Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0023-I/03
Einleitung eines Strafverfahrens, objektiver und subjektiver Tatbestand strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-I/03vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Carlo Foradori,
wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 1. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 28. Juli 2003 betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Bf. wird mit seinem
Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese
Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich
der Monate 4, 6, 8-10/2002 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 8.627,76 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 1. September 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei mit
dem Finanzamt ständig in Verbindung gewesen. Er habe dem Finanzamt auch
mitgeteilt, dass die finanzielle Situation der B-GmbH aufgrund eines
gescheiterten Liegenschaftsobjekts sehr kritisch sei. Des weiteren habe er dem
Finanzamt mitgeteilt, dass Gespräche bezüglich einer allfälligen
Umschuldung mit zwei Banken geführt würden. Im Rahmen dieser
Umschuldungsaktion hätten vor allem öffentlich-rechtliche
Verbindlichkeiten (Finanzamt, Gebietskrankenkasse und SVA) bedient werden
sollen. Dem Finanzamt sei sohin bekannt gewesen, dass sich die B-GmbH in
finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und alles unternommen worden sei, um
diese zu bereinigen. Aufgrund der vom Bf. betriebenen Umschuldungsgespräche
seien die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten seitens des Finanzamtes
Innsbruck gestundet worden. Man sei übereingekommen, dass die
ausständigen Beträge im Rahmen der angestrebten Umschuldung zu
bezahlen seien. Mit einer derartigen Vorgangsweise sei das Finanzamt Innsbruck
ausdrücklich einverstanden gewesen. Mit der Abgabe von Voranmeldungen nach
§ 21 UStG sei der seinerzeitige Steuerberater der B-GmbH beauftragt
gewesen. An einer Nichterstattung treffe den Bf. höchstens leichte
Fahrlässigkeit, weil er sich auf einen berufsmäßigen
Parteienvertreter habe verlassen dürfen. Zudem bewirke eine Nichtabgabe
derartiger Erklärungen keine Steuerverkürzung, zumal eine Bezahlung
wirtschaftlich unmöglich gewesen sei und daher entsprechende
Stundungsvereinbarungen getroffen worden seien. Es könne daher keine Rede
davon sein, dass der Bf. vorsätzlich irgendwelche Abgaben nicht
abgeführt habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass die finanzielle
Gesamtsituation der B-GmbH eine Befriedigung der Ansprüche des Finanzamtes
nicht erlaubt habe respektive eine solche nicht möglich gewesen sei. Zudem
seien konkrete Umschuldungsgespräche geführt worden und das Finanzamt
sei davon in Kenntnis gewesen. Des weiteren sei ein Zahlungsaufschub vereinbart
worden. Da das Nichtabführen der angesprochenen Angaben vom Bf. somit nicht
einmal leicht fahrlässig erfolgt sei, bestehe keine Veranlassung, ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. war im
gegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer und Gesellschafter der
B-GmbH. Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für die B-GmbH für den Zeitraum 04/2002 wurde am 16. September
2002 und damit verspätet abgegeben. Die Zahllast betrug € 627,76.
Für 06/2002 und 8-10/2002 wurden für die B-GmbH keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Die Besteuerungsgrundlagen für diese Zeiträume wurden
gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die so ermittelte
Umsatzsteuer für 06/2002, 08/2002, 09/2002 und 10/2002 in Höhe von
jeweils € 2.000,00 mit Bescheiden vom 9. Jänner 2003
vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Indem der Bf. für die oben angeführten Zeiträume die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben und
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw.
Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher festzuhalten, dass durch
die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Abgaben
bewirkt wurde. Aus den Veranlagungsakten und dem Abgabenkonto der B-GmbH ist
nicht ersichtlich, dass von der B-GmbH eine Stundung beantragt bzw.seitens des
Finanzamtes Innsbruck "Stundungsvereinbarungen" getroffen wurden;
Fälligkeitstag für die Vorauszahlung für 04/02 war der
17. Juni 2002, Entrichtungstag für die Vorauszahlungen für 06/02
und 08-10/02 war der 17. Februar 2003. Eine Entrichtung der geschuldeten
Abgaben ist nicht erfolgt. Zudem könnte eine in der Beschwerdeschrift
angesprochene "Stundung von öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten" den
Bf. von der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten nicht befreien.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Bf. als für die steuerlichen Agenden der B-GmbH Verantwortlicher durch
die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 04/2002 sowie
durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für 06/2002 und 08-10/2002 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.627,76 bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Zu den Ermittlungen der
Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege wird bemerkt, dass die B-GmbH bzw.
der Bf. weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren gegen die Höhe der geschätzten Beträge
substantiierte Einwendungen erhoben haben. Das Vorbringen der B-GmbH im
Schreiben an das Finanzamt Innsbruck vom 15. Jänner 2003, wonach diese
seit August 2002 keine Umsätze mehr getätigt habe, wird in dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren zu würdigen sein.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Bf., der bereits seit Februar 2001 unternehmerisch tätig war, war
dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt,
zumal der Bf. für vor den inkriminierten Zeiträumen gelegene Perioden
eigenhändig unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat.
Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht,
dass er gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt.
Die in der Beschwerdeschrift
dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B-GmbH vermögen den Bf.
nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen)
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch
Erfüllung der ihm obliegenden Offenlegungspflichten befreien können
(vgl. VwGH 22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86).
Auch das Beschwerdevorbringen, dass der Bf. sich hinsichtlich der Abgabe der
Voranmeldungen auf einen berufsmäßigen Parteienvertreter habe
verlassen können, vermag den Tatverdacht nicht zu beseitigen, weil die
für die B-GmbH eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die vor
den hier inkriminierten Zeiträume gelegenen Perioden fast durchwegs vom Bf.
persönlich unterfertigt wurden. Zudem hat der Bf. mit Schreiben vom
15. Jänner 2003 dem Finanzamt Innsbruck mitgeteilt , dass der Vertrag
mit den Steuerberatern der B-GmbH wegen Nichtbezahlung deren Forderungen mit
Juli 2002 gekündigt wurde. Bei Untätigkeit des steuerlichen
Vertreters, die in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der B-GmbH
begründet lag, wäre der Bf. verpflichtet gewesen, die entsprechenden
Handlungen selbst vorzunehmen. Insgesamt bestehen damit hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Bf. vorsätzlich (bzw. wissentlich hinsichtlich
des Verkürzungserfolges) gehandelt hat.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-I/03
- Stammnummer
- 9188
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF