Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2598-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2598-W/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf betreffend Zurück- und Abweisung des Antrages auf erhöhte
Familienbeihilfe für die Kinder J. und M. entschieden:
1.
Soweit sich die Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide richtet, wird
sie als unbegründet abgewiesen. 2. Die Berufung betreffend Abweisung
des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das
Kind J. wird als unbegründet abgewiesen. 3. Der Berufung betreffend
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
M. wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid wird insoweit
abgeändert, als erhöhte Familienbeihilfe ab März 2000
zusteht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte für seine
Töchter J., geb. 1994, und M., geb. 1993, erhöhte Familienbeihilfe
rückwirkend ab 1994 bzw. 1995 geltend:
Der Bw. legte zwei
Ärztliche Bescheinigungen (Beih 3) vom 9. März 2001, vor.
Bei der Tochter M. wurde der
Grad der Behinderung mit "51 % seit 1995" ausgewiesen; bei der Tochter J. mit
"51 % seit 1994".
Das Finanzamt holte beim
Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche
Sachverständigengutachten ein.
Laut dem Fachärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 12. Juli 2001,
leidet
die
Tochter J.
unter Asthma bronchiale, Grad
der Behinderung 30 v.H. seit 1. Lebensjahr
und
die
Tochter M.
unter Allergischem Asthma
bronchiale, Laryngitis, Grad der Behinderung 40 v.H., seit 1999
Das Finanzamt erließ am
31. August 2001 folgende Bescheide:
Kind
J.:
Abweisungsbescheid
rückwirkend ab 1. Mai 1996.
Begründung: laut
Ärztlicher Bescheinigung Grad der Behinderung 30 %.
Zurückweisungsbescheid
betreffend den Zeitraum 1.1.1995 bis 30.4.1996, da die erhöhte
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann.
Kind
M.:
Abweisungsbescheid
rückwirkend ab 1. Mai 1996
Begründung: laut
Ärztlicher Bescheinigung Grad der Behinderung 40 %.
Zurückweisungsbescheid
betreffend den Zeitraum 1.1.1994 bis 30.4.1996, da die erhöhte
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann.
Der Bw. erhob gegen obige
Bescheide fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Die Finanzlandesdirektion
ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit Schreiben vom
5. November 2001 neuerlich um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für beide Töchter.
Beide Kinder wurden am 16.
Jänner 2002 untersucht; die Tochter J. von einem Facharzt für
Lungenkrankheiten und das Kind M. zusätzlich von einem Facharzt für
Innere Medizin.
Die Diagnosen lauten wie
folgt:
Kind
J.:
"Wiederkehrende
Atemwegsinfekte mit rezidivierender obstruktiver Bronchitis
g.z.III/a/286...
30 %
Unterer
Rahmensatz wegen lediglich bei Atemwegsinfekten auftretenden Episoden
obstruktiver Bronchitis mit in den Befunden objektivierter lediglich leicht bis
mäßiggradiger Einschränkung der Atemfunktion und negativem
Allergietest.
Keine
Änderung gegenüber Vorgutachten vom 12.7.01 Dr. St.
Kind
M.:
1.
"Asthma bronchiale
III/a/286
... 40 %
Oberer
Rahmensatz wegen rezidivierend wiederkehrenden akuten Athma-Anfällen und
dabei zumindest mittelgradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven, langjährigen Krankheitsverlauf, Allergieneigung und
Erfordernis einer inhalativen Dauerbehandlung.
2.
Rezidivierende Nierenbeckenentzündung bei Steinleiden
II/a/239
... 30 %
Unterer
Rahmensatz, da erfolgreiche Stosswellen-Lithotripsie.
Gesamt-GdB...
50 %, weil Leiden 1 und Leiden 2 im Zusammenwirken um eine Stufe erhöht
wird."
Auf Grund eines neuerlichen
Ersuchens des Bw. um Begutachtung des Kindes J. von einem anderen Facharzt
erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 28. Oktober
2002 ein Innerfachärztliches Sachverständigengutachten.
Der untersuchende Facharzt
stellte folgende Diagnose:
"Wiederkehrende
Atemwegsinfekte mit rez. obstruktiver Bronchitis
g.Z.
III/a/286 30 %
Unterer
Rahmensatz, da obstruktive Ventilationsstörung nur bei Infekten auftretend,
dabei lediglich leicht- bis mäßiggradige Einschränkung der
Atemfunktion und negativer Allergietest.
Einstufungswürdige
Leidenszustände im Bereich der Nieren und des Magen-Darm-Traktes
können derzeit nicht objektiviert werden. Der erhöhte ASLO-Titer
erreicht keinen GdB. Zum VGA vom Jänner 2002 ergibt sich keine
Änderung in der Beurteilung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs.
3 FLAG wird die (erhöhte) Familienbeihilfe höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt. Aus diesem Grund sind die Zurückweisungsbescheide des
Finanzamtes zu Recht ergangen.
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31.12.2002
gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
die Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
schlüssigen Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades für die Kinder J. und M. mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe für
die Tochter M. auf Grund der Einstufung mit 50 % ab März 2000
gegeben.
Betreffend die Tochter J.
musste auf Grund des Grades der Einstufung der Behinderung mit 30 % (seit 1.
Lebensjahr) die Berufung abgewiesen werden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2598-W/02
- Stammnummer
- 9166
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF