Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0936-W/03
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0936-W/03vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte Heimann Hallermann Gerlach, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 8. Oktober 2002 betreffend Anspruchszinsen
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Krems an der Donau vom 8. Oktober 2002 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2000 des Bw. in einer Höhe von 2.723,27 € festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung vom 29. Oktober 2002, die nach zahlreichen
Fristverlängerungsansuchen und Ersuchen um Akteneinsicht im Zusammenhalt
mit der Begründung zu anderen Berufungen ergänzt worden ist, wobei zu
den Anspruchszinsen keine Ausführungen getätigt worden sind, wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Krems an der Donau vom 22. April
2003, die auch die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001, den
Einkommensteuerbescheid 2000 sowie den Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für Mai und Juni 2002 vom 8. Mai 2002 betraf, als
unbegründet abgewiesen. Der ausführlichen Bescheidbegründung ist
zu dem die Anspruchszinsen begründenden ertragssteuerlichen Teil zu
entnehmen, dass es aus den im Detail angeführten Gründen als erwiesen
anzusehen sei, dass die Subhonorarrechnungen Scheinrechnungen darstellen, die
der Bw. benötige, um einerseits den tatsächlichen Sachverhalt,
nämlich die Beschäftigung von nicht gemeldeten Arbeitskräften, zu
verschleiern bzw. seinen Erträgen auch - offizielle, in seine
Buchhaltung aufnehmbare - Ausgaben gegenüber stellen zu können
und andererseits seine Gewinn- und damit die Arbeitsbelastung zu
verkleinern.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 10. Juni 2003 führt der Bw. allgemein aus, dass die
Begründung der Berufungsvorentscheidung von einem nicht zutreffenden
Sachverhalt ausgehe. Zusammenfassend werden die Feststellungen der
Betriebsprüfung und die Schlussfolgerungen des Finanzamtes in Frage
gestellt und speziell darauf hingewiesen, dass der Bw. keine Unterschriften
gefälscht habe. Detaillierte Aussagen zu dem ebenfalls bekämpften
Bescheid über die Anspruchszinsen 2000 sind nicht zu ersehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid vom 8. Oktober
2002 ausgewiesene Abgabennachforderung von 55.635,58 € zugrunde. Der Bw.
bekämpft diesen Zinsenbescheid lediglich mit der Begründung, dass der
die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2000 unrichtig sei
und deshalb auch der Anspruchszinsenbescheid rechtswidrig sei. Zum Inhalt des
Anspruchszinsenbescheides selbst werden keine eigenen Berufungsgründe
angeführt.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (siehe Ritz, SWK 2001, S.
27ff). Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen
können zielführend nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid
vorgebracht werden und nicht in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid.
Die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides kommt allerdings nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus dem sehr
umfangreichen Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt ist
ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid nicht rechtswirksam erlassen
worden wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine
formalrechtlichen Hindernisse anhaften.
Da gemäß
§ 252
Abs. 1 (bzw. Abs. 2) BAO abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung
angefochten werden können, dass die im zugrunde liegenden Bescheid
getroffenen Feststellungen unzutreffend sind, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die
gleichfalls angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001, den
Einkommensteuerbescheid 2000 sowie den Bescheid über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für Mai und Juni 2002 vom 8. Mai 2002 ergeht zu einem
späteren Zeitpunkt.
Informativ wird mit geteilt,
dass ein zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen (sofern der Betrag 50,00 €
übersteigt)
ausgleicht, wenn sich im Berufungsverfahren gegen den - die
Anspruchszinsen begründenden - Einkommensteuerbescheid 2000 ein
geringerer Nachforderungsbetrag ergibt.
Wien,
2. April 2004
Der
Referent:
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0936-W/03
- Stammnummer
- 9181
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF