Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1419-W/03
Vorsteuer für Miete eines Geschäftslokals
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1419-W/03vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Michael Neischl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk in Wien betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2003
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war bis Mai 2002 Kaffeehausbetreiber und reichte
am 16. 5. 2003 eine UVA betreffend 05/03 ein und machte darin
ausschließlich Vorsteuern i. H. v. € 11.105,10,-- geltend.
Laut einem Aktenvermerk des FA, der auf einer pers. Vorsprache des Bw.
beruht, betreffe die geltend gemachte Vorsteuer i. H. v.
€ 7.255,66,-- Mietnachzahlungen für ehemalige Schulden des Bw.
Der Rest von € 3.849, 44,-- betreffe laut beigelegten Unterlagen
Vorsteuern der Einzelfirma des Bw. Vorgelegt wurden Kontoauszüge
des Bw., auf denen die Zahlungen zum Teil als "Zahlungen für
Mietrückstand" ausgewiesen sind und Zahlungsbelege (Erlagscheine),
auf denen die Zahlungen von der Immobilienverwaltung Y. vorgeschrieben und als
"Vorschreib. , X., Bestand , Top ... , ausgewiesen werden. Weiters
wurde eine Tabelle der Immobilienverwaltung Y. vorgelegt, aus der die
Mietenrückzahlungen für das Lokal, beginnend mit April 01 bis April
03, der Mietenrückstand und die Mehrwertsteuer, ersichtlich sind.
Am 26. 6. 2003 erließ das FA einen Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2003, in dem ein
Gesamtbetrag der Vorsteuern i. H. v. € 3.849,44,-- anerkannt
wurde. In der Begründung wurde ausgeführt: "Ihre
beantragte Vorsteuer konnte nicht anerkannt werden, da Sie im Zeitpunkt des
Mietenanfalls nicht unternehmerisch tätig waren. Wie in der
persönlichen Vorsprache am 24. 6. 2003 erläutert, waren die
Räumlichkeiten von Ihnen als Hauptmieter angemietet und wurden der GmbH im
Rahmen der Gesellschafterbeziehung (Nahebeziehung zwischen GmbH und
Gesellschafter) unentgeltlich überlassen. Es wurden unter der Steuernummer
Z. niemals Vermietungseinkünfte erklärt und somit keine
unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. (kein Mietvertrag mit
GmbH)".
In der Berufung brachte der Bw. i.w. vor, um den Betrieb in
X. als Einzelunternehmen weiter betreiben zu können, mussten die
Mietrückstände bezahlt werden, um den Mietvertrag aufrecht zu
erhalten.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Im
Vorlageantrag wird unter "Streitpunkte"
angeführt: "Geschäftsführer und Alleingesellschafter
einer in Konkurs gegangenen GesmbH; er war Mieter des Geschäftslokals, das
er der GesmbH unentgeltlich zur Nutzung überließ; ein
Mietverhältnis bestand nicht; liegt beim Gesellschafter eine
unternehmerische Tätigkeit vor, die zu Vorsteuerabzug - im Zeitpunkt
der Bezahlung seiner Mietrückstände - berechtigt
?"
Beim UFS wurde vom Bw. ein Mietvertrag von 1984 betreffend
das Geschäftslokal vorgelegt, wonach das Lokal zum Betriebe eines
Kaffeehauses an den Bw. vermietet wird. Der Mietzins wurde mit
ATS 18.000,-- wertgesichert vereinbart.
Mit Schreiben, eingelangt am 12. 1. 2004, brachte
der nunmehr vertretene Bw. i.w. vor, am Standort X. führte die A. GmbH
den Betrieb eines Kaffeehauses. Über diese Gesellschaft sei am
21. 9. 2000 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Bw. habe
aus der Konkursmasse das Inventar des Kaffeehauses gekauft und habe zu diesem
Zeitpunkt beabsichtigt, den Betrieb des Kaffeehauses als Einzelunternehmen am
gleichen Standort fortzuführen. Deshalb habe der Bw. bei der
Fortführung des Unternehmens an diesem Standort auf die Bedingungen der
Hauseigentümer eingehen müssen. Diese hätten der Fortführung
des Betriebes durch den Bw. als Einzelunternehmer nur unter der Bedingung
zugestimmt, dass ein bestimmter Geldbetrag in monatlichen Raten neben der
laufenden Miete bezahlt werde. Da diese Zahlungen im Zusammenhang mit der
Fortführung des Kaffeehausbetriebes durch das Einzelunternehmen
stünden, sei die Bedingung des betrieblichen Zusammenhanges für den
Vorsteuerabzug gegeben. Für die einzelnen Teilzahlungen dieses am Beginn
des Mietverhältnis ausgemachten Betrages gäbe es keine eigenen
Rechnungen i. S. d. UStG. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
sei neben dem Erhalt der Leistung und der Bezahlung auch der Erhalt einer
korrekten Rechnung. Wenn der Empfang der Leistung und die Rechnungsausstellung
zeitlich auseinander fielen, dann sei der Vorsteuerabzug erst für den
Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt
seien. Eine entsprechende Rechnung werde demnächst vorgelegt.
Im übrigen werde angeregt, einen
Erörterungstermin anzusetzen.
Beim Erörterungstermin am 10. 3. 2004 wurde
die Sach- und Rechtslage erörtert.
Das FA brachte mit Schreiben vom 11. 3. 2004 i.
w. vor, der Bw. sei seit 1984 Mieter des ggstdl. Lokals, das er der
A. GmbH, die in diesem Objekt ein Kaffeehaus betrieb, zur Nutzung
überlassen hätte. Ein Untermietvertrag habe nicht vorgelegen. Der Bw.
habe das Objekt nicht unternehmerisch genutzt; daher sei er zum Abzug der in der
Miete enthaltenen Vorsteuer nicht berechtigt. Diese Vorsteuern würden auch
dadurch nicht abzugsfähig, indem die Mietrückstände erst bezahlt
wurden, als das Kaffeehaus nach der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft vom Bw. als Einzelunternehmen
geführt worden sei. Da der Bw. seit 1984 durchgehend Mieter dieses Objektes
gewesen sei, könne in der Bezahlung des Mietrückstandes auch kein
Entgelt für den Erwerb eines Mietrechtes gesehen werden.
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 12. 3. 2204 i.
w. vor, dass er Mieter ggstdl. Objekts gewesen sei, habe er nie bestritten.
Tatsache sei jedoch, dass ab der Eröffnung des Konkurses der GmbH eine
Änderung der Bewirtschaftung durch den Mieter entstand. Ab diesem Zeitpunkt
habe der Bw. als Einzelunternehmen den Gewerbebetrieb geführt und habe
somit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Einzelunternehmer das
Mietobjekt gewerblich genützt. Alle ab der selbständigen gewerblichen
Nutzung des Mietobjektes durch den Bw. entstandenen Aufwendungen seien der
gewerblichen Sphäre zuzurechnen. Die Motivation für die Übernahme
des von der Hausverwaltung errechneten Betrages zur Zahlung sei
ausschließlich in der Fortführung des Lokals gelegen. Die Bezahlung
des von der Hausverwaltung vorgeschriebenen Betrages wäre ohne der
Fortführung des Lokals durch den Bw. als Einzelunternehmer nicht erfolgt
und seien diese i. Z. mit der neuen Nutzung stehenden Aufwendungen der
gewerblichen Sphäre zuzuordnen.
Wäre statt der Ratenvereinbarung eine höhere
laufende Miete vorgeschrieben oder eine Investitionsablöse vereinbart
worden, wäre der Vorsteuerabzug wohl kaum negiert worden. Der
Umstand, dass die mit der Hausverwaltung vereinbarte Zahlung
betragsmäßig mit der Höhe der ausständigen Mieten ident
gewesen sei, ändere an der betrieblichen Veranlassung zur Übernahme
der Zahlung nichts.
Am 18. 3. 2004 wurde vom Bw. ein Beleg der
Immobilienverwaltung Y. vorgelegt, wonach bestätigt wurde, dass der Bw. im
Zeitraum April 2001 bis Mai 2003 neben der vorgeschriebenen Miete einen
Gesamtbetrag in Höhe von 32.700,30,-- bezahlt habe. Diese Zahlungen
hätten zur teilweisen Begleichung der bis dahin angelaufenen offenen Mieten
gedient. Die Mieten seien ordnungsgemäß mit 20% USt. vorgeschrieben
worden. Der bezahlte Betrag gliedere sich in netto € 27.250,-- und
USt. von € 5.450,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist seit 1984 Mieter des Lokals in X. Im
Mietvertrag zum Betrieb eines Kaffeehauses ist eine wertgesicherte monatliche
Miete von ATS 18.000,-- vereinbart. Dieses Lokal
überließ der Bw. der A. GmbH, die in diesem Objekt ein
Kaffeehaus betrieb, unentgeltlich zur Nutzung. Ein Untermietvertrag lag nicht
vor. Der Bw. war Gesellschafter-Geschäftsführer bei der
GmbH.
Über die Gesellschaft wurde am 21. 9. 2000 das
Konkursverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
22. 1. 2003 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Der Bw. kaufte aus der Konkursmasse das Inventar des
Kaffeehauses und führte den Betrieb des Kaffeehauses als Einzelunternehmen
ab 01/2001 am gleichen Standort fort. Mit Mai 2002 beendete der Bw. seine
Tätigkeit als Einzelunternehmer.
Die in der UVA 05/2003 geltend gemachten Vorsteuern sind i.
H. v. € 3.849,44,-- Vorsteuern des Einzelunternehmens des
Bw. Beträge i. H. v. gesamt € 32.700,30,--
(€ 27.250,-- netto und € 5.450,-- Vorsteuern) dienten zur
teilweisen Begleichung der bis dahin angelaufenen offenen Mieten. Es handelt
sich um Mietzahlungen. Diese Beträge wurden von 04/01 bis 04/03 in Form von
monatlichen Ratenzahlungen neben den vorgeschriebenen Mietzahlungen geleistet,
und zwar von 4/01 bis 11/02 monatlich € 1.453,45 (ATS 20.000,--)
und von 12/02 bis 04/03 monatlich € 726,26 (ATS 10.000,--).
Diese Beträge wurden nachgewiesenermaßen
bezahlt. Für den in der UVA 05/2003 geltend gemachten Restbetrag an
Vorsteuern i. H. v. 1.805,66,-- gibt es weder einen Zahlungsnachweis noch ist
der Rechtsgrund der den Vorsteuern zu Grunde liegenden Beträge bekannt.
Dieser Sachverhalt gründet auf der Aktenlage, den
vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Mietvertrag, den Zahlungsbelegen und
dem Beleg der Immobileinverwaltung Y., dem Vorbringen der Parteien und den
Ermittlungen des FA und des UFS. Dass der Betrag an Vorsteuern
i. H. v. 3.849,44,-- das Einzelunternehmen des Bw. betrifft, ergibt sich
aus einem Aktenvermerk des FA und ist insoweit unbestritten. Dass der
Betrag an Vorsteuern i. H. v. € 5.450,-- in Raten geleistet wurde
und auf früheren Mietrückständen beruhte, ist
unbestritten. Für den Restbetrag i. H. v. € 1.805,66,--
wurden weder Zahlungsbelege vorgelegt noch ist er in der Bestätigung der
Hausverwaltung über die bezahlten Mietrückstände enthalten. In
freier Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass dieser Betrag weder
bezahlt noch vorgeschrieben wurde. Eine betriebliche Veranlassung dafür ist
nicht erkennbar.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes. Nach
§ 12 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen
in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nur eine gesondert in Rechnung
gestellte USt. darf als Vorsteuer abgezogen werden. Der vorgelegte Beleg
der Hausverwaltung kann als Rechnung angesehen werden.
Strittig ist, ob die Beträge für Leistungen im
Rahmen des Einzelunternehmens des Bw. in Rechnung gestellt wurden d. h. ob ein
betrieblicher Zusammenhang der Zahlungen mit dem Einzelunternehmen gegeben ist.
Die in Frage stehende Leistung ist die Vermietung des
Geschäftslokals durch den Vermieter. Fallen die Zahlungen für
frühere Leistungen an, dann sind die Beträge nicht als Vorsteuern
abzugsfähig, da der Bw. das Geschäftslokal der GmbH unentgeltlich zur
Verfügung stellte und dieses nicht unternehmerisch nutzte. Fallen
die Beträge hingegen für Leistungen des Einzelunternehmens an, sind
die Beträge grundsätzlich als Vorsteuern abzugsfähig. Dem
FA ist zwar Recht zu geben, dass der Mietvertrag aus dem Jahr 1984 weiterlief
und die Zahlungen als Mietrückstände bezeichnet werden.
Allerdings ist in der Nutzung des Geschäftslokals mit Beginn des
Einzelunternehmens eine Änderung eingetreten. Dieses wird ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr privat, sondern unternehmerisch genutzt. Ein Zusammenhang
der Zahlungen mit dem Betrieb des Einzelunternehmens ist in zeitlicher Hinsicht
gegeben. Die Zahlungen beginnen kurz nach Fortführung des Betriebs als
Einzelunternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlungen nicht
angefallen wären, hätte der Bw. das Kaffeehaus nicht als
Einzelunternehmen weitergeführt. Daher können die Zahlungen in
wirtschaftlicher Hinsicht als erhöhter Mietzins zum Betrieb des
Einzelunternehmens für die Vermietung des Geschäftslokals in diesem
Zeitraum angesehen werden. Die Zahlungen stehen im Zusammenhang mit der
Fortführung des Betriebes und sind daher insoweit betrieblich veranlasst.
Andernfalls hätte der Vermieter einer Fortführung des Betriebs nicht
zugestimmt. Hätte ein Dritter das Geschäftslokal
übernommen und fortgeführt, wären die Beträge zweifellos
betrieblich veranlasst, auch wenn es sich der Höhe nach um
Mietnachzahlungen, verursacht durch den Vorgänger, gehandelt hätte.
Da die Zahlungen in wirtschaftlicher Hinsicht als für einen
bestimmten Zeitraum erhöhte Miete und nicht etwa als Ablöse für
den Erwerb des Mietrechts zu qualifizieren sind, worauf einerseits die
monatliche Zahlungsform und andererseits die Unmöglichkeit der Erlangung
der Mietrechte durch den Bw. mittels Ablöse, wie das FA richtig
ausführt, hindeutet, sind die Zahlungen nur bis Einstellung des Betriebs
abzugsfähig. Nach diesem Zeitpunkt ist die betriebliche Veranlassung der
Zahlungen nicht mehr gegeben. Sie hängen mit dem Betrieb des Bw. nicht mehr
zusammen. Es handelt sich dann eben um privat veranlasste Mietzahlungen. Durch
die Einstellung des Betriebes ist der Rechtsgrund der betrieblich veranlassten
Fortführung in Bezug auf die geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit der
zeitlichen Komponente weggefallen.
Die Zahlungen werden daher bis inklusive April 2002 als
betrieblich veranlasst anerkannt. Ab Mai 2002 sind die Umsätze 0,-- und
wird nach eigenen Angaben des Bw. die geschäftliche Tätigkeit
eingestellt.
Für den Restbetrag v. Vorsteuern i. H. v.
€ 1805,66,--- konnte weder die betriebliche Veranlassung noch die
Zahlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dieser Betrag kann daher
nicht anerkannt werden.
Abzugsfähig sind demnach: Von 4/01 bis 4/02 (13
Beträge à
€ 1453,45), insgesamt 18.894,85,-- brutto, darin
enthalten Vorsteuern i. H. v. € 3.149, 14.
Insgesamt werden Vorsteuern in folgender Höhe
anerkannt
|
3.849,44,--
|
|
3.149,14,--
|
|
6.998,58,--
|
Summe
Der Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 05/2003
|
Die
Umsatzsteuer wird für den Zeitraum 05/2003
|
|
gem.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzt mit
|
-
6.998,44 €
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen
|
|
für
Lieferungen und sonstige Leistungen
|
0,00
|
Summe
Umsatzsteuer
|
0,00
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
-
6.998,44 €
|
Gutschrift
|
-
6.998,44 €
Wien,
02. 04. 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1419-W/03
- Stammnummer
- 9180
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF