Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0309-W/04
Geltendmachung von Werbungskosten für den Verzicht auf die Inanspruchnahme von Urlaubstagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-W/04vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Urlaubstagen zur Wiedergutmachung eines vom Arbeitnehmer verursachten Schadens, stellt bei aufrechtem Dienstverhältnis keine Werbungskosten dar, weil der Arbeitnehmer unabhängig vom Verbrauch oder Nichtverbrauch des Urlaubs (unverändert) Anspruch auf das vereinbarte Gehalt hat und es somit wirtschaftlich zu keiner Verminderung seines Vermögens kommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung
2002 die Anerkennung eines Betrages von € 6.014,20 für nicht
konsumierte Urlaubstage als Werbungskosten.
Über Ersuchen des zuständigen Finanzamtes (FA)
diesen Betrag zu erläutern, teilte er mit, dass er in seiner Funktion als
Verkaufsleiter für die Höhe der Außenstände der Kunden
verantwortlich sei. Er habe aus gutem Grund zugestimmt, dass die Fa. A.
weiter Lieferungen erhalte. Leider sei die Firma insolvent geworden. Als die
Zahlungsunfähigkeit seinem Vorstand bekannt wurde, sei eine Vereinbarung
getroffen worden, dass er für einen Teil des Schadens aufzukommen habe.
Diese Vereinbarung liege als Beilage seiner Einkommensteuererklärung bei.
Die in der Vereinbarung angegebenen Urlaubstage seien teilweise im Jahr 2002
(20 Tage) bzw. werden im Jahr 2003 (20 Tage) abgebucht. Die erste
Zahlung sei von ihm am 23. 12. 2002 geleistet worden. Aus diesem Grund
habe er bei seinen Werbungskosten 2002 sowohl den Wert der 20 Urlaubstage
von € 6.014,20 (Berechnung der Lohnverrechnung liege bei) als auch die
erste Überweisung von € 7.267,28 angegeben.
Beigelegt findet sich ein Schreiben des Bw. an die
P. AG vom 17. Juni 2002, in dem dieser u. a. ausführt:
".........bestätige hiermit, Lieferungen
von Ware an die A. in B., für die weder ein ÖKV-Limit noch ein
internes Limit bestanden hat, in Höhe von € 94.475,00
getätigt zu haben. Durch den Konkurs der Firma A. ist dem Unternehmen
ein Schaden in der Höhe von € 97.000,00 entstanden. Die im
Unternehmen geltenden Weisungen bei der Vergabe von Kreditlinien sind mir
bekannt.
Ich erkläre
mich hiermit einverstanden, die Verantwortung für den entstandenen Schaden
zu übernehmen. Ich bin bereit, bis zu einem Gesamtbetrag von
€ 36.332,42 den entstandenen Schaden wieder gut zu machen. Hiefür
biete ich an, mit sofortiger Wirkung auf vierzig mir zustehende Urlaubstage zu
verzichten. Der "Wert" dieser Urlaubstage, berechnet zu bilanziellen
Ansätzen, beträgt rund € 14.534,57. Die restlichen
€ 21.801,85 werden in drei gleichbleibenden unverzinslichen Tranchen
zu je € 7.267,28 beglichen. Die 1. Rate ist bis 31. 12.2002,
die 2. Rate bis 31. 12. 2003 und die 3. Rate bis
31. 12. 2004 fällig.
Im Falle einer Auflösung des
Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber vor dem 31. 12. 2004
erfolgt für den Fall, dass die Jahrestranchen noch nicht einbezahlt wurden,
eine Gegenverrechnung über den Abfertigungsanspruch."
In einer weiteren Beilage bestätigt die
S. GmbH, "dass die am
17. 6. 2002 - zwischen der S. GmbH und Herrn S. -
getroffene Vereinbarung betreffend der abgebuchten Urlaubstage, diese einen Wert
von € 6.014,20 darstellen".
Demgegenüber hat das FA die geltend
gemachten Werbungskosten mit folgender Begründung nicht
anerkannt:
"Betreffend Schadensfall A. kann der Wert
der Urlaubstage nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da der Begriff
Werbungskosten einen Abfluss voraussetzt. Es muss wirtschaftlich zu einer
Verminderung des Vermögens kommen. Daher führen nicht vergütete
Dienstleistungen nicht zu Werbungskosten, da die Dispositionsmöglichkeit
über die Zeit keinen Bestandteil des Vermögens
darstellt."
In seiner Berufung wendet der Bw. ein, dass durch seine
Handlung, den Kunden A. weiter zu beliefern, dem Dienstgeber finanzieller
Schaden entstanden sei. In der dem FA vorliegenden Vereinbarung sei zwischen dem
Vorstand der P. AG und ihm eine Vereinbarung getroffen worden, die den
Schaden für das Unternehmen durch eine Eigenleistung von ihm reduziert
habe. Die Rückzahlung über drei Jahre sei vom FA für das Jahr
2002 anerkannt worden. Die Abgabe von Urlaubstagen, sowohl im Jahr 2002 als auch
im Jahr 2003 habe jedoch auch einen Wert zur Steuerbemessung. Bei einem Austritt
aus dem Dienstverhältnis, hätten die Urlaubstage ausbezahlt werden
müssen. Dieser Wert der Urlaubsabfindung hätte zu einer Steuerzahlung
geführt.
Wenn die Urlaubstage nicht im Jahr 2002 um 20 Tage
bzw. im Jahr 2003 um 20 Tage reduziert worden wären, hätte sich
daraus für den Dienstgeber eine höhere Urlaubsrückstellung bei
den Personalkosten für nicht verbrauchten Urlaub ergeben. Aus dieser
Erhöhung der Urlaubsrückstellung bzw. in seinem Fall Reduzierung der
Urlaubsrückstellung (Reduzierung der Personalkosten) ergebe sich genau um
den angegebenen Betrag eine Steuerleistung für das Unternehmen. Genau aus
diesem Grund gehe er davon aus, dass, wenn der Wert seiner Urlaubstage im
Unternehmen dazu führe, dass hier Steuern fällig werden, dieser
angegebene Wert sehr wohl als Werbungskosten absetzbar sein
müsste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung eines Betrages von
€ 6.014,20für den
Verzicht auf zwanzig Urlaubstage im Jahr 2002 als Werbungskosten.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
setzt der Begriff der Werbungskosten i. S. der oben zitierten Gesetzesstelle ein
"Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich in einer
Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. VwGH
27. 2. 1990, 89/14/0288). Es muss sich folglich um Wertabgaben in Form
von Geld oder geldeswerten Gütern handeln. Die Dispositionsmöglichkeit
über die Zeit stellt nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes
keinen Bestandteil des Vermögens eines Steuerpflichtigen dar, da es sich
bei der Verfügbarkeit der sogenannten Freizeit um kein Wirtschaftsgut
handelt.
Nach dem österreichischen Rechtsverständnis ist
Urlaub der Entfall der Leistungspflicht des Arbeitnehmers für eine
bestimmte Zeit im Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgelts mit dem Ziel, dem
Arbeitnehmer in dieser Zeit vor allem Erholung und die Erhaltung seiner
Arbeitskraft zu ermöglichen. Der Anspruch auf Urlaub ist grundsätzlich
ein Naturalanspruch und kein rein vermögensrechtlicher Anspruch des
Arbeitnehmers, der nach Belieben verbraucht, aufgespart, verkauft oder
verschenkt werden kann.
Während des
aufrechten Arbeitsverhältnisses
getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für
den Nichtverbrauch des Urlaubs Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen
des Arbeitgebers vorsehen, sind nach § 7 UrlG rechtsunwirksam.
Derartige Vereinbarungen widersprechen dem Sinn und Zweck des Urlaubs. Dieses
Ablöseverbot hat eine zweiseitig zwingende Wirkung; gegen § 7
UrlG verstoßende Vereinbarungen sind absolut nichtig. Damit sind
insbesondere Erklärungen des Arbeitnehmers über den Verzicht auf den
Verbrauch des laufenden oder künftigen Urlaubs während des aufrechten
Arbeitsverhältnisses unwirksam.
Auf Seiten des Arbeitgebers kann im Zusammenhang mit dem
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur dann eine Verbindlichkeit entstehen, wenn
das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
eine Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung hat. Bei aufrechtem
Arbeitsverhältnis hingegen entsteht - auch wenn ein
(nachträglicher) Urlaubstag an sich bewertbar ist - keine
Verbindlichkeit aus dem Nichtverbrauch von Urlaub. Der Arbeitnehmer hat
nämlich auch bei nachträglichem Verbrauch von Urlaub lediglich
(unverändert) Anspruch auf den vereinbarten Lohn bzw. das vereinbarte
Gehalt. Deren Höhe wird aber nicht davon beeinflusst, ob und wie viele
rückständige Urlaubstage er nachträglich verbraucht. Eine
Verbindlichkeit entsteht daher nach dem Bilanzstichtag aus dem
nachträglichen Verbrauch von Urlaub nicht.
Dem Einwand des Bw., dass die Reduzierung der
Urlaubsrückstellung beim Dienstgeber zu einer Steuerleistung geführt
hätte, ist Folgendes zu entgegnen: Die Bildung einer
Urlaubsrückstellung ist handelsrechtlich geboten und steuerrechtlich, im
Interesse einer periodengerechten Gewinnabgrenzung, zulässig. Danach
dürfen Rückstellungen für jene Urlaubsanteile gebildet werden,
die im betreffenden Wirtschaftsjahr entstanden aber
noch nicht verbraucht wurden. Daraus
folgt, dass jede Verringerung von Urlaubstagen sich auf die Höhe der
Rückstellung auswirkt und zwar unabhängig davon, ob diese Urlaubstage
durch Konsumation, Verfall wegen Verjährung oder auch Verzicht wie im
gegenständlichen Fall verbraucht worden sind. Abgesehen davon haben
eventuelle (durch Veränderungen der Urlaubsrückstellung verursachte)
steuerliche Auswirkungen beim Dienstgeber, keinen Einfluss auf die steuerliche
Beurteilung beim Bw.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-W/04
- Stammnummer
- 9186
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF