bei Dr. Sch.,
F.Gasse, da bei mir selbst wegen meines Untermietvertr. nicht
möglich.
In
med./psych. Betreuung beim PSD f. VIII. Bez.
(Dr. C.).
Bis
zur Gewährung von Sozialhilfe wurde mein Sohn bei mir
verpflegt.
Sept. 02
- Nov. 02 Schnupperlehre in Salzburg, Unterbringung bei
Großmutter väterlicherseits. Dezember 03 Rückkehr nach Wien; bis
Ende Februar d.J. Unterbringung erneut in meinem Haushalt (Zimmer seines
Bruders K.) ebenso Verköstigung.
Bezug
v. Sozialhilfe ab 21.2.03 bis dato. Mit Anfang Juni Aufnahme einer
Aushilfstätigkeit als Kellner (geringfügig
beschäftigt).
Seit
März Unterbringung bei Freunden, gemeldet in F.Gasse.
Wartet
auf Ausbildungsplatz; i. Herbst in Aussicht..."
Das Finanzamt ersuchte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich um Erstellung eines
Ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Gutachten hat folgenden
Inhalt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-05-04 KH
SALZBURG
psychotische
Störung
Diagnose(n):
Zustand nach
Psychose
Richtsatzposition: 585 Gdb: 030% ICD:
F20.0
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen über
unterem Rahmensatz, da noch eine Restsymptomatik
vorliegt - ohne
Therapie.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-09-10 von J.Sch.
Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am
2003-09-10
Leitender Arzt:
G.T.
Das Finanzamt erließ am 13. Oktober 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"...Als
erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses
Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften des §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.Nr. 105/2002 mit Wirkung
ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im
gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom
10. September 2003, das in Kopie beiliegt, bei Ihrem Kind den Grad der
Behinderung (Zustand nach Psychose) mit 30 v.H. fest. Eine dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde im Gutachten
nicht bescheinigt.
Da die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, war wie im Spruch
angeführt, die Berufung abzuweisen."
Die Bw. erhob "Einspruch gegen die
Berufungsvorentscheidung". Dieser wurde als Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
In einer Ergänzung zum Vorlageantrag brachte sie
Folgendes vor:
"1. Mein
Sohn hat die Diagnose "Akute vorwiegend wahnhafte psychotische
Störung mit akuter Belastung" (F 23.3)
Aus diesem Grund
erscheint der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 % nicht treffend und mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht adäquat angesetzt, unter
Berücksichtigung der im ICD 10 festgesetzten Merkmale,
dass es sich
"um eine akute psychotische Störung handelt, bei der
verhältnismäßig stabile Wahnphänomene oder Halluzinationen
die hauptsächlichen klinischen Merkmale darstellen" (S.ICD
10/F23.3).
Mit diesem
Krankheitsbild ist es nicht möglich, sich selbst den Unterhalt zu
beschaffen.
2. Die
Feststellung des Gutachters, dass mein Sohn "voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen" ist
unrichtig und entspricht nicht den Erfahrungen und seinen Leistungen seit dem
Ende der Schulpflicht.
Mein
Sohn war aufgrund seiner psychotischen Erkrankung nie fähig, einer
regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Seine Jobs sind nur kurzfristig, nie
anhaltend und brechen immer abrupt ab. In diesem Sinne sind diese Jobs als
verzweifelte Arbeitsversuche zu definieren. Auch den Zivildienst hat er
abgebrochen und wurde ihm dies auch vom Innenministerium aus
Krankheitsgründen gewährt.
Dass
er dem Gutachter erzählt, er arbeite in einer Pizzeria ist bei
psychotischen Menschen zu hinterfragen. Er arbeitet derzeit natürlich
nicht, da er dazu nicht in der Lage
ist.
Wegen
der Nichtberücksichtigung der faktischen Verhältnisse widerspricht es
der Grundidee der erhöhten Familienbeihilfe bzw. stellt Ihr Bescheid eine
unbillige Härte dar. Dieser ist deshalb aufzuheben und meinem Begehr
stattzugeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8
Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
30 v.H. sowie die Feststellung, dass der Sohn voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, laut den
schlüssigen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen - die überdies von unterschiedlichen
Ärzten erstellt und genehmigt wurden - mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass der Sohn - entgegen der Bw. im Vorlageantrag -
tatsächlich eine Berufstätigkeit in einer Pizzeria vom 2. Juni
bis 25. August 2003 ausgeübt hat; auch dieser Umstand spricht gegen
eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-W/04
- Stammnummer
- 9191
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF