Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4509-W/02
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4509-W/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Juli 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte für sich die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag und
legte dazu eine Ärztliche Bescheinigung (Beih 3) des Allgemeinen
Krankenhauses der Stadt Wien, Universitätsklinik für Neurologie, vom
27. Juni 2002 vor.
In der Bescheinigung wird der
Grad der Behinderung mit 70 % ausgewiesen und bestätigt, dass er
"seit 1999" dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Aus einem Schreiben des
Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juni 1998 geht hervor, dass beim Bw. laut
amtsärztlichem Gutachten vom 1. April 1998 ein Pflegebedarf von monatlich
mehr als 120 Stunden vorliege, was der Pflegegeldstufe Stufe 3
entspreche.
Dem Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung, Stand vom 30. Oktober 2002,
sind folgende Daten zu entnehmen:
|
von
|
bis
|
Bezeichnung/Dienstgeber
|
10.03.1997
|
09.09.1997
|
Angestellter
|
10.09.1997
|
03.10.1997
|
Krankengeldbezug...
|
07.10.1997
|
06.02.1998
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
07.02.1998
|
25.02.1998
|
Krankengeldbezug
|
27.03.1998
|
11.10.1998
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
12.10.1998
|
10.10.1999
|
Arbeiter...
|
11.10.1999
|
24.11.1999
|
Arbeitslosengeldbezug
|
25.11.1999
|
26.11.1999
|
Krankengeldbezug
|
27.11.1999
|
29.02.2000
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
01.03.2000
|
26.05.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
14.06.2000
|
12.07.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
03.08.2001
|
16.09.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
17.09.2001
|
22.11.2001
|
Beihilfe
gem. § 20 Abs. 2 AMFG
|
23.11.2001
|
03.12.2001
|
Krankengeldbezug
|
04.12.2001
|
27.01.2002
|
Beihilfe
gem. § 20 Abs. 2 AMFG
|
29.01.2002
|
15.03.2002
|
Beihilfe
gem. § 20 Abs. 2 AMFG
|
18.03.2002
|
01.07.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
25.07.2002
|
08.10.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
09.10.2002
|
laufend
|
Arbeiter
Das Finanzamt erließ am
4. November 2002 einen Abweisungsbescheid; mit dem es das Ansuchen um
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe (Selbstbezug) ab 1. Juli
1997 abwies.
Zur Begründung wurde
ausgeführt:
"Die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend
vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Somit besteht v. 1.1.1993
- 30.06.1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe.
Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten zu leisten ist.
Keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß
§ 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen, die den Betrag nach § 5
Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955,
monatlich übersteigen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen (§ 8 Abs.
5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes
gemäß
§ 293 Abs.1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955.
Für
ein Kalenderjahr (ab 1.1.2001), das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind
das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen hat, das den
Betrag von 8725 Euro (120.000 ATS) übersteigt, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden
ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung
des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut
ärztlicher Bescheinigung v. 27.6.2002 beträgt der Grad der Behinderung
70
%
und eine
dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde ab 1.1.1999
bescheinigt
."
Der Bw. erhob am 22. November
2002 Berufung und begründete dies damit, dass er laut ärztlicher
Bescheinigung seit 1993 voraussichtlich außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Er legte folgende Unterlagen
vor:
Schreiben
des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 22. November 1994
einen
Transferierungsbericht des Kaiserin Elisabeth-Spitals vom 31. August 1993
ein
ärztliches Atteste der MA 17 des Neurologischen Krankenhauses -
Rosenhügel vom 23. Februar 1994
ein
ärztliches Attest der MA 17 des Neurologischen Krankenhauses -
Rosenhügel - vom 28. April 1994
eine
Aufenthaltsbestätigung des Neurologischen Krankenhauses -
Rosenhügel - vor, in der bestätigt wird, dass sich der Bw. vom
11. November 1993 bis 6. Jänner 1994 ohne Unterbrechung in Pflege obiger
Anstalt befand.
Ärztlicher
Befundbericht des Magistrates der Stadt Wien, Neurologisches Krankenhaus
Rosenhügel, vom 10. März 1995
Arztbrief
vom 27. Februar 1996 des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Univ.Klinik
für Innere Medizin
Arztbrief
vom 1. Dezember 1997 des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Univ.Klinik
für Neurologie
MR
- Befund des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 31. August
1993
Arztbrief
vom 11. November 1994 des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt
Wien
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Laut der vom Bw. vorgelegten
Ärztlichen Bescheinigung (Beih 3) des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt
Wien, Universitätsklinik für Neurologie, vom 27. Juni 2002
beträgt beim Bw. der Grad der Behinderung 70 v.H. und ist der Bw. erst ab
1999 (die ursprünglich ausgewiesene Jahreszahl 1993 wurde vom
untersuchenden Arzt auf 1999 ausgebessert) voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. c FLAG muss aber der Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen.
Dies trifft auf den Bw. nicht
zu. Er war nämlich im Jahr 1999 bereits 23 Jahre alt.
Dem Auszug der
Sozialversicherungsanstalt ist zu entnehmen, dass der Bw.
in der Zeit vom 10. März 1997 bis 9.
September 1997,
vom 12. Oktober 1998 bis 10.Oktober
1999,
vom 9. Oktober bis 30. April 2003
und
vom 21. Juli bis 31. Dezember 2003
beschäftigt
war.
Es steht somit eindeutig fest,
dass der Bw. nicht dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall
wie folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin
sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie
nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und
hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten
Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz
beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht.
...
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall,
ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres
zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen
Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein Behinderungsgrad von 80 %
festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine
Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens
ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt,
dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die belangte
Behörde habe zur Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchen Zeiträumen
die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich ihren Unterhalt selbst zu
verschaffen, Ermittlungen im Wege der Sozialversicherungsträger
durchgeführt und hiebei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
Juli 1984 mit kurzen Unterbrechungen auf Grund von Beschäftigungen
Versicherungszeiten aufweise.
Weiters
habe die belangte Behörde rückwirkend ab 25. Mai 1989 die genauen
Beitragsgrundlagen und die Arbeitslosenbezüge erheben können. Hiebei
hätten sich folgende jährliche bzw. durch Teilung durchschnittliche
monatliche Beträge nach Vollendung des 21. Lebensjahres
ergeben:
|
1989:
|
S
|
36.270,--
|
=
|
S
|
5.181,--
monatlich
|
1990:
|
S
|
183.323,--
|
=
|
S
|
15.267,--
monatlich
|
1991:
|
S
|
193.171,--
|
=
|
S
|
16.097,--
monatlich
|
1992:
|
S
|
202.795,--
|
=
|
S
|
16.899,--
monatlich
|
1993:
|
S
|
90.167,--
|
=
|
S
|
7.513,--
monatlich
Aus den
errechneten Monatsbeträgen müsse zweifelsfrei der Schluss gezogen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin in den angeführten Jahren und
somit noch nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres durch ihre
Beschäftigungen den Unterhalt, wenn auch in den Jahren 1989 und 1993 nur im
bescheidenen Rahmen, selbst verschaffen habe können und somit die für
die Gewährung der Familienbeihilfe geforderten Anspruchsvoraussetzungen des
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht gegeben seien. Unerheblich dabei sei, unter
welchen Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit stattgefunden habe. Die
belangte Behörde wies dazu auf die in den Jahren 1989 bis 1993 geltenden
ASVG-Richtsätze für Ausgleichszulagenempfänger (S 5.134,-- bis S
7.000,--) hin. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, könne demnach nicht vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetreten sein.
Über
die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof
erwogen:
...
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte
selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist,
vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem
allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung
in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.
November 1990, 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der
Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass
die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa
aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Neben der Bestätigung des
Allgemeinen Krankenhauses vom 27. Juni 2002, aus der eine dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst ab 1999
bescheinigt wird, spricht somit auch die tatsächliche Beschäftigung
des Bw. in den Jahren ab 1997 eindeutig gegen diesen Umstand. Dass die
Arbeitgeber den Bw. nur aus karitativen oder therapeutischen Zwecken
beschäftigt hätten, behauptet der Bw. selbst nicht. Es findet sich
hierzu im gesamten Beihilfenakt auch keinerlei Hinweis.
Es braucht daher nicht mehr
geprüft zu werden, ob auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FLAG
zutrifft; demzufolge bestünde weiters auch dann kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist.
Es somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
erhöhterFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4509-W/02
- Stammnummer
- 9190
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF