Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0541-W/04
Wertberichtigung einer Forderung aus der Betriebsveräußerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-W/04vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Das ist in der Regel der Nennwert der Forderung. Bei Gefährdung der Einbringlichkeit kann bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 eine Wertberichtigung angesetzt werden, wobei die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Kurt Kreith, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb eine
Tabaktrafik, die sie 1999 verkaufte. Bereits im Veranlagungsverfahren beantragte
sie eine Wertberichtigung des Verkaufspreises um eine angeblich nicht
einbringliche Forderung. Sie erklärte im Berufungsjahr folgende
Beträge:
|
|
ATS
|
Verkaufserlös
abzüglich Buchwerte
|
497.948,60
|
abzüglich
Wertberichtigung Kaufpreis
|
-300.000,00
|
Gewinn
Geschäftsveräußerung
|
197.948,60
|
abzüglich
Freibetrag
|
-100.000,00
|
Steuerpflichtig
laut Bw.
|
97.948,60
Die Bw.
klagte den Käufer der Tabaktrafik: Laut Bw. sei die Klage
eingebracht worden, da auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Schuldners
mit keinem Zahlungseingang zu rechnen sei.
Das Finanzamt anerkannte die
Wertberichtigung des Kaufpreises von ATS 300.000,00 nicht und verwies
weiters auf die Ausführungen zur Wahrung des Parteiengehörs im Vorhalt
vom 15.12.2003, zu dem von der Bw. keine Stellungnahme erfolgt ist. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich dieses Vorhalts vom UFS auf die
unten angeführte Begründung hingewiesen. In der
Berufung führte die Bw. aus, dass
die Forderung in Höhe von ATS 300.000,00 zu Recht bestünde, was
auch vom Gericht bestätigt worden sei, dass aber wegen
Vermögenslosigkeit des Schuldners dieser Betrag nicht einbringlich sei.
Laut auszugsweise vorgelegtem Gerichtsurteil müsste der Schuldner den
Betrag samt Zinsen bei sonstiger Exekution ersetzen.
Das Finanzamt forderte die Bw.
auf, ein vollständiges (nicht nur die ersten zwei Seiten) Gerichtsurteil
vorzulegen und bekannt zu geben, welche Schritte zur Einbringung der
Restforderung in Höhe von ATS 300.000,00 gesetzt worden seien. Dieser
Vorhalt blieb unbeantwortet.
Die Bw. ersuchte in einer
Eingabe um eine Nachfrist für die Vorlage der Stellungnahme ihres
Rechtsanwalts, die jedoch bis dato nicht nachgereicht worden ist. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der weiteren Ermittlungen bzw.
Maßnahmen zur Wahrung des Parteiengehörs auf die u.a. Begründung
der Berufungsentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nunmehr ergab sich aufgrund
umfangreicher Ermittlungen folgender Sachverhalt bzw. wurde der Sachverhalt im
Gerichtsurteil des OLG festgehalten:
Mit Kaufvertrag vom 1.5.1999
verkaufte die Klägerin dem Beklagten K die Trafik Arndtstraße 88 in
1120 Wien. In der Vertragsurkunde ist ein Kaufpreis von S 1,250.000,--
(exklusive USt, deren Entrichtung "im Überrechnungswege aufgrund eines
diesbezüglichen Antrages des Käufers gemäß
§ 211
Abs 1 lit g BAO beim Finanzamt" vereinbart wurde) angeführt, welcher in
einen "Kaufpreis Invest. Kundenstock" von S 1,000.000,-- sowie "Kaufpreis
Warenlager pauschal" von S 250.000,-- untergliedert ist.
Die Klägerin bzw. Bw.
begehrt vom Beklagten bzw. Käufer der Trafik die Zahlung von
S 300.000,-- s.A. mit dem Vorbringen, sie habe ihm im Zuge des Verkaufes
der Trafik "ein Darlehen in der Höhe von S 550.000,-- gewährt. Sie
habe dem Beklagten "anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages über
die Trafik einen Teil des Kaufpreises gestundet und zusätzlich ein Darlehen
gewährt", wobei die "Gesamtforderung aus gestundetem Kaufpreis und
gewährtem Darlehen" S 550.000,-- betragen habe. Eine Ratenvereinbarung
habe der Beklagte nicht eingehalten, sodass Terminverlust eingetreten sei, und
der Betrag von S 300.000,-- unberechtigt aushafte.
Der Beklagte bzw. Käufer
der Trafik bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und
führte aus, er habe den Kaufpreis von S
1,250.000,-- vollständig bezahlt; ein Darlehen habe ihm die
Klägerin nicht gewährt und auch den eingeklagten Betrag nicht
zugezählt. Soweit sich die Klägerin auf eine "Darlehensvertrag"
stütze, handle es sich hierbei um ein
Scheingeschäft.
Für den Fall der
Berechtigung der Klageforderung wendete der Beklagte bis zu deren Höhe
Gegenforderungen ein, welche zusammengefasst darauf gestützt werden, dass
das von der Klägerin übergebene Warenlager einen geringeren als den im
Kaufvertrag angeführten Wert von S 250.000,-- aufgewiesen und die
Klägerin auch nicht sämtliche Einrichtungsgegenstände
übergeben habe; weiters hätten sich nach Übernahme der Trafik
verschiedene Mängel herausgestellt. Er sei über den Wert der
Einrichtungsgegenstände und des Warenlagers sowie über den
Allgemeinzustand des Kaufobjektes von der Klägerin in Irrtum geführt
worden, weshalb er "um über S 600.000,-- zuviel bezahlt habe"; es werde
daher "die Vereinbarung wegen Irrtums angefochten" und "hilfsweise
Vertragsanpassungen begehrt".
Mit dem angefochtenen Urteil
sprach das Erstgericht (Handelsgericht) aus, dass die Klageforderung mit
S 300.000,-- zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht,
und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des genannten Betrages samt 4 %
Zinsen seit 18.3.2000.
K besichtigte die von der
Klägerin in einer Zeitungsannonce zum Verkauf angebotene Trafik.
Die Parteien einigten sich in
der Folge zunächst auf einen Kaufpreis von S 1,300.000,--, welchen sie im
Hinblick auf diverser Abnützungserscheinungen einvernehmlich auf
S 1,250.000,-- herabsetzten.
Der Käufer K bezahlte den
gesamten Kaufpreis bei der Bank B, welche ihm einen Kredit zugesagt hatte. Er
übergab der Klägerin eine Scheck
über S 1,000.000,-- sowie S 250.000,-- in bar, wobei die Klägerin
letzteren Betrag dem Beklagten wiederum als Darlehen zuzählte, "um
es ihm zu ermöglichen notwendige Sicherstellungen zu leisten".
Zusätzlich übergab die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von S
300.000,-- als weiteres Darlehen, um ihm die notwendige Liquidität zur
Führung des Unternehmens zu verschaffen.
Über die beiden
Beträge wurde jeweils ein Wechsel zur
Besicherung ausgestellt. Nachdem der Beklagte mit der Zahlung in Verzug
geriet, schlossen die Parteien eine Ratenvereinbarung. Der Beklagte zahlte bis
zum 10.3.2000 Raten im Gesamtbetrag von S 250.000,--.
Rechtlich
führte das Erstgericht aus, die Klageforderung von S 300.000,-- sei
berechtigt, weil die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in dieser
Höhe gewährt und zugezählt habe.
Im Bezug auf die eingewendete
Gegenforderung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin
dem Beklagten eine Gesamtsache zu einem Pauschalpreis veräußert habe,
ohne dass eine Inventarisierung oder eine Beschreibung der einzelnen
Gegenstände erfolgt sei. Es handle sich um einen Kauf in Pausch und Bogen
gemäß
§ 930 ABGB, bei dem der Verkäufer nicht für
eine bestimmte Qualität oder Quantität der Einzelobjekte einzustehen
habe. Darüber hinaus habe sich die Trafik mit Einrichtung, Warenlager und
sonstiger Ausstattung in einem Zustand befunden, der den verkehrsüblichen
Gebrauch des Unternehmens ermöglicht habe. Soweit sich der Beklagte auf
Irrtum berufe und dieser den Wert des Unternehmens betreffe, handle es sich um
einen unbeachtlichen Motivirrtum; auch hinsichtlich offenkundiger Mängel
komme eine Irrtumsanfechtung nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet
sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge
unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher
Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern bzw.
allenfalls aufzuheben.
Das OLG führte
berufungsrelevant aus:
Die Klägerin (das
heißt die Bw.) hat hinreichend deutlich behauptet, dass der Beklagte K ihr
einerseits S 250.000,-- geschuldet habe, welchen Betrag er jedoch in Form von
Raten bezahlt habe. Diesen Betrag hat sie folgerichtig auch nicht eingeklagt,
sodass nicht weiter darauf einzugehen ist, ob es sich hiebei um ein Darlehen
oder einen gestundeten Teil des Kaufpreises gehandelt hat.
Was den Klagsbetrag von S 300.000,--
anlangt, behauptet die Bw. (Klägerin), dem Beklagten ein Darlehen in dieser
Höhe gewährt zu haben. An dieser Stelle sei verdeutlicht,
dass der hauptsächliche Streitpunkt darin
besteht, ob es sich beim Betrag von S 300.000,--, zu dessen Zahlung an die Bw.
(Klägerin) der Beklagte K sich verpflichtet hat , um ein Darlehen der Bw.
(Klägerin) oder aber um einen, zusätzlich zu dem im Kaufvertrag
aufscheinenden Betrag, vereinbarten Kaufpreisteil handelt. Letzteres
entspricht dem Standpunkt des Beklagten bzw. Käufers K der Trafik.
Wenn auch die
Klägerin, nämlich die Bw., ihr
Begehren ausschließlich auf den Rechtsgrund des Darlehens stützt,
wäre das Gericht im Prinzip nicht daran gehindert, ihr die
Klagssumme mit einer abweichenden rechtlichen Begründung als Kaufpreisrest
zuzusprechen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nur um eine abweichende
rechtliche Qualifikation. Sollte nämlich eine offene Kaufpreisschuld
vorliegen, so müsste im konkreten Fall der Abschluss eines
Scheingeschäftes angenommen werden.
Schon im Hinblick auf die mit der Offenlegung solcher Verträge verbundenen
steuerlichen und sonstigen Folgen (erschlichene Genehmigung durch die
Monopolverwaltung) kann laut OLG nicht angenommen werden, dass es der Bw.
(Klägerin) im Gegensatz zu ihren eigenen Erklärungen doch
gleichgültig sein müsse, aus welchem Rechtsgrund ihrer Klage
stattgegeben werde. Aus den selben Erwägungen könnte die Annahme der
Novation eine Kaufpreisrestschuld in eine Darlehensforderung (vgl. Ertl in
Rummel² Rz 1 zu § 1276 ABGB) an diesem Ergebnis nichts
ändern.
Das Erstgericht hat die
bekämpfte Feststellung, der entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt,
einerseits auf jene Urkunden
(Verpflichtungserklärung, Wechsel und
Ratenvereinbarung) gestützt, in
denen sich der Käufer K zur Zahlung (auch)
desBetrages von S 300.000,-- an die
Klägerin verpflichtet hat.
Diese Urkunden sagen jedoch
nichts darüber aus, ob es sich beim genannten Betrag um das von der
Klägerin behauptete Darlehen oder um die nach dem Standpunkt des Beklagten
vereinbarte Schwarzgeldzahlung handelt. Auch in der Ratenvereinbarung wurden
die aushaftenden Beträge lediglich mit "geschäftlich" (S 250.000,--)
bzw. "privat" (S 300.000,--) umschrieben.
Soweit der Käufer K im
Gerichtsverfahren "an sich" einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von S
300.000,-- nicht bestritten hat, so deswegen, weil er - wie schon
erwähnt - auf dem Standpunkt steht, dieser Betrag sei zusätzlich
zum "offiziellen" Kaufpreis "schwarz" vereinbart worden.
Aus dem Gerichtsakt bzw. den
Gerichtsakten (Handelsgericht sowie OLG) waren keine Exekutionsmaßnahmen
feststellbar, auch existierte kein Exekutionsakt.
Zusammenfassend
wird vom UFS von folgendem Sachverhalt, der der Bw. zur Wahrung des
Parteiengehörs von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgehalten wurde,
ausgegangen (Vorhalt vom 15.12.2003):
Von der Bw. ist vor Gericht
nicht bestritten worden, dass der Kaufpreis in Höhe von
ATS 1,250.000,00 zur Gänze entrichtet worden ist
(ATS 1,000.000,00 mittels Scheck und ATS 250.000,00 in
bar).
Erst danach ist dem Käufer
der Trafik ein Darlehen in Höhe von ATS 300.000,00 gewährt und
zugezählt worden. Laut Gerichtsurteil bestehe mangels Rückzahlung der
Anspruch der Bw. in Höhe von ATS 300.000 zu Recht.
Im Rahmen der Berufung gegen
dieses Urteil wurde am 2.10.2003 zwischen der Bw. und dem Trafikkäufer K
ein Vergleich geschlossen, in dem die Parteien das Ruhen des Verfahrens
vereinbarten und durch diesen Vergleich sämtliche Ansprüche zwischen
den Parteien bereinigt und verglichen sind. Nach Ansicht des Finanzamtes und
auch des UFS liegt eine Wertminderung des Kaufpreises nicht vor, da in der
Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1999 der
Veräußerungserlös in Höhe von ATS 1,250.000,00
angesetzt, und dieser Betrag auch beglichen worden ist. Eine Wertminderung des
Kaufpreises ist daher nicht gegeben (weshalb das Finanzamt laut Ansicht des UFS
die Wertberichtigung von ATS 300.000,00 zu Recht nicht
anerkannte).
Auch dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Auf Grund dieses Sachverhalts,
der durch genannte Gerichtsurteile bestätigt worden ist, steht laut Ansicht
des UFS fest, dass ATS 1,250.000,00 als Verkaufserlös im Jahr 1999
anzusetzen sind. Es wurde von der Bw. trotz diesbezüglicher Aufforderungen
(etwa Vorhalt vom 4. Oktober 2001, Vorhalt vom 15.12.2003) weder bekannt
gegeben, welche Schritte bis dato zur Einbringung der behaupteten Restforderung
von ATS 300.000,00 gesetzt worden seien, noch wurden die geforderten
Unterlagen vorgelegt. Wie bereits o.a. waren auch bei Gericht keine
diesbezüglichen Exekutionsmaßnahmen aktenkundig.
Forderungen sind mit den
Anschaffungskosten zu bewerten, das ist in der Regel der Nennwert der Forderung
(Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., Tz 202 zu
§ 6 EStG 1988).
Bei Gefährdung der
Einbringlichkeit kann beim § 4 Abs. 1 -
Gewinnermittler eine Wertberichtigung angesetzt werden, wobei die
Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich sind (Doralt, a.a.O., Tz
210 zu § 6). Darüber hinaus sind Einzelwertberichtigungen zu
Forderungen steuerlich nur mehr anzuerkennen, wenn konkrete Risken bestehen. Es
müssen somit am Bilanzstichtag Umstände vorliegen, nach denen damit zu
rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit dem Nennwert eingehen werden
(Doralt, a.a.O., Tz 215 zu § 6).
Aus vorliegendem Sachverhalt
ergibt sich, dass der Verkaufspreis von ATS 1,250.000,00
im Berufungsjahr anzusetzen
ist. Die beantragte Wertberichtigung ist nicht zu gewähren, da es sich bei
dem Betrag von ATS 300.000,00, wie oben ausführlich angeführt
worden ist, nicht um eine Minderung bzw.
nicht um eine (teilweise) Nichtbezahlung
des vereinbarten Kaufpreises von ATS 1,250.000,00 handelt.
Da auf Grund der Sachlage die
gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Wertberichtigung nicht
vorliegen, zumal laut Aktenlage der vollständige Verkaufspreis in Höhe
von ATS 1,250.000,00 vom Käufer K bezahlt worden ist, ist zum
Bilanzstichtag der vollständige Verkaufspreis zu
berücksichtigen.
Die von der Bw. beantragte
Wertberichtigung ist nicht zu gewähren, da erstens die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür nicht vorliegen und überdies der Verkaufspreis
vom Käufer K vollständig entrichtet worden ist. Darüber hinaus
sind die von der Bw. angeführten ATS 300.000,00 nicht Teil des
Verkaufspreises von ATS 1,250.000,00, wie ausführlich oben dargestellt
worden ist (vgl. Urteil des OLG).
Trotz mehrfacher Aufforderung
hat die Bw. die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die im
Berufungsjahr beantragte Wertberichtigung weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-W/04
- Stammnummer
- 9171
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF